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Definition Wohngrundstück?

    • Regeln & Gesetze

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    • Definition Wohngrundstück?

      Hat jemand mal eine juristische(!) Definition eines Wohngrundstücks gesehen?

      Sind das:
      - Grundstücke, die dazu gedacht sind, dauerhaft bewohnt zu werden? (Wohn- und Ferienhäuserhäuser, auch wenn sie gerade leerstehen, Gartenlauben nicht, auch wenn sie bewohnt werden.)
      - Oder solche, die tatsächlich bewohnt sind?
      - Oder solche, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, wie es die Stadt Hamburg hier schreibt:

      Stadt Hamburg schrieb:

      Wohngrundstück: Grundstück mit ausschließlicher Nutzung zum Zwecke des Wohnens. Befindet sich auf dem Grundstück außer Wohnungen noch ein Gewerbe- oder Industriebetrieb oder z. B. eine Arztpraxis oder Rechtsanwaltskanzlei etc., so wird das Grundstück nicht ausschließlich zum Zwecke des Wohnens genutzt. Der Schutz für Wohngrundstücke nach §21b LuftVO greift hier somit nicht, da zumindest Teile des Grundstücks Teilen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die Datenschutzvorschriften sowie die Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre gelten selbstverständlich weiter. Private Garagen, Gartenhaus, Pool etc. stehen der ausschließlichen Nutzung als Wohngrundstück nicht entgegen.

      Bislang nahm ich an, dass sei irgendwie klar oder zumindest kurios, aber nachvollziehbar irgendwo geregelt. Finde aber nichts dazu. :?:
      "Wer etwas erreichen will, der sucht sich Ziele, und wer etwas verhindern will, der hat Gründe.
      Und wir leben in einem Land, in dem verstärkt durch die Medien eine Diktatur der Gründe über die Ziele vorliegt."
      Richard David Precht
    • Steini schrieb:

      Eine Legaldefinition für Wohngrundstücke gibt es nicht.
      DAS stimmt so.



      Steini schrieb:

      Dort wo ein Haus steht, wohnt in der Regel jemand, was jedoch sicher ist, das Grundstück besitzt jemand. Von diesem Besitzer muss Du zum Überflug die ausdrückliche Erlaubnis haben.
      DAS stimmt so nicht uneingeschränkt.
      Ich habe ein gemauertes GartenHAUS in einer Kleingartenkolonie - das ist "eher" kein Wohngrundstück im Sinne des Gesetzes.
      Manchmal schlafe ich auch dort. Lt. Gartenordnung in Anlehnung an das BKleingG ist dort jedoch das "Wohnen" nicht gestattet.
      Handelt es sich demnach nun um ein Wohngrundstück wenn ich dort erlaubterweise vereinzelt übernachte oder nicht?
      Der Gesetzestext spricht ja von "WOHNgrundstück" und nicht von "Grundstück".
      Dass ich für Start und Landung die Erlaubnis auf dem fremden Grundstück vom Grundtücksberechtigten brauche, ist klar.
      Für den Überflug eines jeden Grundstücks jedoch nicht.

      Macht es doch einfach am gesunden Menschenverstand fest: Wenn ihr wisst, dass dort jemand "wohnt", sich ungestört fühlen möchte und vielleicht sogar Maßnahmen gegen Einblicke ergriffen hat, fliegt doch dort einfach nicht.

      Man kann trotz teleologischer Auslegung nicht jeden unbestimmten Rechtsbegriff (Begriffe in Ermangelung einer Legaldefinition) mit dem passenden Leben erfülllen - vor allem nicht mit zurechtgelegtem Empfinden. Das eigene Hineindenken in die jeweilige Situation sollte als Maßstab für das Verhalten meist genügen.
      Wenn es dann doch nicht reicht, sieht man sich eben vor Gericht wieder.
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Kruzifix schrieb:

      Macht es doch einfach am gesunden Menschenverstand fest: Wenn ihr wisst, dass dort jemand "wohnt", sich ungestört fühlen möchte und vielleicht sogar Maßnahmen gegen Einblicke ergriffen hat, fliegt doch dort einfach nicht.
      So lief es bisher.

      Nur hat sich die Situation geändert: Man braucht jetzt zusätzlich zu einem Mindestmaß an Respekt und gesundem Menschenverstand auch noch ein halbes Jurastudium, schon allein, um Fragen Interessierter zu beantworten, oder sich Querulanten effektiv vom Leib zu halten. fie
      "Wer etwas erreichen will, der sucht sich Ziele, und wer etwas verhindern will, der hat Gründe.
      Und wir leben in einem Land, in dem verstärkt durch die Medien eine Diktatur der Gründe über die Ziele vorliegt."
      Richard David Precht
    • Schraubhuber schrieb:

      um Fragen Interessierter zu beantworten, oder sich Querulanten effektiv vom Leib zu halten.
      BEIDES wird so nicht funktionieren. Dafür gibt es die Rechtsprechung, die es in diesem Fall noch nicht gibt.
      Da hilft auch kein "ganzes" Jurastudium. Das wäre hypothetisch und unter Umständen an der späteren Rechtsprechung vorbei.

      Man nennt es "Fortbildung des Rechts", wenn bisher unbestimmte Rechtsbegriffe durch oberinstanzliche(!) Urteile mit Leben erfüllt werden.
      Das ist abzuwarten und jedwede vorherige Antwort ist ins Blaue hinein.
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Ah, ein Fachmann. :thumbup:

      Hintergrund meiner Frage war auch die Qualität der VO noch mal an der Stelle abzuklopfen. Undefinierte Begriffe sind auch immer ein Ansatz für (konstruktive) Kritik.

      Um Fragen zu beantworten, reicht diese Information durchaus. Man kann dann in den Gesichtern lesen, was die Leute von der VO halten... - ungefähr das gleiche wie wir hier. :D
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      Und wir leben in einem Land, in dem verstärkt durch die Medien eine Diktatur der Gründe über die Ziele vorliegt."
      Richard David Precht
    • Das ist richtig! Sie bieten Spielraum - und das sollen sie auch.
      Das muss möglich sein, weil nicht von vornherein jeder Lebenssachverhalt mit dem Gesetzestext subsumiert werden kann - das kann immer erst im Nachhinein erfolgen.
      Andernfalls wäre die Gewaltenteilung hinfällig...

      Die lebenswirkliche (= lebensnahe Anwendbarkeit) Qualität eines Gesetzes oder einer Verordnung zeigt sich demnach immer erst im Nachhinein - und muss aufgrund Rechtsprechung ggf. nachgebessert werden.
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Grundsätzlich ist das natürlich richtig, allerdings wird die Verwendung solcher unscharfer Begriffe nicht nur in den (irrenden, skandalisierenden) Medien, sondern oft auch von Fachleuten kritisiert.
      Und in diesem speziellen Fall war das Ziel, eine klare Regelung zu schaffen, doch die gab es zuvor durch das BDSG schon. Jetzt haben wir zwei Normen, und eine davon wurde mit der heißen Nadel gestrickt. Da haben Gerichte meiner Meinung nach jetzt doch sehr viel Spielraum. (Und wieso man den Eigentümer und nicht den/die Bewohner fragen soll, ist auch unklar.)
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      Und wir leben in einem Land, in dem verstärkt durch die Medien eine Diktatur der Gründe über die Ziele vorliegt."
      Richard David Precht
    • Steini schrieb:

      Man soll den Besitzer fragen, das kann auch ein Mieter sein.
      Natürlich kann das auch ein Mieter sein... Es ist der Berechtigte angesprochen. Das muss nicht der Eigentümer sein.


      Schraubhuber schrieb:

      doch die gab es zuvor durch das BDSG schon.
      Das BDSG gilt aber doch nicht für die Datenerhebung und -verarbeitung durch den "einfachen Privatmann".
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
      • .....über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in derLage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstigeNutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat...
      @Kruzifix, auch wenn Du in Deinem GARTENhaus nächtigst, ist das kein Wohngrundstück...
      LG

      Steini
    • Kruzifix schrieb:

      Steini schrieb:

      Man soll den Besitzer fragen, das kann auch ein Mieter sein.
      Natürlich kann das auch ein Mieter sein... Es ist der Berechtigte angesprochen. Das muss nicht der Eigentümer sein.
      Das wäre logisch. (Und schlecht für uns.)

      Ah, "sonstiger Nutzungsberechtigter", alles klar.

      Schraubhuber schrieb:

      doch die gab es zuvor durch das BDSG schon.
      Das BDSG gilt aber doch nicht für die Datenerhebung und -verarbeitung durch den "einfachen Privatmann".
      Okay, okay, KunstUrhG, StGB, FBI, CIA, HDMI...

      (Und wer Youtube-Videos produziert, handelt womöglich schon gewerblich...)
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      Richard David Precht
    • Trotzdem soll man andere Leute nicht einfach so filmen, wenn sie erkennbar sind.

      (Wurde auch schon gesagt, aber noch nicht von jedem. :D )
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