Hat jemand mal eine juristische(!) Definition eines Wohngrundstücks gesehen?
Sind das:
- Grundstücke, die dazu gedacht sind, dauerhaft bewohnt zu werden? (Wohn- und Ferienhäuserhäuser, auch wenn sie gerade leerstehen, Gartenlauben nicht, auch wenn sie bewohnt werden.)
- Oder solche, die tatsächlich bewohnt sind?
- Oder solche, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, wie es die Stadt Hamburg hier schreibt:
Bislang nahm ich an, dass sei irgendwie klar oder zumindest kurios, aber nachvollziehbar irgendwo geregelt. Finde aber nichts dazu.
Sind das:
- Grundstücke, die dazu gedacht sind, dauerhaft bewohnt zu werden? (Wohn- und Ferienhäuserhäuser, auch wenn sie gerade leerstehen, Gartenlauben nicht, auch wenn sie bewohnt werden.)
- Oder solche, die tatsächlich bewohnt sind?
- Oder solche, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, wie es die Stadt Hamburg hier schreibt:
Stadt Hamburg schrieb:
Wohngrundstück: Grundstück mit ausschließlicher Nutzung zum Zwecke des Wohnens. Befindet sich auf dem Grundstück außer Wohnungen noch ein Gewerbe- oder Industriebetrieb oder z. B. eine Arztpraxis oder Rechtsanwaltskanzlei etc., so wird das Grundstück nicht ausschließlich zum Zwecke des Wohnens genutzt. Der Schutz für Wohngrundstücke nach §21b LuftVO greift hier somit nicht, da zumindest Teile des Grundstücks Teilen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die Datenschutzvorschriften sowie die Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre gelten selbstverständlich weiter. Private Garagen, Gartenhaus, Pool etc. stehen der ausschließlichen Nutzung als Wohngrundstück nicht entgegen.
Bislang nahm ich an, dass sei irgendwie klar oder zumindest kurios, aber nachvollziehbar irgendwo geregelt. Finde aber nichts dazu.
"Wer etwas erreichen will, der sucht sich Ziele, und wer etwas verhindern will, der hat Gründe.
Und wir leben in einem Land, in dem verstärkt durch die Medien eine Diktatur der Gründe über die Ziele vorliegt."
Richard David Precht
Und wir leben in einem Land, in dem verstärkt durch die Medien eine Diktatur der Gründe über die Ziele vorliegt."
Richard David Precht