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Angepinnt drohnen-kenntnisnachweis.de

    • Regeln & Gesetze

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    • Boernietiger schrieb:

      Hier wird immer gesagt dass der Nachweis für Private und Modellflieger unterschiedlich sei.

      Wo steht das eigentlich im Gesetz, dass zwischen Nachweis für Private und Nachweis gewerbliche unterschieden wird???

      auf meine Rückfrage bei SafeDrone wofür deren Online Nachweis gelten wird, haben die dazu auch auch geantwortet, das der Nachweis lt. Gesetz nicht unterschieden wird und für beides gilt.

      Unabhängig davo könnenn natürlich Schulungen und Prüfungen unterschiedlich ausgerichtet sein,
      und unterschiedliche Qulaitäten haben.

      Aber wenn ich safedrone richtig verstehe, gelten dann die simpel zu erwerbende Nachweise genauso für Privat und Gewerbe wie die aufwändigen Nachweise und es egal zu welchem Zweck du fliegst, entscheiden sind die > 2 kg
      ???
      Bei mir steht auch nix von Beschränkung, auf der Urkunde, aber gültig nur für Flugmodelle.
      Dort auf der Seite steht dann auch die Beschränkung:
      ....Die Luftverkehrsordnung und weitere Vorschriften regeln die Nutzung des Luftraums und sollen die Sicherheit des Flugverkehrs sicherstellen. Nach geltendem Recht dürfen Flugmodelle ausschließlich zum Zwecke des Sports und/oder der Freizeitgestaltung eingesetzt werden und nur in Sichtweite des Steuerers geflogen werden.
    • teckkopter schrieb:

      Und hier bietet der DMFV den Nachweis an:
      kenntnisnachweisonline.dmfv.aero
      Habe heute beim DMFV
      kenntnisnachweisonline.dmfv.aero
      den Kenntnisnachweis erworben.
      Durchfallen ist unmöglich. Die einzelnen Punkte (26 Fragen) werden gut erklärt und solange abgefragt, bis man die richtige Antwort angeklickt hat! ;)
      Aber ok, wer sich damit beschäftigt hat, weiß wenigsten anschließend, was er darf und was er nicht darf.
      Das Ding gilt 5 Jahre. Wer weiß, ob ich noch 5 Jahre Kopter fliege. ;)
      Gruß Fritz
    • 2. Betrieb mit Drohnen und Flugmodellen

      Was ist der Unterschied zwischen einer Drohne und einem Flugmodell?

      Drohnen sind Luftfahrzeuge und werden im Sinne des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) als „unbemannte Luftfahrtsysteme“ bezeichnet. Ein Flugmodell ist ebenfalls ein Luftfahrzeug, welches aber nur zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben wird. Der Zweck des Betriebs bildet daher bei beiden unbemannten Luftfahrzeugen den rechtlichen Unterschied.

      Quelle: Drohnen und Flugmodelle | Achtung: Betrieb mit unbemannten Fluggeräten!

      Und genau das ist 21e Fludmodell zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung und alles andere (gewerblich) 21d
    • Der Unterschied zwischen Flugmodell und unbemanntem Fluggerät ist im LuftVG gesetz geregelt

      Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
      § 1

      (1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
      (2) Luftfahrzeuge sind
      1.Flugzeuge2.Drehflügler
      3.Luftschiffe
      4.Segelflugzeuge
      5.Motorsegler
      6.Frei- und Fesselballone
      7.(weggefallen)
      8.Rettungsfallschirme
      9.Flugmodelle
      10.Luftsportgeräte
      11.sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
      Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).

      => als Flugmodell gilt also "§ 1 Absatz 2 Nummer 9 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)"
      hier grün markiert

      => als unbemanntes Fluggerät gilt also "§ 1 Absatz 2 Nummer 11 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)"
      hier orange markiert, unbemannte Fluggeräte umgangssprachlich "Drohnen".

      Im Flyer vom BMVI wird das auch so erklärt, Unterschied Flugmodelle und unbemannte Fluggeräte bzw. darauf verwiesen.
      Und weiterhin ist dann eben auch klar geregelt, dass für Flugmodelle (zum Zwecke des Sports oder zur Freizeitgestaltung) ab 01.10.2017 ab 2kg ein Nachweis nach 21e LuftVO reicht, für unbemannte Fluggeräte (Drohnen) aber 21d LuftVO benötigt wird.

      und hier die beiden Paragraphen aus der LuftVO

      Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
      § 21e Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen


      (1) Die Bescheinigung gemäß § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 für Flugmodelle wird von einem sachkundigen Benannten eines nach den §§ 1 oder 4a der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden beauftragten Luftsportverbandes oder eines von ihm beauftragten Vereins nach einer Einweisung erteilt. Die Bescheinigung gilt fünf Jahre. Die beauftragten Luftsportverbände legen die Vorgaben für das Verfahren der Erteilung der Bescheinigung fest.(2) Der Bewerber muss das 14. Lebensjahr vollendet haben. Bei Minderjährigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.

      Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
      § 21d Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen


      (1) Die Bescheinigung nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 wird von einer nach Absatz 2 anerkannten Stelle nach Bestehen einer Prüfung ausgestellt. Die Bescheinigung gilt fünf Jahre.
      (2) Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag Stellen für die Erteilung der Bescheinigung an, wenn der Prüfungsumfang geeignet ist, die Qualifikation des Steuerers festzustellen. Außerdem müssen die Stellen zur Anerkennung durch das Luftfahrt-Bundesamt
      1.in angemessenem Umfang über qualifiziertes Personal und über geeignete Räumlichkeiten zur Abnahme der Prüfungen verfügen und2.eine Beschreibung vorlegen, in der die Prüfungs- und Bewertungsverfahren, die Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Vermeidung und Aufdeckung von Täuschungsversuchen, die Organisationsstruktur und die Qualifikation des Schulungspersonals festgehalten sind.
      Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden.
      (3) Der Bewerber muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und hat der anerkannten Stelle vor der Prüfung folgende Unterlagen vorzulegen:
      1.ein gültiges Identitätsdokument,2.bei Minderjährigkeit die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters,
      3.eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und
      4.ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, sofern er sich erstmals um eine Bescheinigung bewirbt.
      (4) Die Prüfung kann auch in einem internet-gestützten Verfahren abgelegt werden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann dafür Ausnahmen von dem Erfordernis geeigneter Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Antragsteller nachweist, dass eine Täuschung über die Identität des Bewerbers ausgeschlossen ist.
      (5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Bescheinigung fest und veröffentlicht sie in den „Nachrichten für Luftfahrer“.
      (6) Die anerkannte Stelle führt ein Verzeichnis über die Namen und Anschriften der geprüften Bewerber. In diesem Verzeichnis sind auch Täuschungsversuche zu vermerken.
      (7) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die anerkannten Stellen. Beschäftigte des Luftfahrt-Bundesamtes sind hierbei befugt, die Räumlichkeiten der Stellen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. Sie sind zu Aufsichtszwecken auch befugt, einer Prüfung beizuwohnen und Einsicht in das Verzeichnis nach Absatz 6 zu nehmen.

      man sieht also schon am Gesetztestext, dass 21d wesentlich detailierter und aufwändiger als 21e ist hmm

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Raptor2063 ()

    • Boernietiger schrieb:

      Der Kenntnisnachweis für Private auf diese Art und Weise ist für mich total sinnlos.
      Jein,
      immerhin wird der private Pilot mit Name, Anschrift usw registriert
      EGAL, ob er die Frage selbst beantwortet hat oder sein Opa, er hat sich mit einem KLICK bindend verpflichtet, sich an die Gesetze zu halten und kann sich nicht mehr mit "Unwissenheit" rausreden, wenn er beim Flug über die JVA geschnappt wird. Obwohl Unwissenheit bekanntlich auch nicht vor Strafe schützt, könnte ein Vergehen eines Kopterpiloten, der einen Kenntnisnachweis hat, sogar noch schärfer bewertet werden.
      Alles Fakten, die später vor Gericht bewertet werden.
      Gruß Fritz
    • Raptor2063 schrieb:

      2. Betrieb mit Drohnen und Flugmodellen

      Was ist der Unterschied zwischen einer Drohne und einem Flugmodell?

      Drohnen sind Luftfahrzeuge und werden im Sinne des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) als „unbemannte Luftfahrtsysteme“ bezeichnet. Ein Flugmodell ist ebenfalls ein Luftfahrzeug, welches aber nur zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben wird. Der Zweck des Betriebs bildet daher bei beiden unbemannten Luftfahrzeugen den rechtlichen Unterschied.

      Quelle: Drohnen und Flugmodelle | Achtung: Betrieb mit unbemannten Fluggeräten!

      Und genau das ist 21e Fludmodell zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung und alles andere (gewerblich) 21d
      Und genau das steht auch auf der Urkunde: nach §21e, also nur zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung.
    • Wombat schrieb:

      Ich habe heute beim DAeC online den Kenntnisnachweis gemacht. Hat insgesamt 12 Minuten gedauert und 27 € gekostet... Easy! Kann ich nur empfehlen!
      Hab den Nachweiss gerade beim DMFV gemacht. Hab auch mit allen drum und dran 15 Minuten gebraucht und 26,75€ bezahlt