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Haftpflichtversicherung - Mindestanforderungen

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    • Haftpflichtversicherung - Mindestanforderungen

      Die Luftfahrzeughalterhaftpflichtversicherung - Mindestanforderungen

      oder: warum die „normale“ Privathaftpflichtversicherung nicht in Frage kommt!


      Wie sich sicherlich herumgesprochen haben dürfte und auch sollte, bedürfen wir einer Versicherung beim Betrieb unserer fliegenden Augen.

      Da ich immer wieder lese, dass versucht wird, bei der eigenen Versicherungsgesellschaft zu klären, ob die allgemeine (Privat-)Haftpflichtversicherung, die ja fast jeder hat, ausreicht bzw. den Modell- und/oder Kopterflug mit einschließt, möchte ich hier kurz auf ein paar grundlegende Dinge hinweisen.

      Man darf warnen, wenn einem der lange bekannte, vertraute oder sympathische Versicherungmakler, -vermittler oder -agent telefonisch oder mündlich bestätigt, dass der Betrieb der Drohnen im Versicherungsumfang der regulären Haftpflichtversicherung enthalten sei. Hier muss man dann ganz besonders hellhörig werden und aufmerksam hinsehen!

      Die gesetzliche Grundlage zur Versicherungspflicht unserer Flugapparate findet sich in § 33 Abs. 1 LuftVG i. V. m. § 43 Abs. 2 LuftVG.
      In § 37 Abs. 1a LuftVG wird hierzu auch eine Mindestdeckungssumme vorgeschrieben.
      Diese beträgt für unsere Kopter ausnahmslos (da alle unter 500Kg Höchstabflugmasse) 750.000 XDR / SDR (das ist eine Sonderwährung des IWF).
      Umgerechnet mit Stand soeben sind das 962.474,46 € (Umrechner).

      Aus diesem Grund bieten die meisten Versicherungsgesellschaften bei ihren speziellen „Drohnen-Versicherungen“ Deckungssummen ab 1 Mio. € an. Dies ist somit auch die Mindestdeckungssumme gem. dem LuftVG.

      Gemäß § 102 LuftVZO muss es aber auch eine Versicherung sein, die die sog. „Gefährdungshaftung“ umfasst. Gefährdungshaftung bedeutet (vereinfacht formuliert), dass der Betreiber auch dann für Schäden aufkommen muss, die er selbst nicht verschuldet hat sondern bereits alleine aus dem (erlaubten) Betrieb des Gerätes heraus entstehen können (Beispiel: Eine nicht vorhersehbare Windböe drückt den Kopter so zur Seite, dass er abschmiert...). Betreiber kann sowohl der "Halter" sein, als auch der aktuelle Steuerer. Personalunion ist natürlich möglich, da die Versicherung sachbezogen und nicht personenbezogen ist (analog Kfz-Versicherung).

      § 106 LuftVZO bestimmt u. a., dass eine diesbezügliche Versicherungsbestätigung beim Betrieb mitgeführt werden muss.
      § 108 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG beinhaltet hierbei die Sanktionsvorschrift. Demnach handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, welche gem. § 58 Abs. 2 LuftVG mit einem Bußgeld bis zu 50.000€ geahndet werden kann.

      Die "üblichen" Privathaftpflichtversicherungen kommen i. d. R. nicht in Frage, da jene von der sog. Verschuldenshaftung ausgehen und nicht - wie z. B. auch beim Kraftfahrzeug - von der Gefährdungshaftung. Hierzu hat auch bereits Herr RA Alexander Schultz LL.M. in InTeR 4/2014, S. 209ff., Stellung genommen und auf diese Voraussetzungen hingewiesen.

      Meiner Meinung nach kann man sich eine Anfrage an die Versicherungsgesellschaft, bei welcher man eine allgemeine Haftpflichtversicherung hat, aus diesen Gründen sparen. Es gibt ja mittlerweile genügend Alternativen - zu durchaus bezahlbaren Preisen.

      Ich kann nur raten, da sehr aufmerksam zu sein und tiefgehend nachzufragen. Selbst wenn ein Makler, Vermittler, Agent... sagt, dass Modellflug inkludiert wäre, heißt das noch lange nicht, dass dieser Vertrag den gesetzlichen Vorgaben des § 102 LuftVZO tatsächlich entspricht!

      Ich selbst habe eine Deckungssumme von 20 Mio. vereinbart, weil ich glaube, dass eine Million seeeeehr schnell knapp werden könnte.

      Um dies zu verdeutlichen, ein fiktives Beispiel: Mein Kopter mit knapp 2 Kg knall aus unerfindlichen Gründen auf die Windschutzscheibe eines mit einer Familie besetzten Autos. Der Fahrzeuglenker erschrickt, fährt in den Gegenverkehr und rammt einen Tankklastzug. Der wiederum erkennt die Gefahr und versucht, einem Frontalzusammenstoß zu entkommen und lenkt seinen Gefahrgutzug von der Fahrbahn - aber leider in ein größeres Wohnhaus. Der Tanklastzug und auch das Haus gehen in die Luft und die Erde darunter ist - nicht zuletzt durch Löschflüssigkeiten - metertief verseucht. Im Haus sind etliche Tote zu beklagen, die verseuchte Erde muss vor einem Neubau abgetragen werden... Die Tanklastzugfirma geht pleite, weil sie eh nur aus zwei Lastzügen besteht: Fahrer tot, Fahrzeug Schrott. Spätestens jetzt reicht die Million Mindestdeckungssumme schon laaaaaange nicht mehr!

      Ich wünsche allzeit versicherungsfallfreien Flug,
      Kruzifix
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix