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Entwurf Drohnen-Verordnung 10/2016

    • Regeln & Gesetze

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    • Entwurf Drohnen-Verordnung 10/2016

      Ist zwar nichts Neues, aber der Entwurf wird immer konkreter und erste Termine für eine mögliche Umsetzung werden mit dem Datum März 2017 in Verbindung gebracht.

      Entwurf-Drohnen-Verordnung.pdf


      Wesentliche Regelungen des Entwurfs:

      1. Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.
      2. Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist generell keine Erlaubnis erforderlich. Gleiches gilt für den Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B.Feuerwehren, THW, DRK etc.
      3. Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen Geräte über 5 kg ist künftig eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.
      4. Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 5 kg ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 10 Jahre.
      5. Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme
        • außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
        • in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
        • über bestimmten Verkehrswegen;
        • im kontrollierten Luftraum (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
        • in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Ausnahmen: Der Steuerer hat einen Kenntnisnachweis. (siehe 4.)
        • über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
        • über 25 kg (gilt nur für "Unbemannte Luftfahrtsysteme").
        Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.




      6. Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille gelten als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen.
      (Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn der Steuerer das un-bemannte Fluggerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seineFluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann. Als nicht außerhalb der Sichtweite desSteuerers gilt der Betrieb eines unbemannten Fluggeräts mithilfe eines visuellen Aus-gabegeräts, insbesondere einer Videobrille, wenn dieser Betrieb in Höhen unterhalbvon 30 Metern erfolgt und ... Das gilt aber nur für Geräte unter 0.25 KG)










      Allgemeine Infos und Regeln:
      Blätterkatalog
    • Hört sich doch gar nicht so schlimm an.

      Punkt 5.5 find ich interessant. Das heist sobald der Pilot einen Sachkundenachweis hat, darf er den freien Luftraum ungehindert nutzen?

      Punkt 2 versteh ich nicht ganz. Dürfen BOS Kräfte Drohnen erlaubnisfrei einsetzen die mehr als 5kg auf die Waage bringen oder bezieht sich das eher auf 5.2 oder beides ?
    • Cine schrieb:

      MSO schrieb:

      Zur Kennzeichnungspflicht per Plakette: Soll die individuell erfolgen, oder gibt es dafür Vorgaben (Aufkleber o.ä.) bzw. werden auf Antrag ausgegeben?

      Gruß Micha
      Muss mind. aus purem Gold sein und darf nicht leichter sein als 4,75 kg. rofl
      Ne mal im ernst ich würde sagen , das hier reicht
      110.main_m.jpg
      Das wird abzuwarten sein.
      ICH gehe davon aus, dass das nicht reichen würde, denn im Falle eines Falles ist das beim Abfackeln des Fluggerätes wirkungslos.
      Das werden dann aber die Ausführungsbestimmungen näher regeln. Nachdem selbst der Entwurf noch nicht in Kraft ist, ist das derzeit noch zu spekulativ.


      Cine schrieb:

      darf er den freien Luftraum ungehindert nutzen?
      Lieber Cine, meiner Meinung nach nicht ganz. Die sonstigen luftrechtlichen Einschränkungen und auch anderweitige Vorschriften, die jedoch mit dem Flugrecht nichts zu tun haben, gelten weiterhin. Für mich sagt das nur, dass das Gerät erst mit einem solchen Nachweis "in Betrieb genommen" werden darf. Das Beachten anderweitiger Vorschriften fällt dadurch nicht unter den Tisch.
      Dein "ungehindert" trifft es insofern nicht ganz, denn "Hinderungen" gibt es nicht nur im Luftrecht sondern vielmehr auch in anderweitigen Rechtsbereichen.


      teckkopter schrieb:

      Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist generell keine Erlaubnis erforderlich. Gleiches gilt für den Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B.Feuerwehren, THW, DRK etc.
      Das bezieht sich auf die bisherige Regelung zu "Sport- und Freizeitzwecken". Da BOS niemals zu Sport- und Freizeitzwecken fliegen, wollte man offensichtlich dennoch eine Möglichkeit der Erlaubnisfreiheit schaffen, um diese Organisationen nicht einem Erlaubnisverfahren zu unterziehen, wenn sie zwar kleinere als 5-KG-Fluggeräte betreiben wollen, aber eben dennoch nicht zu Sport- und Freizeitzwecken fliegen.
      Flugmodelle betreiben die BOS nicht, da sie nicht zu Sport- und Freizeitzwecken fliegen.

      Flugmodelle fliegen wir ja nur, wenn wir ausschließlich zu diesem Zweck fliegen.

      Wenn die BOS eine 3-KG-Drohne zur Unfallstellenvermessung fliegen, dann ist es ja - schon nach derzeitigem Stand - kein Flugmodell mehr, sondern ein AE-pflichtiges Luftfahrtsystem. Insofern ist das eine Erleichterung für solche Organisationen. Sie sind dann, trotz anderem als Sport- und Freizeitzweck, von der Erlaubnispflicht befreit.

      Ich hoffe, ich konnte es ein bisschen beleuchtend formulieren...

      Ich wünsche allzeit unfallfreien Flug,
      Kruzifix
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Kruzifix schrieb:

      Das wird abzuwarten sein.
      ICH gehe davon aus, dass das nicht reichen würde, denn im Falle eines Falles ist das beim Abfackeln des Fluggerätes wirkungslos.
      Das werden dann aber die Ausführungsbestimmungen näher regeln. Nachdem selbst der Entwurf noch nicht in Kraft ist, ist das derzeit noch zu spekulativ.
      Des stimme ich zu, für den Modellflugsport existieren bereits Plaketten, welche Feuerfest und unzerstörbar sein sollen.
      Plakette

      Ich behaupte mal, feuerbeständig bzw. bedingt feuerfest, aber nix ist unzerstörbar.
      Wobei ich zusätzlich der Meinung bin, da ein Copter, der abstürzt nicht so derart zerstört wird, auch nicht durch Feuer, dass die Plakette zerstört werden würde.

      Gruß
      Hier meine neuste Videosreihe:
      NEU: Yuneec - Typhoon H Plus
    • Das glaube ich überseinstimmend auch nicht, kann mir aber vorstellen, dass man sich an solchen Ausführungen, wie von Dir verlinkt, orientieren wird.
      Aber das steht ja dann in den Ausführungsbestimmungen und die wird es erst nach Verkündung des Geetzestextes geben.
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix