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Versicherungspflicht für Kopter - Klar! Aber für alle?

    • Regeln & Gesetze

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    • Versicherungspflicht für Kopter - Klar! Aber für alle?

      In vielen Publikationen sowohl im Internet als auch in Fachzeitschriften, -Artikeln und -Aufsätzen werden die zu beachtenden Vorschriften bei der Nutzung von Koptern diskutiert. Unstrittig ist, dass Kopter (eingesetzt zu Sport- und Freizeitzwecken) luftrechtlich als Flugmodelle einzustufen sind: Flugmodelle sind gem. § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG Luftfahrzeuge. Somit sind luftrechtliche Vorschriften auf Flugmodelle anwendbar und damit auch auf unsere Kopter, welche wir zu Sport- und Freizeitzwecken nutzen.

      Hierzu sagt z. B. die DFS in ihrem Flyer folgendes:
      001-1012 - Begriffsbestimmung.JPG

      Nun stellt sich die Frage, welche flugrechtlichen Vorschriften auf Flugmodelle anzuwenden sind.
      Das LuftVG ist - siehe oben - grundsätzlich auf Flugmodelle (Kopter, welche zu Sport- und Freizeitzwecken verwendet werden) anwendbar. Und damit einhergehend auch im LuftVG enthaltene Vorschriften, wie z. B. auch die Versicherungspflicht, von der viele Neulinge nichts wissen.
      Rechtsanwalt Dr. jur. Walter Felling ist Vorsitzender des Fachausschusses "Recht und Versicherung" in der Bundeskommission des DAeC und hat die Rechtsgrundlagen der Modellfliegerei ausführlich beleuchtet (siehe auch anhängende .pdf).

      Nach dem Buchstaben des Gesetzes (LuftVG, LuftVO und LuftVZO) sind einige Vorschriften somit für Modellflieger bindend.
      U. a. ist gem. § 33 LuftVG bzw. § 43 LuftVG der Betrieb von Flugmodellen versicherungspflichtig. Darüber hinaus muss auch ein Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung vorliegen, § 43 Abs. 2 Satz 1 LuftVG i V. m. § 108 LuftVO.

      Grundsätzlich gilt diese (und andere) Vorschrift(en) für jedes Fluggerät, welches geeignet ist, auf über 30m Höhe AGL (über Grund) aufzusteigen - und zwar unabhängig von Größe und Gewicht (hergeleitet aus § 1 Abs. 2 Nr. 11 LuftVG)
      002-1012 - Versicherungspflicht.JPG

      Und mit genau diesem Thema habe ich mich nun ausführlicher beschäftigt.
      Zunächst muss man sich hierbei fragen, welchen Regelungsbedarf der Gesetzgeber sieht. Das Luftverkehrsgesetz soll, wie der Name schon sagt, den Luftverkehr regeln (Zweckbindungsgrundsatz). Weiter muss hinterfragt werden, wer am Luftverkehr teilnimmt oder teilnehmen kann und was der Verkehrsraum ist, der diesen Luftverkehrsteilnehmern zur Verfügung steht.
      Nimmt man nun den oben zitierten § 33 LuftVG beispielhaft her, so gilt die dort genannte Versicherungspflicht - eben weil unabhängig von Größe und Gewicht für jeden, auch noch so kleinen, Kopter, sofern er im Luftraum betrieben wird und (s. o.) mehr als 30m hoch aufsteigen kann.

      Doch entspricht genau das dem Regelungsbedarf? Ist es das, was der Gesetzgeber mit Luftverkehr meinte und im Luftverkehrsgesetz geregelt wissen wollte? Ich sage nein! Nein, weil es nicht der Zweckbestimmung des Gesetzes entspricht.
      Dennoch mussten in der Fortentwicklung des Rechts insbesondere technische Neuerungen berücksichtigt werden, weswegen diverse Vorschriften anwendbar gemacht wurden, in dem man Flugmodelle explizit ins Gesetz aufgenommen hat. Insofern gelten Flugmodelle seit langem und nach wie vor beständig als Luftverkehrsteilnehmer im Sinne des Luftrechts.

      In mehreren obergerichtlichen Entscheidungen (Quellenrecherche hierzu erfolgt noch) wird der Kommentar zum Luftverkehrsgesetz (Grabherr / Reidt / Wysk - Luftverkehrsgesetz Kommentar) zitiert (Rn 34 zu § 1 LuftVG).
      Hier heißt es: "Drachen und Flugmodelle fallen nicht unter die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes, wenn sie nach Art, Betrieb, Bedeutung und Wirkung nur Kinderspielzeug sind." (Lampe in: Lampe / Erbs / Kohlhaas - strafrechtliche Nebengesetze, L 213, Rn 6, § 1 LuftVG).

      Es ist ein klarer Fall von „Kirche mal im Dorf lassen“ und genau so hat es der Gesetzanwender (die Rechtsprechung) auch vielfach getan.
      Im Endeffekt hängt man sich an §1 II Nr. 11 LuftVG an (aus welcher oftmals die Definition für "Flugmodell" hergeleitet wird) und bezieht alle Luftfahrzeuge in den dort etwas unklar angehängten Halbsatz „…sofern über 30 Meter betrieben werden kann…“ ein. Die Gesetzesformulierung ist etwas unklar geraten, auch oberste Gerichte wenden das LuftVG so an, dass diese „Mindestleistung“ Bedingung ist, bei einer Gerätschaft überhaupt von „Luftverkehr“ sprechen zu können, nicht nur bei der Nr. 11.. Insofern würde sich dieses auf alle Nummern beziehen.

      Doch was ist nun? Wann ist was ein Spielzeug?
      Die Antwort darauf wird das mit der Sache befasste Gericht geben.
      Fest steht, dass sich die Rechtsprechung an den Ausführungen von Grabherr / Reidt / Wysk und Lampe / Erbs / Kohlhaas bereits mehrfach orientiert hat. Die unbestimmten Rechtsbegriffe "Art", "Betrieb", "Bedeutung" und "Wirkung" müssen im Einzelfall entschieden und somit mit Leben erfüllt werden. Die Argumentation im Falle eines Rechtsstreites hinsichtlich einer Einordnung "Spielzeug ja/nein" kann sich daran orientieren.

      Die typischen Spielzeugkopter unterfallen somit nicht dem Luftrecht, was man aber eben nicht nur an Größe und Gewicht festmachen kann.
      Die optische Erscheinung, die Bedingungen beim Betrieb, die lt. Hersteller vorgesehenen Anwendungsbereiche und Betriebsbeschränkungen, die Leistungsdaten und auch die Art der Nutzung u. ä. können dazu führen, dass luftrechtliche Vorschriften nicht zur Anwendung kommen - oder doch. Wie jedes andere Urteil auch ist es immer eine Einzelfallentscheidung des mit dem Fall betrauten Gerichts.

      Ob ein Kopter als Spielzeug angesehen wird oder nicht hat mitunter weitreichende Folgen: Wenn festgestellt wird, dass das Luftrecht anwendbar ist, weil es sich eben nicht (nur) um ein Spielzeug handelt, haben alle Vorschriften des Luftrechts Geltung, welche für Flugmodelle insgesamt Bedeutung haben. Wenn jedoch festgestellt wird, dass aufgrund des Spielzeugcharakters das Luftrecht nicht angewandt werden kann, dann gilt das gleichlautend für alle Vorschriften des LuftVG.

      Diejenigen, welche unser Hobby "ernsthaft" betreiben, werden von dieser Einschätzung kaum profitieren können, denn wohl keiner von uns fliegt mit so einem "Ding" aus dem Spielzeugladen herum. Als Spielzeug kann es alleine schon dann nicht angesehen werden, wenn vom Hersteller eine Altersvorgabe über das Kindesalter hinaus gemacht wird.
      In der Rechtsprechung hat sich gezeigt, dass insbesondere dem Herstellerhinweis "Nur für Indoor-Gebrauch" Bedeutung beigemessen wird. Alleinentscheidendes Kriterium ist das aber natürlich auch nicht. Es ist nicht mehr und nicht weniger ein Indiz unter vielen dafür, ob ein Kopter als Spielzeug eingestuft wird oder nicht.

      Ich wünsche allzeit guten Flug,
      Kruzifix
      Dateien
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Also für uns in der Schweiz bin ich klar der Meinung das es eine Versicherung obligatorisch sein sollte ab einem Gewicht von 500g geben sollte für alle Modelle und Dronen sobald sie Outdoor geflogen werden. Ich bin dieser Meinung das schon eine Sicherheit für jeden Piloten ist, da so schnell etwas passieren kann auch unverschuldet und so schnell ist man in finanziellen Schwierigkeiten