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Versicherung für die Kitzrettung

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    • Versicherung für die Kitzrettung

      Hallo zusammen,

      ich bin Mitglid im DMVF und damit eigentlich für das private bzw. hobbymäßig Kopterfliegen versichert.
      In einem Internetbericht habe ich gelesen, das für die Kitzrettung eine gewerbliche Versicherung benötigt wird.
      Lt der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wird die Jagd als nicht Jagdpächter als Hobby angesehen und somit müsste ich eigentlich auf der sicheren Seite sein oder ? Gibt es da wieder eine Falle ?(

      Dank und Gruss Stefan
    • timmhennings Aussage stimmt so vereinfacht pauschal leider nicht ganz. Frage bei Deinem Versicherer nach.

      Das Luftrecht kennt den Begriff „gewerblich“ sowieso nicht. Aber manche Versicherungen schliessen, unabhängig davon, einen gewerblichen Einsatz kategorisch aus.

      Generell:
      Rehkitzrettung wird von allen mir bekannten Landesluftfahrtbehörden als Fliegen ausserhalb von „Sport und Freizeitgestaltung“ angesehen. D.h., Du fliegst rechtlich gesehen ein unbemanntes Luftfahrzeug und kein Modell. Ergo muss Deine Versicherung den Betrieb eines unbemanntes Luftfahrtsystems mit einschliessen und nicht nur den Betrieb als Modell.

      Manche Versicherungen schließen darüber hinaus Suchflüge explizit in ihren Bedingungen aus.

      Wie es aktuell beim DMFV ist, weiss ich allerdings auch nicht. Ergo nachfragen.

      Viele Grüße,
      Stefan
    • Hi,

      hatte das gleiche Problem und nun zwei Versicherungen.
      Die DMFV Versicherung greift nur für den Hobby, Freizeit und Sport Bereich.

      Aussage vom Luftamt: Wenn es jemand gibt der diese Dienstleistung (Rehkitzsuche) gegen Geld anbietet, ist es auch für jeden der das Ehrenamtlich macht "gewerbliches Fliegen".

      Kann aber auch in jedem Bundesland etwas anders gesehen werden.

      Im Zweifelsfall hast Du den Rechtsstreit. Ich habe mich für eine zweite Versicherung zusätzlich zum DMFV entschieden.

      Gruß Nodott
    • Hallo zusammen,

      vielen Dank für Eure Info's.

      habe mir gerade im Internet die aktuellen Versicherungsbedingungen meiner Jagdhaftpflichtversicherung gezogen,
      und siehe da es gibt anscheinen einen Versicherungsschutz für die Kopter.



      ***************************************************************************************************************************
      18.
      Land-, Luft- und
      Wasserfahrzeuge


      Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Besitz, Halten und Betrieb von eigenen und fremden
      – nicht zulassungs- und versicherungspflichtigen Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen (auch
      Skidoo und sonstigen Überschneefahrzeuge) ausschließlich bei der Jagdausübung, die nicht auf
      öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren und auch nicht dadurch zulassungspflichtig werden,
      dass beschränkt öffentliche Verkehrsflächen befahren werden
      – Wasserfahrzeugen, ausgenommen Segelboote sowie Wasserfahrzeuge mit Motoren über
      11,03 kW / 15 PS (auch Außenbord- oder Hilfsmotoren) oder mit Treibsätzen
      – Drohnen (Flugmodell gemäß § 1 LuftVZO – mit oder ohne Motor/Treibsatz), zu jagdlichen Zwecken
      als private Luftfahrzeuge bis max. 5 kg Fluggewicht. Sofern diese Fluggeräte einer Versicherungspflicht
      unterliegen, tritt dieser Vertrag subsidiär in Deckung
      in Deutschland.
      ***************************************************************************************************************************************************

      was das subsidiär in Deckung heißt kann ich noch nicht ganz entschlüsseln. (unterstützende Deckung ??)

      Somit dürfte ich eigentlich auf der sicheren Seite sein. Wenn ich nix übersehen habe :)

      Viele Grüße Stefan
    • Ich bin kein Jurist; aber wenn man nun spitzfindig ist: Genau genommen bist Du nach den Bestimmungen Deiner Versicherung gerade eben nicht versichert, weil Du in dem Moment der Wildtier- und Rehkitzsuche eben kein Modell, sondern ein UAV steuerst.
      Wobei mir der Verweis auf §1 LuftVZO nicht ganz klar ist - da geht es eigentlich um Musterzulassungen. Die Definition eines Modells steht im §1 LuftVG.

      Viele Grüße,
      Stefan
    • Fingadar schrieb:

      Du fliegst rechtlich gesehen ein unbemanntes Luftfahrzeug und kein Modell
      Das sehe ich anders.
      Wir haben hier viele Mitglieder, die ihre Drohne gewerblich nutzen, und zwar "außerhalb von „Sport und Freizeitgestaltung“ "
      Deswegen wird die Drohne nicht rechtlich zum UAV.

      Für diese gewerbliche Nutzung genügt nicht der Drohnenkenntnisnachweis nach §21e LuftVO sondern es muss der Drohnenkenntnisnachweis nach §21d LuftVO gemacht werden.

      Hinzu kommt das die Versicherungsprämie für eine gewerbliche Tätigkeit höher liegt

      siehe:
      Drohnen & Copter | Drohnenversicherung für privaten und gewerblichen Einsatz | DMO

      Nodott schrieb:

      Wenn es jemand gibt der diese Dienstleistung (Rehkitzsuche) gegen Geld anbietet, ist es auch für jeden der das Ehrenamtlich macht "gewerbliches Fliegen".
      Wenn ich @hack240 richtig verstanden habe, bietet er die Rehkitzrettung nicht gegen Entgelt an.
      Gegen Entgelt wäre er dann Gewerbetreibender
      Definition:
      "Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird"

      Und wenn es dennoch so wäre, würde der Kopter nicht zum UAV


      hack240 schrieb:

      Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Besitz, Halten und Betrieb von eigenen und fremden
      – nicht zulassungs- und versicherungspflichtigen Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen (auch
      Skidoo und sonstigen Überschneefahrzeuge) ausschließlich bei der Jagdausübung
      Hier sticht mir der Begriff "Jagdausübung" ins Auge.
      Ich denke zum Aufgabenbereich der Jagdausübung (Hegen und Pflegen) gehört auch die Rehkitzrettung.
      Das ist üblicherweise keine gewerbliche Tätigkeit, wenn man nicht gerade angestellter Jäger ist, der für diese Tätigkeit bezahlt wird.


      hack240 schrieb:

      tritt dieser Vertrag subsidiär in Deckung
      Subsidiarität (von lateinisch subsidium „Hilfe, Reserve“)
      Diese sogenannte Subsidiär Klausel hat die Bedeutung, dass die hier beschriebene Jagdhaftpflichtversicherung dann zusätzlich leistet, wenn die originär zuständige Versicherung (Drohnenhaftpflichtversicherung) nicht oder nicht im vollen Umfang leistet
      Es muss also immer 2 Versicherungen geben, wenn die subsidiär Klausel in Anspruch genommen wird.
      Bestes Beispiel ist die sog. Mallorca Police

      siehe:
      Subsidiaritätsklausel Versicherungsrecht Fachanwalt Rechtsanwalt Stuttgart
    • Uli, ich sehe das genauso. Aber die deutsche Rechtssprechungen ist ja, wie du selber wissen wirst, eh ein Fall für sich. Da werden logische Sachen aufgrund von einzelnen Wörtern verdreht dargestellt und landen letztendlich vor den total überlasteten Gerichten. Am besten hilft noch eine zusätzliche Rechtsschutzversicherung, die im Fall der Fälle diese Problematik abfedert! Leider ist das heute so!
    • Habe schon gesehen das Thema wird nicht einfach.

      Zu den noch offenen Fragen.

      Ich betreibe die Kitzrettung nicht gegen Entgelt.
      Ich bin Jäger und zur Jagdausübung gehört auch die Hege und Pflege des Wildes z.B die Rehkitzrettung.
      Die Jagdhaftpflichtversicherung brauche ich sowiso da es sonst keinen Jagdschein gibt.

      Wenn ich die Versicherungsbedingungen so lese bin ich der Meinung als normal Sterblicher das ich versichert bin, das durch die subsidaritäts Klausel dann doch noch eine Erstversicherung benötigt wird ist doch eine Irreführung

      Werde morgen mal zum Versicherungsagenten fahren was der so spricht.
      Aber was hilft sprechen wenn nur festgeschriebenes Rechtssicherheit bringt.

      Die DMO werde ich dann auch kontaktieren.

      Ps bei meinem Hund habe ich fast den gleichen Fall bei der Jagdausübung ist er über die Jagdhaftpflicht versichert. Ist Frauchen mit dem Hund unrerwegs brauchen wir eine Private Hundehaftpflicht. doppeltgemoppelt

      Viele Grüsse Stefan
    • Hubsano schrieb:

      Fingadar schrieb:

      Du fliegst rechtlich gesehen ein unbemanntes Luftfahrzeug und kein Modell
      Das sehe ich anders.Wir haben hier viele Mitglieder, die ihre Drohne gewerblich nutzen, und zwar "außerhalb von „Sport und Freizeitgestaltung“ "
      Deswegen wird die Drohne nicht rechtlich zum UAV.
      Ohne Dir zu nahe treten zu wollen: wie Du das siehst, ist zweitrangig:-)

      Ich habe hier keine Meinung vertreten, sondern einfach nur die Einschätzung aller mir bekannter Landesluftfahrtbehörden einschließlich des Luftfahrt-Bundesamtes wiedergegeben. Und die ist nunmal so. Es steht Dir natürlich frei, gegen die Einschätzung rechtlich vorzugehen.

      Und nebenbei ist das, was Du gerade schriebst, schlicht falsch: sobald ein unbemanntes Ding, das unter die Definition des LuftVG §1 fällt, nicht zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung eingesetzt wird, wird es automatisch und alternativlos zum Unbemannten Luftfahrtsystem, engl. UAV.

      Wir machen das mit der Kitzrettung nunmal schon seit ein paar Jahren, und die Fragestellung ist weder neu, noch ungeklärt.
      Da ändert auch eine Diskussion hier nicht viel.

      Nebenbei, haltet Euch nicht an einer Argumentation bezüglich „geweblich oder nicht“ auf. Die Frage ist nur relevant für die Bedingungen einer Versicherungsgesellschaft. Das Luftrecht kennt den Begriff „gewerblich“ in dem Zusammenhang überhaupt nicht. Hatten wir auch schon immer wieder mehr mehrmals.

      Viele Grüße,
      Stefan
    • @Fingadar,
      guten Morgen Stefan,
      du hast natürlich völlig recht.
      Meinen Satz "Deswegen wird die Drohne nicht rechtlich zum UAV." ist so schlicht falsch und kann man so nicht stehen lassen und ich versuche mal mich zu rehabilitieren :)

      Ich bin in meinem früheren Beruf auch Hubschrauber geflogen (in den 80´zigern eine Alouette II), kenne mich deswegen im Luftrecht einigermaßen aus und bestimmte Begriffe haben für mich eine feste Belegung.
      UAV:
      Der Begriff UAV (unmanned aeral vehicle) wurde erstmals vom Verteidigungsministerium der USA verwendet. UAS (unmanned aircraft systems) beinhaltet dabei auch alle Peripheriegeräte wie Bodenstation, Funkübertragung und Überwachungseinheiten.
      Die Amerikaner bezeichnen damit nicht nur Drehflügler sondern insbesondere die unbemannten Flugzeuge, wie die Global Hawk,
      die MQ-4 Triton oder die Lockheed Martin RQ-170, ein unbemannter Stealth Flieger

      Ebenso umgangssprachlich ist der Begriff Drohne, so heißt ja auch unser Forum.
      Deswegen ist nach meinem Sprachverständnis auch der Kopter, den wir in der Freizeit einsetzen nach wie vor ein UAV

      Jetzt zur rechtlichen Bedeutung.
      Da wird es etwas kompliziert:
      Die für die Organisation der weltweiten Luftfahrt zuständige ICAO rechnet Flugmodelle nicht zu den UAVs.
      Die Deutsche Flugsicherung unterscheidet nach dem Einsatzzweck.
      Flugmodelle zur Freizeitgestaltung oder für Luftsportaktivitäten sind keine „unbemannten Luftfahrzeuge“.
      Das bezieht sich auf den letzten Absatz in §1 LuftVG:
      "Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).
      Dadurch werden diese Anwendungen von den Flugmodellen gem. Abs 1, Nr. 9 abgegrenzt.
      § 1 spricht von Flugmodellen, das bedeutet aber auch, dass nicht nur Drohnen, sondern auch RC Hubschrauber oder Flächenmodelle unter diese Bestimmung fallen, wenn ich sie z. B. mit einer Kamera ausrüste, Fotos mache und diese dann gegen Bezahlung anbiete.

      Diese Flugmodelle werden vom deutschen Gesetzgeber als unbemannte Fluggeräte oder unbemannte Flugsysteme bezeichnet.

      Der Begriff "UAV" taucht im gesamten deutschen Flugrecht nicht auf.

      Das hat mich aufs Glatteis und zu meiner obigen, missverständlichen Aussage geführt.

      Eine weitere Differenzierung findet man in den Nachrichten für Luftfahrer

      DFS-Allgemeinverfuegung-NFL-1-437-15.pdf

      Dort findest du auch folgenden Satz:
      " Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere gewerblicher Zweck verbunden (z.B. Bildaufnahmen mit dem Ziel des Verkaufs), so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem"


      Fingadar schrieb:

      Das Luftrecht kennt den Begriff „gewerblich“ in dem Zusammenhang überhaupt nicht
      stimmt also nicht

      Dann steht dort auch "sonstiger Zweck"
      Das wäre dann alles, was über Spiel und Freizeit hinausgeht und erweitert die Palette
      Damit ist dann nicht nur die gewerbliche Nutzung gemeint, sondern auch alles weitere, wie z. B. der Einsatz bei der Kitzrettung, wenn sie denn keine Freizeitbeschäftigung ist oder wie hier bei mir in Krefeld, dass die Wasserwacht einen Yuneec einsetzt, um einige Seen zu überwachen.
      Da machen die aus beruflich aber nicht gewerblichen Gründen.
      Die verdienen da kein Geld mit.


      Fingadar schrieb:

      Wir machen das mit der Kitzrettung nunmal schon seit ein paar Jahren, und die Fragestellung ist weder neu, noch ungeklärt.
      Da ändert auch eine Diskussion hier nicht viel.
      Du beschwerst dich, dass hier diskutiert wird.
      Was hältst du denn davon dein Wissen hier preiszugeben, uns aufklärst und vor allen Dingen @hack240 nicht dumm im Regen stehen lässt.

      Fingadar schrieb:

      Es steht Dir natürlich frei, gegen die Einschätzung rechtlich vorzugehen.
      Sorry, Blödsinn hi
      Ist nicht böse gemeint.

      Meine Einschätzung:
      Für mich ist die Kitzrettung in diesem speziellen Fall eindeutig Freizeitbeschäftigung im weiteren Sinne.
      Hängt auch sicherlich davon ab, welche Motivation dahinter steckt.
      @hack240 hat hier geschrieben, dass er seine Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter in seiner Freizeit ausübt und nicht gewerblich.
      Das kann man gar nicht hoch genug honorieren.

      Ich werde meine Rechtsauffassung vom Anwalt des DMFV, Herrn Carl Sonnenschein prüfen lassen und insbesondere für @hack240 feststellen lassen, wie die versicherungsrechtliche Seite aussieht.
      Ob und wie die Rehkitzrettung in seinem speziellen Fall versichert ist.

      @hack240,
      ich darf dich bitten, mir in einer PN deinen Namen und deine Mitgliedsnummer beim DMFV mitzuteilen.
      Ich werde sie Herrn Sonnenschein vertraulich übermitteln, damit er in deine Versicherungsunterlagen schauen und speziell für dich antworten kann.
    • @Fingadar,
      ich hab mich mal auf deiner Internetseite eingelesen und einige Beiträge in anderen Foren gefunden.
      Vorab:
      Hochachtung für dein Engagement und vor deinem Wissen.

      Du schreibst im Drohnenforum:
      "Die Rehkitzsuche wird in allen mir bekannten Fällen von den Luftfahrtbehörden immer als Betrieb eines unbemannten Luftfahrtsystems eingestuft, noch nie als etwas Anderes."
      Das zweifele ich auch nicht an, ist wohl auch die Regel.

      Auf deiner Seite beschreibst du den Einsatz: Rehkitzsuche in der Praxis: Beispiel Bessenbach-Keilberg

      Ich denke, du hast für diesen Einsatz deine Person und das Equipment zur Verfügung gestellt.

      Hier sehe ich den rechtlichen Unterschied:
      Du hast deine, vermutliche unentgeltliche, Hilfe angeboten, bzw. bist darum gebeten worden.
      Das hat natürlich nix mehr mit persönlicher Freizeitgestaltung zu tun und du hast dein unbemanntes Luftfahrtsystem eingesetzt.
      Du hast das letztlich nicht für dich, sondern für Andere gemacht.

      In unserem Falle mit @hack240 hab ich das aber als Freizeitgestaltung eingestuft, weil er das nicht für Andere macht, sondern im Rahmen seinen Hobbies für sich selbst.

      Das könnte zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

      Ich habe Herrn RA Sonnenschein mit folgendem Text angeschrieben:

      Sehr geehrter Herr Sonnenschein,

      mein Name ist...……

      Im Drohnenforum geht es um das Thema „Versicherung für die Rehkitzrettung“

      rc-drohnen-forum.de/thread/993…g/?postID=73807#post73807

      (Ich weiß nicht, ob sie das lesen können.)

      Es wird kontrovers diskutiert, ob die Kitzrettung noch unter „Freizeitgestaltung“ fällt.

      Im § 1 LuftVG steht bekanntlich:

      "Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme)“.
      Dadurch werden diese Anwendungen von der Freizeitgestaltung mit Flugmodellen gem. Abs 1, Nr. 9 abgegrenzt.


      Ich mochte meine Ausführungen an einem konkreten Fall darstellen:

      Unser Mitglied schreibt, dass er Jagdausübungsberechtigter ist, einen Jagdschein besitzt und eine Jagdhaftpflichtversicherung hat.

      Er ist kein Jagdpächter.

      Er übt diese Beschäftigung in seiner Freizeit aus und im Rahmen der „Hege und Pflege“ möchte er mit einer geeigneten Drohne Rehkitze orten.

      Er ist verunsichert, er schreibt:


      "Ich bin Mitglied im DMFV und damit eigentlich für das private bzw. hobbymäßig Kopterfliegen versichert.
      In einem Internetbericht habe ich gelesen, das für die Kitzrettung eine gewerbliche Versicherung benötigt wird.
      Lt der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wird die Jagd als nicht Jagdpächter als Hobby angesehen und somit müsste ich eigentlich auf der sicheren Seite sein oder ? “


      In seiner Jagdhaftpflichtversicherung steht:

      18.
      Land-, Luft- und
      Wasserfahrzeuge

      Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Besitz, Halten und Betrieb von eigenen und fremden – nicht zulassungs- und versicherungspflichtigen Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen (auch Skidoo und sonstigen Überschneefahrzeuge) ausschließlich bei der Jagdausübung, die nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren und auch nicht dadurch zulassungspflichtig werden, dass beschränkt öffentliche Verkehrsflächen befahren werden – Wasserfahrzeugen, ausgenommen Segelboote sowie Wasserfahrzeuge mit Motoren über 11,03 kW / 15 PS (auch Außenbord- oder Hilfsmotoren) oder mit Treibsätzen – Drohnen (Flugmodell gemäß § 1 LuftVZO – mit oder ohne Motor/Treibsatz), zu jagdlichen Zwecken als private Luftfahrzeuge bis max. 5 kg Fluggewicht.


      Sofern diese Fluggeräte einer Versicherungspflicht unterliegen, tritt dieser Vertrag subsidiär in Deckung in Deutschland.

      Bitte beachten sie die Subsidiär Klausel im letzten Satz.

      Hier dürfte dann die Modellhaftpflichtversicherung als „originär“ greifen.

      Ich bitte um Ihre rechtliche Bewertung:

      Ich das „Freizeitgestaltung“ oder Betrieb eine unbemannten Luftfahrtsystems?

      Genügt der Drohnenkenntnisnachweis nach §21e LuftVO oder er muss den Drohnenkenntnisnachweis nach §21d LuftVO machen?

      Ich kenne seinen Versicherungstarif beim DMFV nicht, genügt der Basistarif oder ist eine zusätzliche Versicherung erforderlich?

      Ich bedanke mich für Ihre Antwort.

      Mit freundlichen Grüßen

      Bin mal auf die Antwort von Herrn Sonnenschein gespannt.
      Falls ich mich irren sollte, habe ich dazugelernt und ich gehöre zu denen, die es auch einsehen können, wenn Mann mal falsch liegt.
    • Moin,

      es ist wie so oft...frage 3 Anwälte und Du bekommst 5 Meinungen :P

      Aber Spaß bei Seite. Bei den vielen Schulungen, Vorführungen und Messen die wir mit Jägern, Jagdpächtern, Landwirten und Rehkitzrettern machen wird, dieses Thema fast jedes mal neu aufgerollt.
      Nach Rücksprache mit einigen Juristen, Ämtern und Versicherungen landen wir immer wieder beim obigen Satz mit drei Fragen / fünf Meinungen und keiner klaren Aussage.

      Wir empfehlen daher allen Rehkitzsucher eine Versicherung abzuschließen wo die Rehkitzsuche mit eingebunden ist oder mit der vorhandenen Versicherung sprechen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass die Rehkitzsuche mit eingeschlossen ist. Dann ist es ziemlich egal ob das nun gewerblich oder privat macht.

      Ich glaube wir werden hier erst dann Rechtssicherheit bekommen, wenn es ein höchst richterliches Urteil zu so einem Fall gibt.

      Gruß Yuneec Team
    • Hallo zusammen,

      vielen Dank für euren Einsatz das ist nicht selbstverständlich.
      Habe gestern meinen Versicherungsagenten kontaktiert mit dem Ergebnis "nichts neues im Westen"
      Nach dem Besuch des Vertreters habe ich an die Versicherungszentrale ein Mail geschrieben in dem ich explizit auf den Versicherungsschutz bei der Kitzrettung hinweise.
      Mal gucken was kommt. Ich werde die Rückantwort auf alle Fälle im Forum veröffentlichen.


      Dank und Grüsse Stefan
    • hack240 schrieb:

      Habe gestern meinen Versicherungsagenten kontaktiert mit dem Ergebnis "nichts neues im Westen"
      Du meinst sicherlich deine Jagdhaftpflichtversicherung.
      Glaube, der Mann oder Frau ist schlicht überfordert.
      Denke wichtig ist die Antwort des DMFV, wo deine Drohne versichert ist, weil die ja wegen der Subsidiär Klausel zuerst in der Pflicht sind-
      Wir warten die Antwort ab.
      Die "Rehkitzrettungsversicherung" müsstest du dann sicherlich mit der DMFV Versicherung klären und nicht mit deiner Jagdhaftpflichtversicherung, weil die DMFV Versicherung "originär" leistungspflichtig sind.

      Warten und nicht verzagen :thumbup:
    • Freizeitgestaltung

      Das ist ja der Begriff, um den es geht, an dem es sich aufhängt.

      Ich hab mir da mal so meine eigenen Gedanken gemacht, lässt mich irgendwie nicht los crazy
      Definition:
      Freizeit ist der Zeitraum außerhalb der Schul-oderArbeitszeit, über den eine Person selbst bestimmt, verfügen kann.
      Der Duden definiert Freizeit als „Zeit, in der jemand nicht zu arbeiten braucht, keine besonderen Verpflichtungen hat; für Hobbys oderErholung frei verfügbare Zeit“.

      In der Rechtsprechung ist der Begriff insbesondere im Arbeitsrecht zu finden, wenn es um die Frage geht, Arbeitsunfall oder nicht.
      dieversicherer.de/versicherer/…-unfallversicherung-26406

      Aber gibt es einen subjektiven Freizeitbegriff und einen objektiven Freizeitbegriff?

      Um den Unterschied zu erklären, ein Beispiel aus einem anderen Bereich:

      iurastudent.de/definition/subj…objektiver-abfallsbegriff

      Hier schreibt der Gesetzgeber, gestützt durch die Rechtsprechung vor, was Abfall ist und nicht mehr Wirtschaftsgut.
      Hier hat die Rechtsprechung den Begriff definiert.

      Beispiel:
      Oma lässt sich von einer Person überreden, auf ihrem Grundstück mehrere 100 Altreifen zu deponieren.
      Person erklärt, dass wäre noch Wirtschaftsgut und er will sammeln und nach Afrika verschiffen.
      Dann wird die Person nicht mehr gesehen.
      Oma hat jetzt die Altreifen auf ihrem Grundstück und es kam zu einem Strafverfahren wegen Betreibens einer nicht zugelassenen Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nach
      § 327 StGB Unerlaubtes Betreiben von Anlagen

      Die Oma hatte Mühe aus dem Verfahren rauszukommen.
      Den Fall hat es wirklich gegeben.

      Nur was hat dieser Fall mit der Freizeitgestaltung im Sinne von § 1 LufVO zu tun?

      In analoger Rechtsanwendung komme ich zu dem Schluss:

      Solange der Gesetzgeber, die Rechtsprechung im Bereich des Luftrechtes der Begriff Freizeit nicht objektiv definiert, gilt meine eigene subjektive Definition.

      Und die lautet nun mal:
      Ich bestimme selber, was ich in meiner Freizeit mache und wenn ich in meiner Freizeit mit einer Drohne Rehkitze suche, dann ist das meine zulässige Entscheidung.
      Wenn dann mein Kopter runterfällt, auf ein Autodach fällt, einen Schaden verursacht und der Versicherungsfall eintritt, die Versicherung aber nicht leisten will, würde ich in einem Rechtsstreit durch die Instanzen gehen.

      Es gibt natürlich von anderer Seite wirtschaftliche Interessen, das anders zu sehen.
      Ich weiß, dass diese Argumentation einigen nicht gefällt.
      So kann ich dann bei einer Modellflughaftpflichtversicherung höhere Prämien ansetzen.

      Das ist meine persönliche Rechtsauffassung zum Thema Freizeit im Sinne des §1 LuftVO


      Yuneec commercial schrieb:

      Ich glaube wir werden hier erst dann Rechtssicherheit bekommen, wenn es ein höchst richterliches Urteil zu so einem Fall gibt.
      Das wäre die beste Lösung aber bis zu einer höchst richterlichen Entscheidung kann es Jahre dauern


      Yuneec commercial schrieb:

      Wir empfehlen daher allen Rehkitzsucher eine Versicherung abzuschließen
      Ja gut aber dann können wir das Problem nicht richterlich klären, es sei denn jemand strebt eine:
      Fortsetzungsfeststellungsklage – Wikipedia
      an. Das ist ein Instrument, um staatliches Handeln überprüfen zu können
      Dazu müsste die Luftaufsichtsbehörde eine Aussage zum Begriff "Freizeit" oder gar "Kitzrettung" machen.
      Das kann man dann mit dieser Klageform überprüfen lassen, also anfechten.
      Zuständig wäre die Verwaltungsgerichte, weil es gegen eine Behörde geht.
    • Fall aus dem Leben.
      Mein Nachbar Martin spricht mich an:
      Nach dem Sturm sind bei mir einige Dachpfannen kaputt und der First ist abgerutscht. Die Versicherung will das als Sturmschaden abwickeln und bittet mich um Bilder.
      Kannst du das in deiner Freizeit mit deiner Drohne machen?

      Watt nu?
      Freizeitbeschäftigung oder unbemanntes Luftfahrgerät?

      Spinnen wir das mal weiter:
      Zufällig entdecke ich mit der Kamera der Drohne hinter dem Schornstein ein verängstigtes Katzenbaby, dass sich dorthin verirrt hat.
      Jetzt mache ich Tierrettung, klettere da rauf und hole die Katze runter.

      Ich hab nur die DMFV Vereinsversicherung.
      Das Fliegen außerhalb von Modellflugplätzen, also das "Wildfliegen" wie es auch von den Versicherungen bezeichnet wird, ist mit abgedeckt
      War meine Tierrettung trotzdem unterversichert?
      Hätte ich wegen fehlendem Versicherungsschutz gar nicht starten dürfen?

      Ich will hier niemanden verarschen, aber mal eine Denksportaufgabe stellen ?(

      Kann der Gesetzgeber das gemeint haben?