Hallo @Fan Tho Mass,
ein toller Beitrag aber erlaube mir eine kleine Korrektur:
Sorry aber das ist schlicht falsch, soweit es die StVO betrifft.
Den Umweg über §34 StGB "Rechtfertigender Notstand" brauchst du nicht gehen.
Diese Rechtskonstruktion wäre denkbar beim Türe eintreten.
Vorbemerkung:
§ 38 StVO "blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht" sind fahrzeuggebundene Regeln
§ 35 STVO "Sonderrechte" sind personengebundene Regeln
In der Regel sitzt eine § 35 Person in einem §38 Auto aber nicht immer (Zivilstreife)
Wichtiger:
Im § 35 STVO ist enumerativ, also abschließend, der Personenkreis genannt, der Sonderrechte in Anspruch nehmen darf, also die Regeln der STVO übertreten darf.
Deswegen braucht dieser Personenkreis den Nothilfefall gem. § 34 STGB nicht begründen.
Es gibt Ausnahmen:
Bis vor einigen Jahren waren im berechtigten Personenkreis gem. § 35 StVO bestimme Hilfsorganisationen, wie die Malteser oder die Johaniter nicht genannt.
Das hatte zur Folge, das ein RTW (Rettungstransportwagen) des MHD zwar mit Blaulicht und Martinshorn fahren durfe aber sich an die STVO halten musste und dann mit eingeschalteten Wegerechten bei Rot an einer Ampel halten musste, weil die Person am Lenkrad keine Sonderrechte hatte.
Das war natürlich ein untragbarer Zustand, den kein Verkehrsteilnehmer verstanden hat.
Deswegen hat man schon vor Jahren in den § 35 STVO den Absatz 5a eingeführt:
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Die Fälle, wo Nothilfe oder rechtfertigender Notstand nach dem STGB beansprucht werden sind andere.
Beispiel:
Da ist der Mitarbeiter der freiwilligen Feuerwehr (nicht beamtet), der zum Einsatz gerufen wird und jetzt von seiner Arbeitsstelle zur Dienststelle eilt.
Hierbei benutzt er seinen privaten Pkw und übertritt dabei die Regeln der StVO.
Fährt schneller als erlaubt oder bei Rot über die Ampel und dummerweise kommt es dann zum Unfall oder auch nicht.
Solche Fälle sind von den Gerichten entschieden worden und in vielen Fällen wurde der rechtfertigende Notstand gem. § 34 STGB anerkannt.
Thomas, du als beamteter Feuerwehrmann, der du zum genannten Kreis in § 35 StVo zählst, dürftest in Zivilkleidung in deinem Privatfahrzeug zur Dienststelle eilen, wenn die sonstigen Vorraussetzungen des § 35 StVO gegeben sind insbesondere soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Ein Beamter ist immer im Dienst auch wenn er nackt unter der Dusche steht
ein toller Beitrag aber erlaube mir eine kleine Korrektur:
Fan Tho Mass schrieb:
Das ganze wird Ihnen erlaubt, durch §34 StGB
Den Umweg über §34 StGB "Rechtfertigender Notstand" brauchst du nicht gehen.
Diese Rechtskonstruktion wäre denkbar beim Türe eintreten.
Vorbemerkung:
§ 38 StVO "blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht" sind fahrzeuggebundene Regeln
§ 35 STVO "Sonderrechte" sind personengebundene Regeln
In der Regel sitzt eine § 35 Person in einem §38 Auto aber nicht immer (Zivilstreife)
Wichtiger:
Im § 35 STVO ist enumerativ, also abschließend, der Personenkreis genannt, der Sonderrechte in Anspruch nehmen darf, also die Regeln der STVO übertreten darf.
Deswegen braucht dieser Personenkreis den Nothilfefall gem. § 34 STGB nicht begründen.
Es gibt Ausnahmen:
Bis vor einigen Jahren waren im berechtigten Personenkreis gem. § 35 StVO bestimme Hilfsorganisationen, wie die Malteser oder die Johaniter nicht genannt.
Das hatte zur Folge, das ein RTW (Rettungstransportwagen) des MHD zwar mit Blaulicht und Martinshorn fahren durfe aber sich an die STVO halten musste und dann mit eingeschalteten Wegerechten bei Rot an einer Ampel halten musste, weil die Person am Lenkrad keine Sonderrechte hatte.
Das war natürlich ein untragbarer Zustand, den kein Verkehrsteilnehmer verstanden hat.
Deswegen hat man schon vor Jahren in den § 35 STVO den Absatz 5a eingeführt:
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Die Fälle, wo Nothilfe oder rechtfertigender Notstand nach dem STGB beansprucht werden sind andere.
Beispiel:
Da ist der Mitarbeiter der freiwilligen Feuerwehr (nicht beamtet), der zum Einsatz gerufen wird und jetzt von seiner Arbeitsstelle zur Dienststelle eilt.
Hierbei benutzt er seinen privaten Pkw und übertritt dabei die Regeln der StVO.
Fährt schneller als erlaubt oder bei Rot über die Ampel und dummerweise kommt es dann zum Unfall oder auch nicht.
Solche Fälle sind von den Gerichten entschieden worden und in vielen Fällen wurde der rechtfertigende Notstand gem. § 34 STGB anerkannt.
Thomas, du als beamteter Feuerwehrmann, der du zum genannten Kreis in § 35 StVo zählst, dürftest in Zivilkleidung in deinem Privatfahrzeug zur Dienststelle eilen, wenn die sonstigen Vorraussetzungen des § 35 StVO gegeben sind insbesondere soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Ein Beamter ist immer im Dienst auch wenn er nackt unter der Dusche steht