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Rund eine Million Drohnen werden künftig im Himmel über Deutschland schwirren

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    • Mein Nachbar, selbst begeisterter Modellflieger, hat neulich einen über sein Grundstück fliegenden Multicopter (der war natürlich mit einer Kamera ausgerüstet) mit einem gezielten Wurf seines Handtuchs runter geholt.

      Als der erboste "Pilot" dann auch noch behauptete, die Kamera sei ja gar nicht an gewesen, musste dann leider doch noch die Polizei gerufen werden....

      Ich finde den Bericht sehr sachlich. Er klärt vielleicht einige dieser "Piloten" doch noch auf.

      Und das ist notwendig, weil wir ansonsten alle durch eine weitere Verschärfung der Vorschriften reglementiert werden.
    • jstremmler schrieb:

      mit einem gezielten Wurf seines Handtuchs runter geholt.
      Auch auf die Gefahr hin, dass mich jemand für bekloppt erklärt:

      Eine Drohne ist gem. § 1 LuftVG ein Luftfahrzeug.
      Wer ein Luftfahrzeug vom Himmel holt begeht u. U. einen Verstoß gegen § 315 StGB:

      § 315 StGB Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und... - dejure.org

      Auszug:
      § 315 STGB
      Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

      (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

      1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
      2. Hindernisse bereitet,
      3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
      4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt

      und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

      Formaljuristisch ist der Tatbestand zu prüfen.
      Wenn man die Tatbestandsmerkmale abarbeitet, wird es wohl an " fremde Sachen von bedeutendem Wert " scheitern.
      Aber das entscheidet nicht der aufnehmende Polizeibeamte.
      Er hat beim Verdacht einer Straftat gem. § 163 StPO (Strafverfolgungszwang) tätig zu werden

      Der Richter kann dann wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO das Verfahren einstellen und ggf eine Geldbuße verhängen.

      So bereits in der Vergangenheit bei ähnlich gelagerten Fällen geschehen.
      Az. müsste ich mal suchen.
    • Der Beitrag ist ausgesprochen sachlich, informativ und fernab jeder Stimmungsmache.

      Wenn die breite Masse die gesetzlichen Regelungen besser kennt dann gibt das auch den ueblichen Blockwarten mit deren Stammtischwissen auch viel weniger Raum.

      Wenn dann ein unwissender Kopterflieger von Freunden, Kollegen und Nachbarn darauf hingewiesen wird hat das eine ganz andere Wirkung als wenn ich mir mal wieder einen vorknoepfe der ueber dem Spielplatz glaubt seine neues Spielzeug ausprobieren zu duerfen.
    • Hubsano schreibt: "Eine Drohne ist gem. § 1 LuftVG ein Luftfahrzeug.
      Wer ein Luftfahrzeug vom Himmel holt begeht u. U. einen Verstoß gegen § 315 StGB:"

      Nun hier treffen wohl verschiedene Rechtsnormen, z.B. das Recht am eigene Bild und das Überfliegen des fremden Grundstücks aufeinander. Daher bin ich gespannt wie der Rechtsstreit nach § 315 StGB ausgehen würde.

      Ich finde der folgende Spiegel Artikel kommt meiner Rechtsauffassung ein wenig näher, denn ich muss die Rechtsverletzung dieses "Piloten" nicht dulden:

      spiegel.de/netzwelt/gadgets/re…egende-auge-a-903502.html
    • Wie willst Du ausschließen, dass der Nachbar nicht über die einschlägigen rechtlichen Kenntnisse über das Drohnenfliegen verfügt. Über Nachbars Grundstücke fliegen, ist halt aus guten Gründen verboten. Ich nenne mal einen:

      Rein technisch könnte ich eine meiner Fotodrohnen auch vor dem Schlafzimmerfenster meiner Nachbarin parken und für die gesamte Nachbarschaft einen Live-Videostream ins Internet stellen.

      Doch die damit verbunden strafrechtlichen Konsequenzen, die halten mich doch tatsächlich davon ab, diese Straftat zu begehen.....
    • Nein, ich sehe das von der gegenteiligen Sicht - ich darf durchaus das Grundstück meines Nachbarn überfliegen - völlig legal. Woher bitte will dieser wissen das mir so eine Genehmigung nicht vorliegt ? Ich finde diese pauschalen Aussagen immer kritisch ....

      Wenn allerdings mein Nachbar meinen Kopter mit dem Handtuch "runterholt" macht er dieses wahrscheinlich zu Recht, denn ich befürchte dieser Flug war dann nicht legal.
    • denkMAL schrieb:

      [...] Woher bitte will dieser wissen das mir so eine Genehmigung nicht vorliegt ? [...]

      Wie ich gerade an anderer Stelle festgestellt habe ist eine solche Genehmigung, wenn auch mit sehr engen Auflagen, nicht schwer zu bekommen (in Sachsen). Ich kann vom Boden aus nicht beurteilen wie legal oder illegal die Situation ist, Noch weniger wenn ich nur ueber das uebliche Biertischwissen verfuege.

      lds.sachsen.de/anlagen/getData2.asp?ID=11801&art_param=403
    • Ich will jetzt mal nicht allen hier ein Like setzen
      Wie immer im leben ist alles eine art der Sichtweise
      Generell sind solche Diskusionen aber sehr Hilfreich damit mal mal überhaupt sieht welche Denkweisen zu berücksichtigen sind um das Thema Drohnen in den Griff zu bekommen.
      Hier noch mal ein weiterer Ansatz ( oder auch Pressemeldung) zum weiter Diskutieren
      Freispruch: Belästigter Nachbar darf Drohne abschießen | MDR.DE

      Hier mal ein Lösungsansatz
      Wie wäre es wenn man unsere allgemeinen Straßenverkehrsgesetze ( Auto Lkw Fahrrad Fußgänger usw) kopiert und diese in den Luftraum zwischen 30 und 75 Meter packt
      Denkt mal drüber nach
      Wir sind der Meinung das geht
      Das schöne daran Gewisse flüge mit Drohnen würden dann genauso funktionieren als wenn man mit dem Fahrrad eine Radtour macht
      Ich habe noch nie ein Fahrrad auf der Autobahn gesehnen :)
    • denkMAL schrieb:

      ich darf durchaus das Grundstück meines Nachbarn überfliegen - völlig legal.
      Ich weiß nicht wo du dieses Recht hernimmst aber es ist eindeutig geregelt dass du es nicht darfst


      Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
      § 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

      ………...
      7. über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.
    • Ich denke, wenn ich eine Genehmigung für den Überflug von "Nachbars Garten" bekomme, würde der Nachbar in irgendeiner Art und Weise informiert.

      Und noch viel wichtiger, des Dorffriedens wegen, würde ich vorher mit ihm reden,........ eventuell möchte er gleich noch eine schöne Luftaufnahme seines Besitzes.

      :thumbsup:
      Grüße aus dem Spreewald
      André pleasantry
    • Hubsano schrieb:

      denkMAL schrieb:

      ich darf durchaus das Grundstück meines Nachbarn überfliegen - völlig legal.
      Ich weiß nicht wo du dieses Recht hernimmst aber es ist eindeutig geregelt dass du es nicht darfst
      Wie bereits in Beitrag #12 beschrieben gibt es in den Bundesländern so genannte Allgemeinverfügungen die Dich, sofern Du diese beantragst und erhälst, von so manchem der Verbote der LuftVO (unter Beachtung bestimmter Rahmenbedingungen) befreit wirst.

      Eine entsprechende Verfügung ist im o.a. Beitrag verlinkt (hier Sachsen). Diese kosten, je nach Bundesland, einen gewissen Obulus .... u.U. ist es sogar kostenfrei.

      Das ist natürlich kein Freibrief und eine gewisse Notwendigkeit ist daran gekoppelt, jedoch ist das Überfliegen durchaus nicht illegal wie hier suggeriert.
    • oooo-audi schrieb:

      Ich denke, wenn ich eine Genehmigung für den Überflug von "Nachbars Garten" bekomme, würde der Nachbar in irgendeiner Art und Weise informiert.
      Nein, denn das ist wie gesagt "allgemein" und wenn man selbst nicht informiert macht dieses auch niemand anderes. Natürlich sagt man dem Nachbarn Bescheid ... jedoch im städtischen Bereich wird es dann schon schwer damit .....
    • denkMAL schrieb:

      Überfliegen durchaus nicht illegal wie hier suggeriert.
      Das ist keine Suggestion sondern nackter Gesetzestext und da führt kein Weg dran vorbei .
      Natürlich kann die zuständige Luftaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen erlassen.
      Die sind dann explizit auf bestimmte Dinge beschränkt.
      Zeig mir mal so eine Ausnahmegenehmigung, die es erlaubt private Grundstücke grundsätzlich überfliegen zu dürfen.
      Will ich sehen.
      Es geht ja nicht nur um das Überfliegen sondern auch das Fotografieren.
      Und wie @jstremmler richtig bemerkt, kommen da andere gesetzliche Bestimmungen ins Spiel.
      Das Kunsturhebergesetz mit seinen Bestimmungen über das Recht am eigenen Bild z. B.
    • Ich kann leider aus der Allgemeinverfuegung des Landes Sachsen nicht kopieren. Schaut bitte selbst nach, Seite 7, ab oben beginnend. Die Auflagen in dem Fall sind eng aber das grundsaetzliche Verbot wird ausser Kraft gesetzt. ([...] Von dem Verbot des Betriebs ueber Wohngrundstuecken [...] wir der Steuerer befreit wenn; [...])

      In dem konkreten Fall gibt es nicht mal einer Rückmeldung, ich muss nur die Erklaerung unterschreiben, diese gilt 2 Jahre und es ergeht kein gesonderter Bescheid.

      Es ging in allen Post immer nur um das grundsaetzliche Ueberfliegen, jetzt auf einmal das Foto-grafieren ins Spiel zu bringen passt hier nicht rein. Das Foto-grafieren ist naemlich auch von der Leiter in den Garten des Nachbarn verboten wenn es den geschützten Privatbereich betrifft.

      Ab welcher Leiterstufe gilt denn dann die LuftVO ... ;o)
    • Wenn Du Dich bitte einlesen würdest:

      Notam 1-1233-18 "Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Erteilung derBetriebserlaubnis für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodellegemäß § 21a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und Zulassung vonAusnahmen von Betriebsverboten gemäß § 21b LuftVO für denFreistaat Sachsen"

      Dort steht geschrieben:

      3. Von dem Verbot des Betriebs über Wohngrundstückenohne ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten (§ 21b Abs. 1Nr. 7 LuftVO) wird der Steuerer befreit, wenn,
      a) das unbemannte Luftfahrtsystem eine Startmasse vonweniger als 2 kg hat.
      b) die Luftraumnutzung durch den Überflug über dembetroffenen Grundstück zur Erfüllung des Zwecks für denBetrieb unumgänglich erforderlich ist, sonstige öffentlicheFlächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstückesind, für den Überflug nicht sinnvoll nutzbar sind und dieZustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigenNutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholtwerden kann.
      c) der Steuerer alle Vorkehrungen trifft, um einen Eingriffin den geschützten Privatbereich und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zuvermeiden. Dazu zählt, dass in ihren Rechten Betroffenenach Möglichkeit vorab zu informieren sind sowie das Einhalten einer ausreichenden Flughöhe von mindestens 30 m.
      d) das unbemannte Luftfahrtsystem über einem Wohngrundstück nicht länger als 30 Minuten täglich an maximal4 Tagen im Kalenderjahr betrieben wird.

      Es ist also durchaus nicht grundsätzlich illegal und auch nicht explizit beschränkt ... wenn gewisse Rahmenbedingungen erfüllt sind ... denn diese allgemeine Aufstiegserlaubnis zu bekommen ist kein Hexenwerk. Und eine Erklärung warum man nun gerade jetzt und dort fliegen muss findet sich auch sofern man wirklich nicht einfach fremd darauf losfliegt, die Bedingungen sind nicht so knallhart als das sich nicht eine Begründung finden lassen würde.

      Und der enge Rahmen und die Nebenbedingungen sind schon vorab erwähnt worden.

      Was hingegen den "menschlichen" Faktor betrifft - natürlich ist es bei weitem sinnvoller und einfacher mit den Betroffenen zu sprechen und sich zu erklären, doch dieses ist nicht immer machbar. Das natürlich keine Videos oder Bilder gemacht werden sollten ist klar, jedoch auch dieses ist in einem gewissen Rahmen gestattet (Vermessungsflüge am angrenzenden Grundstück z.B.) und da sind diese Bilder ein reines "Nebenprodukt" und nicht vermeidbar.

      Sämtliche Aspekte zu beleuchten wächst sich leicht aus, aber selbst Personen fürfen in diesen Fällen auf den Fotos sein sofern sie nicht eindeutig identifizierbar sind ... was bei Vermessungsflügen aus einer Höhe von 60-90m eher nicht der Fall sein dürfte.

      Insofern auch mein früherer Einwand - holt man den Kopter mit einem Handtuch vom Himmel ist man wahrscheinlich auch im Recht .... trifft man mit einem Luftgewehr wohl auch, denn 30m sind damit auch schwer machbar.