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    • :thumbsup: lol Sadomaso

      Genau das wollte ich vermeiden... Die können viel erzählen...

      Wollte Infos wer mir einen Anbieter empfehlen kann.
      Oder Infos zu diesem Anbieter. :thumbsup:

      Trotzdem Danke für die Mühe die ich Euch gemacht habe :)

      Euch allen eine schönes Wochenende und einen schönen zweiten Advent.
      Und passt mit den Drohnen auf der Nikolaus fliegt tief... santa
    • Christian1966 schrieb:

      Euch allen eine schönes Wochenende und einen schönen zweiten Advent.
      Danke ebenfalls.
      Wenn ich das gerade richtig gegoogelt habe liegen die Gebühren, die vom Anbieter eines Drohnenführerscheins abzuführen sind bei 109.-€

      TÜV SÜD bietet Drohnenführerschein zum Spotpreis an › Ausbildung/Weiterbildung, Drohnenmarkt › Drohnen-Journal .de

      Update vom 11.12.2017:
      In unserem Artikel sind wir davon ausgegangen, dass die Gebühren in Höhe von 109 Euro das E-Learning sowie die Prüfung beinhalten. Jedoch ist es so, dass die Prüfung 109 Euro kostet und die Inanspruchnahme des E-Learnings gesondert beglichen werden muss.
      Die Kosten hierfür betragen 236,81 Euro.
      Der Artikel wurde entsprechend geändert


      Das Anbieten der Kurse und Bereitstellen von Räumen und Personal ist auch ein Kostenfaktor und Preise um 300.-€ halte ich für durchaus seriös und akzeptabel.
      Gewinn zu machen ist ein legales deutsches Wirtschaftsprinzip
      Man wäre ja ein schlechter Geschäftsmann oder Frau, wenn man weniger verlangen würde.
      Alles was darüber geht, würde ich kritisch prüfen.
    • Ich zitiere hier mal den Text von der "Safe Drone" Website:

      Safe Drone team schrieb:

      Möchten Sie ein unbemanntes Fluggerät mit einer Startmasse von mehr als zwei Kilogramm zu gewerblichen Zwecken fliegen, dann benötigen Sie zwingend den Kenntnisnachweis einer durch das LBA anerkannte Stelle (AST). Aber auch für Flüge mit Fluggeräten unter zwei Kilogramm ist der Nachweis nach Paragraph 21d Voraussetzung, sobald man Ausnahmegenehmigungen für Verbote nach Paragraph21b Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) beantragt oder beispielsweise in Bremen fliegen möchte: dort fordert die Allgemeinverfügung der lokalen Behörde einen Kenntnisnachweis unabhängig vom Gewicht des Fluggerätes.
      Copter mit mehr als 2kg vorhanden? Wenn nein, würde ich abwägen ob man den Nachweis wirklich benötigt.
      Und selbst wenn, würde ich noch bis Juli 2020 abwarten und dann erst den Kenntnisnachweis machen.

      Hier gibt es eine Liste von allen zur Zeit zugelassenen Stellen:

      Luftfahrt Bundesamt - Liste anerkannte Stellen - Liste der vom LBA nach § 21d Luftverkehrs-Ordnung anerkannten Stellen

      Gruß,
      Uli
    • Ulrich_W schrieb:

      Ich zitiere hier mal den Text von der "Safe Drone" Website:

      Safe Drone team schrieb:

      Möchten Sie ein unbemanntes Fluggerät mit einer Startmasse von mehr als zwei Kilogramm zu gewerblichen Zwecken fliegen, dann benötigen Sie zwingend den Kenntnisnachweis einer durch das LBA anerkannte Stelle (AST). Aber auch für Flüge mit Fluggeräten unter zwei Kilogramm ist der Nachweis nach Paragraph 21d Voraussetzung, sobald man Ausnahmegenehmigungen für Verbote nach Paragraph21b Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) beantragt oder beispielsweise in Bremen fliegen möchte: dort fordert die Allgemeinverfügung der lokalen Behörde einen Kenntnisnachweis unabhängig vom Gewicht des Fluggerätes.
      Copter mit mehr als 2kg vorhanden? Wenn nein, würde ich abwägen ob man den Nachweis wirklich benötigt.Und selbst wenn, würde ich noch bis Juli 2020 abwarten und dann erst den Kenntnisnachweis machen.

      Hier gibt es eine Liste von allen zur Zeit zugelassenen Stellen:

      Luftfahrt Bundesamt - Liste anerkannte Stellen - Liste der vom LBA nach § 21d Luftverkehrs-Ordnung anerkannten Stellen

      Gruß,
      Uli
      Hallo,

      die Prüfungsgebühr für den Kenntnisnachweis ist immer identisch, ähnlich wie beim Autoführerschein. Du kannst die Prüfung wiederholen, solltest Du durchgefallen sein.
      Von einem Onlinekurs würde ich persönlich abraten, da zwar alle Themen angesprochen werden, aber keine Fragen beantwortet werden können.
      Einen Kurs bei einer anerkannten Stelle mit Anwesenheitspflicht bietet den Vorteil, nicht verstandene Teile zu erörtern und Fragen zu stellen, die sich weiterführend in eine Thematik gehen. Auch bei der Prüfung ist es dann möglich bei nicht verstandenen Fragen hier nochmals nachzuhorchen, natürlich ohne das die Antwort geliefert wird.

      Es spielt keine Rolle, ob man den Kenntnisnachweis jetzt oder erst mit der neuen Regelung macht, der hat auf jeden Fall Bestandsschutz und ist weiterhin gültig.

      Gruß
      Fan Tho Mass
      Hier meine neuste Videosreihe:
      NEU: Yuneec - Typhoon H Plus
    • hack240 schrieb:

      Hallo Uli

      in unseren Revier liegen nur ein paar Wiesen in Landschaftsschutzgebieten diese sind aber in Landwirtschaftlichen Programmen die erst ab 01.07 oder 01.08 gemäht werden so das die Kitzrettung
      eigentlich abgeschlossen ist. Um für die Zukunft gerüstet zu sein werden ich demnächst den Kenntnisnachweis gem. §21d LuftVO machen. Kostet in Regensburg knappe 140 Euronen dann müsste die Kuh vom Eis sein

      Viele Grüsse Stefan
      Stefan @hack240 hat in seinem Revier Landschaftsschutzgebiete und wollte eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
      Vorher wollte er den Kenntnisnachweis gem. §21d LuftVO machen, ohne den es ja keine Ausnahmegenehmigung gibt.

      Vielleicht kann er hier ja mal berichten, ob das Angebot für 140€ ein Online Angebot war oder in Seminarform angeboten wurde.
      Wäre ein guter Preis für ein Seminar.

      Er fliegt einen Yuneec H520
    • Fan Tho Mass schrieb:

      Es spielt keine Rolle, ob man den Kenntnisnachweis jetzt oder erst mit der neuen Regelung macht, der hat auf jeden Fall Bestandsschutz und ist weiterhin gültig.

      Kenntnisnachweise nach 21d sind 5 Jahre gültig, die neue EU-Verordnung sieht eine Übergangsfrist von nationalen (bestehenden) Kenntnisnachweisen bis zum 01.07.2021 vor.
      Ob diese dann quasi auf EU Recht umgeschrieben werden dürfen/können steht noch nicht fest.
      Europarecht geht eben über nationales Recht.

      Noch gibt es viele Punkte die selbst Fachleute in dem Bereich nicht eindeutig beurteilen können. Ich mache meinen Nachweis dann 2020... ;)

      Gruß
      Uli
    • Wie hoch sich die Kosten bei einer nicht bestandenen Prüfung belaufen, darüber konnte ich im Internet nichts zu finden.
      Es gibt eine LuftKostVO.pdf
      In Absatz VI sind einige "Preise" zu finden.
      Allerdings wird immer ein Rahmen angegeben.

      16a. Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrtsystems oder Flugmodells nach § 21a Absatz 1 LuftVO
      30 bis 3 500 EUR
      16b. Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 21b Absatz 2 oder Absatz 3 LuftVO 50 bis 3 500 EUR

      §21d LuftVO hab ich nicht gefunden in der Preisliste crazy

      Hinweis der Luftfahrtbehörde Hamburg: Drohnen - hamburg.de

      Für kürzere Bearbeitungszeiten als 4 Werktage oder einen höheren Bearbeitungsaufwand werden ggf. höhere Gebühren erhoben.
      Der Gebührenrahmen für Erlaubnisse reicht von 30 bis 3.500 Euro (LuftKostV).
      Bei der Gebührenfestsetzung werden Bearbeitungsaufwand und Nutzen für den Antragsteller berücksichtigt.

      Alles sehr verwirrend und nicht wirklich hilfreich

      Offensichtlich haben die Landesluftfahrtbehörden eine Zuständigkeit und Ermessen.
    • Hi und danke!

      Ich denke dieser Satz ist ausschlaggebend für meinen Bedarf an dem Schein:

      "Auch für Flüge mit Fluggeräten unter zwei Kilogramm ist der Nachweis nach Paragraph 21d Voraussetzung, sobald man Ausnahmegenehmigungen für Verbote nach Paragraph21b Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) beantragt".
      Da ich Anfragen von Maklern und Sachverständigen habe benötige ich den Schein um über Wohngebieten und anderen Ausnahmeflächen zu fliegen.

      Euch morgen einen schönen zweiten Advent und allzeit guten Flug!
    • Ja @Berger

      das wissen wir alle, Richtlinie in Europa 120 Meter, in
      Deutschland bis 100 Meter hoch und auf Sichtweite
      fliegen für Kopter.

      Und wenn du es noch nicht mit bekommen hast,
      „Hubsano - Uli“ hat sich, für mich zum Bedauern,
      im RC Forum, abgemeldet.

      Wärme doch bitte nicht immer solche alten Beiträge auf.
      Es wird langweilig und de-konstruktiv.
    • Hallo @DJI-Pilot

      Jetzt bin ich sprachlos, du bist seit dem 12. Juli 2019 im Forum
      angemeldet, und du willst von den Regelungen noch nie was
      erfahren haben.
      Dieses Thema, welches laufend im Forum, wiederholt beschrieben wird.

      Dein Post DJI-Pilot (93)
      „Aber unser spezieller Freund, muss leider alles in Frage stellen
      was hier gepostet wird. Leider sowas von de-konstruktiv.

      Ich bin kein Freund von dir, ich suche mir meine FREUNDE selber aus,
      und dazu gehörst du definitiv nicht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von NoName ()

    • Katerchen schrieb:

      Ich bin kein Freund von dir, ich suche mir meine FREUNDE selber aus,
      und dazu gehörst du nicht.
      Du hast schon deine Freunde im KDF gefunden. Reagier nicht immer so aggro wenn dich einer durchschaut.

      Übrigens die Regelung für Segelflieger ist noch relativ neu. Ich wette 90% von den Usern hier kennen sie noch nicht. Deshalb habe ich sie gepostet.
    • Danke "Berger" für die Info.

      Genau das hatte ich mir vor kurzem gefragt, wie weit gilt die 100 Meter höhe einer Drohne, wenn ich am Abhang stehe. In dem Fall bis zum Abhang, wo es runter geht. Ich war noch einer von denen, der die Info für Wichtig fand. Weil 30 km von hier wo ich wohne, gibt es eine Klippe im Schwarzwald, da geht es etwa 800 Meter runter. Wenn ich die Drohne 100 meter über mir habe und sie dann über die Klippe fliegen lasse, ist sie dann 900 meter übern Grund, wäre ja dann nicht Legal.
      Ihr seht, es gibt immer noch Piloten die neu hier rein gekommen sind, wie ich und noch viele Infos Brauch. :thumbsup: ;) grumble :thumbup:

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von DH-67 ()

    • Laserdron schrieb:

      Mensch ist das ein Unfug !!! Ich wohne an der Spitze eines Berges wo es unmittelbar vor meiner Haustür 1.186 m steil runter ins Tal... Das heißt, ich darf nur kleine Kreise um mein Häuschen fliegen und das bald auf 120 m Höhe............. crazy
      Nicht jedes Gesetz ist sinvoll. Du kannst auch größere Kreise um dein Haus fliegen, dann aber im Sturzflug runter ins Tal.
      Kauf dir ein Segelflieger dann darfst du höher. Macht richtig Spaß wenn er im Hangaufwind steigt. crazy
    • Das ist ja ideales Gelände für Hangflieger mit Segelmodellen.

      Was mir noch keiner beantworten konnte:
      Der Gesetzgeber hat bislang nur geschrieben, dass man nur
      100 m (DE) bzw 120 m (EU VO) hoch fliegen darf.

      Aber die Frage ist doch, wenn ich oben auf dem Hang stehe,
      wie tief darf ich dann fliegen. In den Gesetzen habe ich nichts
      dazu gefunden und dann gilt für mich der alte Rechtsgrundsatz:

      quia licet non prohibetur
      Was nicht verboten ist, ist erlaubt.
    • Die gültige Rechtslage für Flugmodelle (Flugzeuge/ Helikopter):
      Es gilt heute nach § 16 LuftVO:
      "Eine Höhenbegrenzung ist nur vorzunehmen, wenn die Nähe
      eines benachbarten Flugplatzes oder sonstige Belange der
      Luftfahrt dies erfordern.“

      Dass würde eigentlich bedeuten, dass so hoch geflogen werden
      kann, wie man will ?

      Falsch !

      Der kontrollierte Luftraum in Deutschland stellt trotzdem eine
      praktische Flughöhenbegrenzung dar, denn für die Nutzung des
      kontrollierten Luftraums ist gemäß § 16a LuftVO eine
      Flugverkehrskontrollfreigabe notwendig. Der kontrollierte
      Luftraum beginnt zwischen 1.000 Fuß (304 m) und 2.500 Fuß (762 Meter).

      Ein Modellflieger besitzt normalerweise keine Flugverkehrskontrollfreigabe.
      Daher darf bis auf geregelte Ausnahmefälle der kontrollierte Luftraum
      nicht genutzt werden. Höher darf also mit Flugmodellen i.d.R. nicht
      geflogen werden. In der entsprechenden Luftfahrer-Karte (ICAO-Karte),
      die auch im Internet über die Seite der Deutschen Flugsicherung
      (dfs.de) einsehbar ist, kann man genau erfahren, in welcher Höhe
      der kontrollierte Luftraum beginnt, also wie hoch man in seinem Fluggebiet
      fliegen darf.
      Grundsätzlich ist der Modellflugbetrieb bis zu einer Höhe von 762m (2500 ft)
      ohne Freigabe möglich. In der näheren Umgebung von Flugplätzen mit
      einer Kontrollzone gelten niedrigere Werte. In diesen Fällen ist ab
      518m bzw. 304m eine Freigabe vor dem Einfliegen in diese Höhe erforderlich.
      Immer freigabepflichtig ist Modellflug innerhalb einer Kontrollzone
      (regelmäßig im Umkreis von Flughäfen),
      da hier der kontrollierte Luftraum bereits am Boden beginnt.