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Naturschutz, Landschaftsschutz, wo darf man fliegen?

    • Regeln & Gesetze

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    • Ich meine den § 1 LuftVG schon mal hier eingestellt zu haben

      (1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
      (2) Luftfahrzeuge sind
      1.Flugzeuge2.Drehflügler
      3.Luftschiffe
      4.Segelflugzeuge
      5.Motorsegler
      6.Frei- und Fesselballone
      7.(weggefallen)
      8.Rettungsfallschirme
      9.Flugmodelle
      10.Luftsportgeräte
      11.sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
      Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.
      Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).

      ZU den unbemannten Fluggeräten kann man hier etwas nachlesen:
      fachinformation-unbemannte-luftfahrtsysteme.pdf

      Kopter für die Nutzung als privat, also nicht kommerzielle Nutzung Hobby sind eindeutig Flugmodelle gem Ziff. 9
    • Hubsano schrieb:

      Kopter für die Nutzung als privat, also nicht kommerzielle Nutzung Hobby sind eindeutig Flugmodelle gem Ziff. 9
      Das Luftrecht kennt keine Unterscheidung zwischen "privat" und "kommerziell". Das ist nach wie vor ein immer wieder verbreitetes Missverständnis bzw. eine Fehlinformation. Du wirst beide Begriffe im Zusammenhang mit "Modell" oder "Luftfahrtsystem" nirgendwo im Luftrecht finden.

      Aktuell wird von den meisten mir bekannten Behörden die Lage so angesehen, dass ein Betrieb immer dann als unbemanntes Luftfahrtsystem angesehen wird, wenn der Einsatz einem bestimmten Zweck, über den reinen Flugbetrieb hinaus, dient. Ein Vermessungsflug beispielsweise, oder auch eine Rehkitzsuche, wird stets als Einsatz eines unbemannte Luftfahrtsystems angesehen, völlig unabhängig, ob das "privat" oder "kommerziell" erfolgt. Bei reinen Fotoflügen wird das großzügiger gehandhabt - das hätten manche zwar gerne anders gehabt, konnten sich aber nicht durchsetzen.

      Aber das wird nun sehr offtopic :)

      Viele Grüße,
      Stefan
    • Hubsano schrieb:

      Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).
      Moin Uli,
      Modelle sind Entwicklungen, Vorlagen für ein späteres Produkt, Nachbauten, etc.? Unsere Kopter sind Serienprodukte, also keine (Flug-) Modelle? Sehe ich das richtig? Und unsere Kopter werden zum Zweck der Freizeitgestaltung betrieben? Und der Luftraum ist frei ... wie der Mensch, er muss nur Fußfesseln tragen, sein Handy überwacht haben, sein Konsumverhalten offenlegen, ....

      Musst du aber nicht drauf antworten, diese Informationen sind doch eindeutig :thumbup:
      Gruß und Dank
    • Stefan, ich werde mich hier nicht weiter engagieren.
      Ich hab hier nicht meine Meinung kundgetan, sondern Gesetzestexte zitiert.
      Auch diese PDF hier ist offensichtlich nicht gelesen worden:
      fachinformation-unbemannte-luftfahrtsysteme.pdf

      Der Spruch ist zwar blöd aber wer lesen kann ist echt im Vorteil.

      Das ist jetzt nicht auf dich bezogen, deswegen nicht Falschverstehen.
      Wenn jemand mit dem Gesetzestext nicht klarkommt, soll er sich an den Gesetzgeber wenden und nicht an mich

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hubsano ()

    • @Hubsano
      Ich kann Dir gerade tatsächlich nicht mehr folgen. Welche rechtliche Relevanz soll in diesem Zusammenhang eine Publikation, die von der DGUV vom Sachbereich "Postsendungen" haben, die zu allem Überfluss 2016, also noch vor der aktuellen Gesetzeslage publiziert wurde? Das Dokument bezieht sich da zu allem Überfluss auf die NfL 1-786-16, die von der NfL 1-1163-17 im Jahr 2017 wieder aufgehoben wurde.

      Sprich, Einiges in dem PDF ist zwar noch gültig, aber das Dokument an sich ist nicht mehr aktuell.

      Und ich denke, ich kann schon einigermaßen lesen, gerade auch in dem Zusammenhang. Wir sind eine der vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stellen nach §21d LuftVO.

      Viele Grüße,
      Stefan
    • Ein super, schönes und langwaehrendes Thema.
      Frag ich mich, wieso kann man so lang darüber diskutieren.
      Weil es keiner so richtig weiß.
      Weil Gesetze so geschrieben sind, damit sie jeder so interpretieren kann wie er es brauch oder wie der Richter gerade gefruehstueckt hat.
      Gruss Perfi
      Rot ist Blau und Plus ist Minus!
    • Perfi schrieb:

      Ein super, schönes und langwaehrendes Thema.
      Frag ich mich, wieso kann man so lang darüber diskutieren.
      Weil es keiner so richtig weiß.
      Weil Gesetze so geschrieben sind, damit sie jeder so interpretieren kann wie er es brauch oder wie der Richter gerade gefruehstueckt hat.
      Gruss Perfi
      Richtig Perfi.....

      Im übrigen wird in der Drohnenverordnung von 2016 bereits zwischen Modellflugzeug und Multikopter unterschieden. Dies könnte dann ein Richter auch in anderen Fällen nutzen.
      LG

      Steini
    • Wenn ich sehe wie schnell manche Flächenmodelle unterwegs sind frage ich mich wieso da noch nicht viel früher Regelungen getroffen wurden. Ich kenne kein F.-Model in dem eine no fly zone eingebaut hat und die sind bestimmt genau so "gefährlich" für die Luftfahrt wie unser Kopter. Da ich ein Zeugnis für Flugfunk habe werde ich mal meinen Empfänger mitnehmen dann bin ich immer über die Flüge über der grünen Wiese informiert.
    • HarryH schrieb:

      Ich keine kein F.-Model da eine no fly zone eingebaut hat und die sind bestimmt genau so "gefährlich" wie unser Kopter.
      Das ist richtig.
      Vor ca. 3 J. ist einem "Wildflieger" im Bereich Stuttgart ein Segelflugzeug (Schaumwaffel) außer Kontrolle geraten und hat einen Spaziergänger am Kopf getroffen.
      TOT, der Mann, ging durch die Presse.
      Ein absoluter Ausnahmefall.

      Möchte an dieser Stelle den Begriff "Wildflieger" aufgreifen.
      Als Wildflieger werden in der Regel Personen bezeichnet, die außerhalb von Modellflugvereinen, außerhalb von zugelassenen Modellflugplätzen ihrem Hobby nachgehen.
      Da sind im Bereich von Modellflugzeugen und auch Hubschraubern eigentlich recht wenige Personen, die ohne Verein auf freiem Feld fliegen.
      Ich kann hier keine Prozentzahlen liefern aber will deutlich machen, dass auf Modellflugplätzen das Gefahrenpotential wesentlich geringer ist als in der freien Natur mit ihren Spaziergängern.
      Natürlich bleibt auf einem Modellflugplatz ein gewisses Restrisiko

      Jetzt zu den Koptern.

      Hier dürfte das Verhältnis genau umgekehrt sein.
      Die Anzahl von Kopterfliegern auf Modellflugplätzen ist relativ gering.
      Ich will jetzt nicht wieder den Begriff "Wildflieger" strapazieren aber mit einem Kopter verfolge ich auch andere Interessen.
      Ich will Bilder machen oder filmen, was will ich da auf einem Modellflugplatz?
      Deswegen fliege ich mit dem Kopter dort, wo sich der Point of Interest befindet.
      Völlig ok
      aber der Vergleich der Gefährlichkeit von schnellen Flächenflugzeugen mit Koptern der hinkt ein wenig.
      Äpfel mit Birnen, oder wie nennt man das.
      Für Flächenmodelle benötige ich in der Regel keine Technik mit no fly zone, weil Flächenmodelle in der Regel in Zonen fliegen, die von der zuständigen Luftaufsichtsbehörde vorab als Modellflugplatz mit einer sog. Aufstiegserlaubnis versehen wurden.

      Das Problem no fly zone mit all den tollen Apps ist eigentlich nur durch die Kopterfliegerei entstanden.

      Die Kopter wollen oder sollen dort fliegen, wo die Menschheit bislang von Flugmodellen verschont worden ist.

      Als die Drohnenverordnung diskutiert wurde, wollte man im ersten Anlauf gleich alle Modellflugplätze mit platt machen.
      Alles in einen Sack packen und am besten verbieten.
      Durch Initiative der Verbände konnte aber die Politik davon überzeugt werden, zu differenzieren.

      Jetzt ist es nach meiner Meinung mehr als Recht, die Drohnenfliegerei so zu reglementieren, das ein Gefährdungspotential so gering wie möglich gehalten werden kann.
    • Perfi schrieb:

      Ja, genau das hatte ich gemeint. Flächenmodell, Kopter, Multikopter ist für mich alles eins.
      Du spielst schon auf die EASA-Meinung an. Dort wird alles was unbemannt ist, als UAS behandelt.

      HarryH schrieb:

      Wenn ich sehe wie schnell manche Flächenmodelle unterwegs sind frage ich mich wieso da noch nicht viel früher Regelungen getroffen wurden.
      Aktuelle Racerdrohnen sind schon etwas schneller unterwegs
    • Pixhai schrieb:

      Dort wird alles was unbemannt ist, als UAS behandelt
      Frage der Definition oder des Standpunktes .
      Alle meinen im Grunde das Gleiche, Streit um des Kaisers Bart
      Wikipedia sagt dazu:
      Unbemanntes Luftfahrzeug – Wikipedia

      Ein unbemanntes Luftfahrzeug (englisch unmanned aerial vehicle, UAV ‚unbemannt‘ oder Unmanned Aerial System, UAS)[1] ist ein Luftfahrzeug, das ohne eine an Bord befindliche Besatzung autark durch einen Computer oder vom Boden über eine Fernsteuerung betrieben und navigiert werden kann.
      Die für die Organisation der weltweiten Luftfahrt zuständige ICAO rechnet bei ihrer Tätigkeit Flugmodelle nicht als UAVs,[2]
      die Deutsche Flugsicherung unterscheidet nach dem Einsatzzweck:[3]
      Flugmodelle zur Freizeitgestaltung oder für Luftsportaktivitäten sind keine „unbemannten Luftfahrzeuge“.[4]
      In der deutschen Sprache werden unbemannte Luftfahrzeuge umgangssprachlich oft auch als Drohnen bezeichnet; der Begriff wird sowohl für militärisch oder kommerziell genutzte unbemannte Luftfahrzeuge als auch für per First Person View gesteuerte Flugmodelle wie Quadrocopter genutzt.
      In der Luftfahrt bezeichnet der Begriff Drohne ursprünglich ein unbewaffnetes Übungsziel.
      Nachfolgender Artikel beschreibt unbemannte Luftfahrzeuge gemäß der ICAO-Definition sowie der Definition in Deutschland;


      Im Dezember 2011 gab der Bundestag eine Änderung des Luftverkehrsgesetzes ohne Diskussion in die Ausschüsse.[105][106] Es trat in Kraft und stellte „unbemannte Luftfahrtsysteme“ den anderen elf Klassen von Luftfahrzeugen gleich.
      Nur unbemannte Luftfahrtsysteme außerhalb von Freizeitaktivitäten wurden hier erfasst – Flugmodelle, die zur Freizeitgestaltung verwendet werden, sind hier nicht reglementiert worden und eine politische Debatte um diese Modelle, etwa bezüglich des Schutzes der Privatsphäre, blieb aus.[107]

      Denke, wie das Teil schlussendlich von der EU bezeichnet wird, ist wohl nicht ganz so wichtig oder?

      crazy Im Moment sind unsere Kopter Luftfahrzeuge gem. § 1 LuftVG, also Drohen , die eigentlich UAV´s sind oder noch nicht? crazy

      großes Kino :thumbsup: