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Naturschutz, Landschaftsschutz, wo darf man fliegen?

    • Regeln & Gesetze

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    • Naturschutz, Landschaftsschutz, wo darf man fliegen?

      Ok, wenn da wirklich Naturschutz oder Nationalpark dransteht, müssen wir wahrscheinlich nicht diskutieren.
      Aber meistens ist es ein Landschaftsschutzgebiet und/oder FFH Gebiet (Flora-Fauna-Habitat). Ist das Fliegen von Koptern da grundsätzlich verboten? Ich denke nein! Baumaßnahmen, die den Charakter der Landschaft verändern würden ja, aber wir verändern ja nix. Und die Fauna, die geschützt werden soll, umfasst noch nicht einmal Vögel, denen wir wohl am ehesten Angst einflößen würden. Eine Libelle habe ich schon beobachtet, wie sie interessiert meinen Syma X5 beobachtete, Angst hatte sie so gar nicht.

      Kurz, ich sehe keine Verbote selbst an Stellen, an denen ich schon des gesunden Menschenverstandes wegen nicht fliegen würde. Natürlich kann es regional Abweichungen geben (durch spezifische Gesetze), aber ich denke, durch das LANDSCHAFTSschutzgesetz werde ich mich in Zukunft nicht mehr davon abhalten lassen, meinen Kopter in die Luft zu schicken. Mit meinem Wauwi darf ich da ja auch spazieren gehen, der macht den Tieren sicher mehr Angst. Oder hab ich da was übersehen?
    • Hallo,
      In Landschaftsschutzgebieten steht meistens ein Schild den "Wuff online" (Hund anleinen) zu halten.
      Gerade zur Brutzeit ist das wichtig. Bei uns gibt es z.B. seltene Bodenbrüter. Wenn sie vom Gelege aufgescheucht werden, kehren sie nicht mehr darauf zurück. Mit einem Copter im Tiefflug könnten sie auch aufgescheucht werden.
      LG Jochem



      Die Summe der Intelligenz auf diesem Planeten ist eine Konstante,
      aber die Bevölkerungszahl steigt. (JL. Picard)
    • Mir ist dies so bekannt!
      Laut Verordnung ist das Fliegen über Naturschutzgebieten, Nationalparken und Natura 2000-Gebieten verboten.
      Ausnahmegenehmigungen sind jedoch möglich (§ 21b Absatz 1 Nummer 6 Luftverkehrs-Ordnung).

      Generell berücksichtigen muss ein Drohnen-Pilot, Schutzvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und das Naturschutzrecht der Länder beachten (§ 21a Absatz 6 Luftverkehrs-Ordnung).

      Ist prinzipiell ein schwieriges Thema, da es für den Freizeitpiloten nicht ganz klar verständlich ist.
      Ich benutze und das empfehlen auch viele Behöreden, die Apps vom DFS und AirMap um festzustellen ob ich fliegen darf.

      Derjenige der sich mal mit Natura 2000, FFH und Naturschutzgebieten beschäftigen möchte, empfehle ich auch diese Karte.
      Schutzgebiete in Deutschland
      (Links unten den Inhaltsbaum öffnen)
    • Meine Erfahrung ist, das die Gemeinden das Fliegen in Lanfschaftsschutzgebieten sehr unterschiedlich händeln.
      Am Besten bei der Gemeinde nachfragen. Dann solltest Du auf der sicheren Seite sein.
      Bei den höher eingestuften Gebieten wie, Naturschutzgebieten, Vogelschutzgebieten oder FFH (Flora-Fauna-Habitate)
      gilt ein generelles Flugverbot. Einzelerlaubnis meist nur aus triftigem Grund und mit hohen Auflagen möglich.
      Grüße auss´m Pott
      Gerhard
    • Ich finde es ech schade dass bei den Drohnen so ein Heckmeck veranstaltet wird. Alles nur weil es mal ein paar Idioten gegeben hat die teilweise richtigen Unsinn getrieben haben.
      Ein Flugverbot in Ausgewiesenen Schutzgebieten welche mit Hinweisschildernr versehen sind sehe ich ein. Aber viele der in den Apps ausgewiesenen Gebieten die "Naturschutz" oder "FFH"
      sind, sind ganz normale Allerweltswiesen etc.
      Erst neulich bin ich Spatzieren gegangen, entlang eines Flusses der lt. Apps ein FFH gebiet ist. Da sah ich andere Spatziergänger die Querfeldein mit Ihren Hunden über die Wiesen
      gelaufen sind und "Hol das Stöckchen" gespielt haben.
      Auch einen RC Car Fahrer habe ich schon mehrmals gesehen der mit seinem 1/8er Monstertruck über Stock und Stein gedüst ist. Niemand hat auch nur 1 belehrendes Wort ausgesprochen.
      Wenn Du dann allerdings mal als Drohnenpilot irgenwo stehst wo es lt. App gar nicht verboten ist zu fliegen da wird man angefeindet und gemaßregelt.
      Mir geht das mitlerweile schon so sehr auf´s gemüt dass ich mir überlege das Hobby komplett aufzugeben.
      Was mich auch traurig stimmt ist die Tatsache, dass sich bei mir über die Jahre "Multicopter und zubehör" im Wert von sicher über 10.000 Euro angesammelt hat was jetzt nur noch
      an den Wänden hängt und vor sich hin verstaubt aufgrund der Tatsache dass ich so eingeschüchtert und Kriminaliesiert wurde.
      Früher wurde man als "Held" gefeiert, der was "Saucooles" macht wenn ich mal mit einem Copter wo aufgetaucht bin. Heute gilt man bei vielen schon als Schwerverbrecher :(
    • Grüße dich Mike, @Spookymike

      ich habe andere Erfahrungen gesammelt, die Menschen sind sehr daran Interessiert,
      fragen auch nach, auch die Stadtverwaltung/Gemeinde war schon bei mir am Feld.
      Haben nicht mal nach meinem Namen gefragt, ganz normale Unterhaltung, ein wenig
      über Kopter unterhalten, Fachsimpelei, und so weiter, dann sind sie wieder weg gefahren.
      Auch Hund Führer oder Passanten bleiben stehen und schauen mit zu, was ich da
      Treibe, manche setzen auf die Bank am Waldrand, und schauen länger mit zu.
      Noch keine negative Erfahrungen/Bemerkungen erhalten, gerade das Gegenteil.

      Vielleicht denke die auch, mal schauen was der ALTE SACK da so treibt. rofl

      Nicht das sich jetzt jemand an den ALTEN SACK stört, den Titel „ALTER SACK“ muss
      Mann sich verdienen. (Geht erst ab dem 50 Jahr plus).

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von NoName ()

    • Ich möchte darauf hinweisen, dass wir dieses Thema bereits ausgiebig behandelt haben:

      (Suchfunktion macht kluch :thumbsup: )

      Aufstieg von wo erlaubt?

      Aufstieg von wo erlaubt?

      Ich zitiere mich mal:
      Wie bereits dargestellt gibt es in Deutschland sehr viele Flächen im landwirtschaftlichen- und forstwirtschaftlichen Bereich, die der Allgemeinheit zur Erholung und dem Sport dienen.
      Modellflug ist eine anerkannte Sportart:
      Also gehst du da hin und übst deinen Sport aus, das bedeutet:
      Auspacken, kalibrieren, starten, fliegen, landen
      Das ist Allgemeingebrauch
      Der §21b LuftVO regelt nur, wo du nicht drüberfliegen darfst, nicht wo du starten und landen darfst.
      Du darfst sogar auf einem Waldweg landen und starten.
      Ohne straßenverkehrsrechtliche Wegweisung, z. B. für Wanderer, kommt es auch zu keiner faktischen Umwidmung der Wege, insbesondere der Wirtschaftswege. Ein Waldweg bleibt also auch dann ein Waldweg und wird nicht zum Fuß-, Reit- oder Radweg im Sinne des § 41 StVO.

      In Deutschland gibt es einen obersten Rechtsgrundsatz:
      Grundsätzlich ist alles erlaubt, was nicht verboten ist.
      Quod non est in actis non est in mundo
      (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)
      Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Privatautonomie, Artikel 2 GG

      0der:

      Die Drohnenverordnung regelt nur das Fliegen
      Das Betreten fremden Eigentums muss im Einzelfall erfragt werde.
      Im Einzelfall, nicht immer.
      Auch bevor es Drohen gab, haben wir den Bauern immer gefragt, ob wir auf seinen Acker dürfen.
      Normalerweise hat der Bauer nur ein Interesse daran, dass seine Feldfrüchte nicht zertrampelt werden
      Aber es gibt auch Flächen und Orte, die du betreten darfst, ohne jemanden zu fragen
      Ich hab dir einen Link eingestellt über Betretungsrechte Lese das bitte
      Danach gibt es in Deutschland sehr viele Flächen im landwirtschaftlichen- und forstwirtschaftlichen Bereich, die der Allgemeinheit zur Erholung und dem Sport dienen.
      Da braucht du niemanden fragen, hier wird sogar zu deinen Gunsten als Sporttreibender (Flugmodelle sind Sportgeräte) das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers (des Bauern) eingeschränkt.
      Das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt

      In diesen Fällen will der Grundstückseigentümer (Kommune, Land Bund) gar nicht gefragt werden
      Er gibt dir ein generelles Betretungsrecht
      Du darfst betreten ohne zu fragen (wen auch?)

      Viele Gemeinden und Städte haben Grünanlagen, Parks und andere Freizeitanlagen.
      Auch hier darf teilweise geflogen werden, oft ist es auch verboten.
      Das muß man bei der jeweiligen Kommune/ Ordnungsbehörde im Einzelfall nachfragen oder googeln und nachlesen

      Für Köln z. B. findet man im Internet die "Kölner Stadtordnung", danach ist das Fliegen leider verboten

      Zitat Ende

      Die FFH Regelungen sind EU Recht , die von der DrohnenVO nicht berücksichtigt werden konnten oder wrden.
      Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
      FFH und deutsches Landschaftsrecht decken sich aber in vielen Bereichen, genau so , wie in dem deutschen Datenschutzgesetz fast das gleiche drinn steht, wie in der europäischen Datenschutz Grundverordnung.
      Hakt nur Recht auf neuer, auf europäischer Ebene.


      Ralf24 schrieb:

      ich denke, durch das LANDSCHAFTSschutzgesetz werde ich mich in Zukunft nicht mehr davon abhalten lassen, meinen Kopter in die Luft zu schick
      Na, na, du wirst doch wohl nicht sagen wollen, dass du selbst entscheidest, wann und wo du dich an die gesetzlichen Regelungen hältst oder? hmm
    • Hubsano schrieb:

      Na, na, du wirst doch wohl nicht sagen wollen, dass du selbst entscheidest, wann und wo du dich an die gesetzlichen Regelungen hältst oder? hmm
      Natürlich nicht. Aber ernsthaften gesetzlichen Schutz gibt es für Naturschutzgebiete und Nationalparks. In Landschaftsschutzgebieten darf im Wesentlichen die Landschaft nicht verändert werden. Das heißt natürlich nicht, dass eine Kommune regional keine zusätzlichen Auflagen aussprechen darf, aber allgemeine Verbote, die rechtlich abgesichert sind, gibt es wenig.

      Hübsch auch der touristisch werbewirksame Begriff "Naturpark". In irgendeinem Gesetzestext hab ich den noch nicht gelesen.

      Natürlich halte ich mich an Gesetze. Aber ich muss mich doch nicht in vorauseilendem Gehorsam an Gesetze halten, die es gar nicht gibt.
    • Ralf24 schrieb:

      Wo steht das?
      Ich hab in der Richtlinie 92/43/EWG (FFH) auch nichts passendes gefunden oder überlesen.

      Im § 21b LuftVO steht bekanntlich:
      Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt,

      6.

      über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparken im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist,


      Vielleicht kann man zu folgender Überlegung:
      In analoger Rechtsanwendung der DrohnenVO gilt das gleiche für die FFH VO , weil sie einen vergleichbaren Rechtsbereich regelt.

      Übrigens:
      Zitat:
      Derzeit sind in Deutschland über 4.557 FFH-Gebiete gemeldet, die 9,3 Prozent der deutschen Landfläche abdecken.
      Zitat Ende

      Ich denke , viele oder alle FFH Flächen sind deckungsgleich mit Naturschutzgebiet, so das das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) grundsätzlich zur Anwendung kommt
    • Ralf24 schrieb:

      Aber ich muss mich doch nicht in vorauseilendem Gehorsam an Gesetze halten, die es gar nicht gibt.
      Da hast du natürlich recht, aber wie ich gerade schon geschrieben habe, kann man deutsches Naturschutzrecht und europäisches Recht schon vergleichen und sollte davon ausgehen, dass für beides die gleichen Flugverbote gelten.

      Ralf24 schrieb:

      Natürlich halte ich mich an Gesetze
      Ich fahre schon mal zu schnell :D :D
    • Ralf24 schrieb:

      Das ist ein Bruchteil der als Landschaftsschutz ausgewiesenen Fläche.
      Die Schilder für Naturschutzgebiete sind ja bestens bekannt und gibt es in vielen Ausführungen.
      Darüber hinaus gibt es FFH Flächen, die nicht als Naturschutzgebiet ausgewiesen sind?
      Es wird doch das gleiche Rechtsgut geschützt.
      Wie erkenne ich denn dann ein FFH Gebiet, wenn ich davor stehe?
      Ich hab das mal gegoogelt aber kein entsprechendes Schild gefunden.

      Gut ich kann natürlich ein FFH Gebiet auch googeln aber es muss doch irgendwie ausgewiesen sein oder?
    • Ich hab noch mal gegoogelt und bei Wikipedia einiges dazu gefunden:
      EWG_(Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)

      Interessant ist folgender Hinweis:
      Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) 1998 wurde die FFH-Richtlinie im Abschnitt 2 §§ 19a bis 19f (Europäisches Netz „Natura 2000“) sowie im Artenschutz in Deutschland juristisch verankert

      Ich lese das so:
      Die FFH Richtlinie ist Bestandteil unseres deutschen BNatSchG

      und folgere daraus:
      • eine FFH Fläche fällt unter das deutsche Naturschutzrecht
      • ist somit ausgewiesenes Naturschutzgebiet
      • und darf nicht überflogen werden wegen §21b LuftVO
    • Hubsano schrieb:

      Ich lese das so:

      Die FFH Richtlinie ist Bestandteil unseres deutschen BNatSchG

      und folgere daraus:
      • eine FFH Fläche fällt unter das deutsche Naturschutzrecht
      • ist somit ausgewiesenes Naturschutzgebiet
      • und darf nicht überflogen werden wegen §21b LuftVO

      Das seh ich anders. Das BNatSchG regelt eine Menge Dinge, nicht nur Naturschutzgebiete.
      Ein Landschaftsschutzgebiet fällt unter den geringeren Schutz der IUCN-Kategorie V (internationale Schutzkategorie), FFH entspricht dem. Naturschutzgebiete fallen unter die (höherwertige) Kategorie IV.

      §21b LuftVO spricht ausdrücklich von "Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes", und da geht es definitiv nicht um Landschaftsschutzgebiete u.ä. (§26), sondern um ausgewiesene Naturschutzgebiete. also nix LuftVO und nix Flugverbot. ;)
    • Ralf24 schrieb:

      also nix LuftVO und nix Flugverbot
      Ja gut, zu dem Ergebnis kann man kommen.
      Ich sehe aber trotzdem den Zusammenhang zwischen den geschützten Gütern.
      Es werden Lebensräume von Tieren unter Schutz gestellt und das sollte man respektieren, egal ob das überfliegen jetzt zulässig ist oder nicht.
      In Anerkennung und Befürwortung dieser Ansprüche könnte man aber aus moralischen Gründen zu dem Ergebnis kommen, dass man mit einem Überflug Schaden anrichten könnte. z. B brütende Vögel stört und deswegen auf das Fliegen verzichtet.

      Wenn ich richtig orientiert bin, ist das Überfliegen von Friedhöfen auch nicht verboten.
      Ich käme aber nicht auf den Gedanken, da zu fliegen, wenn gerade ne Beerdigung stattfindet.

      Der Vergleich hinkt sicherlich ein wenig.

      Ist auch nur meine Meinung und ich will sagen, neben rechtlichen Betrachtungen, kann man auch aus anderen Gründen , moralischen, ethischen, zu dem Ergebnis kommen, bestimmte Bereiche nicht zu überfliegen.
    • Hubsano schrieb:

      Da hast du natürlich recht, aber wie ich gerade schon geschrieben habe, kann man deutsches Naturschutzrecht und europäisches Recht schon vergleichen und sollte davon ausgehen, dass für beides die gleichen Flugverbote gelten.
      Das ganze Diskutieren bringt doch nix. Holt Euch eine Genehmigung von der zuständigen Gemeinde und Gut ist.
      Grüße auss´m Pott
      Gerhard
    • Vom Luftrecht her gesehen (und darüber reden wir hier), ist die Situation folgende:

      Die LuftVO sagt in § 21b ganz eindeutig:
      "6. über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparken im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist,"

      Dazu schauen wir mal in das Bundesnaturschutzgesetz, §23, Absatz 1:
      "Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist..."

      Also ganz klar, das sind die ausgewiesenen Naturschutzgebiete.

      Weiter, im §24 Bundesnaturschutzgesetz:
      "Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die..."

      Also auch ganz klar, das sind die Nationalparks.

      Nun schauen wir schliesslich zu §7 Bundesnaturschutzgesetz, Absatz 1 Nummer 6:
      "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;"

      Gut, ein Verweis auf die EU-Richtlinie 92/43/EWG. Schauen wir mal, was da steht:
      "Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II umfassen, und muß den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten."

      Aha, damit sind definitiv die Gebiete nach Natura 2000 gemeint, und damit auch die erwähnten FFH (Fauna-Flora-Habitate).

      Landschaftsschutzgebiete wiederum sind in §26 Bundesnaturschutzgesetz definiert. Von denen wiederum redet die LuftVO nicht. Per se ist also der Flug in Landschaftsschutzgebieten nicht verboten, sofern nicht andere Auflagen, Verbote oder Einschränkungen greifen.
      Aber: Auch wenn der Überflug eines Landschaftsschutzgebiets vielleicht nicht untersagt ist, kann je nach Vorschriften und Satzung der zuständigen Stelle durchaus der Aufstieg darin untersagt sein. In wie weit Satzungen oder Regelungen zu Landschaftsschutzgebieten einen Flug (nicht Aufstieg!) untersagen kann oder nicht, ist meines Wissens juristisch nicht abschließend geklärt. Wenn überhaupt, muss es aber explizit aufgeführt sein.

      Wie gesagt, das vom Luftrecht und meinem Kenntnisstand aus. Ethik, Vernunft und Anstand sind dabei aber noch eine andere Sache :)

      Viele Grüße,
      Stefan

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