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ONE Versicherung.

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    • Hallo Frank,

      wenn ich fliegen gehe werde ich immer wieder angesprochen, von Hundeführer, Radfahrer,
      Wanderer und sonstige, etwas negatives konnte ich noch nicht erleben, 1000 Fragen,
      und wen du denen erklärst um was es sich dreht bei dem Hobby, und man den Leuten
      zeigen kann das es ein ernst gemeintes Hobby ist, und ihnen zeigst welche Voraussetzungen
      man erfüllen muss, sind sie meistens hell begeistert.
      Die meisten staunen drüber das eine spezielle Versicherung abgeschlossen werden muss,
      oder das man so viel lernen sollte, und das Wissen das man sich angeeignet haben muss um ein
      DINGSBUMS in der Luft zu fliegen.
      Die meisten sind begeistert.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von NoName ()

    • Danke an alle!! Ich habe mir die verschieden Möglichkeiten angeschaut und es ist nicht einfach. Privathaftpflicht + extra Drohne DMO Haftpflicht ist eigentlich am teuersten. Es gibt welche privathaftpflichtversicherungen die auch Drohnen abdecken... leider ist es schwer zu wissen ob die gut sind oder so schlecht wie One.

      In mehrere Seiten habe ich die haftpflichthelden als die besten für alles. Leider habe sie 150 Euro Selbstbeteiligung. Auch getsafe ist oft gennant. Beide bieten billigere Varianten als 2 unterschiedliche Verträge... die Frage ist, ist das genug? Kundenservice wird wahrscheinlich nicht helfen...
    • Katerchen schrieb:

      wenn ich fliegen gehe werde ich immer wieder angesprochen, von Hundeführer, Radfahrer,
      Wanderer und sonstige, etwas negatives konnte ich noch nicht erleben, 1000 Fragen,
      und wen du denen erklärst um was es sich dreht bei dem Hobby, und man den Leuten
      zeigen kann das es ein ernst geeintes Hobby ist, und ihnen zeigst welche Voraussetzungen
      man erfüllen muss, sind sie meistens hell begeistert.
      Die meisten staunen drüber das eine spezielle Versicherung abgeschlossen werden muss,
      oder das man so viel lernen sollte, und das Wissen das man sich angeeignet haben muss um ein
      DINGSBUMS in der Luft zu fliegen.
      Die meisten sind begeistert.
      Das kenne ich doch auch. Habe auch schon Leute direkt angesprochen, die etwas ungläubig oder skeptisch geschaut haben, und ihnen so manches erklärt (Versicherung, wo darf man fliegen, etc.). Dann war die Skepsis meist weg und das Interesse geweckt. Unterlagen habe ich dazu nie gebraucht, würde ich auch niemanden zeigen, solange er nicht zur Einsichtnahme berechtigt ist.
      Wenn man freundlich und auskunftsbereit ist, klappt es im Regelfall.

      Grüße Frank
    • Hallo Frank,

      es ist alles der kommunikative, seit 9 Monate fliege ich Kopter, (mein Nachber) er hat drüber gelächelt,
      seine Frau abgefottzelt, die letzten 4 Monate bekomme ich von ihn laufend Zeitungsberichte
      und Berichte über Kopter, meistens von DJI Mavic 2 Zoom , das zeigt mir doch das Interesse, ich
      kann mir vorstellen das er sich so ein DINGSBUMS zulegt, obwohl er einen anderen Sport
      betreibt (Tontauben schütze). Er ist in unserem Alter, warten wir es mal ab.
    • Rechtliche Grundlagen

      Ich möchte etwas Licht in das Dunkel bringen und hier an Hand der gesetzlichen Bestimmungen darstellen,
      • welche Dokumente/ Nachweisen man haben muss
      • welche Nachweise man mitführen muss
      • wie es sanktioniert ist
      • wo es steht


      1. Haftpflichtversicherung
      1.1. Versicherungspflicht besteht gem. § 43 LuftVG und lautet:

      (2) Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten.
      Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.

      1.2 Keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen
      Straf- und Bußgeldvorschriften § 58 LuftVG
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
      .......

      15.entgegen...
      a)§ 43 Abs. 2 Satz 1,b..... eine Haftpflichtversicherung nicht unterhält,

      (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 15 kann mit mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

      1.3 Bestätigung über Haftpflichtversicherung nicht mitführen
      Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) § 108 Ordnungswidrigkeiten

      (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig :

      5.als Führer eines Luftfahrzeuges entgegen

      e) § 106 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die Bestätigung über die Haftpflichtversicherung beim Betrieb des Luftfahrzeugs oder bei der Luftbeförderung nicht mitführt;

      Die Ordnungswidrigkeit kann mit mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.



      2. Nachweis der Kenntnisname zum Betrieb von Flugmodellen

      Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
      § 21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
      (1) Der Betrieb von folgenden unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen bedarf der Erlaubnis:

      ....

      (4) Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen ab dem 1. Oktober 2017 auf Verlangen Kenntnisse i

      1.der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte,
      2.den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
      3.der örtlichen Luftraumordnung

      nach Satz 3 nachweisen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Betrieb auf Geländen stattfindet, für die eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist.

      Der Nachweis wird erbracht durch:
      .....

      3.eine Bescheinigung über eine erfolgte Einweisung durch einen beauftragten Luftsportverband oder einen von ihm beauftragten Verein nach § 21e für den Betrieb eines Flugmodells.

      2.1. Keinen Nachweis erbracht
      § 44 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) Ordnungswidrigkeiten:(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
      .....
      17c.entgegen § 21a Absatz 4 Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
      Die Höhe des Bußgeldes konnte ich nicht finden

      2.2. Nachweis nicht mitführen
      Der DMFV schreibt auf der Bescheinigung:
      Diese Bescheinigung ist beim Betrieb von Flugmodellen von mehr als 2 kilogramm Startmasse ....... im Original, zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis, mitzuführen.
      Ich konnte keine gesetzliche Bestimmung finden, die das Mitführen des Nachweises verlangt und auch sanktioniert
      Da werde ich nochmal mit dem Rechtsanwalt Herrn Sonnenschein drüber reden und ihn fragen, auf welche gesetzliche Bestimmung, sich diese Aussage stützt.
      Soweit eine Zusammenstellung der gesetzlichen Hintergründe mit abschließenden Hinweisen:
      • dies ist nicht meine Meinung, sondern der Gesetzestext
      • Diskussionen darüber bitte mit dem Gesetzgeber, nicht mit mir
      • 50.000€ ist der max. Strafrahmen und nicht das, was für die beiden obigen Beispiele zu erwarten ist
      • zu erwartende Bußgelder dürften max. im 3 stelligen Bereich liegen





    • Matte schrieb:

      Katerchen schrieb:

      Hallo Jonas, @King BaBa

      Jetzt muss ich auch noch meinen Beitrag (SENF) dazu geben, das gilt aber nur für mich.
      Das Ganze ist ganz einfach, meine Grundregel, meine Versicherung.

      Gehen wir davon aus daß deine Kopter über 250 Gramm wiegen (DJI-Yuneec). Soviel ich
      weiß haben die über 250 Gramm und haben einen Motor, Elektromotor, würde mich
      wundern wenn es anders wäre.

      Also besteht eine Versicherung Pflicht, die meisten Privaten-Haftpflichtversicherungen
      haben eine Klausel bis 250 Gramm für Flugobjekte, man muss es nur der Versicherung
      melden und es wird eingetragen ohne Mehrkosten, ist Pflicht, sonst kein Versicherungsschutz
      in der normalen Privaten-Haftpflichtversicherung.

      Über 250 Gramm Versicherungsschutz haben wir 2 Probleme (Zusatzversicherung),
      Personenversicherung oder Kopterversicherung. Es gibt Vor- und Nachteile.

      Personenversicherung: du kannst mehrere Kopter haben, und wenn du sie einzeln
      fliegst sind sie versichert, nur du persönlich bist versichert. Bei der Versicherung dürfen
      andere deinen Kopter nicht fliegen, Frau, Sohn, Tochter oder andere Personen,
      sie sind nicht versichert.

      Kopterversicherung: Es ist der Kopter versichert wie beim Auto, mehrere Menschen können
      den Kopter fliegen, kannst du, musst du aber nicht in die Versicherungspolice eintragen lassen.
      Bei mir ist es so, dass auch meine ISCHE den Kopter bewegt (mit Absicht bewegt geschrieben,
      zögerliches bewegen der Joysticks, fliegen kann man das nicht nennen), also vorher überlegen
      wer den/die Kopter fliegt.

      Kopterversicherungen sind auch meistens teurer und beziehen sich nur auf einen einzelnen Kopter,
      jeder einzelne Kopter muss versichert werden.

      Dann die ganz einfache REGEL die ich hier im Forum gelernt bekommen habe,
      ohne Versicherungsschutz keine Aufstiegsgenehmigung,
      Das in meine Augen vollkommen richtig ist, und da gibt es auch keine Ausreden.
      So stehts in meiner Versicherungsbestätigung:
      Ihr Vertrag umfasst auch den erweiterten Versicherungsschutz für Flugmodelle mit Motor:
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
      werden durch den Besitz oder den Gebrauch von ferngesteuerten Flugmodelle mit Motor (z.B. auch
      Drohnen).
      Vorausgesetzt, dass diese Flugmodelle ein Fluggewicht von 5 kg nicht überschreiten.
      Sofern Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
      Freundlich grüßt Sie
      Ihre VHV Allgemeine Versicherung AG

      Moin Moin,

      ja das war mein Fehler ... man muss auch schon kopieren können ... Da steht sowohl mit als auch ohne Motor. beides ist abgedeckt nach meiner VHV.

      VG Jonas
    • Katerchen schrieb:

      Hallo Jonas, @King BaBa

      Jetzt muss ich auch noch meinen Beitrag (SENF) dazu geben, das gilt aber nur für mich.
      Das Ganze ist ganz einfach, meine Grundregel, meine Versicherung.

      Gehen wir davon aus daß deine Kopter über 250 Gramm wiegen (DJI-Yuneec). Soviel ich
      weiß haben die über 250 Gramm und haben einen Motor, Elektromotor, würde mich
      wundern wenn es anders wäre.

      Also besteht eine Versicherung Pflicht, die meisten Privaten-Haftpflichtversicherungen
      haben eine Klausel bis 250 Gramm für Flugobjekte, man muss es nur der Versicherung
      melden und es wird eingetragen ohne Mehrkosten, ist Pflicht, sonst kein Versicherungsschutz
      in der normalen Privaten-Haftpflichtversicherung.

      Über 250 Gramm Versicherungsschutz haben wir 2 Probleme (Zusatzversicherung),
      Personenversicherung oder Kopterversicherung. Es gibt Vor- und Nachteile.

      Personenversicherung: du kannst mehrere Kopter haben, und wenn du sie einzeln
      fliegst sind sie versichert, nur du persönlich bist versichert. Bei der Versicherung dürfen
      andere deinen Kopter nicht fliegen, Frau, Sohn, Tochter oder andere Personen,
      sie sind nicht versichert.

      Kopterversicherung: Es ist der Kopter versichert wie beim Auto, mehrere Menschen können
      den Kopter fliegen, kannst du, musst du aber nicht in die Versicherungspolice eintragen lassen.
      Bei mir ist es so, dass auch meine ISCHE den Kopter bewegt (mit Absicht bewegt geschrieben,
      zögerliches bewegen der Joysticks, fliegen kann man das nicht nennen), also vorher überlegen
      wer den/die Kopter fliegt.

      Kopterversicherungen sind auch meistens teurer und beziehen sich nur auf einen einzelnen Kopter,
      jeder einzelne Kopter muss versichert werden.

      Dann die ganz einfache REGEL die ich hier im Forum gelernt bekommen habe,
      ohne Versicherungsschutz keine Aufstiegsgenehmigung,
      Das in meine Augen vollkommen richtig ist, und da gibt es auch keine Ausreden.
      Hallo Katerchen

      Jetzt bin Ich wieder verwirrt :D

      Ich habe meine VHV private Haftpflicht.
      Da steht das Flugmodelle mit oder ohne Motor da reinfallen.

      Fliegen werde Ich ausschließlich, bis Ich selber erstmal meine Drohen unter Kontrolle habe und auch dann eher nein was das fliegen von anderen angeht ...

      Was sollte Ich mir also jetzt noch holen an Versicherungen? Was wäre aktuell Versichert? Manche versichern ja auch Ihre Drohne. ist das die Drohnen Versicherung? Geht es da um Schäden an der Drohne oder von der Drohne? Die VHV versichert ja lediglich den Schaden der durch die Drohne anfällt, soweit Ich das weiß.

      VG Jonas
    • Hallo Jonas,

      bezüglich der Haftpflicht gibt es zwei Varianten. Einmal als Bestandteil der privaten Haftpflicht und die Andere ist eine spezielle für Kopter.
      Bei der privaten Haftpflicht kann es sein, dass es Einschränkungen gibt. Das muß man im konkreten Fall mit der Versicherung abklären.
      Häufig bieten private Haftpflichtversicherungen keine Option für Kopter. Dann benötigt man eine extra Haftpflicht. Wenn die private Haftpflicht das ausreichend integriert hat brauchst man nichts anderes mehr.

      Ob die Versicherung personen- oder kopterbezogen ist muß man den Versicherungsunterlagen entnehmen oder nachfragen. Im zweiten Fall wird die Versicherung natürlich wissen wollen, was für ein Kopter das ist. Im ersteren Fall, sicher der am häufigsten vorkommende, bezieht sich das auf die Person, die die Police abschließt. Im Fall einer privaten Haftpflicht könnten das auch mehrere Personen sein (Familienhaftpflicht). Aber ich bin kein Versicherungsfachmann, also am Besten bei der Versicherung nachfragen:

      - Wer ist alles versichert? (nur man selbst oder auch andere Personen)
      - Was ist alles versichert? (nur ein oder mehrere Kopter)

      Es gibt auch Versicherungen, die Schäden am eigenen Kopter abdecken. Entspricht sinngemäß der KASKO-Versicherung beim Auto. Die muß man nicht unbedingt haben. DJI bietet sowas z.B. mit an (DJI Care).

      Grüße Frank
    • Hubsano schrieb:

      2.2. Nachweis nicht mitführen
      Der DMFV schreibt auf der Bescheinigung:
      Diese Bescheinigung ist beim Betrieb von Flugmodellen von mehr als 2 kilogramm Startmasse ....... im Original, zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis, mitzuführen.
      Ich konnte keine gesetzliche Bestimmung finden, die das Mitführen des Nachweises verlangt und auch sanktioniert
      Da werde ich nochmal mit dem Rechtsanwalt Herrn Sonnenschein drüber reden und ihn fragen, auf welche gesetzliche Bestimmung, sich diese Aussage stützt.
      Soweit eine Zusammenstellung der gesetzlichen Hintergründe mit abschließenden Hinweisen:
      • dies ist nicht meine Meinung, sondern der Gesetzestext
      • Diskussionen darüber bitte mit dem Gesetzgeber, nicht mit mir
      • 50.000€ ist der max. Strafrahmen und nicht das, was für die beiden obigen Beispiele zu erwarten ist
      • zu erwartende Bußgelder dürften max. im 3 stelligen Bereich liegen






      Hallo Uli,

      das ist zwar jetzt kein Gesetz, aber ein Allgemeinverfügung einer Landesbehörde und damit gültig. Hier steht auf Seite 5 Pkt. 14 genau was man mitzuführen hat. Gut, ist Landersrecht Sachsen und gilt auch nur dort, aber diese Allgemeinverfügung ist in vielen Punkten fortschrittlicher als z.b. das vergleichbare Recht in NRW. In Sachsen darf ich z.B. nach 1:1 Regelung fliegen usw., Seite 6 Pkt IV.

      PS: Sorry, erst einmal allen ein gesundes neues Jahr, keine Bruchlandung und endlich mal Flugwetter. Ich habe meine Drohnen auch bei DMO abgeschlossen, Preis-Leistungsverhältniss passt einfach.
      Dateien
      Holger

      "Mit Achtung Vor-, Mit-, Voneinander lernen"
    • Zwischenlandung schrieb:

      das ist zwar jetzt kein Gesetz,
      Hallo Holger,
      dir erstmal auch ein frohes neues Jahr.
      Die "Nachrichten für Luftfahrer" haben Gesetzescharakter.
      Das ist das Amtsblatt der deutschen Flugsicherung und hat unmittelbare Wirksamkeit.
      Wie ein BGH Urteil, was auch Rechtscharakter hat und sofort beachtet werden muß.
      Mich wundert nur, dass hier die Gültigkeit nur auf das Land Sachsen beschränkt wurde.
      Bundeswirksam wäre sinnvoll.

      Ich rufe morgen den Rechtsanwalt vom DMFV, Herrn Sonnenschein an und werde in u. a. fragen, ob es ähnliche Regelungen für andere Bundesländer gibt.
    • Holger,
      hab gerade festgestellt, dass das Formular am Ende der Verfügung nicht am PC ausfüllbar ist.
      Kein guter Service
      Falls du das benötigst, mache ich das mit einem speziellen Programm ausfüllbar
    • Hallo Uli,

      ist ja eine pdf. Wenn du auf die Seite der Landesbehörde in Sachsen gehst kann man es per Computer ausfüllen und wegschicken. Habe ich auch gemacht und man muss es nach 5 Jahren erneuern. Was auch ist, es kostet kein Geld, nicht wie in NRW wo ich zahlen darf. Jedes Land hat halt eine andere Verfahrensweise diesbezüglich und nichts mit einheitlichen Bundesrecht. Die haben zwar alle zugestimmt, aber eigene Bestimmungen erlassen. Hatte wir schon mal mit der "Kleinstaaterei".

      Hier mal eine Seite wo man weiterkommt, leider klappen nicht alle Verlinkungen zu den Behörden.

      Aufstiegsgenehmigung beantragen: Infos und Links zu Luftfahrtbehörden | Drohnen Multicopter Quadrocopter
      Holger

      "Mit Achtung Vor-, Mit-, Voneinander lernen"
    • Wieso musst du in NRW zahlen?
      Fliegst du gewerblich?
      Hast du Verbrenner Antrieb?
      Schau mal:
      Zitat:
      Eine Einzelerlaubnis zum Aufstieg von UAS innerhalb Nordrhein-Westfalens ist notwendig, wenn das Luftfahrzeug über einen Verbrennungsmotor verfügt, die Gesamtmasse höher als 10 Kilogramm ist, mehr als 100 Meter hohe Flughöhen oder Flüge während der Dunkelheit geplant sind. Einzureichen sind ...........


      Wie schon an andere Stelle beschrieben:
      Unsere Kopter werden vom Freizeitgerät erst dann zum UAV, wenn sie gewerblich genutzt werden.

      Nachtrag:
      Ich sehe gerade der NRW Vordruck ist von 2015 also vor der DrohnenVO entstanden.
      Möglicherweise wurde in NRW aktualisiert.

      Habs gefunden:

      Bezirksregierung Düsseldorf: Unbemannte Luftfahrtsysteme - Drohnen

      Danach benötigst du eine Erlaubnis erst , wenn die Startmasse über 5 kg liegt
    • Ja und nein, schau mal hier, wenn ich von einzelnen Verboten befreit werden möchte muss ich immer einen Antrag stellen und der kostet in NRW Geld. In der säsischen Allgemeinverfügung sind diese Punkte generell erlaubt, wen man den Antrag stellt und sich registrieren läßt.


      Aufstiegsgenehmigung beantragen: Infos und Links zu Luftfahrtbehörden | Drohnen Multicopter Quadrocopter
      Holger

      "Mit Achtung Vor-, Mit-, Voneinander lernen"
    • In Sachsen steht:

      Eine Aufstiegserlaubnis ist innerhalb des Bundeslandes Sachsen immer dann notwendig, wenn das Flugmodell auch abseits der reinen Freizeitgestaltung eingesetzt wird.


      Machst du den mehr als Freizeitgestaltung?
      Der Umkehrschluss wäre doch:Freizeit ist kosten und genehmigungsfrei


      Da steht aber auch Blödsinn:
      Lies mal:

      Um ein Flugmodell handelt es sich, sofern das Flugmodell höher als 30 Meter steigen kann ?( crazy