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ONE Versicherung.

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    • Matte schrieb:

      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
      werden durch den Besitz oder den Gebrauch von ferngesteuerten Flugmodelle mit Motor (z.B. auch
      Drohnen).
      Das reicht nicht:
      Die Übernahme der Gefährdungshaftung muss explizit genannt sein

      Zitat:

      Der Gesetzgeber unterschiedet im § 823 BGB grundsätzlich zwischen drei Arten der Haftung:
      • der Verschuldenshaftung
      • der Haftung aus vermutetem Verschulden
      • der Gefährdungshaftung
      Kurz zusammengefasst, muss bei der Verschuldenshaftung und der Haftung aus vermutetem Verschulden eine eigene Schuld am verursachten Schaden vorliegen, so dass für diesen auch gehaftet werden muss.
      Nach dem Motto: wer Schuld ist, muss auch zahlen (haften).
      Bei der Gefährdungshaftung ist dies allerdings anders.
      Diese hat der Gesetzgeber für spezielle Situationen und Tätigkeiten eingeführt, bei denen die Tätigkeit selbst schon eine erhöhte Gefahr für die Umgebung und Mitmenschen bedeutet.
      Zum Beispiel Haustier: fällt der Hund den Postboten an, ohne dass der Halter des Hundes Schuld hat oder seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, muss er trotzdem auf Basis der Gefährdungshaftung für den Schaden haften.
      Selbiges gilt auch für den Betrieb jeglicher Luftfahrzeuge, unter die auch die Drohnen und Modellflugzeuge fallen.
      Geregelt ist dies in § 33 LuftVG (Luftverkehrsgesetz):
      Daher ist es sehr wichtig, dass die gesetzlich vorgeschriebene Drohnenversicherung auch die Gefährdungshaftung mit abdeckt.

      Wenn die "Gefährdungshaftung" nicht im Versicherungsvertrag genannt ist, sollte sie schriftlich bestätigt werden.

      Der Versicherungsschein ist übrigens beim Flugbetrieb mitzuführen
    • Hallo Uli,

      Der Versicherungsschein ist übrigens beim Flugbetrieb mitzuführen

      ich kann mir vorstellen, das dass fast keiner macht, ich habe ihn immer dabei,
      auch alle weitere Unterlage, so wie es gelernt bekommen habe, von dir.
    • Ich hab den Versicherungsvertrag und den Kenntnissnachweis auf a5 runter kopiert und in Laminierfolie eingeschweißt. Ist somit wasserfest, robust und passt gut in den Koffer
      LG Jochem



      Die Summe der Intelligenz auf diesem Planeten ist eine Konstante,
      aber die Bevölkerungszahl steigt. (JL. Picard)
    • Hallo Frank,

      man kann fast schreiben JA, alle Unterlagen in Kopie im Auto, oder im Rucksack.
      Habe keine Lust, wenn es Probleme sich ergeben würde, auf lange Diskussionen.

      Aber es kann jeder machen wie er will.
    • Hallo Jochem,

      Super, so mache ich es auch.

      Denn Vorsicht, ist die Mutter der Porzellankiste.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von NoName ()

    • Katerchen schrieb:

      Hallo Sehr geehrter Herr Matte, @Matte

      das ist zum ersten mal das ICH in diesem Forum mit Sie angeschrieben worden bin.

      Da ich keine weiteren Fragen an Sie habe „VHV Allgemeine Versicherung AG“
      bin ich sehr zufrieden mit der Generali-Versicherung mit seinen Vertretern.
      Wenn es Fragen oder Probleme sich ergeben würde werde ich sehr gerne auf
      Sie zurückgreifen.

      Ich bedanke mich schon im Voraus bei Ihnen.
      Hallo Katerchen,
      meinst du mich? Ich habe dich doch nicht mit Sie angeschrieben. Kann es sein das du mich verwechselst?

      Grüße Matte
    • Falls die Frage nach Format und Größe der Dokumente mal wieder auftaucht, weil der "Frager" mal wieder hier die Suche nicht benutzt hat :D :D wastist


      Ich hatte am 4. September 2017 den Rechtsanwalt des DMFV, Herrn Carl Sonnenschein angeschrieben und um Auskunft zu folgenden Fragen gebeten:

      ist ein Format des Dokumentes vorgegeben oder frei wählbar (DIN A?)

      kann ich die Größe des Ausdruckes und damit der Urkunde frei wählen?
      Heute habe ich folgende Antwort erhalten:

      Zitat:
      Sehr geehrter Herr,
      zur Bescheinigung des Kenntnisnachweises der Luftsportverbände existiert tatsächlich keine gesetzliche oder anderweitige Vorgabe.
      Die Bescheinigung des DMFV wurde dem LBA vorgelegt und von diesem akzeptiert und für gut befunden.
      Ich sehe jedoch in der Bestätigung des LBA keine Vorgabe, die Bescheinigung in einem bestimmten Format zu drucken.

      Aus meiner Sicht können Sie daher Format und Größe des Ausdrucks frei wählen.
      Für Rückfragen stehe ich Ihnen insbesondere anlässlich meiner DMFV Telefonsprechstunde mittwochs oder donnerstags nachmittags zwischen 14.00 und 18.00 Uhr unter 0228/9785056 zur Verfügung.
      Mit freundlichen Grüßen
      Rechtsanwalt C. Sonnenschein
    • Hallo Uli,

      Laminiert habe ich auch alle Kopien, habe sie im Auto und im Rucksack,
      das ich sie nicht vergesse, es ist immer besser alles dabei zu haben.
      Es hat doch kein Gewicht, ist doch einfach nur eine Vorsicht.
      Im Auto sollte man auch den Fahrzeugschein und den Führerschein dabei
      haben. Auch wenn es nur eine Kopie ist, bin immer bis jetzt damit durch
      gekommen.
    • Katerchen schrieb:

      Habe keine Lust, wenn es Probleme sich ergeben würde, auf lange Diskussionen.
      Ich muß nun schon noch einmal fragen, welche Probleme meinst Du, die Du mit den Papieren klären kannst?
      Im Prinzip reicht der Versicherungsnachweis. Mehr brauchst Du mit dem 501 nicht.
      Wenn es zu einem Versicherungsfall kommt, dann muß man eigentlich nur nachweisen können, dass man entsprechend versichert ist und natürlich bei welcher Versicherung.
      Alles andere ist für mich Makulatur.

      Grüße Frank