Matte schrieb:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
werden durch den Besitz oder den Gebrauch von ferngesteuerten Flugmodelle mit Motor (z.B. auch
Drohnen).
Die Übernahme der Gefährdungshaftung muss explizit genannt sein
Zitat:
Der Gesetzgeber unterschiedet im § 823 BGB grundsätzlich zwischen drei Arten der Haftung:
- der Verschuldenshaftung
- der Haftung aus vermutetem Verschulden
- der Gefährdungshaftung
Nach dem Motto: wer Schuld ist, muss auch zahlen (haften).
Bei der Gefährdungshaftung ist dies allerdings anders.
Diese hat der Gesetzgeber für spezielle Situationen und Tätigkeiten eingeführt, bei denen die Tätigkeit selbst schon eine erhöhte Gefahr für die Umgebung und Mitmenschen bedeutet.
Zum Beispiel Haustier: fällt der Hund den Postboten an, ohne dass der Halter des Hundes Schuld hat oder seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, muss er trotzdem auf Basis der Gefährdungshaftung für den Schaden haften.
Selbiges gilt auch für den Betrieb jeglicher Luftfahrzeuge, unter die auch die Drohnen und Modellflugzeuge fallen.
Geregelt ist dies in § 33 LuftVG (Luftverkehrsgesetz):
Daher ist es sehr wichtig, dass die gesetzlich vorgeschriebene Drohnenversicherung auch die Gefährdungshaftung mit abdeckt.
Wenn die "Gefährdungshaftung" nicht im Versicherungsvertrag genannt ist, sollte sie schriftlich bestätigt werden.
Der Versicherungsschein ist übrigens beim Flugbetrieb mitzuführen