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Sorry, ich raff es nicht, ​Stichwort Drohnenführerschein

    • Regeln & Gesetze

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    • Lindographie schrieb:

      GeBo-920 schrieb:

      Nochmals als Hinweis wenn Ihr auf der sicheren Seite sein wollt:

      Sprecht bitte Eure Landesluftfahrtbehörde an was und wo Ihr fliegen möchtet und ob oder welchen Nachweis Ihr dafür benötigt.
      Warum sollte ich das tun es steht doch alles im Gesetz und ist allgemein bekannt.

      GeBo-920 schrieb:

      Ihr dürft mit dem kleinen Schein auch nur auf den Modellflughäfen fliegen wenn Ihr über 2 kg liegt.
      Das wird in anderen Bundesländen teilweise anders gehandhabt. Also fragt besser vorher nach. Ich habe bis dato nur gute Erfahrungen mit den Ämtern gemacht und sogar noch jede Menge Tipps bekommen.
      Um über 2Kg auf Modellflugplätzen mit AE zu fliegen braucht man keinen Kenntnisnachweis. So steht es in der LuftVO. Den kleinen Kenntnisnachweis macht man genau dazu nämlich um außerhalb von Modellflugplätzen Modelle über 2Kg und Flächenmodelle (nicht Kopter) über 100m fliegen zu dürfen.Wenn NRW es so handhabt wie Du sagt ist das völlig überflüssige Willkür und dem kleinen Kenntnisnachweis wird für Kopterpiloten jeglicher Sinn entzogen. Ob mir die Behörde derartiges nun freundlich sagt oder nicht, hat für mich keine Bedeutung. Also lieber nicht zu viel Fragen sonst kommen sie nur auf für uns schlechte Ideen. Für mich wäre das auch keine gute Erfahrung mit einer Behörde....

      Für mich ist es völlig unverständlich, dass einzelne Bundesländer sich über die LuftVO hinwegsetzen. Wir wollen einheitliche Regeln in Europa schaffen bekommen das aber nicht mal in Deutschland hin.
      Hallo, ich glaube hier liegt ein kleiner Denkfehler vor. Wichtig ist zu unterscheiden ob ich es "gewerblich" oder als reines Hobby mache. Betreibe ich es aus gewerblichen Zwecken hat GeBo-920 Recht, anders sieht es bei Nutzung als Hobby aus.Hier ist es auch recht verständlich erläutert.
      Hier ist eine leicht verständliche Entscheidungshilfe für NRW.
      Dateien
      Holger

      "Mit Achtung Vor-, Mit-, Voneinander lernen"

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Zwischenlandung ()

    • Soweit ich weiß, darf ich mit den Kenntnisnachweis nach §21e keine gewerblichen Aufnahmen oder Flüge machen. Das widerspricht dem Gedanken des Modellflug, fliegen zu Sport- und Freizeitzwecken. Ich denke so ist es von @Zwischenlandung gemeint. Allerdings hat das nichts mit der Aussage von @GeBo-920 zu tun....

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Lindographie ()

    • Hermes schrieb:

      Guten Morgen,

      also bei der hier verwiesenen Entscheidungshilfe sehe ich keinen unterschied zwischen Privat und Gewerblich erst ab 5 kg und das ist auch Bundesweit.
      Du hast im Prinzip Recht,es wird ja auch nicht nach den beiden Punkten unterschieden aber für den gewerblichen Bereich gilt ja bundesweit folgendes prinzipiell

      Aufstiegserlaubnis

      Der Betrieb von UAS ist unabhängig von deren Gewichtnach § 20 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO erlaubnispflichtig.Für den gewerblichen Betrieb von UAS inDeutschland muss eine Aufstiegserlaubnis beantragtwerden. Die Zuständigkeit für die Erteilung einerAufstiegserlaubnis liegt jeweils in Händen derLuftfahrtbehörden der Länder.

      Die Aufstiegserlaubnis hat ja auch nichts mit dem Betriebsverbot (Seite2) zu tun. Möchte ich gegen die dort aufgeführten Punkte abweichen muss ich eben zur Aufstiegserlaubnis noch eine Ausnahme vom Betriebsverbot einholen. Die betrifft wieder gewerbliche und Hobbypiloten. Den auch ohne notwendige Aufstiegserlaubnis ( Hobby) gelten die Betriebsverbote. In Sachsen gibt es deshalb die Allgemeinverfügung. Dort werden generell bei Registrierung Betriebsverbote aufgehoben oder erleichtert. In NRW muss ich dieses extra beantragen (kostet wieder Geld) und wird in der Regel für Hobbypiloten nicht bewilligt.
      Holger

      "Mit Achtung Vor-, Mit-, Voneinander lernen"
    • ich kann bei bei §20 LuftVO nichst von UAS finden da geht es um Drachen usw.,

      Ich halte mich an LuftVO § 21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen


      (1) Der Betrieb von folgenden unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen bedarf der Erlaubnis:

      1.unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit mehr als 5 Kilogramm Startmasse.


      Eine solche Aufstiegsgenehmigung ist nach der neuen Drohnen-Verordnung unter anderem nur noch dann notwendig, wenn das Fluggerät ein Startgewicht von mehr als 5 Kilogramm aufweist – unabhängig vom Einsatzzweck!

      Bei Ausnahme vom Betriebsverboten ist das wieder anderes
    • Über diese Themen ist hier schon soooo oft diskutiert worden und das immer mit offenem Ergebnis, da wir alle keine Anwälte sind.
      Ich für meinen Teil halte mich an das, was die für mich zustädnigen Behörden ausgeben. Mit denen bekomme ich es im Falle eines Falles ja schließlich zu tun.
      Das Gesetz ist, so wie es derzeit ist, einfach zu schwammig. Allein schon die Definition "zu Sport-und Freizeitzwecken" ist nicht belastbar definiert. Letztendlich werden die Gerichte in Zweifelsfällen herangezogen und die Rechtslage wird sich mit der Zahl der Rechtssprechungen festigen. Nur ich muss nicht derjenige sein, der die Grenzen ausprobiert. Das kann gerne jemand anderes machen, ob bewusst oder unbewusst.
      Grüße auss´m Pott
      Gerhard
    • Hermes schrieb:

      ich kann bei bei §20 LuftVO nichst von UAS finden da geht es um Drachen usw.,

      Ich halte mich an LuftVO § 21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
      So ist das leider, wenn man ein veraltetes Dokument erwischt, die LuftVO wurde 2017 neu gefasst, UAV ist jetzt im § 21 geregelt. Hier mal die alte und neue Fassung vom § 20 und 21a

      Fassung § 20 LuftVO a.F. bis 07.04.2017 (geändert durch Artikel 2 V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683)

      Fassung § 21a LuftVO a.F. bis 07.04.2017 (geändert durch Artikel 2 V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683)

      Ja, da gebe ich auch Gerhard Recht, schlussendlich muss es im Einzelfall ein Gericht entscheiden, aber für mich ist das Wissen ausreichend, das ich es nur als Hobby betreibe und mein Kopter unter 2kg wiegt und ich keine Aufstiegsgenehmigung dafür benötige egal ob ich "wild" oder auf einem Modellflugplatz fliege. Ist ja auch z.b schwer die Anforderung, die Zustimmung des Grundstückeigentümers einzuholen zu erfüllen, wer macht dies schon?
      Holger

      "Mit Achtung Vor-, Mit-, Voneinander lernen"
    • Man kann es sich auch schwerer machen als es ist. Betreibe ich es als Hobby zum Zecke des Sports und der Freizeitgestaltung, dann darf ich Modelle und Kopter über 2 Kg fliegen wenn ich denn Kenntnisnachweis nach §21e habe. Außer natürlich es spricht eine andere Regel, ein Verbot dagegen.
      Wo ich also mit einer Mavic fliegen darf ohne gegen Vorschriften zu verstoßen, da darf ich mit Kenntnisnachweis nach §21e auch mit einem Kopter über 2 Kg fliegen. Das gilt auch in NRW und ich muss dazu niemanden mehr befragen.

      Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen beauftragten Luftsportverband (DMFV oder DAeC) oder eines von ihm beauftragten Vereins (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.“

      "Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden ist generell erlaubnisfrei, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet, ebenso der Betrieb durch Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc.."

      Quelle: BMVI - Klare Regeln für Betrieb von Drohnen

      Möchte ich gewerblich fliegen benötige ich den Kenntnisnachweis nach §21d. Ebenso wird der Nachweis nach §21d in der Regel benötigt wenn man Ausnahmegenehmigungen für Verbote beantragen möchte.
      Wobei Behörden hier wohl nach Ermessen auch den Kenntnisnachweis nach §21e anerkennend können.

      Hat man den Kenntnisnachweis nach §21d, dann darf da wo man eben fliegen darf (wir kennen ja die Regeln welche ich nicht im einzelnen aufführe) auch Modelle über 2 Kg fliegen.

      Ich weiß ehrlich gesagt nicht warum ich hierfür Jurist sein muss, einen Anwalt benötige, ein Richter entscheiden müsste oder ich eine Behörde anrufen müsste. Wenn ich auf die Autobahn fahren möchte rufe ich auch nicht zuvor das Bundesverkehrsministerium an und frage ob die 160 Kmh Höchstgeschwindigkeit wirklich reichen um auf die Autobahn zu fahren. Ich verlasse mich einfach darauf was in der StVO steht und gehe im übrigen auch davon aus, dass diese auch in Thüringen gilt.

      Du hast die folgende Aussage im Bezug auf NRW gemacht aber kannst keine überprüfbare Quelle nennen. Auf der NRW Info Seite steht genau das Gegenteil. Ebenso in der LuftVO und auf der Infos-Seite des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Mit Deiner Aussage stellst Du das was in der LuftVO steht auf den Kopf. Du sagst mit dem "kleinen Schein" darf man nur auf Modellflugplätzen Modelle über 2 Kg fliegen. In der LuftVO steht klar, dass man für Modellflugplätze mit AE keinen Nachweis benötigt. Du sagt man darf mit dem "kleinen Schein" in NRW nicht außerhalb von Modellflugplätzen über 2 Kg Modelle fliegen und die LuftVO sagt das Gegenteil!

      GeBo-920 schrieb:

      Ihr dürft mit dem kleinen Schein auch nur auf den Modellflughäfen fliegen wenn Ihr über 2 kg liegt.
      Und dann redest Du Dich damit raus.

      GeBo-920 schrieb:

      Über diese Themen ist hier schon soooo oft diskutiert worden und das immer mit offenem Ergebnis, da wir alle keine Anwälte sind.


      Das Gesetz ist, so wie es derzeit ist, einfach zu schwammig. Allein schon die Definition "zu Sport-und Freizeitzwecken" ist nicht belastbar definiert.
      Ich finde weder dass das Thema Ergebnisoffen beendet ist (für mich ist sehr klar was die Gesetze bedeuten, was ich darf und was ich nicht darf) noch, dass die Gesetze diesbezüglich zu schwammig sind. Ich finde das klare Regeln immer wieder zerredet werden und Unsicherheiten eben durch solche Aussagen wie von Dir geschürt werden ohne das es etwa belastbare Belege dafür gäbe.
      Gerade Anfänger werden völlig verunsichert und bekommen fälschlicherweise den Eindruck, dass sie sich auf nichts verlassen können was in der LuftVO steht. Das ist aber völliger Quatsch!

      Es ist wohl jeder Pilot besser beraten sich auf die Informationen des BMVI, der Info-Seiten der Länder und auf die Informationen des DFS zu verlassen als sich hier verunsichern zu lassen. Die Seiten sind genau dafür gemacht den Hobby und gewerblichen Piloten zu informieren und mittlerweile finde ich diese Seiten sehr verständlich und die infos gut aufbereitet. Es ist positiv, dass man sich viel Mühe macht um die Piloten gut zu informieren und damit Sicherheit schafft.
      Ich habe Deiner Aussage im ersten Moment auch vertraut und habe mich darüber geärgert was in NRW abgeht. Jetzt aber bin ich mir sicher, dass es sich um ein großes Missverständnis handelt.

      Würde ich das alles nicht verstehen und würde ich hinter jede Aussage der LuftVO ein großes Fragezeichen setzen, dann würde ich nicht fliegen.

      Nichts für ungut! Mir geht es nur um die Inhalte!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Lindographie ()

    • GeBo-920 schrieb:

      Lindographie schrieb:

      GeBo-920 schrieb:

      Lindographie schrieb:

      Hast Du mal eine belastbare Quelle für Deine Aussagen?
      Telefonat mit dem zuständigen Amtsleiter der Bezirksregierung.
      Sorry aber das ist mir zu wenig.
      Nicht mein Problem. Informiere Dich wo Du meinst.
      Ich bin grundsätzlich ein sachlicher und eher wissenschaftlich orientierter Mensch.
      Wird mal wieder behauptet XY heilt Krankheit ABC, dann frage ich wer sagt das? In welcher seriösen Studien wird das nachgewiesen? Wie wurde die Studie durchgeführt? Und was steht eigentlich tatsächlich in der Studie? usw.

      Erst mit diesen Informationen kann man sich ein realistisches Bild machen.

      Bekommt man dann, wie mir passiert, einen Artikel in die Hand gedrückt „Studie über XY“ und in der dritten Zeile steht dann: „genau genommen handelt es sich hier um keine Studie sondern um einen Erfahrungsbericht“ 8| dann braucht man nicht mehr weiter lesen und kann das Thema als unseriös abharken.

      Genauso sieht es mit Gesetzen aus. Du behauptest in NRW gilt im Bezug auf das Thema das Gegenteil von dem was in der LuftVO steht. Du sagst aber nicht wann die NRW weite "Länder-Spezial-VO" in kraft gesetzt wurde und wo man sie nachlesen kann. Das ist bei Gesetzen, VO und sonstigen Bestimmungen in Länderregie üblich und zwingende Voraussetzung damit eine "Regel" rechtlich wirksam ist. Wo soll der Bürger sich sonst auch informieren. Soll er permanent bei Amtsleitern anrufen um zu prüfen ob geltendes Recht noch immer gilt? Wohl kaum.

      Obendrein steht auf der Info-Seite einer Bezirksregierung von NRW genau das Gegenteil von dem was der Amtsleiter einer Bezirksregierung vermeintlich gesagt haben soll. (Das ist auch nicht verwunderlich schließlich gilt die LuftVO für ganz Deutschland.) Irgendeine aussage eines Amtsleiters bietet mir auch keine Rechtssicherheit wenn sie mir nicht schriftlich vorliegt. Aber selbst wenn sie schriftlich vorliegt aber nicht den Gesetzen entspricht wird es im Zweifelsfall kritisch für mich.

      Die Länder können umfangreich auf Grundlage div. Gesetze Einfluss darauf nehmen wo geflogen werden darf und wo nicht. Z.B. Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete, Flugverbotszonen usw.
      Sie können aber ebenso, wie es Hamburg an den Elbufern gemacht hat, im Rahmen der Gesetze und mit konkreten Auflagen das Fliegen für Modellflieger zulassen.

      All das ist vom Gesetz so vorgesehen. Was die Länder allerdings nicht können ist die LuftVO in Teilen außer kraft zu setzen.
      Was man mit dem Kenntnisnachweis nach §21e also grundsätzlich darf und was man nicht darf, dass wird in jedem Bundesland gleich sein. Das kann auch kein Amtsleiter willkürlich ändern.
      Lediglich bei Ausnahmegenehmigungen liegt es wohl im Ermessen der Landesbehörden ob sie den Nachweis für ausreichend erachten. Zumindest scheint das zur Zeit gängige Praxis zu sein. Vielleicht wird das von Gesetzgeber noch konkretisiert so dass es am Ende bundesweit einheitlich gehandhabt wird.

      Sorry aber für mich ist Dein Vorgehen absolut unsachlich. Du tust so als hätte die LuftVO und als hätten die erläuternden Info-Seiten der Länder nichts zu bedeuten.
      Deshalb bin dann raus hier. Es ist alles gesagt und mit sachlichen Belegen für Deine Aussagen ist nicht zu rechnen.

      Die von mir verlinkten offiziellen Quellen kann jeder nachlesen und sich selbst ein Bild machen. Du ignoriert offensichtlich die LuftVO und Info-Seiten der Länder.

      Da ich ein lernfähiger Mensch bin lasse ich mich gern vom Gegenteil überzeugen, dann lege aber bitte sachliche und überprüfbare Belege in Wort und Schrift vor. Nach „Relata refero“ (Hörensagen) fliege ich nicht.
    • Du hast mich nach meiner Quelle gefragt und die habe ich Dir genannt. Das wars.
      Wenn Dir das nicht ausreicht ist es nicht mein Problem. Damit ist das Thema für mich erledigt.

      Wünsche Dir auf jeden Fall immer unfallfreien Flug und genug Luft unter den Rotoren. :thumbup:
      Grüße auss´m Pott
      Gerhard
    • GeBo-920 schrieb:

      Du hast mich nach meiner Quelle gefragt und die habe ich Dir genannt. Das wars.
      Wenn Dir das nicht ausreicht ist es nicht mein Problem. Damit ist das Thema für mich erledigt.
      Eine eindeutige Quelle hast Du bis jetzt nicht genannt. „Telefonat mit dem zuständigen Amtsleiter der Bezirksregierung.“ Sagt nichts konkretes aus, da NRW drei Bezirksregierungen hat.
      Wenn Du also so freundlich wärst mir zu sagen ob es die Bezirksregierung Arnsberg, Detmold oder Düsseldorf war und mir den Namen des Amtsleiters nennst, dann würde ich mich glatt mit ihm in Verbindung setzen und die Sache klären.
      Ein so gravierende Abweichung von der LuftVO auf NRW Gebiet läge schließlich im öffentlichen Interesse aller Piloten.

      Ich wünsche Dir selbstverständlich ebenso tolle und unfallfreie Flüge!
    • Wenn ich das alles lese glaube ich Ihr schreibt ein wenig aneinander vorbei.

      Die Fragen von Ralf24 wurden glaube ich schon beantwortet.

      GeBo ist meist gewerblich mit seinen Fluggeräten unterwegs, da macht es u.U. Sinn häufiger mit der Bezirksregierung zu sprechen um die einzelnen Sachverhalte vorab zu klären.

      Richtig ist das man auf Flugmodellplätzen mit AE keinen Kenntnisnachweis benötigt (wenn der Flugleiter anwesend ist) und ohne diesen nur dort fliegen darf. (Entsprechende Versicherung und Kennzeichnung vorausgesetzt).
      LG

      Steini