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Antrag Für Nachtflug

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    • Antrag Für Nachtflug

      Hallo zusammen,

      Ich soll für ein Event, Nachts in den Himmel.
      Habe mich schon auf der Seite der Regierung von Mittelfranken
      umgesehen ob es dort einen Antrag für Nachtflug gibt. Leider ohne Erfolg.
      Das einzige was dort zu finden ist über 100m, über 25kg usw.
      Weiß jemand wo es diese Anträge für Nachtflug gibt?

      Danke schon mal.
      Gruß
    • Habe heute mit der Regierung von Mittelfranken telefoniert.
      Die nette Dame am Telefon meinte das ich keine extra Genehmigung brauche da ich die allgemeine
      Ausnahmezulassung von Betriebsverboten nach §21b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2,5,6,7,8 und 9 LuftVO bei Betrieb
      von unbemannten Luftfahrsystemen besitze und diese den Nachtflug beinhaltet.
      Voraussetzung von einem Nachtflug ist allerdings dass nicht gleichzeitig eine andere Genehmung eines
      anderen Verbotes angewendet wird.
      Auf meine Frage was ich an der Drohne etc. für eine Ausstattung bauche hat sie mich nur auf römisch 3
      Absatz 6 der Allgemeinverfügung verwiesen.
      Diese schreiben ja nur vor das die Beleuchtung so sein muss dass der Steuerer die Position und Fluglage des Gerätes erkennen muss.
      (beim Typhoon H ja sehr gut zu sehen mit den LEDs)
      Noch ein Punkt ist das bei Beleuchtungsausfall der Betrieb unverzüglich eingestellt werden muss.
      Ist das wirklich alles??
    • Wenn Dir die Dame vom Amt das so bestätigt hat wird es wohl in Ordnung sein.
      Anscheinend geht man in Bayern mit dem Thema Drohne ziemlich relaxed um. Hier
      in NRW habe ich schon ganz andere Stolpersteine zu bewältigen. Ich glaube ich ziehe um...

      EDIT: äähhmmm, Sorry, ich meinte natürlich FRANKEN und nicht Bayern. (Sag zur Chiquita nie Banane phatgrin )
      Grüße auss´m Pott
      Gerhard
    • Du hast bereits ne Ausnahmezulassung und weißt nicht, was diese beinhaltet? Mal ehrlich.

      Darüber hinaus: wie die entsprechende Befeuerung "auszusehen" hat, erklärt Ge-Bo mit der .pdf. Da reicht die vom Werk jedenfalls nicht aus. Und wie bereits erwähnt, muss diese (für Nachtflüge) notwendige Befeuerung dann dauerhaft am Kopter verbleiben.

      Wofür werden denn Kenntnisnachweise erbracht, abgelegt, verlangt? Das war alles Thema. Zumindest bei mir / uns.
    • Maikel schrieb:

      Wofür werden denn Kenntnisnachweise erbracht, abgelegt, verlangt? Das war alles Thema. Zumindest bei mir / uns.
      Hallo Maikel, wir beide haben den "großen" Kenntnisnachweis von einer anerkannten Stelle, abgelegt mit Blut, Schweiß und Tränen grumble .
      So wie @Progait es in seinem Profil hinterlegt hat, hat er den "kleinen" Kenntnisnachweis online gemacht gamer . Da werden solche Fragen nicht behandelt.
      In NRW bekomme ich mit dem "kleinen" Nachweis keine AE. In Bayern scheint das anders zu sein.
      Grüße auss´m Pott
      Gerhard
    • Ja, verstehe ich auch nicht.

      Und wenn ich mal kurz nachlese und jenes dem Oberbayerischen Amtsblatt entnehme:

      "Der Betrieb bei Nacht wird jedoch nicht gestattet, wenn ein
      oder mehrere Verbote des § 21b Abs. 1 Satz 1 LuftVO zur
      Anwendung kommen. Das gilt auch dann, wenn eine oder
      mehrere Ausnahmen von den Betriebsverboten allgemein
      zugelassen wurden."

      ... dann möchte ich dieses Event mal sehnen, wo das stattfindet. Heisst, die Erlaubnis für den Flug bei Nacht gilt nur, wenn § 21b Abs. 1 Satz 1 LuftVO in vollem Umfang entsprochen wird.
      (Was irgendwelche Frauen an irgendwelchen Telefonen meinen, ist im Schadensfall irrelevant.)

      Darüber hinaus erklärt man sich mit Inanspruchnahme der Allgemeinverfügung bereit (Angaben zum Betrieb, Pkt. 2), zu "wissen, was man tut" bzw. dass man um die technischen und betrieblichen Anforderungen weiss.

      Wenn PROGAIT nun aber schreibt:

      "Diese schreiben ja nur vor das die Beleuchtung so sein muss dass der
      Steuerer die Position und Fluglage des Gerätes erkennen muss.
      (beim Typhoon H ja sehr gut zu sehen mit den LEDs)."

      ... dann hat er ja den Beweis erbracht, eben nicht Bescheid zu wissen (Fliegen ohne Extrabefeuerung auch mit Hinblick auf § 21b Abs. 1 Satz 1 LuftVO in Verbindung mit dem Oberbayerischen Amtsblatt, welches eben doch den Flug bei Nacht u. U. verbietet).
      (und dann ist da noch die Frage, ob RealSense oder nicht bzw. wieviel wiegt der Kopter mit Extrabefeuerung, denn ich glaube bis zu den 2 kg sinds ja nur nen paar Gramm ... und dann brauchste auch in Bayern nen ordentlichen Kenntnisnachweis)

      Ergo, die Allgemeinverfügung "gilt" nicht mehr, weil keine Ahnung, weil hier u. a. ohne Extrabefeuerung geflogen werden möchte, welches zur Folge hat, dass gegen § 21b Abs. 1 Satz 1 LuftVO verstoßen wird, was widerum bedeutet, dass das Fliegen bei Nacht durch das Oberbayerische Amtsblatt untersagt ist.


      Tut mir leid, is aber so.

      Grüße!
    • Hallo Maikel,

      Tut mir leid wenn ich nicht so allwissend bin wie du aber meiner Meinung nach gibt es für
      so etwas ja Foren. Wenn jeder schon alles weiß für was dann Foren??
      Die Dame hat mich darauf hingewiesen dass bei meiner Allgemeinverfügung der Nachtflug
      mit inbegriffen ist und ich mich nur an Römisch 3 Absatz 6 halten muss:

      Der Betrieb des unbemannten Fluggeräts beiNacht im Sinne des Artikels 2 Nummer 97 derDurchführungsverordnung (EU) Nummer923/2012 (s. Hinweis Nr. V.9) darf nur durchgeführtwerden, wenna) die Beleuchtung des Fluggeräts in Abhängigkeitvon der Entfernung zwischen Steuererund Fluggerät jederzeit die Position und dieFluglage für den Steuerer erkennen lässt undb) das Fluggerät ausreichend für eine Erkennbarkeitdurch die bemannte Luftfahrt gekennzeichnetist undc) sichergestellt ist, dass eine von der Stromversorgungdes Fluggeräts unabhängige redundanteSekundärbeleuchtung vorhanden ist,die die Erkennbarkeit der Position des Fluggerätsfür den Steuerer und andere Luftverkehrsteilnehmerauch dann ermöglicht, wenndie bordseitige Beleuchtung ausfällt oderd) sofern eine von der Stromversorgung desFluggeräts redundante Sekundärbeleuchtungnicht vorhanden ist, bei Ausfall der Beleuchtungder Flugbetrieb unverzüglich eingestelltwird bzw. das vorab festgelegte Notfallverfahreneingeleitet wird. Der Betrieb bei Nacht wird jedoch nicht gestattet,wenn ein oder mehrere Verbote des § 21b Absatz1 Satz 1 LuftVO zur Anwendung kommen.Das gilt auch dann, wenn eine oder mehrereAusnahmen von den Betriebsverboten allgemeinzugelassen wurden.

      Wo steht hier was von einer zusätzlichen Beleuchtung?

      Gruß
    • Hallo Progait,

      ich bin nicht allwissend (lerne stets und ständig dazu, auch hier beim Lesen in diesem Forum), jubel mir das also nicht unter. Und nein: wer professionelle Luftaufnahmen und Dienstleistungen als Gewerbetreibender anbietet, sollte nicht erst durch Foren und über Dritte Grundlegendes erfragen. Ich erkläre meinem Mechaniker auch nicht, wie er seine Arbeit zu verrichten hat. Wenn jemand als "Hobby-Flieger" Fragen und / oder auch Antworten (und ja, da gibts in der Tat Spezies) auf der Tasche hat, ist dies was ganz anderes. Als solcher präsentierst Du jedoch nicht. Insofern.

      Deine zusätzliche Beleuchtung hat Dir, wie bereits erwähnt, GeBo schon "erklärt". Wenn Du meinst, Du benötigst keine, dann flieg halt ohne. Doch Du solltest wissen, dass Deine Allgemeinverfügung von Dir verlangt, dass Du um dieses Thema wissen musst. Zu meinen, da steht ja nichts und die Frau am Telefon hat gesagt, entbindet Dich nicht Deiner Sorgfaltspflicht. Doch gerade um diese sich zu kümmern, dazu hast Du Dich mit Entgegennahme der Allgemeinverfügung verpflichtet.

      Wenn ich Dich jetzt frage, bis wieviel Meter (in der Nacht / Vollmond / Neumond / bewölkt / whatever ... und ohne Zusatzbeleuchtung) kannst Du Deinen Kopter ohne Hilfsmittel problemlos und sicher steuern als auch landen? Dann antwortest Du mir was? Genau! Du weisst es nicht (und zu meinen, zu denken ... nicht wirklich). Musst Du aber, weil Du Dich dazu verpflichtet hast (Angaben zum Betrieb, Pkt. 2). Und da gibts noch jede Menge mehr. Und wenn Du nun herausfindest, dass Du doch mit Extrabefeuerung fliegen musst, haste das nächste Problem = wahrscheinlich über 2kg = Kenntnisnachweis muss her.

      Für mich für einen Gewerbetreibenden zu wenig. Ist doch auch nicht schlimm (vielleicht bin ich ja auch nur neidisch, dass in Bayern das eher lax gehandhabt wird und ich / wir hier ordentlich blechen müssen). Kannst doch fliegen. Nur dann frag nicht, wenn Dir die Antworten nicht passen und komm mir nicht mit da steht doch aber ... da steht nur soviel, dass die Verantwortung nur Dir auf die Füße fallen wird, auf keinen anderen.

      Grüße!
    • Progait schrieb:

      Wo steht hier was von einer zusätzlichen Beleuchtung?
      Die zusätzliche Beleuchtung ergibt sich schon alleine daraus, das diese Redundant und somit unabhängig von der Bordstromversorgung funktionieren muß.
      Das ist bei der Originalbeleuchtung nicht der Fall.

      Desweiteren ist die Rede von:

      Progait schrieb:

      die Erkennbarkeit der Position des Fluggerätsfür den Steuerer und andere Luftverkehrsteilnehmer
      Gerade andere Flugteilnehmer können anhand der bunten Lämpchen am H eben nicht die Fluglage erkennen. Dafür gibt es bestimmte Regeln. (siehe o.g. PDF)
      Du musst sogar beim Nachtflug die Standardbordbeleuchtung ausschalten und nur mit der vorgeschriebenen Beleuchtung fliegen um keine Verwirrung bei anderen
      Lufverkehrsteinehmern zu stiften.
      Grüße auss´m Pott
      Gerhard