Hallo und Herzlich Willkommen im RC-DROHNEN-FORUM.
Wir sind ein unabhängiges, rein privat geführtes Forum zum Thema Multicopter (Drohnen) speziell für Luftbild-Aufnahmen und Technik für den privaten- und gewerbliche Piloten.
Ein lockerer, freundlicher Umgang gepaart mit Know-How, Hilfsbereitschaft und ein respektvolles Miteinander erwarten Dich hier.
Melde Dich kostenlos an, um alle Funktionen nutzen zu können. Wir freuen uns auf Dich!
Viel Spaß wünscht Dir das RCDF-Team.

Offizieller Partner des BVCP - Bundesverband Copter Piloten

Wohngebiete = Campingplatz?

    • Wichtig
    • Regeln & Gesetze

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Wohngebiete = Campingplatz?

      Mich würde interessieren ob für einen Campingplatz das Gleiche gilt wie für ein Wohngebiet wenn man es überfliegt.
      Ich würde mich extrem aufregen wenn auf meinem Campinplatz eine Drohne fliegt.
      Was meint Ihr dazu?

      - Video gelöscht, tut nichts zur Sache! Admin
    • GeBo-920 schrieb:

      Der Eigentümer des Platzes muss eine Erlaubnis erteilen.
      Gerhard, wo steht das`?
      Das man den Campingplatzeigentümer fragen sollte, halte ich aus anderen Gründen für selbstverständlich.
      Es würde keiner verstehen, wenn man nicht fragen würde, aber die Zuordnung zum Begriff "Wohngrundstück" ist für mich nicht stimmig
      Ich finde nicht den gesetzlichen Zusammenhang zum § 21b LuftVO.

      Hier nochmal der Gesetzestext:
      Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten,........

      7. über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt,

      Ich halte den Campingplatz nicht für ein Wohngrundstück i. S. d. § 21b LuftVO
      Ich habe keine Definition des Begriffs "Wohngrundstück" (übrigens nicht Wohngebiet) gefunden.
      Nach meiner unmaßgeblichen Meinung ist ein Wohngrundstück, ein zum dauerhaften Wohnen gedachtes festes Gebäude welches katasteramtsmäßig eingetragen ist, eine eigene postalische Anschrift hat und im Grundbuch verzeichnet ist.
      Ein Campingplatz ist meiner Meinung nach nicht zum dauerhaften Wohnen vorgesehen, vergleichbar mit einer Kleingartenanlage, wo das dauerhafte Wohnen sogar verboten ist.
      Wenn der Gesetzgeber das mit Grundstück gemeint hätte, hätte er es geschrieben.
      Damit wir uns nicht falsch verstehen:
      In analoger Rechtsanwendung halte ich das Überfliegen von Campingplätzen und ich erweitere mal auf Kleingartenanlagen, für zustimmungsbedürftig.

      Die Drohnen VO wurde mit der heißen Nadel gestrickt und ich denke, das der Gesetzgeber nicht an alles gedacht hat und hier nachbessern sollte
      Deswegen halte ich das Beispiel mit dem Campingplatz für gelungen, da hat wohl keiner dran gedacht.

      Probleme sehen ich nur, wenn ich das Beispiel Campingplatz mal weiterdenke:
      Da fliegt einer mit der Drohne über den Campingplatz und die Polizei wird gerufen.
      Jetzt soll die Polizei das unterbinden.
      Nach welcher Rechtsnorm soll das denn geschehen?
      Auf Grund welcher verletzten Bestimmung spricht die Polizei jetzt die entsprechende Verfügung aus?
      Wohngrundstück gem. § 21b LuftVO?
      Meine Bedenken habe ich bereits geäußert.
      Spinnen wir den Fall weiter:
      Der Pilot hört nicht auf die Polizei und fliegt weiter.
      Watt nu?
      Anwendung unmittelbaren Zwanges?
      Widerstand nach §113 StGB ?
      Geht alles in die Hose, wenn eine rechtswidrige Amtshandlung zu Grunde liegt.
      Entschuldigung, hab den Fall nur mal konsequent zu Ende gedacht.

      Denke hier klafftt eine Lücke, die der Gesetzgeber schließen sollte.

      Ich würde den Piloten zur Landung zwingen, es aber anders begründen
    • @Hubsano
      Gegen Deine Ausführungen spricht ja nichts. Grundsätzlich sind wir uns doch darüber einig, das der Inhaber des Campingplatzes die Erlaubnis erteilen muß.
      Das 90% der DrohnenVO wischiwaschi sind wissen wir ja bereits. Darum müssen sich halt die Richter kümmern, aber der gesunde Menscherverstand sollte
      halt immer mitfliegen.

      Ich weiß nicht, ob Du die Kommentare es Piloten gelesen hast, der auf den Hinweis eines anderen Users mehr oder weniger schnippisch antwortete:
      (Gedächtniszitat): "Na klar habe ich die Erlaubnis vom Platzbsitzer, den ich schon lange kenne, und der hat natürlich vorher bei jedem einzelnen Camper
      nachgefragt, sonst hätte ich das nie gemacht."

      Bezgl. des Kommentars zum Überflug des Mains kommentierte er nur."Irgendwas ist ja immer."

      Da es sich ja angeblich um einen Promofilm handelte, habe ich ihn dann auf die handwerklichen Fehler hingewiesen. Film zu lang (6:45), zu hell, keine PP,
      Musik ist plötzlich zu Ende, viele Szenen doppelt und dreifach. Naja, es war halt nicht der Brüller.

      Habe mich dann noch bei ihm über die Aktion mit dem Main bedankt und kommentiert, das man wohl bald gar nicht mehr fliegen darf wenn die Leute
      meinen, das Gesetze nur Empfehlungen sind an die man sich nicht halten muß wenn grad nicht gefällt. Tja, da hat er dann wohl das Video gelöscht...
      Grüße auss´m Pott
      Gerhard
    • Hubsano schrieb:

      Ich halte den Campingplatz nicht für ein Wohngrundstück i. S. d. § 21b LuftVO
      Ich habe keine Definition des Begriffs "Wohngrundstück" (übrigens nicht Wohngebiet) gefunden.
      Jep, so ist das. In den Medien und den einschlägigen Apps wurden aus Wohngrundstücken Wohngebiete und aus Industrienalagen Industriegebiete.
      Und doch ist im Grunde jeweils eine Erlaubnis für den Start vom Grundstückeigentümer einzuholen. Fragt sich nur ob ich das auch machen muß
      wenn ich von Bauer Harms Wiese abhebe !?
      Grüße auss´m Pott
      Gerhard
    • Es heißt doch: „Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten […] über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramms beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.“ Somit ist das Fliegen einer Drohne innerhalb eines Wohngebietes bzw. oberhalb eines Wohngrundstücks verboten, wenn
      • die Drohne ein Abfluggewicht von mehr als 0,25 Kilogramm (250 Gramm) aufweist
      • die Drohne per Funksignal gesteuert wird und darüber hinaus FPV-Bilder übermittelt
      • die Drohne über eine Kamera / Wärmebildkamera verfügt oder akustische Signal versendet
      • der Eigentümer oder ein anderer Nutzungsberechtigter nicht ausdrücklich zugestimmt hat
      Also wenn das auch auf Wohnwagen zutrifft, dann ist alleine schon ein Problem, dass so viele Wohnwagenbesitzer sicherlich gar nicht unter einen Hut gebracht werden und niemals willigen alle ein. Das Glaube ich nicht, bei dem was man so alles mitbekommt wenn mein Dröhnchen fliegt.
      Never ever oder so.
      Bin überrascht, liest er hier mit? Es verwundert mich das das Video so schnell gelöscht wurde?
    • Hallo zusammen
      Jetzt mal wieder zum Thema
      Ich war auf dem Rheincammping Meerbusch auf einem Saisonplatz
      Der liegt außerhalb vom NFZ vom Flughafen Düsseldorf
      Trotzdem flog meine Mavic PP dort nicht weil DJI und Yuneec ( meine Mantis Q flog da auch nicht ) haben
      Auf dem CP hätte ich aber auch nicht starten dürfen weil er innerhalb der 100m von Rhein liegt
      Die DSF-App hat diesen CP aber auch "ROT" gekennzeichnet, ich denke wegen der nähe zum Rhein
      Ab März habe ich einen Dauerplatz auf einem CP bei Brempt
      Dort sind einige CPs
      Laut DSF-App dürfte ich sie alle überfliegen , es ist auch keiner iwie markiert
      Da meine Parzelle am Rand von dem CP liegt dürfte ich eigentlich von meiner Prazelle auch starten und über den Angelteich fliegen der an der Parzelle liegt
      Nat werde ich mit dem Platzbetreiber sprechen
      Auch mit den unmittelbaren Nachbarn weil ich da keinen Ärger haben will
      Auch muß ich mich noch über das LSG informieren was das mit dem Modellflug erlaubt ist
      Landkeis Viersen ist da zuständig
      Hab nichts im I-Net gefunden und werde da mal anrufen
      LG Hermann chinese
    • Hermann M. schrieb:

      Hab nichts im I-Net gefunden und werde da mal anrufen
      Hallo Hermann, aber ich habe gefunden:

      Naturschutzgebiete und Nationalpark Eifel in NRW - Fachinformation - Gebietslisten - Kreise und kreisfreie Städte - RP Düsseldorf

      Blättere da mal durch.
      Das ist die Seite für den Kreis Viersen und du kannst entsprechende Karten runterladen

      Hermann M. schrieb:

      Auf dem CP hätte ich aber auch nicht starten dürfen weil er innerhalb der 100m von Rhein liegt
      Das ist der Platz an der Fähre nach Kaiserswerth, richtig?
      Die Nähe zum Rhein ist nicht primär das Problem, sondern du bist dort in der Kontrollzone des Flughafen Düsseldorf (EDDL)
      EDDL.pdf

      Die Kommunen haben das Recht, Verordnungen zu erlassen, um das generelle Fliegen mit Drohnen im Stadt- oder Kreisgebiet zu regelt.

      Die Stadt Köln hat z. B. eine Verordnung erlassen, dass das Fliegen mit Drohnen im Grüngürtel der Stadt untersagt ist.

      In Krefeld hab ich bei der Ordnungsbehörde angerufen, weil in der "Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" nur das Drachenfliegen in den Krefelder Parkanlagen geregelt ist.
      Telefonische Aussage der Ordnungsbehörde: Drohnenfliegen in den öffentlichen Parkanlagen ist erlaubt, solange man sich an die Vorgaben der Drohnenverordnung hält.

      Deswegen würde ich dir empfehlen beim Fachbereich Ordnung in Viersen anzurufen und mal generell abzuklären, wie es um das Drohnenfliegen im Kreis Viersen bestellt ist.
      FB 30 Ordnung und Sicherheit | Stadt Viersen

      Das Ergebnis würde mich auch interessieren, weil ich mich aus persönlichen Gründen hauptsächlich in Nettetal/ Lobberich aufhalte.

      Wenn du das was rausbekommst, wäre es toll, wenn du es hier posten würdest.
    • Hermann M. schrieb:

      Trotzdem flog meine Mavic PP dort nicht weil DJI und Yuneec ( meine Mantis Q flog da auch nicht ) eigene Karten haben
      Hallo Herrmann M.

      Brempt liegt in der Einflugschneise des ehemaligen Militärflughafens der RAF. Der ist zwar ausser Betrieb, die Einrichtungen sind aber zum Teil noch vorhanden. Vielleicht sind diese Daten in den Karten von DJI und Yuneec noch nicht aktualisiert.

      Ich wohne auch in dieser Gegend, aber seitlich der Landebahn. Meine Mantis, Mein Typhoon H und mein Hubsan H501 starten ohne Probleme auf meinem Grundstück.

      Weiterhin ist Brempt LSG und weiter westlich ist NSG.
      Dateien
      • Brempt.png

        (202,7 kB, 5 mal heruntergeladen, zuletzt: )
      LG Jochem



      Die Summe der Intelligenz auf diesem Planeten ist eine Konstante,
      aber die Bevölkerungszahl steigt. (JL. Picard)
    • Hallo,

      Dass Du nicht starten kannst hat vermutlich andere Ursachen. Wie gesagt wohne ich wesentlich näher an dem Platz und habe selbst im NSG (auf einem zugelassenen Modellflugplatz) keine Startschwierigkeiten.

      PS: Du hast Deine PN gesperrt, ich hatte versucht Dir eine PN zu senden.
      LG Jochem



      Die Summe der Intelligenz auf diesem Planeten ist eine Konstante,
      aber die Bevölkerungszahl steigt. (JL. Picard)
    • dito8 schrieb:

      Definition Wohngrundstück...
      Eine sehr aufschlussreiche Aussage:
      Hier der Text:
      Stadt Hamburg schrieb:

      Wohngrundstück: Grundstück mit ausschließlicher Nutzung zum Zwecke des Wohnens.

      Befindet sich auf dem Grundstück außer Wohnungen noch ein Gewerbe- oder Industriebetrieb oder z. B. eine Arztpraxis oder Rechtsanwaltskanzlei etc., so wird das Grundstück nicht ausschließlich zum Zwecke des Wohnens genutzt.

      Der Schutz für Wohngrundstücke nach 21b LuftV0 greift hier somit nicht, da zumindest Teile des Grundstücks Teilen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

      Die Datenschutzvorschriften sowie die Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre gelten selbstverständlich weiter, private Garagen, Gartenhaus, Pool etc. stehen der ausschließlichen Nutzung als Wohngrundstück nicht entgegen.

      Insbesondere der letzte Satz und die Formulierung "etc" lassen die Überlegung zu, ob nicht die Parzelle auf dem Campingplatz ebenfalls als Wohngrundstück angesehen werden kann.
      Sinn und Zweck der Vorschrift ist es ja den Anspruch nach Art 2 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) zu schützen und ich denke diesen Schutzgedanken kann man auch auf das Grundstück auf dem Campingplatz übertragen.

      Ich habe jetzt bewusst die umständliche Bezeichnung "Parzelle auf dem Campingplatz" gewählt, um nicht folgenden Fehler zu machen:
      Der Gesetzgeber unterscheidet deutlich zwischen Wohngrundstück und Wohngebiet
      Deswegen sollte man nicht den gesamten Campingplatz als geschütztes Wohngrundstück bezeichnen sondern analog differenzieren.

      Die Datenschutzvorschriften sowie die Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre gelten selbstverständlich weiter,
      Was bedeutet das:
      Der §21b LuftVO regelt nur das Überfliegen.

      Das Überfliegen eines Grundstücke und das Fotografieren wird aber gerne in einen Topf geworfen.

      Viele Leute wehren sich nicht gegen das Überfliegen , sondern haben Angst fotografiert zu werden.

      Das Recht oder das Verbot zu fotografieren ergibt sich aber aus anderen Rechtsbereichen:
      z. B. aus dem KunstUrhG, übrigens vom 19.01.1907
      Also das gilt schon ewig.
      Nur man sollte wissen:


      § 22 KunstUrhG


      Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.


      Von keine Bilder machen dürfen, also fotografieren dürfen, steht da nix

      Nur das Verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen bedarf der Zustimmung.

      Darauf ziehe ich den Schluss:
      Man darf fotografieren ohne zu fragen, wenn es denn für private Zwecke ist.

      Das man dann trotzdem fragt oder fragen sollte, hat sicherlich andere Gründe.

      Das ist auch kein Verstoß gegen die allseits gerne zitierte Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

      Denn in der Vorbemerkungen zum DSGVO, Ziffer 18 steht wörtlich:

      (18)Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnten auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten. Diese Verordnung gilt jedoch für die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.

      Im Klartext:
      Die DSGVO findet im privaten Bereich keine Anwendung.

      Folgender Satz ist auch aufschlussreich und damit soll es gut sein:

      ….die Nutzung sozialer Netze.....

      Bedeutet, ich darf meine privaten Fotos auch in meinem Facebook Konto oder vergleichbaren anderen Medien einstellen.

      So habe ich das jedenfalls verstanden

      Fotografieren und DSGVO - Es geht auch ohne Einwilligung | Datenschutzkanzlei

      Das war jetzt etwas viel Input, sorry ?( aber da besteht leider immer noch viel Unsicherheit censored