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DSGVO - Auch für Filmer und Fotografen ein (schwieriges) Thema

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    • FrankKie schrieb:

      Bilder (mit EXIF), die ins Internet geladen werden sind für andere Nutzer im Regelfall nur als Bild zu sehen, die EXIF-Daten werden nicht angezeigt.
      Ich habe bisher wenige gehabt, wo ich keine Exif Daten auslesen konnte. Es ist nahezu fast immer möglich. Bildanalyse ist ein wichtiger Bestandteil eines meiner Hobbys. Glücklicherweise wissen viele nicht, was man damit anstellen kann. Auch ein Grund, warum ich ausdrücklich das neue Gesetz begrüße.
      Zudem lässt sich auch ohne diese Daten herausfinden wo das Bild aufgenommen wurde - dank Google Bildersuche.


      Hubsano schrieb:

      Wer gewerblich Fotos von Personen macht,
      Das ist der Springende Punkt. Privat geht uns das am A... vorbei. Bzw. betrifft uns nur in dem Maße, wie es das vorher auch schon getan hat / haben sollte. Nur hat sich darüber bisher keiner beschwert. Oder es schlichtweg nicht gewusst.
      Was jetzt passiert ist doch nur eine Zusammenfassung verschiedener Grundsätze und eine EU weite Vereinheitlichung.

      Hubsano schrieb:

      oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten
      Das ist mir jetzt neu und steht im Gegensatz zu anderen Darstellungen zu diesem Thema. Denn dafür wäre ja noch das alte KUG zuständig. Unter seinen Anwendungsbereich fallen nur noch rein analoge Aufnahmen und die sogenannte „Haushaltsausnahme“ für Fotos im persönlichen und familiären Bereich. Diese Erlaubnis ist jedoch schon überschritten, wenn private Fotos im Internet veröffentlicht werden.

      Denn die Nutzung eines Fotos mit mir darauf in soz. Nw. ist in meinen Augen schon eine Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte und dem Recht am eigenen Bild.
    • maranzon schrieb:

      Das ist mir jetzt neu und steht im Gegensatz zu anderen Darstellungen zu diesem Thema
      Das ist keine Darstellung sondern der Gesetzestext und das zählt.
      Das bedeutet, dass das uns bekannte Recht (BDSG, KUG) für den privaten Bereich weiter Gültigkeit hat.

      Die EU Verordnung lässt aber weiterhin nationale Regelungen zu.
      So gibt es einen Referentenentwurf für ein neues BDSG: Datenschutz-Anpassungs-_und_-Umsetzungsgesetz_EU_–_DSAnpUG-EU_ENTWURF_24.02.2017.pdf
      Das habe ich mir aber noch nicht angetan und kann daher noch keinen Vergleich ziehen.
    • maranzon schrieb:

      Diese Erlaubnis ist jedoch schon überschritten, wenn private Fotos im Internet veröffentlicht werden.
      In der EU Verordnung steht jetzt der Satz:
      Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnten auch ..........oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten.

      Das ist unmittelbar geltendes Recht und ich interpretiere das so, dass die Nutzung im Internet damit gemeint ist.
      Bedeutet für mich, dass ich mein Familienfoto vom Brunnen in Rom ins Internet stellen darf und der Gesetzgeber interpretiert das weiterhin als persönliche oder familiäre Tätigkeit.
      Das ist eigentlich eine Erweiterung des KUG und keine Einschränkung
      EU Recht gilt vor Landesrecht
      Insofern wird das gute alte KUG damit angesprochen und durch neues Recht erweitert.
      @maranzon, Wie siehst du das?
    • Ich sehe das nicht so kritisch. Erstens bleibt immer der gesunde Menschenverstand und mein Gewohnheitsrecht. Alle Gesetze kann man sowieso nicht lesen und verstehen. Es gibt zu viele und die Sprache ist eine andere (aus meiner Sicht).
      Außerdem hat man heutzutage kaum noch die Möglichkeit jemanden erkennbar zu fotografieren. Fast alle sind doch laufend über ihre Smartphones gebeugt, so dass man die Gesichter nicht erkennen kann.

      Gruß HE
    • Hubsano schrieb:

      @maranzon, Wie siehst du das?
      Durchaus kritisch. In der heutigen Zeit wäre ich für eine Verschärfung - nicht Aufweichung. Und für eine Ausweitung auf den Journalismus. Der ist weitaus gefährlicher und investigativer als die privaten Knipser bei Facebook. Nachrichten sieht ja fast jeder.

      Aber das Wort "könnten" in dem Satz: "Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnten auch", bedeutet für mich gerade keine Rechtssicherheit , sondern maximal eine Kannbestimmung. Ob das am Ende so sein wird muss man abwarten. Außerdem gibt es wohl bei den sozialen Netzwerken einen privaten und einen öffentlichen Bereich. Ob der öffentliche Bereich auch zu familiär gehört...?


      Es ist aber auch sonst ganz einfach. Thema Drohnenfilme: wer kann mit seiner Drohne fremde Personen erkennbar fotografieren/filmen ohne gegen andere Vorschriften zu verstoßen? Selbst aus 25m Entfernung bin ich auf meinem Film nicht erkennbar, würde ich mich nicht kennen. Soweit ran würde ich an fremde Personen eh nicht fliegen. Es sei denn die wollen ausdrücklich ein Luftbild.

      Und wer jetzt eine Hightechkamera mit SuperTele unten dran nagelt um Paparazzifotos zu schießen, muss selber wissen was er tut und was ihm drohen kann.


      Thema Urlaubsbilder und Filme: Hier achte ich schon seit Jahren darauf, so wenig wie möglich Menschen mit aufs Bild zu bekommen. Und erst recht keine Personen, die mir direkt in die Kamera blicken. Es dauert manchmal bis zu einer halben Stunde um einen günstigen Moment zu erwischen.

      Und dann sieht das außer unserer Familie auch niemand weiter. Sollen die Bilder ins Netz, Forum o.ä. werden sie entsprechend beschnitten und/oder fremde Personen unkenntlich gemacht . Auch Nummernschilder auf solchen Fotos decke ich grundsätzlich ab.


      Das erwarte ich dann im Gegenzug von anderen auch.


      Hubsano schrieb:

      .....und tragen oft auch noch ein Kopftuch

      Burka. Bei Euch ja noch mehr als bei uns :rolleyes:




      h-elsner schrieb:

      Fast alle sind doch laufend über ihre Smartphones gebeugt, so dass man die Gesichter nicht erkennen kann.

      Das müssen die doch auch! Die müssen sich ja fortlaufend selber selfieren um was für Facebook zu haben. Du verstehst das nur nicht. ;)
    • maranzon schrieb:

      Auch Nummernschilder auf solchen Fotos decke ich grundsätzlich ab.
      Kannste machen, brauchst du aber nicht.
      Da gibt es Rechtsprechung/ Urteile zu.
      siehe: autokennzeichen-unkenntlich-machen-134012.html#
      Die Gerichte sind der Meinung, dass das Abbilden eines Autokennzeichen kein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt, weil man mit dem Kennzeichen nicht ohne weiteres auf den Halter/Fahrer schließen kann.
      Noch sind wir nicht so weit, dass hier jeder eine Halterfeststellung machen kann.
    • maranzon schrieb:

      in dem Satz: "Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnten auch", bedeutet für mich gerade keine Rechtssicherheit , sondern maximal eine Kannbestimmung. Ob das am Ende so sein wird muss man abwarten.
      Genau dieses "KÖNNTEN" sehe ich ebenso als (beabsichtigter) Spielraum, der der Rechtsprechung eingeräumt werden soll und dessen Bedeutung sich erst nach einigen oberinstanzlichen Urteilen zeigt.


      h-elsner schrieb:

      und mein Gewohnheitsrecht.
      Welches "Gewohnheits-"Recht st da denn konkret gemeint? In diesem Zusammenhang fällt mir kein solches ein.
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Zur Klarstellung:

      In dem PDF, welches ich hier eingestellt habe, wird zunächst über 108 Seiten und 173 Ziffern () oder Abschnitten,die DSGVO erklärt und begründet.
      In Ziff. (18) der Gesetzesbegründung steht der hier zitierte Satz:
      Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnten auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten.

      Das ist eine weiterführende Erklärung des eigentlichen Gesetzestextes

      Der eigentliche Gesetzestext (beginnend ab Seite 109) lautet

      Artikel 2

      Sachlicher Anwendungsbereich

      (1)Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

      (2)Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten:

      • im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
      • durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
      • durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
      • durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
      (3) .....
      (4)......

      Soweit der nackte Gesetzestext.

      Die nähere Erklärung, was man mit diesem von mir herausgehobenen Satz eigentlich sagen will, steht dann halt ausführlich in den bereits dargestellten Begründung auf Seite 11 unter Ziff. (18).
      Das ist eine ungewohnte Reihenfolge
      Bei einem deutschen Gesetz würde man zunächst den Gesetzestext finden und dann die dazugehörende Verwaltungsvorschrift, Durchführungsverordnung, Erläuterungen usw.

      Bei den EU Gesetzen wird das halt vorweggestellt.

      Das soll aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Begründungen, Erläuterungen oder wie man es auch immer bezeichnen möchte, keine Meinung ist sondern ebenfalls Gesetzescharakter haben.
      Also unmittelbar geltendes Recht sind.
    • Hubsano schrieb:

      Das soll aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Begründungen, Erläuterungen oder wie man es auch immer bezeichnen möchte, keine Meinung ist sondern ebenfalls Gesetzescharakter haben.
      Also unmittelbar geltendes Recht sind.

      Die vorabgestellten Begründungen (wie Du sie genannt hast) haben keinen Gesetzescharakter. Sie belegen nur, was warum wie bewirkt und umgesetzt werden soll, also die Begründung dafür, wie die nachfolgende Gesetzesempfehlung so formuliert wurde, wie sie dasteht.

      Das wird u. a. auch verdeutlicht durch die Bezeichnung DOSSIER und vor allem dadurch, dass in diesen Texten nahezu ausnahmslos von "sollte" und "könnte" gesprochen wird.
      In dem Gesetz und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen wirst Du dann kein solches "könnte" oder "sollte" mehr finden.

      Erst wenn dieses Dossier bis Ende Mai in eine endgültige deutsche Form gegossen ist, Ausführungs- und/oder Verwaltungsvorschriften etc. dazu vorhanden sind ist es unmittelbar geltendes Recht.
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Kruzifix schrieb:

      Erst wenn dieses Dossier bis Ende Mai in eine endgültige deutsche Form gegossen ist, Ausführungs- und/oder Verwaltungsvorschriften etc. dazu vorhanden sind ist es unmittelbar geltendes Recht.
      Ok, dann sollten wir abwarten, bis die Eier gelegt sind.
      Alles weitere wäre Spekulation oder Sterne deuten
    • Kruzifix schrieb:

      Welches "Gewohnheits-"Recht st da denn konkret gemeint? In diesem Zusammenhang fällt mir kein solches ein.
      Ich meine kein Gewohnheitsrecht im juristischen Sinne, sondern ich mache so weiter, wie bisher, lebe nach dem gesunden Menschenverstand und meinem Wissen, ohne ALLE Gesetze zu kenne. Wie auch. Es gibt zu viele davon und täglich kommen mehr.
      Ein normaler Mensch geht einfach davon aus, dass alles gut richtig ist, das ihn bisher durch's Leben gebracht hat - Gewohnheit eben. Einfach dem achtfachen Pfad folgen.

      Gruß HE
    • h-elsner schrieb:

      ohne ALLE Gesetze zu kennen.
      Wie, die kennst du nicht? :D
      Nach einer Statistik aus dem Jahr 2014 hatten wir schlappe 1816 Gesetze aber die Zahl schwankt wastist
      Dazu gehört auch z. B. das Rindfleischetikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz (RflEttÜAÜG) aus dem Jahre 1999. crazy
      Landesgesetz in Mc- Vorpom
      Das muss man aber nicht kennen
    • Hubsano schrieb:

      .und der liebe @Wolfgang, der das Thema aufgemacht hat, wo ist er abgeblieben?
      sitzt aufm Sofa und kaut popcorn :D

      Hubsano schrieb:

      dass das Abbilden eines Autokennzeichen kein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt
      Das stimmt schon, nur weiß ich ja nicht ob und wieweit ich damit Schaden anrichten kann. Könnte ja sein, die liebe Ehefrau weiß gar nicht, dass ihr lieber Ehemann da steht wo er steht. Oder besser gesagt sein Auto.


      Hubsano schrieb:

      Noch sind wir nicht so weit, dass hier jeder eine Halterfeststellung machen kann.
      Täusch Dich da mal nicht. Geht einfacher als Du denkst. Ich hab nen Tiefgaragenstellplatz. Da steht ab und an mal ein anderer drin. Dann gibts nen Zettel an die Scheibe. Leider interessiert das manche nicht und der zerknüllte Zettel liegt auf dem Boden, das Auto ist aber immer noch in meiner Lücke. Das nennt man dann Besitzentziehung und wenn ich da bei der Polizei den Fall schildere hab ich nicht erst einmal den Halter genannt bekommen. Muss ja mein Knöllchen wo hin schicken können.

      Ich meine ja auch nicht, das jeder den Halter von Fahrzeug xy neugierigerweise feststellen lassen kann oder will. Aber es erkennen bestimmte Leute eben doch ein bekanntes Fahrzeug irgendwo wieder. Und dann gibts möglicherweise für den Besitzer Unannehmlichkeiten. Deshalb mach ich es.
    • maranzon schrieb:

      Deshalb mach ich es.
      Ich finde deine Gründe plausibel und beachtenswert :thumbup: und wollte auch nur mitteilen, dass kein Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegt, wenn man nicht verpixelt.
      Frauen kennen oft das Kennzeichen vom Wagen des Mannes nicht.
      Sie erkennen den Wagen an der Farbe :D doofy
    • maranzon schrieb:

      wenn ich da bei der Polizei den Fall schildere hab ich nicht erst einmal den Halter genannt bekommen.
      Ich weiß, ich war 40j. bei der Firma.
      Wenn du ein berechtigtes Anliegen hast, bekommst du auch den Halter.
      Bei der Polizei umsonst, bei der Straßenverkehrsbehörde gegen eine Gebühr.
      Alles rechtens.