Hallo und Herzlich Willkommen im RC-DROHNEN-FORUM.
Wir sind ein unabhängiges, rein privat geführtes Forum zum Thema Multicopter (Drohnen) speziell für Luftbild-Aufnahmen und Technik für den privaten- und gewerbliche Piloten.
Ein lockerer, freundlicher Umgang gepaart mit Know-How, Hilfsbereitschaft und ein respektvolles Miteinander erwarten Dich hier.
Melde Dich kostenlos an, um alle Funktionen nutzen zu können. Wir freuen uns auf Dich!
Viel Spaß wünscht Dir das RCDF-Team.

Offizieller Partner des BVCP - Bundesverband Copter Piloten

Kopter Abschuss bei Notwehr. Wer hats erfunden?

    • Regeln & Gesetze

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Kopter Abschuss bei Notwehr. Wer hats erfunden?

      Bei Angriff auf die Privatsphäre: Abschuss von Drohnen erlaubt.

      Ganz toll was Balex da raushaut. Entweder sind wir Schweizer so blöd oder einfach nur unfähig.

      Schade dass man nun Fälle generiert, in denen man sich immer ein Türchen offen halten kann fürs fröhliche Kopter Bashen.

      Sensationell, denn es muss auch nur ein einziger mir Schaden machen und dann auf Notwehr pochen. Dann zeige ich ihm ganz schnell wann Notwehr angebracht ist.
      (Kleiner Scherz, bin doch lieb) aber förderlich ist das nun auch nicht. "Greift zur Waffe und zerstört. Meldet es nicht, spricht nicht und versucht nix friedlich zu lösen".
      Naja, wenns befriedigt.
    • Hallo,

      ich schätze, dass das so nicht durchkommt, klar ist das eindringen in die Privatsphäre rechtlich ein Vergehen, aber dadurch wird das Leben eines Menschen nicht derart bedroht, dass man sich der Notwehr behelfen muss.

      Wikipedia schrieb:

      In der schweiz ist Notwehr in Art. 15 StGB geregelt. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, ist es erlaubt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Damit die Tat des Abwehrenden straffrei ist, muss der rechtswidrige Angriff in verhältnismäßiger Weise abgewehrt werden.
      Das Eindringen in die Privatsphäre ist ein Eingriff und kein Angriff und das Abschießen ist keine angemessene Weise, die Tat abzuwehren, da das Leben auch nicht unmittelbar bedroht wird.

      In Deutschland ist die Privatsphäre wie folgt gegliedert:
      Die Privatsphäre kann in die folgenden Bereiche aufgeteilt werden:
      1. Der Schutz personenbezogener Daten ist in Deutschland im Landesrecht verankert (nicht im Grundgesetz selbst; siehe Datenschutz)
      2. Die Unverletzlichkeit des Post- und Fernmeldegeheimnisses festgeschrieben in Art. 10 GG, beinhaltet die Sicherheit der Kommunikationsmittel wie Post, Telefon, E-Mail oder andere (siehe auch Vorratsdatenspeicherung)
      3. Die Unverletzlichkeit der Wohnung: laut Art. 13 GG dürfen von Richtern nur bei Gefahr im Verzug Wohnungsdurchsuchungen angeordnet werden.
      Nicht davon kann man mit einer Drohne gefährdet werden.
      Wie das in CH ist, keine Ahnung.

      Gruß
      Fan Tho Mass
      Hier meine neuste Videosreihe:
      NEU: Yuneec - Typhoon H Plus
    • Thomas, ein bisschen muss ich Dir in einigen Punkten widersprechen:

      Im DEUTSCHEN Recht (das schweizerische kenne ich nicht) ist Notwehr grundsätzlich gegen Angriffe auf jedwedes Rechtsgut zulässig. Das hat mit Leib, Leben und/oder Wohnung nichts zu tun. Ich muss mich jetzt aber bemühen, es möglichst einfach zu formulieren, was nicht ganz einfach ist.

      Ich mache es jetzt mal an einem Rechtsgut BEISPIELHAFT fest, damit aufgezeigt wird, dass auch gegen andere Rechtsgüter als Leib oder Leben oder Eigentum Notwehr möglich ist.

      Selbst gegen eine Beleidigung, also einem Angriff auf das Rechtsgut der Ehre, ist Notwehr "grundsätzlich" möglich, wobei es natürlich in jedem einzelnen Fall auf die Umstände ankommt. Im Notwehrrecht (§32 StGB) ist von einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff die Sprache. Genau auf diese beiden Begrifflichkeiten kommt es an. Im Grund genommen ist aber jegliches Dir zustehendes Recht auch notwehrfähig.

      Leider ist es hier nicht möglich, einen ausführlichen Exkurs ins Notwehrrecht (es gibt zum Beispiel auch Abwehrrechte im BGB) zu starten, aber so ganz abwegig ist das Ganze nicht.

      Leider ist folgendes:

      Fan Tho Mass schrieb:

      In Deutschland ist die Privatsphäre wie folgt gegliedert:
      Die Privatsphäre kann in die folgenden Bereiche aufgeteilt werden:

      Der Schutz personenbezogener Daten ist in Deutschland im Landesrecht verankert (nicht im Grundgesetz selbst; siehe Datenschutz)

      Die Unverletzlichkeit des Post- und Fernmeldegeheimnisses festgeschrieben in Art. 10 GG, beinhaltet die Sicherheit der Kommunikationsmittel wie Post, Telefon, E-Mail oder andere (siehe auch Vorratsdatenspeicherung)

      Die Unverletzlichkeit der Wohnung: laut Art. 13 GG dürfen von Richtern nur bei Gefahr im Verzug Wohnungsdurchsuchungen angeordnet werden.
      Nicht davon kann man mit einer Drohne gefährdet werden.
      mit Deiner Begründung völlig an der (Rechts-)Materie vorbei.

      Genau zu den Abwehrrrechten halte ich regelmäßig Vorträge bei vielen verschiedenen staatlichen und privaten Organisationen und Vereinigungen. Notwehr, Nothilfe, Selbsthilfe und und und... sind ein sehr weitreichendes Thema.

      Da man aber seitens des Gesetzgebers dem Bürger keine tiefgehende Rechtskenntnis hinsichtlich einer Rechtsgüterabwägung oder einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterstellt, sind die Notwehr-, Nothilfe- oder Selbsthilferechte rechtssprachlich im Gesetzestext selbst recht kurz gefasst.

      Der Passus aus dem genannten Artikel:

      Christoph Wilhelm schrieb:

      "In solchen Fällen ist von einem unmittelbaren, rechtswidrigen Angriff auf die Persönlichkeit auszugehen.Der Betroffene befindet sich in einer Notwehrlage. Das Einfangen oder Abschiessen einer Drohne ist einer solchen Situation gerechtfertigt. Die Abwehr eines Angriffs auf die Persönlichkeit mittels Sachbeschädigung oder Zerstörung von fremden ist nicht missbräuchlich – selbst wenn es sich um ein teures Drohnenmodell handelt. Ein Drohnenpilot, der widerrechtlich in fremde Sphären eindringt, muss hiermit rechnen. Er trägt daher das entsprechende Risiko.
      Eine Grenze der Abwehr ist allenfalls dort zu erblicken, wo durch der Abschuss einer Drohne Leib und Leben Dritter gefährdet werden. Z.B. wenn die Drohne über einer Menschmasse schwebt. In allen anderen Fällen ist eine angemessene Abwehr durch Einfangen und Abschiessen unter dem Aspekt der Notwehr in der Regel zulässig, was zur Folge hat, dass der Angegriffene straf- und zivilrechtlich für sein Handeln nicht belangt werden kann."
      ist auch im deutschen Recht üüüüberhaupt nicht abwegig und weltfremd.
      Hier unterscheidet sich die Rechtslage zum deutschen Recht kaum!

      Natürlich begeht man hier bei uns durch den Abschuss einer solchen Drohen einen gefährlichen Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr (§315 StGB). Aber eben nur objektiv tatbestandsmäßig. Zu einer Strafbarkeit gehört aber auch der subjektive Tatbestand bzw. Rechtswidrigkeit und Schuld. Die Notwehrvorschrift gibt aber genau hier die Möglichkeit, NICHT rechtswidrig zu handeln (weil es eben gerechtfertigt ist).

      Nur GANZ kurz zur Rechtswidrigkeit - bezogen auf den zitierten Passus: Rechtswidrig ist ein Angriff (nur bei staatlichen Maßnahmen spricht man von "Eingriff"!) dann, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Das Notwehrrecht ist aber genau jener.
      Es gibt aber auch andere Gründe, die die Rechtswidrigkeit beseitigen:
      Kleines Beispiel: Du gehst zum Arzt und der begeht damit, dass er Dir eine Spritze in den Muskel drückt, ganz objektiv eine Körperverletzung. Da Du aber der Behandlung zugestimmt hast, entfällt die Rechtswidrigkeit. Somit handelt er nicht rechtswidrig und kann nicht wegen dieser Körperverletzung belangt werden, da die Kausalitätskette von Tatbestandsmäßigkeit (in diesem Fall erfüllt), Rechtswidrigkeit (in diesem Fall nicht erfüllt) und Schuld (in diese Fall auch nicht erfüllt) nicht durchgängig ist.

      Gerne bin ich bereit, es an anderer Stelle weiter auszuführen, aber im Ergebnis stelle ich fest, dass ein solches Szenario mit gleichem Ausgang vor Gericht bei uns denkbar wäre. WIe bereits erwähnt kommt es aber immer auf die Umstände des Einzelfalles an.

      Insgesamt liegst Du mit Deinem "Bauchgefühlrechtsverständnis" diesmal neben der Spur.
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Für mich stellt sich in diesem Punkt immer auch die Frage der Verhältnismäßigkeit in Relation zur Bedrohung und die dürfte hier ziemlich sicher nicht gegeben sein. Ein Drohne stellt keine unmittelbare Gefahr gegen Leib und Leben dar, der Einsatz z.Bsp. einer Schusswaffe, von dieser hier unter anderem auch die Rede ist, hingegen schon. Ich finde solche Ansätze oder Diskussionen sehr, sehr gefährlich da es den einen oder anderen Hitzkopf, von denen es leider immer wieder welche gibt, in letzter Instanz zu genau so einer Tat ermutigen könnte.
      Kopter UND Hirn einschalten beim fliegen...
    • Kruzifix schrieb:

      Gesetzestext selbst recht kurz gefasst.
      Der Vollständigkeit halber:

      § 32 StGB
      Notwehr

      (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
      (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

      § 15 OWIG
      Notwehr

      (1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
      (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
      (3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.

      § 227 BGB
      Notwehr

      (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
      (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
    • Tigertrail schrieb:

      Ein Drohne stellt keine unmittelbare Gefahr gegen Leib und Leben dar,

      Das ist leider nicht der Punkt.

      Wie von @Kruzifix schon dargestellt, werden sämtliche Rechtsgüter ( Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum, Persönlichkeitsrechte) vom Notwehrparagraphen abgedeckt.
      Hinzu kommt,dass dem Notwehrrecht das so genannte Rechtsbewährungsprinzip zu Grunde liegt.
      Ein geschützes Rechtsgut ist daher auch die Rechtsordnung.
      Das bedeutet, wenn der Drohnenflieger über meinem Grundstück gegen § 21b LuftVO verstößt, erwächst mir daraus theoretisch neben dem verletzten Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) ein Notwehrrecht zum Schutz der Rechtsordnung.
      Es erfolgt beim Notwehrrecht grundsätzlich keine Rechtsgüterabwägung.
      Der Satz:

      "Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen"

      hat nur beschränkte Gültigkeit bei Notwehrüberschreitung (Notwehrexzess)

      Was aber, wenn gegen die Spatzen nur die Kanone hilft?

      Was kann ich tun?
      Meine Maßnahme muß geeignet sein und sie soll nicht überzogen sein.
      Schießen ist zweifellos geeignet
      Wer von euch sieht den ein milderes Mittel als zu schießen, um den Zustand zu beenden?
      Macht mal Vorschläge:
      Wie bekommt ihr das Ding da weg?
      Oder muß ich an der Stelle auf mein Notwehrrecht verzichten?

      Das hört sich jetzt zwar sehr provokativ an aber ich halte die Konstruktion nach den Gesichtspunkten der Notwehr für möglich

      Der Knackpunkt ist ein anderer.
      Nach den Bestimmungen des deutschen Waffenrechts ist ein solcher Waffengebrauch nicht zulässig.
      Die Knarre und der Waffenschein wären weg.
      @Christoph Wilhelm, wie das in der schweiz ist, weiß ich nicht.
      Angeblich sollen die Schweizer Armeeangehörigen ihr Gewehr mit nach Hause nehmen dürfen.
      Stimmt das so noch?
    • Für mich ist das ist das eine Art Freibrief für Selbstjustiz. So wie Du mir so ich Dir, Auge um Auge, Zahn um Zahn. So kann es ja wohl nicht sein.
      Selbst wenn gewisse Persönlichkeitsrechte verletzt werden, eine Notwehrsituation kann ich daraus nicht ableiten. Dafür ist das Rechtssystem zuständig.

      Beispiel: Es gibt genug Spanner, die mit Kamera oder Fernglas andere am Strand oder wo auch immer beobachten und/oder fotografieren. Da werden auch Persönlichkeitsrechte verletzt. Das gibt mir aber noch lange nicht das Recht, die Kamera zu zerstören oder denjenigen zu verprügeln und mich danach auf Notwehr zu berufen.

      Grüße Frank
    • FrankKie schrieb:

      Beispiel: Es gibt genug Spanner, die mit Kamera oder Fernglas andere am Strand oder wo auch immer beobachten und/oder fotografieren. Da werden auch Persönlichkeitsrechte verletzt. Das gibt mir aber noch lange nicht das Recht, die Kamera zu zerstören oder denjenigen zu verprügeln und mich danach auf Notwehr zu berufen.
      Unter Umständen eben schon!

      Das hat mit Selbstjustiz nichts zu tun und diese Abwehrrechte stehen nicht nur dem "Rechtssystem" zu sondern jedem einzelnen.
      In diesem Zusammenhang ist noch ein wichtiger Knackpunkt die "Gegenwärtigkeit" (wie ich bereits erwähnte).
      Ist der "Angriff" bereits erfolgt und beendet, so kann ich mich auf all diese Abwehrrechte nicht mehr berufen.

      Aber das führt hier zu weit... was viele nur nicht wissen ist, dass eben nicht nur Leib und Leben, also die körperliche Unversehrtheit, geschützt ist, sondern JEDES Rechtsgut.
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Es ist doch ganz einfach unt nicht teuer


      Das kann sich jeder kaufen
      und man kann es einer Drohne befestigen
      Geiles Teil HiHi

      Ich kaufe schon lange keine Kopter mehr ...Ich fange diese
    • FrankKie schrieb:

      Beispiel: Es gibt genug Spanner, die mit Kamera oder Fernglas andere am Strand oder wo auch immer beobachten und/oder fotografieren. Da werden auch Persönlichkeitsrechte verletzt. Das gibt mir aber noch lange nicht das Recht, die Kamera zu zerstören oder denjenigen zu verprügeln und mich danach auf Notwehr zu berufen.
      Hier mal ein konkreter Fall und vielleicht einigen noch in Erinnerung (wenn sicher auch nicht repräsentativ):

      Prinz Ernst August: 17.000 Mark für Regenschirm-Attacke - SPIEGEL ONLINE

      So einfach ist das wohl nicht, sich auf das Recht auf Notwehr zu berufen. Kann auch als Schuss nach hinten losgehen.

      Grüße Frank
    • Hubsano schrieb:

      Tigertrail schrieb:

      Ein Drohne stellt keine unmittelbare Gefahr gegen Leib und Leben dar,
      Wer von euch sieht den ein milderes Mittel als zu schießen, um den Zustand zu beenden?



      Angeblich sollen die Schweizer Armeeangehörigen ihr Gewehr mit nach Hause nehmen dürfen.
      Das ist jetzt aber keine ernstgemeinte Frage, oder?

      Und was hat den bitteschön das Schweizer Armee Waffengesetz mit dem Abschuss eines Kopters oder dieser Verhältnismässigkeit zu tun???
      Kopter UND Hirn einschalten beim fliegen...
    • Hubsano schrieb:

      Tigertrail schrieb:

      Ein Drohne stellt keine unmittelbare Gefahr gegen Leib und Leben dar,
      Das ist leider nicht der Punkt.

      Wie von @Kruzifix schon dargestellt, werden sämtliche Rechtsgüter ( Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum, Persönlichkeitsrechte) vom Notwehrparagraphen abgedeckt.
      Hinzu kommt,dass dem Notwehrrecht das so genannte Rechtsbewährungsprinzip zu Grunde liegt.
      Ein geschützes Rechtsgut ist daher auch die Rechtsordnung.
      Das bedeutet, wenn der Drohnenflieger über meinem Grundstück gegen § 21b LuftVO verstößt, erwächst mir daraus theoretisch neben dem verletzten Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) ein Notwehrrecht zum Schutz der Rechtsordnung.
      Es erfolgt beim Notwehrrecht grundsätzlich keine Rechtsgüterabwägung.
      Der Satz:

      "Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen"

      hat nur beschränkte Gültigkeit bei Notwehrüberschreitung (Notwehrexzess)

      Was aber, wenn gegen die Spatzen nur die Kanone hilft?

      Was kann ich tun?
      Meine Maßnahme muß geeignet sein und sie soll nicht überzogen sein.
      Schießen ist zweifellos geeignet
      Wer von euch sieht den ein milderes Mittel als zu schießen, um den Zustand zu beenden?
      Macht mal Vorschläge:
      Wie bekommt ihr das Ding da weg?
      Oder muß ich an der Stelle auf mein Notwehrrecht verzichten?

      Das hört sich jetzt zwar sehr provokativ an aber ich halte die Konstruktion nach den Gesichtspunkten der Notwehr für möglich

      Der Knackpunkt ist ein anderer.
      Nach den Bestimmungen des deutschen Waffenrechts ist ein solcher Waffengebrauch nicht zulässig.
      Die Knarre und der Waffenschein wären weg.
      @Christoph Wilhelm, wie das in der schweiz ist, weiß ich nicht.
      Angeblich sollen die Schweizer Armeeangehörigen ihr Gewehr mit nach Hause nehmen dürfen.
      Stimmt das so noch?
      Ja Uli, das müsste noch so sein.

      Mir gehts halt um die desinteressierten die Lesen in dem Text (Der mittlerweile durch die Medien geht und auch im TV schon gezeigt wurde) lediglich: "Drohne, Abschuss, erlaubt".

      Das macht mir Angst, denn auch unter denen wird es schwarze Schafe geben, wie bei den Kopter Flieger auch. Ein schwarzes Schaf reicht dann halt schon, um im besten falle mit Steinen rechnen zu müssen, auch an öffentlichen Orten. Schade. Eine Frage der Zeit bis man als Kopter besitzer dann direkt noch beworfen wird.

      Was auch bestimmt noch kommen wird ist das verlieren von Anstand und Respekt. Nun wird wohl direkt mit Zerstörung gedroht. Ohne den Dialog zu suchen und sich interessieren zu müssen.

      Da sehe ich die Probleme nun.
    • Tigertrail schrieb:

      Das ist jetzt aber keine ernstgemeinte Frage, oder?
      Selbstverständlich ist die Frage ernst gemeint.
      Die Frage lautet:
      Mit welchem Mittel der Notwehr bekomme ich den Kopter über meinem Grundstück weg ?(

      Einfach mal drüber nachdenken welche anderen möglicherweise milderen Mittel zu dem gleichen Ziel führen würden

      Tigertrail schrieb:

      Und was hat den bitteschön das Schweizer Armee Waffengesetz mit dem Abschuss eines Kopters oder dieser Verhältnismässigkeit zu tun???
      Der Auslöser dieses Themas ist doch @Christoph Wilhelm und der wohnt in der Schweiz.
      Er verweist auf einen Artikel, in dem 2 Schweizer Anwälte den Schusswaffeneinsatz gegen ein Kopter als zulässig begründen.
      Es ist tatsächlich so, dass in der schweiz jeder, der gedient hat, sein Gewehr als Reservist zu Hause im Schrank stehen hat.
      Die tatsächliche Möglichkeit eine Waffe einzusetzen, ist in der schweiz weitaus einfacher als in DE
    • Hubsano schrieb:

      Tigertrail schrieb:

      Das ist jetzt aber keine ernstgemeinte Frage, oder?
      Selbstverständlich ist die Frage ernst gemeint.Die Frage lautet:
      Mit welchem Mittel der Notwehr bekomme ich den Kopter über meinem Grundstück weg ?(

      Tigertrail schrieb:

      Und was hat den bitteschön das Schweizer Armee Waffengesetz mit dem Abschuss eines Kopters oder dieser Verhältnismässigkeit zu tun???
      Der Auslöser dieses Themas ist doch @Christoph Wilhelm und der wohnt in der Schweiz.Er verweist auf einen Artikel, in dem 2 Schweizer Anwälte den Schusswaffeneinsatz gegen ein Kopter als zulässig begründen.
      Es ist tatsächlich so, dass in der schweiz jeder, der gedient hat, sein Gewehr als Reservist zu Hause im Schrank stehen hat.
      Die tatsächliche Möglichkeit eine Waffe einzusetzen, ist in der schweiz weitaus einfacher als in DE
      Nein, die ursprünglich von dir gestellte Frage lautete: Wer von euch sieht denn ein milderes Mittel als zu schießen, um den Zustand zu beenden?

      Und deshalb nochmal... ist diese Frage wirklich ernst gemeint? Schiessen, Schusswaffe, Kollateralschaden und so? Und da kann ich dir auf Anhieb mindestens 10 mildere Mittel nennen.

      Und zum anderen ich bin selber Schweizer und habe zwei Jahre lang gedient. Ich hab also durchaus Ahnung von dem Thema.
      Kopter UND Hirn einschalten beim fliegen...
    • Tigertrail schrieb:

      Und da kann ich dir auf Anhieb mindestens 10 mildere Mittel nennen.
      Dann nenne sie doch einfach, die 10 milderen Mittel.
      Mir fällt keines ein.
      Beten hilft nicht, ein Lasso hab ich nicht, einen Bumerang oder ne Flitsche auch nicht.
      Mein Gartenschlauch reicht auch nicht so hoch.
      Tigertrail, damit wir uns nicht falsch verstehen.
      Was ich hier mache, ist eine rein rechtliche Betrachtung, so wie ich es mal gelernt habe.
      Wenn das Ergebnis dem einen oder andern nicht gefällt oder unglaubwürdig erscheint
      Das ist keine Aufforderung einen Kopter mit einer Schusswaffe vom Himmel zu holen.
    • Du verscheisserst mich doch jetzt, oder? Dir fällt ernsthaft KEIN, IN WORTEN KEIN EINZIGES milderes Mittel ein als der Gebrauch einer Schusswaffe um einen Kopter aus der Luft zu holen. Kennst du die Bedeutung des Wortes MILD oder hast du schon mal was vom Begriff Verhältnissmässigkeit gehört? Zu was greifst du denn wenn bei dir mal richtig Feuer im Dach ist. Zu einer Tomahawk, zur Kurzstreckenrakete? Ich bin gerade echt sprachlos. 8|
      Kopter UND Hirn einschalten beim fliegen...
    • Ich sehe das offen gesagt auch etwas anders @Hubsano.

      Es gibt andere Möglichkeiten sich einem Multicopter zu entziehen.

      Bedroht ein Multicopter die Persönlichkeitsrechte eines Menschen, ist nicht NUR das "Wie bekomme ich den Copter vom Grundstück" eine Möglichkeit.
      Keine Möglichkeit, meine Persönlichkeitsrechte zu schütze habe ich, wenn ich mich auf freiem Feld befinde. Zuhause kann man sich unter anderem zurückziehen.

      Auch sollte man bedenken, dass momentan ein solcher Verstoß NUR Temporär ist, der nach etwas 25min vorbei ist.
      Außerdem unterstellt man dem Piloten, einen Eingriff in die Privatsphäre unternommen zu haben, was nicht zwangsläufig der Fall sein muss.
      Viele, gerade ungeübte Augen verschätzen sich bei der Entfernung des Copters erheblich.

      Eine Gefahr für Leib und Leben ist das eindringen in die Privatsphäre für aber trotzdem nicht, dass ich/man "MIT ALLEN MITTELN" dagegen vorgehen muss, dass eine begründetet Notwehr vorliegt.

      Gruß
      Fan Tho Mass
      Hier meine neuste Videosreihe:
      NEU: Yuneec - Typhoon H Plus
    • Tigertrail schrieb:

      Du verscheisserst mich doch jetzt, oder?
      Nein, natürlich nicht, liegt mir fern.
      Diese gesamten Rechtsbereiche, inklusive Notwehr, Nothilfe usw.. haben ich vor vielen Jahren mal studiert und dann 40 Jahre in meinem Beruf anwenden dürfen.
      Mittlerweile bin ich pensioniert.
      Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Wahl des geringsten Mittels, Geeignetheit, Rechtsgüterabwägung sind mir alles wohlbekannte Begriffe.

      Im deutschen Recht, im Bereich Notwehr, findet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Anwendung.
      Hier gelten andere Regeln.
      Hier wird demjenigen, der sich in einer Notwehrsituation befindet, unterstellt, dass er aus Angst, Panik, Verwirrtheit, das Ausmaß, die Wirkung seiner Notwehrreaktion, in der besonderen Situation nicht einschätzen kann.
      Er ist in dieser Situation überfordert und braucht die Verhältnismäßigkeit nicht prüfen

      § 33 StGB
      Überschreitung der Notwehr

      Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

      Das deutsche Recht kennt den Begriff der Notwehrüberschreitung oder auch Notwehrexzess.
      Hier prüft dann im Nachhinein ein Gericht, ob die getroffene Maßnahme durch Notwehr gerechtfertigt war.

      Das ist nicht meine Meinung, das ist so. :!:

      Wenn jemand in Deutschland mit einer Schußwaffe einen Kopter vom Himmel holt, dem wird man wohl kaum Notwehr zugestehen.
      Neben den von mir genannten waffenrechtlichen Konsequenzen, kann man zwar auf Notwehr erkennen, die aber deutlich überzogen (Exzess) ist.

      Das ist auch kein Widerspruch zu dem bereits hier gesagten.
    • Fan Tho Mass schrieb:

      Es gibt andere Möglichkeiten sich einem Multicopter zu entziehen.
      Natürlich, ich kann die Augen schließen und den Kopfhörer aufsetzen.

      Thomas,
      ich hab hier eine rein rechtliche Betrachtung gemacht.
      Die Kernfrage ist, welches Mittel ist geeignet, die augenblickliche Situation (Kopter schwebt über meinem Grundstück) zu beenden.

      Definitiv ist dazu eine Schußwaffe geeignet.
      Dann wurde geprüft, ob das wohl als Notwehr noch durchgeht (Erforderlichkeit); wohl kaum
      Die Frage war dann, ob jemand ein anders Mittel kennt.
      Halt keine Schusswaffe aber trotzdem geeignet.
      Da gibt es nicht viel, was man gerade zur Hand hat, oder? ?(
      Jetzt, wo du dich meldest, frage ich dich, wie die Wurfweite von einem C- Rohr ist?
      Aber wer hat so einen Feuerwehrschlauch schon zu Hause?