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Der Kenntnisnachweis nach Paragraph 21d und 21e - wichtige Unterschiede

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    • Der Kenntnisnachweis nach Paragraph 21d und 21e - wichtige Unterschiede

      Was vielen bereits bekannt war und einige nicht wahrhaben wollten, erklärt SafeDrone nochmals sehr gut. Den Unterschied von 21d und 21e.
      Und zusammengefasst nochmals:
      Quelle SafeDrone:
      Sobald das Fluggerät auch nur in Einzelfällen zu gewerblichen Zwecken geflogen wird, ist die nach Paragraph 21e ausgestellte Bescheinigung nicht ausreichend.

      https://www.safe-drone.com/de/der-kenntnisnachweis-nach-paragraph-21d-und-21e/

      SafeDrone hat leider immer noch keine Zulassung für den Onlinekenntnisnachweiss nach 21d.
      Wird aber bestimmt nicht mehr lange dauern und dürfte für alle, die ab und zu mal etwas gewerblich machen möchten, die Beste und kostengünstigste Alternative sein.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von teckkopter ()

    • teckkopter schrieb:

      Sobald das Fluggerät auch nur in Einzelfällen zu gewerblichen Zwecken geflogen wird, ist die nach Paragraph 21e ausgestellte Bescheinigung nicht ausreichend.
      Das ist etwas mißverständlich ausgedrückt. Nach Auskunft der Bezirksregierung NRW unterscheidet man nicht mehr zwischen Privat und Gewerblich, sondern
      zwischen Flugmodell und UAS. Das heißt, sobald der Kopter eine Kamera besitzt ist er kein Flugmodell mehr sondern ein UAS. Zum Betreiben eines UAS über 2 kg
      benötigt man einen Kenntnisnachweis einer anerkannten Stelle, egal ob man privat oder beruflich unterwegs ist. Der Wisch vom Luftsportverband reicht da nicht.
      Grüße auss´m Pott
      Gerhard
    • GeBo-920 schrieb:

      teckkopter schrieb:

      Sobald das Fluggerät auch nur in Einzelfällen zu gewerblichen Zwecken geflogen wird, ist die nach Paragraph 21e ausgestellte Bescheinigung nicht ausreichend.
      Das ist etwas mißverständlich ausgedrückt. Nach Auskunft der Bezirksregierung NRW unterscheidet man nicht mehr zwischen Privat und Gewerblich, sondernzwischen Flugmodell und UAS. Das heißt, sobald der Kopter eine Kamera besitzt ist er kein Flugmodell mehr sondern ein UAS. Zum Betreiben eines UAS über 2 kg
      benötigt man einen Kenntnisnachweis einer anerkannten Stelle, egal ob man privat oder beruflich unterwegs ist. Der Wisch vom Luftsportverband reicht da nicht.
      Hallo Gerhard,
      das mit der Kamera ist mir neu und ich finde auch nichts darüber.

      Stand September 2017 war es so, denn auch zum Erlangen von Sondergenehmigungen sowie zur Erteilung von Ausnahmeregelungen im Rahmen eines Betriebsverbotes – zum Beispiel in Bereichen wie Naturschutzgebieten – wird ein Kenntnisnachweis sicherlich von Vorteil sein oder sogar Pflicht. Ob die Behöreden es verweigern dürfen, müsste man klären.
      Letztendlich sollte aber schon aus Wettbewerbsgründen, ein Gewerblicher immer die Prüfung nach 21d absolvieren.

      Gesetzestexte zu beschreiben ist nie glücklich und man kann fast immer eine Mehrdeutigkeit interpretieren.
    • In wie weit wofür ein Kenntnisnachweis nach $21e im Privaten jetzt genau ausreicht oder nicht, das wird irgendwann leider erst ein Verwaltungsgericht klären müssen. Leider ist die Gesetzeslage da sehr schwammig und auslegbar.

      Laut LuftVO ist die Regelung prinzipell einfach: Modell = $21e, ULF (UAV) = $21d.

      Dummerweise ist aber die Definition, was eigentlich ein Modell und was ein ULF (UAV) ist, im LuftVG zu finden, und die ist älter als die LuftVO. Und da gibt es die schwammige Definition für ein Modell "... zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben ... ". Und jetzt kann man sich trefflich als Jurist oder Nichtjurist (oder Internet-Hobbyjurist ;) ) streiten, ob das private Photografieren mit dem Kopter jetzt eine Freizeitgestaltung im Sinne des LuftVG ist oder nicht. Entsprechend unterschiedlich wird das auch von verschiedenen Luftämtern in den einzelnen Bundesländern ausgelegt.

      Einig sind sich natürlich alle, dass der gewerbliche Bereich ab 2kg immer den Kenntnisnachweis nach $21d erfordert. Logisch, ist ja keine Freizeitgestaltung. Viele Luftämter sind aber auch der Meinung, dass, wenn der Flug einen bestimmten Zweck erfüllt (bestes Beispiel Rehkitzsuche), immer kein Aufstieg zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung vorliegt. Wenn ich für meinen Nachbarn als Privatmensch sein Dach abfliege, ist schon wieder noch mehr Grauzone (Freizeitgestaltung?).

      Leider schwierig und uneinheitlich. Danke, Politik.

      Die Versicherungsunterscheidung der Haftpflichten zwischen privat und gewerblich ist übrigens ein anderes Thema, das regeln bzw. schränken die Versicherungen in ihren Bedingungen ein. Und das Fliegen ohne Versicherung ist natürlich immer unzulässig.

      Viele Grüße,
      Stefan
    • Der Politik immer die Schuld geben ist leicht.
      Ich sehe da keinen Spielraum für eine Grauzone. Selbst wenn ich mein eigenes Haus z.B. wegen meiner Solaranlage prüfe, ist das definitiv keine Freizeitgestaltung. Und ein Nachbar ist laut dem Gesetz auch einer wie jeder andere.

      Fingadar schrieb:




      Wenn ich für meinen Nachbarn als Privatmensch sein Dach abfliege, ist schon wieder noch mehr Grauzone (Freizeitgestaltung?).

      Leider schwierig und uneinheitlich. Danke, Politik.
    • teckkopter schrieb:

      Der Politik immer die Schuld geben ist leicht.
      Ich sehe da keinen Spielraum für eine Grauzone. Selbst wenn ich mein eigenes Haus z.B. wegen meiner Solaranlage prüfe, ist das definitiv keine Freizeitgestaltung. Und ein Nachbar ist laut dem Gesetz auch einer wie jeder andere.
      Oh, in dem Fall schon. Hätte man in der LuftVO die Unterscheidung von "Modell" und "UAV" eindeutig er definiert, gäbe es diese Diskussionen nicht.

      Dein Beispiel mit der Solaranlage ist dann doch sehr speziell. Simple Fotoaufnahmen sind dann schon wieder interpretationsfähig.

      Viele Grüße,
      Stefan
    • Man kann aber ja über SafeDrone den 21d Schein bei der Lufthansa Aviation machen. Jedenfalls habe ich mich dort angemeldet. Findet in der Verkehrsfliegerschule der Lufthansa in Bremen statt. Man kann entweder komplette Kurse belegen oder nur die Prüfung. Wobei bei letzteren Fall eine Online Vorbereitung möglich ist. Das kostet dann bei Lufthansa Aviation 169 Euro. Macht auch einen guten Eindruck der Lufthansa Aviation Aufdruck auf dem Zettel finde ich :)
      Ich habe dann mehr Nachweise als ich überhaupt zur Zeit benötige aber schaden tut es ja nichts. Man kann nur schlauer werden.