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Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung

    • Regeln & Gesetze

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    • Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung

      Hallo,
      in einem anderen Thread (H520 abgestürzt - nur noch teuerer Schrott) kam das Thema auf das Fliegen in der Nähe von Hochspannungsleitungen.

      Damit das dortige Ursprungsthema nicht verwässert wird, erlaube ich mir, hier das Thema zu platzieren.

      Im dortigen Thread schreibt Hubsano, dass es sich nach seiner Rechtsauffassung und/oder Rechtskenntnis bei Hochspannungsleitungen und deren Masten nicht um Anlagen der Energieverteilung handelt und begründet dies mit dem Schutzzweck des Gesetzes.

      Dieser Meinung stimme ich zu und ergänze noch, dass es sich auch aus dem Gesetzestext ergibt, wenn man ihn genau liest:

      Im nun folgenden Zitat habe ich die in Fettschrift hervorgehobenen Passagen von wald(e)mar
      entfernt und dafür markiere ich mit Fettschrift, was ich in diesem Zusammenhang für die entscheidende Stelle halte:

      wald(e)mar schrieb:

      3. über und in einem seitlichen Abstand von
      100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen,
      Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen
      des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen
      und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung
      und -verteilung...
      Diesen Passus halte ich deswegen für entscheidend, weil es um Hochspannungsmasten und -leitungen nur selten eine Begrenzung gibt. Umspannwerke, wie sie Hubsano zum Beispiel anführt, sind zweifellos eingezäunt und verfügen somit um eine Begrenzung, um welche herum die Abstandsregel gilt.

      Gleichwohl wird man hier obergerichtliche Entscheidungen abwarten müssen um mehr Rechtssicherheit zu erlangen.
      Das ist ja nahezu immer so bei neuen Gesetzen und Verordnungen.
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Kruzifix schrieb:

      Damit das dortige Ursprungsthema nicht verwässert wird
      Ne gute Idee,
      ich wollte auf eine Aussage von @Mc-Murph antworten hab es in dem anderen Thema aber unterlassen und möchte es hier wieder aufgreifen:

      Mc-Murph schrieb:

      Hallo Uli,

      meines Wissens nach und auch der Auskunft der Luftfahrtbehörde SH, gehören Hochspannungsmasten und -trassen zu den oben genannten Energieverteilungsanlagen und fallen unter die Verbote.
      Wenn diese Aussage so von der Behörde gemacht wurde, muss da nicht zwingend bedeuten, dass sie richtig ist.
      Damit wir uns nicht falsch verstehen:
      Ich nehme nicht für mich in Anspruch, dass ich immer recht habe, ich kann genauso daneben liegen aber ich war 40j. lang auch "Behörde"
      Wenn Marc mir in einer PN den Namen und die Telefonnummer der auskunftgebenden Person von der Luftfahrtbehörde in SH geben könnte?
      würde ich dort anrufen und mir gerne die Begründung anhören.

      Mc-Murph schrieb:

      Sofern Du die Erlaubnis des Betreibers (Tennet, E,on Hanse, Vattenfall, etc. hast, ist es Dir erlaubt diese zu befliegen bzw. den Mindestabstand zu unterschreiten. Andernfalls eben nicht.
      Diese Aussage widerspricht meinem Rechtsverständnis.
      Im § 21b, Abs. 3 LuftVO steht:
      (3) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Betriebsverboten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 zulassen, wenn die Voraussetzungen von § 21a Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.

      Der Betreiber einer Hochspannungsleitung ist keine Behörde, sondern schlicht eine Firma ohne hoheitliche Rechte und Aufgaben.
      Deswegen kann mir z. B. Vattenfall keine Erlaubnis nach dem Luftfahrtrecht erteilen.
      Diese Erlaubnis des Betreibers mag es geben aber sie bezieht sich auf einen anderen Rechtsbereich.
      Haftungsrecht und Eigentumsrecht.
      Der Energiebetreiber hat das Land auf dem seine Trassen stehen, gekauft und ist somit Eigentümer.
      Er macht das gleiche, was andere Grundstücksbesitzer auch tun und dürfen:
      Betreten verboten
      Verstoß dagegen, ein Verstoß gegen Luftfahrtrecht?
      Niemals !
      Der Betreiber warnt vor seinen Anlagen, weil sie gefährlich sind, wenn man sie anfasst oder wenn was von oben drauf fällt
      Das ist auch in Ordnung so und war auch schon so bevor es eine Drohenverordnung gab.
      Im Falle eine Falles spricht sich der Betreiber so von seiner Haftungspflicht (Gefährdungshaftung) nach Unfällen frei.
      Deswegen die Schilder.
      Das ist auch der Grund für die ersten 10 Seiten in einer deutschen Bedienungsanleitung
      Wir befinden uns hier im Bereich des Zivilrechtes (Haftungsrecht = BGB) und nicht im öffentlichen Recht.

      Daraus ergibt sich für mich folgender logischer Schluss:

      Leitungen und Masten fallen eben nicht unter das Verbot des §21b, Abs. 1 LuftVG.
      Ansonsten bräuchte der Betreiber auf seinen Schildern einfach nur auf den § 21b LuftVO hinweisen und wäre aus dem Schneider.
      Tut er aber nicht, bzw. ich hab so ein Schild noch nicht gesehen aber ich fliege auch nicht in der Nähe von Hochspannungsleitungen und Masten.

      Mc-Murph schrieb:

      Und hierbei spielt weder meine Interpretation von Anlagen der Energieverteilung, noch Deine Interpretation oder sonst eine Interpretation eine Rolle.
      Da sind wir uns einig
      LG
      Uli

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hubsano () aus folgendem Grund: Rchtsschreipfeler

    • Hubsano schrieb:

      Im § 21b, Abs. 3 LuftVO steht:
      (3) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Betriebsverboten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 zulassen, wenn die Voraussetzungen von § 21a Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.

      Hubsano schrieb:

      Der Betreiber einer Hochspannungsleitung ist keine Behörde, sondern schlicht eine Firma ohne hoheitliche Rechte und Aufgaben.
      Deswegen kann mir z. B. Vattenfall keine Erlaubnis nach dem Luftfahrtrecht erteilen.
      Absolut richtig!
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Hallo Hubsano,

      Das Vattenfall, E.on Hanse etc. Keine Behörden sind und somit auch keine Luftfahrtrechtliche Zustimmung geben können, ist richtig. Brauchen Sie aber auch nicht, da in den Verboten teilweise auch nicht die Luftfahrtrechtliche Erlaubnis gefordert ist, sondern explizit die notwendige Erlaubnis des Betreibers eingefordert wird. Ich habe in den vorherigen Post geschrieben um welche Luftfahrtbehörde es sich handelt ... Luftfahrtbehörde SH. Du kannst dort natürlich anrufen, den Namen des Mitarbeiters schreibe ich hier und auch in einer PM allerdings nicht.

      Gruß

      Marc
      Analog zum Segeln: Kamera und Rotorbruch rofl rofl
    • Mc-Murph schrieb:

      Du kannst dort natürlich anrufen, den Namen des Mitarbeiters schreibe ich hier und auch in einer PM allerdings nicht.
      Bevor du etwas in den falschen Hals bekommst:
      Es steht mir nicht zu und war auch nicht meine Absicht, deine Aussage zu überprüfen.
      Ich möchte gerne die Argumente des Mitarbeiters kennenlernen, die zu dieser Aussage geführt haben, damit wir (Kruzufix und ich) hier im Forum keine Unwahrheiten erzählen.
      Dabei kannst du mithelfen.
      Du sollst den Namen des Mitarbeitern nicht veröffentlichen sondern mir persönlich mitteilen.
      Wo sind den deine Bedenken?
      Erzähl mir bitte nichts von Datenschutz.
      Ruf den Mitarbeiter an und frage ihn, ob du seinen Namen und seine Durchwahl an mich weitergeben darfst.
      Alternative:
      Ich kann dir gerne eine PN schreiben
      Mit meiner privaten Telefonnummer, meinen Namen und der Bitte beides an den dir bekannten Mitarbeiter des Amtes weiterzuleiten.
      Er möge mich bitte anrufen

      Wenn ich nichts habe, auf das ich Bezug nehmen kann , brauche ich auch dort nicht anrufen.
      Wie soll die Kommunikation denn ablaufen:
      Etwa so:
      "Guten Tag, mein Name ist XXX, ich rufe aus Krefeld an und hätte gerne den Mitarbeiter gesprochen, der gesagt hat, das Stromleitungen unter das Verbot von §21b LuftVO fallen".
      Frage vom Amt:
      "Ja gerne, wie heißt der Mitarbeiter denn?"
      "Wollte mein Informant mir nicht sagen"
      Frage vom Amt:
      "Wer ist den ihr Informant?"

      "Der nennt sich in unserem Forum Mc-Murph und heisst wohl mit Vornamen Marc, mehr weiß ich nicht"


      Tolles Gespräch, muß ich nicht haben, ich mach mich doch nicht lächerlich.

      Wo siehst du ein Problem?

      Uli
    • Mc-murph schrieb:

      Und hierbei spielt weder meine Interpretation von Anlagen der Energieverteilung, noch Deine Interpretation oder sonst eine
      Interpretation eine Rolle.

      Mc-Murph schrieb:

      den Namen des Mitarbeiters schreibe ich hier und auch in einer PM allerdings nicht.
      Warum denn nicht, wenn aber DESSEN Interpretation durchaus eine Rolle spielen und DESSEN Interpretation durchaus von Interesse sein könnte?
      Nicht mal in einer PN? Hmmmm... wenn man zu Zitaten oder Aussagen steht, dann sollte das kein Problem sein.


      Mc-Murph schrieb:

      da in den Verboten teilweise auch nicht die Luftfahrtrechtliche Erlaubnis gefordert ist, sondern explizit die notwendige Erlaubnis des Betreibers eingefordert wird.
      eben doch, da lt. Gesetzes- bzw. Verordnungstext nur die zuständige Behörde (unterstrichen/fett) Ausnahmen zulassen kann.
      Natürlich ist hierfür wiederum Voraussetzung, dass auch der Betreiber seine Zustimmung gegeben hat. Das hat aber nicht direkt mit dem Erlaubnistatbestand zu tun.
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Hallo Uli, hallo Kruzifix,

      Allmählich bekomme ich trotz eurer Beteuerungen meine Aussage nicht überprüfen zu wollen, den gegenteiligen Eindruck. Bestärkt durch die Andeutung
      " ... wenn man zu Zitaten und Ausdrücken steht, sollte das kein Problem sein. "

      Mit Datenschutz habe und sehe ich hier kein Problen, da alle Daten und Adressen auf den jeweiligen Webseiten stehen.

      Ich habe nur keinerlei Interesse daran, daß mein relativ guter Draht zur Luftfahrtbehörde SH unter einem unbedachte Telefonat - sorry Uli, aber ich muß an Deinen etwas unbedachten Thread mit h.Elster denken - leidet.

      Und wenn Du bzw. ihr glaubt, meine Äußerungen überprüfen zu müssen, dann Google die Nummer der Behörde selber. Der Mitarbeiter mit dem ich gesprochen habe ist der Leiter der Behörde, auch dieser Name sollte auf der Webseite stehen.

      Gruß

      Marc

      P.S. Hier in SH haben wir einige Hochspannungsmasten auf denen auch Mobilfunkantennen angebracht sind. Diese Masten sind oftmals eingezäunt. Im Gegensatz zu den nicht eingezäunten, fallen diese dann unter das Verbot ?

      Im übrigen ist Herr Dr. Dieckert (RA vom UAV DACH) auch der Ansicht mit dem Verbot, siehe Startseite - UAV DACH
      Analog zum Segeln: Kamera und Rotorbruch rofl rofl

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mc-Murph ()

    • Mc-Murph schrieb:

      sorry Uli, aber ich muß an Deinen etwas unbedachten Thread mit h.Elster denken -
      Sorry Marc,
      1. hab ich mich mit Helmut darüber ausgetauscht und mich bei ihm entschuldigt
      2. ist das kein Argument hier die Mitarbeit zu verweigern

      Mc-Murph schrieb:

      Der Mitarbeiter mit dem ich gesprochen habe ist der Leiter der Behörde, auch dieser Name sollte auf der Webseite stehen.
      Dann nenne mir bitte die Webseite.
      Ich war schon auf der SH Seite und kam dort nicht weiter.
      Offensichtlich eine andere Struktur als bei uns in NRW
      Wenn ich schon mal die richtige Webseite habe, werde ich wohl auch noch den Dienststellenleiter finden.

      Dienststellenleiter ist eine gute Adresse, wäre ein Gespräch auf Augenhöhe.

      Das ich deine Aussage nicht überprüfen will, habe ich mit dem ersten Satz in meinem letzten Post deutlich gemacht.

      Jetzt entsteht bei mir der Eindruck, du mauerst.
      Du wirst deine Gründe haben.
      Aber laß gut sein, ich brauche deine Hilfe nicht..
      Ich bin ja pensioniert, hab Zeit und werde nächste Woche in meiner "alten Firma" anrufen.
      Werde mit dem Dezernenten 26 Luftverkehr , Herrn Hauptdezernent RD Goetzen, (Telefon: 0211 475-2600) sprechen und schaun ob eine bundeseinheilich gültige Aussage möglich ist.
      BR Düsseldorf
      Uli
    • Entscheidung durch Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

      Heute Morgen habe ich mit dem Luftfahrtdezernat Düsseldorf , Herrn Joeken telefoniert und die Frage gestellt, ob eine Hochspannungsleitung eine Anlage i.S. §21b LuftVO ist.
      Die Antwort war, dass in diesem Bereich noch Rechtunsicherheit herrscht und eine Klärung herbeigeführt wird.
      Herr Joeken wird meine Frage anlässlich der nächsten Besprechung beim BMVI in Berlin auf die Tagesordnung bringen und uns das Ergebnis mitteilen.
      Das Datum der Besprechung steht noch aus.
      LG
      Uli
      Nachtrag
      by the way:
      Ein Antrag auf Ausnahme vom Betriebsverbot gibt es in NRW ab 100.-€ aufwärts Antrag-Ausnahmeerlaubnis.pdf
    • Meine Mail an

      luftverkehr@lds.sachsen.de

      "Sehr geehrte Damen und Herren,

      die neuen Regeln für unbemannte Luftfahrzeuge beinhalten Sicherheitsabstände u.A. um
      Anlagen zur Energieerzeugung und -Verteilung.
      Unklarheit herrscht dabei sowohl bei mir, als auch in diversen Foren zum Thema,
      ob reine Hochspannungsleitungen auch zu den Verteilungsanlagen in o.g. Sinne gehören, oder ob dies nur auf z.B. Umspannwerke zutrifft.
      Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir dies beantworten würden,
      wenn möglich auch mit einem Hinweis, ob die entsprechende Regelung bundesweit oder länderabhängig gilt.


      Herzlichen Dank und freundliche Grüße,
      Gxxxx......"


      Falls ich eine Antwort erhalten sollte, werde ich die ganz ohne chainsaw

      hier einstellen, warum auch nicht? ?(

      ☺☺... es tut mir ...... ach was, ich würd´ es wieder tun! ☺☺
      Gruß Gert

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Gerd-Z11 () aus folgendem Grund: Zeilenabstand verkleinert

    • Gerd-Z11 schrieb:

      ob die entsprechende Regelung bundesweit oder länderabhängig gilt.
      Hallo Gerd, ich finde es gut, dass du auch angefragt hast.
      Wenn Fragen aus verschiedenen Bundesländern kommen und dann möglicherweise im Bundesministerium zusammenlaufen, wird das allgemeine Interesse verdeutlicht.
      Mein Ansprechpartner in Düsseldorf sagte, dass sich alle Vertreter der Länder turnusmäßig in Berlin treffen.
      Luftrecht ist Bundesrecht, deswegen sollte es keine unterschiedlichen Ländermeinungen geben.
      Falls doch, und im Laufe der Zeit 2 Oberlandesgerichte (OLG) verschiedene Entscheidungen treffen, kann es zu einer höchstrichterlichen Entscheidung beim BGH kommen.
      Die BGH Entscheidung ist dann unmittelbar geltendes Recht; wie ein Gesetz.
      Falls man sich entscheidet, die Hochspannungsanlagen und Masten als Anlagen im Sinne des Gesetzes zu sehen, wird eine Flut von neuen Fragen auch bundesheinheitlich geregelt werden müssen:

      In Gesprächen, anderen Foren oder PN`s wurden mir folgende Fragen gestellt
      • Wenn Hochspannungsleitungen Anlagen der Energieverteilung sind, dann sind Niederspannungsleitungen das doch wohl auch oder?
      • Macht der Gesetzgeber keinen Unterschied
      • Im Gesetzestext steht nichts von Hochspannung
      • in meinem Dorf im Osten der Republik laufen die Niederspannungsleitungen (230 / 380 Volt) noch von Haus zu Haus, von Dach zu Dach. Dann müssten das auch Anlagen der Energieverteilung sein, weil das Gesetz das nicht differenziert
      • Die Leitungen darf ich in unserem Dorf dann nicht überfliegen? Entschuldigung aber dann kann doch wohl nicht gemeint sein.
      Fragen darüber hinaus waren:
      • Sind Straßenbahnen Bahnanlagen nach Ziff. 5, die ich nicht überfliegen darf?
      • Wenn Straßenbahnen keine Bahnanlagen sind, insbesondere nicht auf eigenem Gleiskörper fahren, sondern auf in die Farbahn eingelassene Schienen, sind die Fahrdrähte dann Anlagen der Energieverteilung?
      • Gilt der Begriff „Anlagen der Energieverteilung“ nur für drahtgebundene Anlagen oder auch für drahtlose Energieverteilung, wie z. B. Richtfunkstrecken der Post oder Handymasten?
      Wie gesagt, diese Fragen wurden bereits gestellt, ich war zwar nicht ratlos aber ziemlich unsicher.

      Ich habe diesen Fragenkatalog auch an die BR weitergegeben und bin auf die Antwort gespannt.

      LG
      Uli
    • Hubsano schrieb:

      Richtfunkstrecken

      Hallo Uli,
      dann vllt. auch Telefon- u. Gasleitungen, Erdkabel, Straßen- u. Parkbeleuchtungen...
      Wetterstationen und Radioteleskope, TV-Uplinkstrecken.. ;)

      Fragen über Fragen...

      Wer wird denn eigentlich dafür bezahlt, halbwegs wasserdichte Gezetze und Verordnungen zu erarbeiten?

      Und dann alles nochmal von vorne, wenn die EU-Verordnungen kommen?

      Humor ist, wenn... du weißt schon. haareraufen
      ☺☺... es tut mir ...... ach was, ich würd´ es wieder tun! ☺☺
      Gruß Gert
    • Gerd-Z11 schrieb:

      dann vllt. auch Telefon- u. Gasleitungen, Erdkabel, Straßen- u. Parkbeleuchtungen...
      Wetterstationen und Radioteleskope, TV-Uplinkstrecken..
      Ja, da muß der Gesetzgeber tätig werden und sich erklären.
      Dies geschieht durch eine Verwaltungsvorschrift oder Durchführungsverordnung.
      Es gibt viel zu tun, alles was oberirdisch ist, wäre wohl potentiell drohengefährdet.
      Was für ein überzogener Quatsch stick


      Gerd-Z11 schrieb:

      Wer wird denn eigentlich dafür bezahlt, halbwegs wasserdichte Gezetze und Verordnungen zu erarbeiten?
      Die Leute in der 3. oder 4. Reihe.
      Der Minister braucht das nicht wissen , nur er sollte so in etwa nachvollziehen können, was seine Mitarbeiter ihn so verkaufen.


      Mc-Murph schrieb:

      Im übrigen ist Herr Dr. Dieckert (RA vom UAV DACH) auch der Ansicht mit dem Verbot, siehe Startseite - UAV DACH
      Hallo Marc,
      danke für den Hinweis und den Link.
      Ich hab mich auf der Seite umgesehen.
      Da wird auch ein Beispiel mit einem Landwirt geschildert, der mit seiner Drohne über einen Kanal und unter eine Hochspannungsleitung fliegen will.
      Es wird nicht so ganz deutlich aber ich glaube, Dr. Dieckert, ist der Meinung, dass Hochspannungsleitungen Anlagen sind.

      Warten wir ab, was draus wird, ob es da bald eine Aussage gibt.
      Wie gesagt, wenn das Anlagen sind, kann das ein Faß ohne Boden werden, wenn der Gesetzgeber das nicht regelt.
      Insbesondere für Kopterflieger, die ihr Geld mit Luftbildaufnahmen verdienen, wird es interessant sein, ob sie für jeden Sch.... einen Antrag auf Befreiung für teures Geld stellen müssen.

      Den Kopterfliegern, die ihr Geld damit verdienen, wünsche ich, dass Hochspannungsleitungen keine Anlagen i.S. v. §21b LuftVO sind.

      LG
      Uli
    • Ja das wird überall noch sehr kompliziert!

      In den Modellflugvereinen gibt es inzwischen Mitglieder, welche z.B. bei den nun nötigen Namensplaketten unter dem Gesetzestext die Formulierung "müssen sichtbar sein" in Rechts-Analogie zum Kfz-Recht mittels Stellungnahmen z.B. vom TÜV als durchaus auch im inneren des Flugmodells anzubringen bewerten, denn auch Kfz-Seriennummern müssen "sichtbar sein" sind aber selbstverständlich unter der Motorhaube am Rahmen angeschlagen...

      Eine weitere Initiative führt den Anreiz zur Ausweitung der organisierten Krimminalität aus, welcher dadurch entstehen wird, das der Helfeshelfer, als Gast getarnt auf dem Modellflugplatz sofort festestellen kann, dass Herr Dr. Peter Wichtig, Nobelallee 3 in xxxyyz Hamburg mit seinem 20.000,- Jet gerade auf dem Modellflugplatz ist und nicht zu Hause.... bei den professionellen Operatoren werden auch nur die Firmen- bzw. Vereins-Adressen am Luftfahrzeug angebracht aber keine privaten!

      Das wird alles noch beliebig kompliziert und auslegungs-intensiv...

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Wombat ()

    • Wombat schrieb:

      Das wird alles noch beliebig kompliziert
      ooch, da kann ich liefern: crazy

      Wombat schrieb:

      Rechts-Analogie zum Kfz-Recht
      EU-Verordnung zur KFZ Kennzeichnung CELEX_32011R0019_DE_TXT.pdf grumble dash
      Kann man lesen (wer Zeit hat) muss man aber nicht lesen.
      Für ein Interesse am Anbringungsort (sichtbar) empfehle ich Seite 9 (von 13) Teil B, Abs. 1, Nr 4. und Nr. 5.
      Abschnitt B
      Oder hat jemand geglaubt, dass könnte man auf einer Seite, geschweige in einem Satz regeln?
      bitte nicht schlagen hinternvoll
      ....nicht mich, sondern die Schlagzahlen in den Kopter
      Uli
    • Wie versprochen, hier die (sehr schnelle) Antwort:

      "Sehr geehrter Herr XXXXXXXXXXX,

      besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gern beantworte. Der Gesetzgeber hat leider dazu keine klare Definition gegeben. Sie können aber davon ausgehen, dass reine Hochspannungsleitungen/Energiefreileitungen o. ä. nicht dazu gehören. Vielmehr sind hier Kraftwerke der Energieerzeugung, Umspannwerke, Windparks oder auch große Photovoltaikanlagen gemeint. Übrigens auch das Thema „Industrieanlagen“ stößt häufig auf Nachfragen, allerdings hat sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe für Flugdrohnen/Flugmodelle dazu wie folgt positioniert:

      „Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasst der Begriff der Industrieanlage die „Gesamtheit von Gebäuden und Einrichtungen samt dem Gelände eines Industriebetriebs“. Es ist demnach auf eine konkrete Betriebsstätte abzustellen, und nicht etwa auf ein damit verbundenen Netz.
      Ein Anhaltspunkt für die Bestimmung einer Anlage als Industrieanlage bietet z.B. das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und seine nachgeordneten Verordnungen. Besteht für die fragliche Anlage eine Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz, ist in jedem Falle eine Industrieanlage im Sinne des § 21b Absatz 1 Nummer 3 LuftVO gegeben. Einer solchen Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen alle Anlagen, die in Anhang 1 derVierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannt sind (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV). Dabei handelt es sich in der Regel um solche Anlagen, die aufgrund ihrer Größe, Beschaffenheit und Störfallrelevanz auf ihre Vereinbarkeit mit dem Umweltrecht hin untersucht werden müssen. Hierunter fallen z. B. Anlagen der Großchemie, Raffinerien, Abfallverbrennungsanlagen, Kraftwerke sowie größere Betriebe der Metall-, Glas- und Papierverarbeitung und Biogasanlagen, soweit diese unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallen. Auch Lackierbetriebe, Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten oder zur Nahrungsherstellung sowie Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen unterfallen dieser Genehmigungspflicht….“

      Ich hoffe, dass ich Ihrem Anliegen gerecht werden konnte.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dipl.-Ing. Ronald Michael
      Referent
      ________________________________________________________________________

      LANDESDIREKTION SACHSEN
      Referat 36 | Luftverkehr und Binnenschifffahrt
      Stauffenbergallee 2 | 01099 Dresden | Postanschrift: 09105 Chemnitz
      Tel.: +49 351 825-3610 | Fax: +49 351 825-3690
      ronald.michael@lds.sachsen.de | lds.sachsen.de
      Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.
      P Bitte prüfen Sie der Umwelt zuliebe, ob diese E-Mail wirklich ausgedruckt werden muss."
      ☺☺... es tut mir ...... ach was, ich würd´ es wieder tun! ☺☺
      Gruß Gert

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Gerd-Z11 () aus folgendem Grund: Zitat gekennzeichnet

    • Hallo Gerd,

      lieben Dank für Deine Bemühungen, zumal kann ich mir somit viel Schreiberei ersparen kann. ;)

      Denn ich hatte heute mit dem Sachbearbeiter der für mich zuständigen Luftfahrtbehörde (NRW) telefoniert.

      Es ging da zwar prima um eine Erlaubnis für einen Nachtflug, aber auch das Thema Hochspannungsleitung kam zur Sprache.

      Auf meine Nachfrage ob er sich mit dem Verbot bzw. Erlaubnispflicht bzgl. von Hochspannungsleitungen und der Energieverteilungsanlagen wirklich sicher sei und falls ja, ob er mir dann die dafür passenden Paragraphen, Verordnungen etc. nennen könnte. Hier bekam ich telefonisch vom Inhalt fast die identischen Infos wie Du in Bezug auf das BImSchG genannt und teilweiße auch draus vorgelesen.

      Auf meinen freundlichen Hinweis, dass aber das Thema Energieverteilungsanlagen inkl. Hochspannungsüberlandleitungen nicht angesprochen wurde, antwortete der freundliche Sachbearbeiter nicht wie bei Dir "Sie können aber davon ausgehen, dass reine Hochspannungsleitungen/Energiefreileitungen o. ä. nicht dazu gehören.", sondern, er könne hier keine klare Aussage machen, werde mein Anliegen aber notieren und bei einem Treffen der Behörden am 17. und 18.10.2017, dieses miteinbringen.

      Somit würde ich sagen, wir warten einfach mal ab und ich bekomme nach der Tagung bzw. dem Treffen die notwendigen Informationen.
      Liebe Grüße
      ApisMellifera
    • Gerd-Z11 schrieb:

      Wie versprochen, hier die (sehr schnelle) Antwort:
      Hallo Gerd, das ging schnell.
      Dann hätten wir schon eine Aussage für Sachsen und für SH.

      ApisMellifera schrieb:

      Denn ich hatte heute mit dem Sachbearbeiter der für mich zuständigen Luftfahrtbehörde (NRW) telefoniert.
      Hab ich gestern auch.
      Hast du meinen Post Nr. 11 gelesen?
      Ich hab mit Düsseldorf telefoniert.

      Hubsano schrieb:

      Heute Morgen habe ich mit dem Luftfahrtdezernat Düsseldorf , Herrn Joeken telefoniert und die Frage gestellt, ob eine Hochspannungsleitung eine Anlage i.S. §21b LuftVO ist.
      Die Antwort war, dass in diesem Bereich noch Rechtunsicherheit herrscht und eine Klärung herbeigeführt wird.
      Herr Joeken wird meine Frage anlässlich der nächsten Besprechung beim BMVI in Berlin auf die Tagesordnung bringen und uns das Ergebnis mitteilen.
      Da du in Hagen wohnst/ Regierungsbezirk Arnsberg ist die zuständige Luftaufsichtsbehörde Münster?

      Hast du mit Münster telefoniert?

      Ich finde doppelt hät besser :thumbup:

      ApisMellifera schrieb:

      Somit würde ich sagen, wir warten einfach mal ab und ich bekomme nach der Tagung bzw. dem Treffen die notwendigen Informationen.

      sehe ich auch so

      Lg
      Uli