Hallo,
in einem anderen Thread (H520 abgestürzt - nur noch teuerer Schrott) kam das Thema auf das Fliegen in der Nähe von Hochspannungsleitungen.
Damit das dortige Ursprungsthema nicht verwässert wird, erlaube ich mir, hier das Thema zu platzieren.
Im dortigen Thread schreibt Hubsano, dass es sich nach seiner Rechtsauffassung und/oder Rechtskenntnis bei Hochspannungsleitungen und deren Masten nicht um Anlagen der Energieverteilung handelt und begründet dies mit dem Schutzzweck des Gesetzes.
Dieser Meinung stimme ich zu und ergänze noch, dass es sich auch aus dem Gesetzestext ergibt, wenn man ihn genau liest:
Im nun folgenden Zitat habe ich die in Fettschrift hervorgehobenen Passagen von wald(e)mar
entfernt und dafür markiere ich mit Fettschrift, was ich in diesem Zusammenhang für die entscheidende Stelle halte:
Diesen Passus halte ich deswegen für entscheidend, weil es um Hochspannungsmasten und -leitungen nur selten eine Begrenzung gibt. Umspannwerke, wie sie Hubsano zum Beispiel anführt, sind zweifellos eingezäunt und verfügen somit um eine Begrenzung, um welche herum die Abstandsregel gilt.
Gleichwohl wird man hier obergerichtliche Entscheidungen abwarten müssen um mehr Rechtssicherheit zu erlangen.
Das ist ja nahezu immer so bei neuen Gesetzen und Verordnungen.
in einem anderen Thread (H520 abgestürzt - nur noch teuerer Schrott) kam das Thema auf das Fliegen in der Nähe von Hochspannungsleitungen.
Damit das dortige Ursprungsthema nicht verwässert wird, erlaube ich mir, hier das Thema zu platzieren.
Im dortigen Thread schreibt Hubsano, dass es sich nach seiner Rechtsauffassung und/oder Rechtskenntnis bei Hochspannungsleitungen und deren Masten nicht um Anlagen der Energieverteilung handelt und begründet dies mit dem Schutzzweck des Gesetzes.
Dieser Meinung stimme ich zu und ergänze noch, dass es sich auch aus dem Gesetzestext ergibt, wenn man ihn genau liest:
Im nun folgenden Zitat habe ich die in Fettschrift hervorgehobenen Passagen von wald(e)mar
entfernt und dafür markiere ich mit Fettschrift, was ich in diesem Zusammenhang für die entscheidende Stelle halte:
wald(e)mar schrieb:
3. über und in einem seitlichen Abstand von
100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen,
Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen
des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen
und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung
und -verteilung...
Gleichwohl wird man hier obergerichtliche Entscheidungen abwarten müssen um mehr Rechtssicherheit zu erlangen.
Das ist ja nahezu immer so bei neuen Gesetzen und Verordnungen.
Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix