GeBo-920 schrieb:
Sorry, aber woher weißt Du was gemeint ist ?
ich hab vor ganz vielen Jahren mal gelernt, wie man Gesetze lesen sollte und das man nichts hineininterpretieren soll, was nicht geschrieben steht.
Vor diesem Hintergrund halte ich eine Stromleitung nicht für eine Anlage i.S. d. Gesetzes
Ich habe leider keine Durchführungsverordnung oder Verwaltungsvorschrift zum § 21b gefunden.
Natürlich hast du recht, die Stromleitung verteilt den Strom aber der Schutzgedanke bei dieser Formulierung war, das Kraftwerke und andere wesentliche Anlagen potentielle Angriffsziele von Terroristen sind und deswegen "Anlagen" im engeren Sinne in die Verbotsliste des §21b aufgenommen worden sind, als besonders schutzwürdig.
GeBo-920 schrieb:
Wie Apis ja beschreibt hat er von der Bezirksregierung die Info bekommen, das man eben nur mit Genehmigung des Betreibers dort fliegen darf. Sonst nicht.
Wenn der Betreiber einer Trasse ein Verbot ausspricht, dass seine Leitungen, seine Masten nicht überflogen werden dürfen, müsste man prüfen, welchen Rechtscharakter eine solches Verbot hat.
Der erste Schritt, wäre festzustellen, wem gehört die Leitung, die Trasse, die Masten?
Einer Person, einer Firma, einer Behörde?
Was ist anzuwenden? Privatrecht?, öffentliches Recht?
Ich weiß es nicht und deshalb frage ich dich, ob du es weißt oder sonst jemand in der Runde?
Wenn die Stromleitung einer privaten Firma gehört, kann der Besitzer 1000 Schilder aufhängen.
Dann ist das Nichtbeachten vielleicht eine "unerlaubte Handlung" nach §823 BGB.
Wenn so eine Trasse öffentlich, rechtlichen Charakter hat, sieht die Lage natürlich anders aus
Was ist denn, wenn man gegen das Verbot des Überfluges verstößt und wird angezeigt.?
Gegen welches Gesetz habe ich dann verstoßen?
LG
Uli