Richtig, vergleichbar nicht aber voneinander abhängig.Pixhai schrieb:
Betreten, starten und landen sind verschiedene Sachen und nicht miteinander vergleichbar.
Wenn ich nicht drauf darf, kann ich dort nicht fliegen.
Wie bereits dargestellt gibt es in Deutschland sehr viele Flächen im landwirtschaftlichen- und forstwirtschaftlichen Bereich, die der Allgemeinheit zur Erholung und dem Sport dienen.
Modellflug ist eine anerkannte Sportart:
Also gehst du da hin und übst deinen Sport aus, das bedeutet:
Auspacken, kalibrieren, starten, fliegen, landen
Das ist Allgemeingebrauch
Der §21b LuftVO regelt nur, wo du nicht drüberfliegen darfst, nicht wo du starten und landen darfst.
Du darfst sogar auf einem Waldweg landen und starten.
Ohne straßenverkehrsrechtliche Wegweisung, z. B. für Wanderer, kommt es auch zu keiner faktischen Umwidmung der Wege, insbesondere der Wirtschaftswege. Ein Waldweg bleibt also auch dann ein Waldweg und wird nicht zum Fuß-, Reit- oder Radweg im Sinne des § 41 StVO.
In Deutschland gibt es einen obersten Rechtsgrundsatz:
Grundsätzlich ist alles erlaubt, was nicht verboten ist.
Quod non est in actis non est in mundo
(Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)
Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Privatautonomie, Artikel 2 GG
Pixhai, gestatte mir eine Gegenfrage:
Wo steht denn geschrieben, dass ich von einem Acker aus, den ich betreten darf, nicht fliegen darf?
wenn die sonstigen für einen Flug erforderlichen Voraussetzungen (Sicherheit usw.) gegeben sind und beachtet werden?
Wo steht das?
LG
Uli