Mal wieder eine (scheinbare) Spitzfindigkeit: Was bedeutet eigentlich "auf Verlangen" im Juristendeutsch?
Mal abgesehen davon, dass Kenntnisse unstrittig wünschenswert sind, und es anders geplant gewesen sein könnte: Steht im Gesetz wirklich was alle denken (und voneinander abschreiben und niemals in Frage stellen), nämlich, dass man diese Kenntnisse (bzw. den Nachweis darüber) vor dem Start besitzen muss, und diese Tatsache, dass man sie schon besitzt, auf Verlangen nachweisen?
Normalerweise wird in solchen Fällen doch formuliert: "...bedarf einer Erlaubnis" (vgl. §2 StVO) oder: "muss einen Kenntnisnachweis... besitzen..." (und auf Verlangen vorzeigen können, also normalerweise mit sich führen usw usf.)
Oder kann man die Formulierung so auslegen, dass erst, wenn es von einer berechtigten Stelle verlangt wurde, Kenntnisse (ggf. erworben und) nachgewiesen werden müssen? Das würde nämlich bedeuten, dass man zum einen keine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn man ohne Kenntnisnachweis mit 2kg bis 5kg Startmasse abhebt. Zum anderen, dass man bis zum nächsten Start nach dem Verlangen unbegrenzt Zeit zur Erbringung des Nachweises hat.
Hab schon Web- und Forensuche dazu bemüht, jedoch ohne Erfolg.
§21a (4) LuftVO schrieb:
(4) Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen ab dem 1. Oktober 2017 auf Verlangen Kenntnisse in
1.der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte,
2.den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
3.der örtlichen Luftraumordnung
nach Satz 3 nachweisen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Betrieb auf Geländen stattfindet, für die eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist.
Der Nachweis wird erbracht durch
1. eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder eine beglaubigte Kopie derselben,
2. eine Bescheinigung über eine bestandene Prüfung von einer nach § 21d vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder
3. eine Bescheinigung über eine erfolgte Einweisung durch einen beauftragten Luftsportverband oder einen von ihm beauftragten Verein nach § 21e für den Betrieb eines Flugmodells.
Mal abgesehen davon, dass Kenntnisse unstrittig wünschenswert sind, und es anders geplant gewesen sein könnte: Steht im Gesetz wirklich was alle denken (und voneinander abschreiben und niemals in Frage stellen), nämlich, dass man diese Kenntnisse (bzw. den Nachweis darüber) vor dem Start besitzen muss, und diese Tatsache, dass man sie schon besitzt, auf Verlangen nachweisen?
Normalerweise wird in solchen Fällen doch formuliert: "...bedarf einer Erlaubnis" (vgl. §2 StVO) oder: "muss einen Kenntnisnachweis... besitzen..." (und auf Verlangen vorzeigen können, also normalerweise mit sich führen usw usf.)
Oder kann man die Formulierung so auslegen, dass erst, wenn es von einer berechtigten Stelle verlangt wurde, Kenntnisse (ggf. erworben und) nachgewiesen werden müssen? Das würde nämlich bedeuten, dass man zum einen keine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn man ohne Kenntnisnachweis mit 2kg bis 5kg Startmasse abhebt. Zum anderen, dass man bis zum nächsten Start nach dem Verlangen unbegrenzt Zeit zur Erbringung des Nachweises hat.
Hab schon Web- und Forensuche dazu bemüht, jedoch ohne Erfolg.
"Wer etwas erreichen will, der sucht sich Ziele, und wer etwas verhindern will, der hat Gründe.
Und wir leben in einem Land, in dem verstärkt durch die Medien eine Diktatur der Gründe über die Ziele vorliegt."
Richard David Precht
Und wir leben in einem Land, in dem verstärkt durch die Medien eine Diktatur der Gründe über die Ziele vorliegt."
Richard David Precht
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