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Welche Versicherung habt Ihr?

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    • Schraubhuber schrieb:

      - Dass die Versicherung dafür aufkommt, hat sie im Vertrag erklärt. Da steht ja drin: Wenn sie wegen des Betriebs... haften (= leisten müssen), zahlen wir das bis zur Summe X.
      - In den Versicherungsbedingungen kann zwar einiges an lustigen Einschränkungen drinstehen, aber den gesetzlich festgelegten Eintritt der Haftung auszuschließen wäre ja komplett widersinnig. So etwas wie "wir sind keine Gefährdungshaftpflicht" gibt es also nicht.

      Um den Vergleich mit der Kfz-Haftpflicht aufrecht zu erhalten: Das wäre so, als würde eine Versicherung Haftpflichtfälle, die sich aus dem Betrieb eines Kfz ergeben, und die nun mal gesetzlich festgelegt sind, einfach ausschließen und sich auch noch eigene Verkehrsregeln ausdenken. Also würde sie unter dem Strich nie haften. Ein super Geschäftsmodell.
      Das meinte ich schon so... habe es vermutlich missverständlich formuliert.

      Der Vergleich mit der Kfz-Haftpflichtversicherung passt dennoch: Versuch' doch mal, ein Kfz. in einer "üblichen" Haftpflichtversicherung unterzubringen. Geht nicht. Weder bereits bei Abschluss noch nachträglich hinzugefügt.
      Eben wegen des gesetzl. Erfordernisses (der Gefährdungshaftung) gibt es die spezielle Kfz-Haftpflichtversicherung.
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Schraubhuber schrieb:

      In den Versicherungsbedingungen kann zwar einiges an lustigen Einschränkungen drinstehen, aber den gesetzlich festgelegten Eintritt der Haftung auszuschließen wäre ja komplett widersinnig. So etwas wie "wir sind keine Gefährdungshaftpflicht" gibt es also nicht.
      Doch, das gibt es - und zwar bei JEDER KFZ Versicherung! Selbst dann, wenn Du geschädigt wurdest. Sobald sich Dein Fahrzeug bewegt, geht von ihm grundsätzlich eine Gefahr aus. Daraus resultiert die sogenannte Gefährdungshaftung. Das bedeutet, das Du, sobald sich Dein Fahrzeug bewegt, grundsätzlich mit 25% Gefährdungshaftung dabei bist. Es sei denn, der Unfall hätte durch einen sogenannten Idealfahrer vermieden werden können. Und da es diesen nicht gibt, ist die Gefährdungshaftung nur dann ausgeschlossen, wenn Dein Fahrzeug steht.
      Ebenso gibt es andere Versicherungsbedingungen bei einem Mehrfachauffahrunfall. Selbst wenn Dich Dein Hintermann auf Deinen Vordermann aufschiebt - Du also rein gar nix dafür kannst - bleibst Du nur mit einer Haftpflicht auf 50% vom Schaden sitzen.

      hier ist es erklärt

      Auch bei den Modellflugversicherungen - auch DMFV - gibt es einen gleichartigen Passus, der da lautet:

      >>>Bei Modellkollisionen in der Luft wird auch von einer Betriebsgefahr des geschädigten Modells
      ausgegangen. Bei der Schadenregulierung kommt hier ein Betrag von 25% der Schadensumme in Abzug.<<<

      Ist exakt das gleiche, wie bei den KFZ Versicherungen.

      Bei der DMO gefällt mir vor allem dieser Absatz hier nicht:

      >>>Bei Nichteinhaltung der oben aufgeführten Punkte (auch nur einzelner Punkt) kann der Versicherungsschutz im Schadensfall gefährdet sein, oder der Versicherer nimmt nach erfolgter Leistung eventuell beim Schadenverursacher Regress.<<<

      Und wieso das hier: >>>"Bei rechtlichen Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an einen entsprechend spezialisierten Anwalt."<<<


      Ich denke, ich hätte beim DMO Rechtsschutz dabei? Also sollten die doch auch einen entsprechend spezialisierten Anwalt für mich haben.

      Solche Sätze konnte ich gerade beim Durchblättern meiner DMFV Versicherung nicht finden. Und wenn ich solch einen Satz lese, weiß ich, das die Versicherung solange suchen wird... .

      Ich zum Beispiel kenne gar nicht jeden Bauern von dessen Feld ich starte und lande. Ich fliege mal hier, mal da, je nachdem wo gerade abgemäht ist. Verstoße also schon zum ersten Mal gegen geltendes Recht, wenn ich nicht gefragt habe.

      Aber ich bin kein Versicherungsexperte und richtig schlau ist man eh erst im Schadenfall - der hoffentlich nie eintreten wird. Aber sicherer und besser aufgehoben fühle ich mich beim DMFV.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von maranzon ()

    • maranzon schrieb:

      Sobald sich Dein Fahrzeug bewegt, geht von ihm grundsätzlich eine Gefahr aus. Daraus resultiert die sogenannte Gefährdungshaftung.

      maranzon schrieb:

      ... ist die Gefährdungshaftung nur dann ausgeschlossen, wenn Dein Fahrzeug steht.

      Das wiederum höre/lese ich so erstmalig. Die Kfz-Haftpflicht mit Gefährdungshaftung greift meines Wissens nach auch im ruhenden Verkehr.

      Beispiel: mein Kfz fackelt aufgrund techn. Defekt während des Parkens ab. Ein anderes Fzg. oder sonstwas kommt dabei zuschaden.
      Meinen eigenen Schaden zahle entweder ich selbst oder die (möglicherweise vorhandene) Kasko, während der Fremdschaden von der Kfz-Haftpflicht übernommen wird.

      Bin auch keine Versicherungsrechtsanwalt... Auf Versicherungsvertreter, -makler, -agenten, -vermittler etc. möchte ich mich da nicht verlassen.
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Bitte obiges und dies hier noch mal genau lesen, es liegt meines Erachtens* ein kleines aber entscheidendes Missverständnis vor:.

      (* Meines Erachtens = Ich bin mir meiner Meinung wirklich sehr sicher, aber kann mich irren. So wie übrigens auch jeder Fachjurist aus der Rechtsabteilung einer Versicherung sich irren kann. Am besten fragt man 10 Leute und wägt die 17 Meinungen dann gegeneinander ab. Nützlich, wenn ein Verfassungsrichter und ein Schamane mit am Tisch sitzen.)

      Kruzifix schrieb:

      Der Vergleich mit der Kfz-Haftpflichtversicherung passt dennoch: Versuch' doch mal, ein Kfz. in einer "üblichen" Haftpflichtversicherung unterzubringen. Geht nicht. Weder bereits bei Abschluss noch nachträglich hinzugefügt.
      Eben wegen des gesetzl. Erfordernisses (der Gefährdungshaftung) gibt es die spezielle Kfz-Haftpflichtversicherung.
      Wenn aber Deine Haftpflichtversicherung schreibt, dass sie auch den Betrieb von Kfz versichert, dann ist das so, bzw. dann ist sie so eine "spezielle Versicherung". Das gilt für Modellflug oder auch für den Bau von Raumschiffen oder den Betrieb von Aquarien. Der Gesetzgeber bzw. die Gerichte entscheiden, wann der Betreiber haftet, die Versicherung versichert, dass sie in diesem Fall einspringt. Eine Versicherung, die Risiken aus Modellflug abzudecken vorgibt, aber nicht eintreten will, wenn eine Leistungspflicht des Betreibers unzweifelhaft besteht, kann es nicht geben, denn sie versichert ja gerade diese Pflicht. Den Eintritt des Haftungsfalles kann sie nicht bestimmen, und auch nicht die Art des Haftungsfalles bestimmen. Die Gefährdungshaftung gilt sowieso immer, es gibt hier grundsätzlich* keine Unterscheidung nach Situation. (Verschulden / Nichtverschulden...)

      (* Das Wort "grundsätzlich" ist hier juristisch zu lesen, nicht umgangssprachlich.)

      Die Gefährdungshaftung als gesetzliches Erfordernis zu bezeichnen ist meines Erachtens eine verfälschende Verkürzung. Es handelt sich um eine festgelegte Leistungspflicht (des Betreibers). Gegen Risiken aus dieser Pflicht kann man sich versichern, der Gesetzgeber schreibt dies allerdings schlauerweise vor, weil er ja die Allgemeinheit schützen, aber trotzdem den als riskant angesehenen Betrieb gestatten will. Dass die Versicherung besondere Eigenschaften hat, z.B. eine Beschränkung der Deckungssumme, ergibt sich zwingen daraus, dass diese Versicherung eben diese Haftungsfälle abdeckt. Es gibt nicht eine "Gefährdungshaftungsversicherung" und eine "Verschuldenshaftungsversicherung" zur Auswahl.

      Jetzt kann ich natürlich nicht ausschließen, dass eine Gesellschaft sich verkalkuliert oder Unsinn in ihre Versicherungsbedingungen schreibt. Das kann dann zu Querelen führen, aber zahlen muss sie, denn es ist ihre Aufgabe, die gesetzlich festgelegten Haftungsfälle zu erkennen, wenn sie anbietet, gegen diese zu versichern.

      Kurzum: Man kann nicht "die falsche Versicherung" abschließen.

      Was einem passieren kann: Dass im Versicherungsbeleg erforderliche Angaben fehlen, weil die Versicherung doof ist.

      Wie gesagt: Meine Meinung, aber ich bin mir doch sehr sehr sehr sicher, das richtig verstanden zu haben.

      maranzon schrieb:

      Schraubhuber schrieb:

      In den Versicherungsbedingungen kann zwar einiges an lustigen Einschränkungen drinstehen, aber den gesetzlich festgelegten Eintritt der Haftung auszuschließen wäre ja komplett widersinnig. So etwas wie "wir sind keine Gefährdungshaftpflicht" gibt es also nicht.
      Doch, das gibt es - und zwar bei JEDER KFZ Versicherung! Selbst dann, wenn Du geschädigt wurdest. Sobald sich Dein Fahrzeug bewegt, geht von ihm grundsätzlich eine Gefahr aus. Daraus resultiert die sogenannte Gefährdungshaftung. Das bedeutet, das Du, sobald sich Dein Fahrzeug bewegt, grundsätzlich mit 25% Gefährdungshaftung dabei bist.
      Du verwechselst Gefährdungshaftung mit Teilschuld. Beides mag mit dem Betriebsrisiko begründet werden, aber nicht das eine durch das andere.
      "Wer etwas erreichen will, der sucht sich Ziele, und wer etwas verhindern will, der hat Gründe.
      Und wir leben in einem Land, in dem verstärkt durch die Medien eine Diktatur der Gründe über die Ziele vorliegt."
      Richard David Precht
    • Möglicherweise reden wir von verschiedenen Dingen. Ich meine die Gefährdungshaftung aus der Betriebsgefahr. Zwei Beispiele aus eigenem Erleben:
      1. Ich stehe als Linksabbieger an einer Kreuzung mit roter Ampel. Ein Motorradfahrer der mit Augen nach hinten fährt, kracht mir drauf. Er bleibt auf seinem Schaden sitzen und seine Haftpflicht zahlt meinen Schaden zu 100%. Ich stand, und somit ging von meinem Fahrzeug keine Betriebsgefahr aus. Also keine Gefährdungshaftung.

      Der zweite Fall ist komplizierter:
      2. Ich fahre mit meinem Wagen in einer Tempo30 Zone über eine Kreuzung bei der ich Vorrang habe. Ein Fahrzeug von rechts will gerade aus über die Übergeordnete Straße, übersieht mich und fährt mir in die rechte Seite.
      Er bleibt auf seinem Schaden sitzen und seine Haftpflicht zahlt meinen Schaden nur zu 75%. Grund: Ich bin gefahren - habe also mein Fahrzeug bewegt, wobei sogleich eine Betriebsgefahr ausgeht. Ein Idealfahrer hätte aber den Unfall vermeiden können, da dieser damit gerechnet hätte, das dies passieren könne. Der Idealfahrer wäre also langsam vortastend gefahren und hätte notfalls angehalten, um nachzusehen ob wer kommt. Da dies nun wenig praktikabel und eher Verkehrsbehindernd als -fördernd ist, gibt es diese 25% Regel.
      Nur in dem Falle, dass der von rechts kommende Fahrer mit 100 statt 30 km/h oder völlig besoffen gefahren wäre - also ein besonders grobes Vergehen an den Tag gelegt hätte, hätte seine Haftpflicht auch noch diese 25% übernommen und 100% gezahlt.
      Das meint die Gefährdungshaftung.
      Siehe mein Link zum DMFV und zur Gefährdungshaftung. Ich habs auch nicht glauben wollen und hatte die Versicherung verklagt - jetzt hab ichs schriftlich per Gerichtsurteil crazy
    • Wenn ich nicht ständig lesen würde, dass meine Beiträge von einem Moderator freigeschaltet werden müssen, gäbe es auch keine Überschneidungen... Schau Dir meinen Beitrag, der über Deinem erschienen ist, an.

      maranzon schrieb:

      Nur in dem Falle, dass der von rechts kommende Fahrer mit 100 statt 30 km/h oder völlig besoffen gefahren wäre - also ein besonders grobes Vergehen an den Tag gelegt hätte, hätte seine Haftpflicht auch noch diese 25% übernommen und 100% gezahlt.Das meint die Gefährdungshaftung.
      Siehe mein Link zum DMFV und zur Gefährdungshaftung. Ich habs auch nicht glauben wollen und hatte die Versicherung verklagt - jetzt hab ichs schriftlich per Gerichtsurteil crazy
      Mir wurde es von Juristen so erklärt: Es kommt darauf an, ob der Unfall unabwendbar gewesen ist. Das kann man beweisen, wobei natürlich auch ein angemessenes Fahrverhalten berücksichtigt wird. (Du fährst 30, die Stelle ist einsichtig, aber der andere kam im Dunkeln ohne Licht und war zu spät erkennbar -> Niemand wirft Dir vor, dass Du nicht Schritttempo gefahren bist, bloß weil es dunkel ist.) Aber die Versicherungen einigen sich untereinander gerne auf bestimmte Haftungsanteile, weil das Zeit und Mühe spart. (Und weil sie dann beiden Versicherungsnehmern höhere Beiträge reindrücken können. Manchmal lohnt es sich daher zu klagen, oder den Schaden zu "kaufen", d.h. selbst zu begleichen.) Das ist quasi das Modell mit dem Idealfahrer in grün.

      Was der DMFV da macht, halte ich aber für was anderes und hat mit der gesetzlichen Frage, wann man haftet, nichts zu tun. Bezieht sich die Klausel eventuell nur auf andere Modellflugzeuge? Wenn Du in einen Tanklaster rast, wirst Du sicher nicht 25% des Schadens übernehmen müssen...
      "Wer etwas erreichen will, der sucht sich Ziele, und wer etwas verhindern will, der hat Gründe.
      Und wir leben in einem Land, in dem verstärkt durch die Medien eine Diktatur der Gründe über die Ziele vorliegt."
      Richard David Precht
    • Wenn die Versicherung einen "Versicherungsnachweis über Halterhaftplicht-Versicherung gemäß Verordnung (EG) 785/2004" erstellt dann ist für Private Copterpiloten dem Gesetz genüge getan. Dieser Nachweis ist mitzuführen.

      Wenn kein Nachweis erstellt wird, kann man ihn nicht mitführen, u.U. ist man dann nicht gemäß der Luftverkehrsordnung versichert.
      LG

      Steini
    • Wo steht das eigentlich?

      Vielleicht hilft es dieser Diskussion, wenn ich kurz zusammen stelle, wo was steht:
      • im §33 LuftVG wird die besondere Gefährdungshaftung definiert
      • also muss die abzuschließende Versicherung die besondere Gefährdungshaftung umfassen
      • im § 43 LuftVG steht: Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten.
      • Wer ohne Versicherung eine Drohne fliegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 58 LuftVG Abs. 15
      • Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (...)5. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegene) § 106 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die Bestätigung über die Haftpflichtversicherungbeim Betrieb des Luftfahrzeugs nicht mitführt.
      Damit will ich nur kurz darstellen, dass neben der Diskussion über die richtige Versicherung, der Abschluß einer solchen die zwingend notwendige Voraussetzung für das Fliegen überhaupt ist.
      Wer keine Versicherung hat und/oder den Nachweis nicht mitführt und überprüft wird, kann mit einer saftigen Strafe rechnen.

      Hier wurde an verschiedenen Stellen der Vergleich mit der KFZ- Versicherung gezogen, deswegen der Hinweis, dass gem. §§ 1, 6 Pflichtversicherungsgesetz, das Fahren ohne Versicherungsschutz eine Straftat ist und keine OWI, wie im Luftrecht.
      Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden,

      In analoger Rechtsanwendung schließe ich nicht aus, das die Drohne, die ohne Versicherung geflogen wird, ebenfalls als Tatmittel der Einziehung unterliegen könnte.
      Im Klartext:
      Der Kopter wird beschlagnahmt und ist zunächst mal wech hmm

      Uli
    • Hubsano schrieb:


      Versicherung nicht diskutieren sondern abschließen und den Versicherungsnachweis beim Fliegen mitführen
      Soweit ich mich erinnere ging es hier nie um die Frage,ob man eine Versicherung benötigt, sondern darum, welche man hat und dann um die Befürchtung, dass manche Versicherungen möglicherweise nicht ausreichend seien. Einige hier haben eine ganz normale Privathaftpflicht, die inzwischen den Betrieb von Modellfliegern/UAV einschließt.
      "Wer etwas erreichen will, der sucht sich Ziele, und wer etwas verhindern will, der hat Gründe.
      Und wir leben in einem Land, in dem verstärkt durch die Medien eine Diktatur der Gründe über die Ziele vorliegt."
      Richard David Precht
    • Schraubhuber schrieb:

      Soweit ich mich erinnere ging es hier nie um die Frage,ob man eine Versicherung benötigt
      Du hast natürlich recht, da hat dich dein Erinnerungsvermögen nicht im Stich gelassen :thumbup:
      Den von dir zitierten Satz hab ich übrigens gelöscht, weil ich ihn nicht gut fand. :(
      Was bleibt, ist mein Bemühen, die gesetzlichen Hintergründe darzustellen und die Empfehlungen, die Gesetzestexte auch mal zu lesen.
      Dadurch beantwortet sich so manche Frage.
      Das ich in diesem Zusammenhang auch die rechtlichen Konsequenzen (Bußgeld/ Beschlagnahme) dargestellt habe, soll nur verdeutlichen, dass man die Versicherungspflicht nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte.
      Viele Besitzer von Koptern sind sich nicht bewusst, dass sie nach dem Luftfahrtrecht " Führer eines Luftfahrzeuges" mit den entsprechenden (versicherungs) rechtlichen Konsequenzen sind.
      Ich möchte mit meinen Hinweisen dazu beitragen, dass sich einige (oder viele) Unbedarfte ihrer Verantwortung bewust werden
      Hier lesen bestimmt viele User passiv mit und die sollen ins Grübeln kommen.
      Ich behaupte, wir haben schwarze Schafe unter uns:
      • Versicherung für 39,95€?
      • bin ich denn bescheuert?
      • Für nen Kopter für 29,99€ aus dem Mediamarkt?
      • geschissen , Blödsinn pump
      Alles nicht so einfach, liebe Luftfahrzeugführer hi
      LG
      Uli
    • Uiiii, wenn man Spätschicht hat verpasst man aber einiges. :D

      Schraubhuber schrieb:

      Du verwechselst Gefährdungshaftung mit Teilschuld. Beides mag mit dem Betriebsrisiko begründet werden, aber nicht das eine durch das andere.
      Ich verwechsele nichts. Kannst mir glauben. Ich habs ausführlich erklärt bekommen. Gefährdungshaftung hat nichts mit Teilschuld zu tun. In dem von mir geschilderten 2. Fall hat sowohl die Polizei als auch das Gericht dem Unfallgegner die volle Schuld zugesprochen. Dennoch bleibe ich auf den 25% sitzen, weil das nichts mit Schuld oder Unschuld im rechtlichen Sinne zu tun hat, sondern mit den Absprachen und Verrechnungen ALLER Versicherungskonzerne untereinander. So verhindert man nämlich bei bestimmten Unfällen (Auffahrunfälle mehrerer Fahrzeuge/Massenkarambolagen) teure Gutachter, langwierige Prozesse, komplizierte Verrechnungen. Genau das ist der Grund, weshalb ich auch immer und durchgängig selbst bei 10Jahre alten Autos mit Vollkasko durchs Leben fahre. Da geht mir nämlich die ganze Versicherungsrechnerei und Schadenverteilerei am A... vorbei.

      Schraubhuber schrieb:

      Eine Versicherung, die Risiken aus Modellflug abzudecken vorgibt, aber nicht eintreten will, wenn eine Leistungspflicht des Betreibers unzweifelhaft besteht, kann es nicht geben, denn sie versichert ja gerade diese Pflicht. Den Eintritt des Haftungsfalles kann sie nicht bestimmen, und auch nicht die Art des Haftungsfalles bestimmen.
      Wieso nicht? Kann sie sehrwohl. In den Versicherungsbedingungen steht beispielsweise wie beim DMO "Bei Nichteinhaltung der oben aufgeführten Punkte (auch nur einzelner Punkt) kann der Versicherungsschutz im Schadensfall gefährdet sein, oder der Versicherer nimmt nach erfolgter Leistung eventuell beim Schadenverursacher Regress", heißt nichts anderes, als das Du - hättest Du den Grundstücks-, Feldbesitzer um Starterlaubnis gefragt - versicherst wärst und der Schaden ersetzt würde.
      Da Du nicht gefragt hast, hast Du gegen geltendes Recht verstoßen und somit den Versicherungsschutz verloren. Gesetz hin oder her.
      Die Versicherung macht hier die Regeln. Was meinst Du denn, wie viele Versicherungen im Schadenfall nicht zahlen wollen und nach jahrelangem Rechtsstreit auch nicht zahlen brauchen. Die finden immer was. Und gerade im Modellflug. Wenn ich mir hier die gültigen Gesetze anschaue, ist es nahezu unmöglich alle einzuhalten. Da brauchste außerhalb der Modellflugplätze gar nicht mehr antreten.

      Schraubhuber schrieb:

      Es kommt darauf an, ob der Unfall unabwendbar gewesen ist. Das kann man beweisen, wobei natürlich auch ein angemessenes Fahrverhalten berücksichtigt wird. (Du fährst 30, die Stelle ist einsichtig, aber der andere kam im Dunkeln ohne Licht und war zu spät erkennbar -> Niemand wirft Dir vor, dass Du nicht Schritttempo gefahren bist, bloß weil es dunkel ist.) Aber die Versicherungen einigen sich untereinander gerne auf bestimmte Haftungsanteile, weil das Zeit und Mühe spart.
      Richtig, genauso ist es. Das hatte ich auch so geschrieben. Nicht schuld, aber trotzdem bleibt man auf seinen 25% sitzen. Es sei denn dem anderen kann grobes Verschulden angelastet werden. Dann gibts 100%. Das ist aber nur bei Alkohol, Drogenmissbrauch usw. der Fall. Ohne Licht ist allenfalls fahrlässig. Es sei denn, er würde zugeben absichtlich ohne Licht gefahren zu sein - Autobumser sozusagen.
      Aber auch hier gibt es Ausnahmen, gegen die ausnahmslos jeder verstößt. Mit Ablendlicht darf man nur auf Sicht fahren - also nur 50km/h. Weil Du nur 50m weit gucken kannst. Was machen wir alle auf der Landstraße oder der Autobahn?



      Hubsano schrieb:

      Viele Besitzer von Koptern sind sich nicht bewusst, dass sie nach dem Luftfahrtrecht " Führer eines Luftfahrzeuges" mit den entsprechenden (versicherungs) rechtlichen Konsequenzen sind.
      Wie sollen sie auch? Sie sehen im Geiz und Blödmarkt so ein Teil stehen, denken "Ooch, gar nicht mal soooo teuer, nehm ich mit" und gehen, weil sie auch noch falsch beraten wurden im nahegelegenen Stadtpark fliegen. Ich hatte ja solch ein "Verkaufsgespräch" schon einigemale mitverfolgt. Stelle mich dann gerne auch daneben und mime einen Interessierten.
      Den klitzekleinen Hinweis auf der Verpackung "Beachten sie die Örtliche Gesetzgebung" liest doch keiner. Und die Herstelle werden schon wissen warum der nicht dick und fett in Rot geschrieben steht.


      Schraubhuber schrieb:

      Soweit ich mich erinnere ging es hier nie um die Frage,ob man eine Versicherung benötigt, sondern darum, welche man hat und dann um die Befürchtung, dass manche Versicherungen möglicherweise nicht ausreichend seien.
      Richtig, und deshalb bin und bleibe ich beim DMFV. Eine vorhandene Privathaftpflicht - habe ich übrigens auch - würde ich keinesfalls als ausreichend für den Modellflug ansehen. Das ist eine Krücke zur Gewissensberuhigung, mehr nicht.

      Obwohl beide - DMFV und DMO - beim Gerling/HDI Konzern ihre Verträge haben, kommt es immer noch darauf an was diese beinhalten. Ich kann genauso wie mein Nachbar bei der HUK sein, habe aber ganz andere Deckungszusagen und zahle entsprechend mehr oder weniger für mein KFZ. Das fängt schon damit an, das ich einen Rabattretter inkludiert habe und er nicht. Ich zahle gerne die dort etwas höheren Preise als bei einer anderen Versicherung. Bei einem Ereignis rufe ich aber einfach nur an und die regeln den Rest. Problemlos. Wenn andere noch ihren Europäischen Unfallbericht ausfüllen, hab ich schon fertig.
      Somit können sich die etwas höheren Jahresbeiträge im Schadensfall durchaus rechnen. Das kann, darf und muss aber jeder für sich selbst entscheiden. Man merkt sowieso erst beim Schadenereignis ob man an der falschen Stelle gespart hat oder nicht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von maranzon ()

    • Solche Diskussionen haben doch tatsächlich auch was gutes :D . Sie führen dazu, die Versicherungsverträge genauer zu prüfen grumble . Na gut, ich widerrufe das vorgenannte und behaupte das Gegenteil.
      Grund:
      DMO --> "Das FPV-Verfahren mit Videobrille oder Monitor ist mit versichert." So wie es aussieht ohne Einschränkungen, außer den gesetzlichen .

      DMFV --> "Für den FPV-Flug besteht durch eine DMFV-Mitgliedschaft Versicherungsschutz „auf“ und bei Abschluss einer Zusatzversicherung Form II, III oder IV auch „außerhalb von“ Modellfluggeländen.
      Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass die Flugbewegungen mittels zwei Sendern im Lehrer-Schüler-Modus erfolgen. :rolleyes: Das ist eine deutliche Verschärfung der gesetzlichen Forderungen.


      Da werde ich wohl bis Jahresende, so sich an den Bedingungen nichts ändert, meine Einstellung zum DMFV etwas überdenken müssen und wohl auch zum DMO... . hmm


    • maranzon schrieb:

      Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass die Flugbewegungen mittels zwei Sendern im Lehrer-Schüler-Modus erfolgen.
      Da wird nicht differenziert?
      Die Rechtslage sagt:
      bis 30 m Flughöhe Spotter oder auf gut Deutsch: "Flugraumbeobachter"
      über 30 m Lehrer/ Schüler ( was es nicht gibt)
      Der DMFV will auch unter 30m m einen L/S- Betrieb?

      Bist du da wirklich sicher?

      Bin auch im DMFV aber fliege nur auf Modellflugplätzen
      Ich ruf nach 14:00h den Rechtsanwalt, Herrn Sonnenschein an, wir kennen uns.
      Das will ich jetzt bestätigt haben, mit dem L/S unter 30m
      Uli
    • Hubsano schrieb:

      Bist du da wirklich sicher?
      Nee, jetzt nicht mehr. Ich habe eben noch mal gegoogelt und finde jetzt eine andere DMFV Broschüre. Dort Seite 9 und 10.

      hier

      Die aus der ich den zitierten Text kopiert habe war offensichtlich eine ältere. Dort Seite 17.

      hier

      Keine Ahnung was nun stimmt. Deutschland kann so herrlich kompliziert sein.
    • Nein, keine Fragen mehr Euer Ehren :D .

      Mittlerweile habe ich die Broschüren nochmal verglichen. Die erste verlinkte ist Stand 11.2017, die andere ist Stand 01.2014 .
      Die erste ist also aktuell und hier ist auch das Thema Kopter umfangreicher beschrieben und hält sich genau an die gesetzlichen Bestimmungen.
      Die könnten aber auch mal aufräumen und was zum Altpapier geben. Man bekommt hier noch einen Herzkasper.

      Also, alles gut. Wir können uns wieder hinlegen. Kein Grund zur Panik und zum Vereinswechsel ;)