Ich habe nun die Antwort der DMO aufgrund meiner Fragestellung erhalten, bitte lest selbst:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beabsichtige über die DMO eine Halterhaftpflichtversicherung für
eine privat betriebene Drohne abzuschließen.
Ich hatte an die DMO meine Fragen gerichtet, leider wurden diese für
mich nicht zielführend beantwortet.
Da die DMO hier als Versicherungsvermittler für Ihr Produkt auftritt,
möchte ich gerne meine Fragen an Sie richten und bitte Sie mir diese zu
beantworten.
Nach welchen Bedingungen wird die Versicherung abgeschlossen?
Würden Sie mir bitte die aktuellen Bedingungen per PDF zusenden?
Es ist nicht ganz auszuschließen das ich meine Drohne, ohne Wissen und
ohne Vorsatz, z.b. in einem Naturschutzgebiet betreibe, oder ohne es
konkret zu wissen, mich Gesetzes widrig verhalte. Sollte ich dadurch dann
einen Dritten schädigen, würden Sie dann trotzdem leisten? Oder aufgrund
der Gefährdungshaftung leisten müssen?
Falls ja, würde Sie dann im Nachgang bei mir Regress nehmen? Falls ja,
wie würde dies praktisch aussehen und in welcher Höhe?
Beste Grüße
Jürgen Stein
Sehr geehrter Herr Stein,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Sie können meine Stellungnahme, die nicht als Rechtsberatung missverstanden werden darf, denn zu einer solchen bin ich nicht berechtigt, sondern als allgemeine Beratung zum Versicherugsvertrag, gern anonymisiert (also ohne Angabe meines Namens) ins Forum einbringen. Eine Haftung für mögliche Schadenfälle und abweichende Regulierungspraxis einzelner Versicherer kann ich aus meiner allgemeinen Stellungnahme heraus nicht übernehmen.
Sehr geehrter Herr Stein,
Ihre e-Mail wurde mir als betreuender Versicherungsmakler der DMO
zuständigkeitshalber von der Allianz Global Corporate & Specialty SE,
München zur Beantwortung weitergeleitet.
Die den DMO-Verträgen zugrunde liegenden Bedingungen sind die AMU 300/07,
die auf der Internetseite der DMO auch als pdf-Dokument hinterlegt sind.
Sie finden diese als pdf-Dokument aber auch angehängt.
Ihre Frage nach dem Versicherungsschutz bzw. einer möglichen Regressnahme
bei gesetzeswidrigem Betrieb der Drohne ist leider nicht einfach zu
beantworten, weil jeder Fall seine Besonderheiten aufweist, die auch zu
individuell unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Zunächst ist der
Halter bzw. Pilot der Drohne Dritten gegenüber aufgrund der
Gefährdungshaftung zum Schadenersatz verpflichtet. Der Versicherer
befriedigt diesen Anspruch auch regelmäßig, soweit Sie als
schadenverursachender Pilot in Anspruch genommen werden und den
Schadenersatzanspruch an den Versicherer weiterleiten. Allerdings besteht
gegenüber dem Versicherer anders als in der Kraftfahrtversicherung kein
Direktanspruch des geschädigten Dritten.
Der Versicherer könnte unter Hinweis auf die objektiven Risikoausschlüsse,
hier das Nichtvorliegen von Erlaubnissen (siehe unter Ausschlüsse Punkt 6.1.
3), die heute aufgrund Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofs (BGH) aber
als sogenannte "verhüllte Obliegenheiten" angesehen werden, die Leistung
verweigern. Hierzu müsste er aber nachweisen, dass der Schaden ursächlich
mit dem Gesetzesverstoß zusammenhängt. Dieser Nachweis ist nicht immer
leicht zu führen. Sofern der Versicherer an den Drittgeschädigten leisten
muss, könnte er im Innerverhältnis dann aber Sie auf Schadenersatz
regressieren. Ein Regress könnte auf den vollständigen Ausgleich oder die
Beteiligung am Gesamtschaden abzielen. Das hängt wiederum vom Gesamtschaden
und den Umständen ab. Je höher Ihr Verschulden bei der Entstehung des
Schadens wiegt, desto wahrscheinlicher dürfte eine Regressierung bzw. eine
höhere Inanspruchnahme ausfallen.
Beispiel: Ist die Drohne von einem Luftraum, in dem Sie legal fliegen
durften, versentlich in ein Naturschutzgebiet eingeflogen worden und dort
abgestürzt, verhält es sich sicherlich anders, als wenn Sie trotz
Missachtung zahlreicher aufgestellter Warnschilder, dass Sie sich in einem
Naturschutzgebiet befinden, den Start der Drohne von dort dennoch
unternehmen.
Erfahrungsgemäß werden Regresse im Haftpflichtbereich jedoch äußerst selten
vorgenommen. Vollständig auszuschließen sind sie jedoch nicht.
Dies gilt im Übrigen auch allgemein für alle Haftpflichtversicherungen.
Ich hoffe Ihre Fragen somit beantworten zu können.
Freundliche Grüße
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beabsichtige über die DMO eine Halterhaftpflichtversicherung für
eine privat betriebene Drohne abzuschließen.
Ich hatte an die DMO meine Fragen gerichtet, leider wurden diese für
mich nicht zielführend beantwortet.
Da die DMO hier als Versicherungsvermittler für Ihr Produkt auftritt,
möchte ich gerne meine Fragen an Sie richten und bitte Sie mir diese zu
beantworten.
Nach welchen Bedingungen wird die Versicherung abgeschlossen?
Würden Sie mir bitte die aktuellen Bedingungen per PDF zusenden?
Es ist nicht ganz auszuschließen das ich meine Drohne, ohne Wissen und
ohne Vorsatz, z.b. in einem Naturschutzgebiet betreibe, oder ohne es
konkret zu wissen, mich Gesetzes widrig verhalte. Sollte ich dadurch dann
einen Dritten schädigen, würden Sie dann trotzdem leisten? Oder aufgrund
der Gefährdungshaftung leisten müssen?
Falls ja, würde Sie dann im Nachgang bei mir Regress nehmen? Falls ja,
wie würde dies praktisch aussehen und in welcher Höhe?
Beste Grüße
Jürgen Stein
Sehr geehrter Herr Stein,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Sie können meine Stellungnahme, die nicht als Rechtsberatung missverstanden werden darf, denn zu einer solchen bin ich nicht berechtigt, sondern als allgemeine Beratung zum Versicherugsvertrag, gern anonymisiert (also ohne Angabe meines Namens) ins Forum einbringen. Eine Haftung für mögliche Schadenfälle und abweichende Regulierungspraxis einzelner Versicherer kann ich aus meiner allgemeinen Stellungnahme heraus nicht übernehmen.
Sehr geehrter Herr Stein,
Ihre e-Mail wurde mir als betreuender Versicherungsmakler der DMO
zuständigkeitshalber von der Allianz Global Corporate & Specialty SE,
München zur Beantwortung weitergeleitet.
Die den DMO-Verträgen zugrunde liegenden Bedingungen sind die AMU 300/07,
die auf der Internetseite der DMO auch als pdf-Dokument hinterlegt sind.
Sie finden diese als pdf-Dokument aber auch angehängt.
Ihre Frage nach dem Versicherungsschutz bzw. einer möglichen Regressnahme
bei gesetzeswidrigem Betrieb der Drohne ist leider nicht einfach zu
beantworten, weil jeder Fall seine Besonderheiten aufweist, die auch zu
individuell unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Zunächst ist der
Halter bzw. Pilot der Drohne Dritten gegenüber aufgrund der
Gefährdungshaftung zum Schadenersatz verpflichtet. Der Versicherer
befriedigt diesen Anspruch auch regelmäßig, soweit Sie als
schadenverursachender Pilot in Anspruch genommen werden und den
Schadenersatzanspruch an den Versicherer weiterleiten. Allerdings besteht
gegenüber dem Versicherer anders als in der Kraftfahrtversicherung kein
Direktanspruch des geschädigten Dritten.
Der Versicherer könnte unter Hinweis auf die objektiven Risikoausschlüsse,
hier das Nichtvorliegen von Erlaubnissen (siehe unter Ausschlüsse Punkt 6.1.
3), die heute aufgrund Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofs (BGH) aber
als sogenannte "verhüllte Obliegenheiten" angesehen werden, die Leistung
verweigern. Hierzu müsste er aber nachweisen, dass der Schaden ursächlich
mit dem Gesetzesverstoß zusammenhängt. Dieser Nachweis ist nicht immer
leicht zu führen. Sofern der Versicherer an den Drittgeschädigten leisten
muss, könnte er im Innerverhältnis dann aber Sie auf Schadenersatz
regressieren. Ein Regress könnte auf den vollständigen Ausgleich oder die
Beteiligung am Gesamtschaden abzielen. Das hängt wiederum vom Gesamtschaden
und den Umständen ab. Je höher Ihr Verschulden bei der Entstehung des
Schadens wiegt, desto wahrscheinlicher dürfte eine Regressierung bzw. eine
höhere Inanspruchnahme ausfallen.
Beispiel: Ist die Drohne von einem Luftraum, in dem Sie legal fliegen
durften, versentlich in ein Naturschutzgebiet eingeflogen worden und dort
abgestürzt, verhält es sich sicherlich anders, als wenn Sie trotz
Missachtung zahlreicher aufgestellter Warnschilder, dass Sie sich in einem
Naturschutzgebiet befinden, den Start der Drohne von dort dennoch
unternehmen.
Erfahrungsgemäß werden Regresse im Haftpflichtbereich jedoch äußerst selten
vorgenommen. Vollständig auszuschließen sind sie jedoch nicht.
Dies gilt im Übrigen auch allgemein für alle Haftpflichtversicherungen.
Ich hoffe Ihre Fragen somit beantworten zu können.
Freundliche Grüße
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LG
Steini
Steini