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Gefährdungshaftung

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    • Steini schrieb:

      Gefährdungshaftung – Wikipedia

      Bitte ersten Absatz genau durchlesen, dann 2.2 recherchieren...
      Abschnitt 2.2. erwähnt nur die Abgrenzung zur deliktischen Haftung.

      Erster Absatz:

      Wikipedia schrieb:

      Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr (z. B. Betrieb einer gefährlichen Einrichtung, Halten eines Haustieres) ergeben. Im Unterschied zur Haftpflicht wegen unerlaubter Handlung kommt es bei einer Gefährdungshaftung auf die Widerrechtlichkeit der Handlung oder ein Verschulden des Schädigers nicht an.

      Heißt also, wenn der Gesetzgeber für eine Tätigkeit die Gefährderhaftung festgelegt hat, haftet man auch dann, wenn man nichts falsch gemacht hat.

      Den letzten Satz so zu interpretieren, als käme es niemals darauf an, ob man etwas falsch gemacht hat, halte ich aber für eine Fehlinterpretation.

      Das Vertragsverhältnis zwischen Versichertem und Versicherung ist nämlich eine ganz andere Geschichte als die Haftungsfrage an sich. Haften tut man gegenüber dem Geschädigten, und das heißt, man ist verpflichtet, diesem einen Schaden ersetzen. Die Versicherung muss gegenüber dem Geschädigten zwar immer leisten, weil dieser bei der Gefährderhaftung kein Fehlverhalten nachweisen muss. Aber ob der Versicherte auch einen aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Anspruch an die Versicherung hat, ihn von Ersatzansprüchen freizustellen, ergibt sich meines Erachtens nicht aus der Frage, welche Art von Haftung vorliegt.

      Durch die Gefährderhaftung ist der Geschädigte besser, der Versicherte insgesamt eher schlechter gestellt.


      treptowers schrieb:

      Am besten ist es doch man braucht die Leistung der Versicherung nicht.

      Jupp. Man sollte, völlig egal, ob man sich strengstens an Regeln hält, diese weiter auslegt oder gar mal ein wenig schummelt, immer wissen, was man tut, und sich darüber im Klaren sein, dass man sich auch mal verschätzen kann. Wenn nichts passiert, werden die Versicherungen auch billiger. :)
      "Wer etwas erreichen will, der sucht sich Ziele, und wer etwas verhindern will, der hat Gründe.
      Und wir leben in einem Land, in dem verstärkt durch die Medien eine Diktatur der Gründe über die Ziele vorliegt."
      Richard David Precht

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von Schraubhuber () aus folgendem Grund: Beitrag repariert.

    • Schraubhuber schrieb:

      Steini schrieb:

      Gefährdungshaftung – Wikipedia

      Bitte ersten Absatz genau durchlesen, dann 2.2 recherchieren...
      Abschnitt 2.2. erwähnt nur die Abgrenzung zur deliktischen Haftung.
      Erster Absatz:

      Wikipedia schrieb:

      Gefährdungshaftung ist die : für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr (z. B. Betrieb einer gefährlichen Einrichtung, Halten eines Haustieres) ergeben. Im Unterschied zur Haftpflicht wegen unerlaubter Handlung kommt es bei einer Gefährdungshaftung auf die Widerrechtlichkeit der Handlung oder ein Verschulden des Schädigers nicht an.
      Heißt also, wenn der Gesetzgeber für eine Tätigkeit die Gefährderhaftung festgelegt hat, haftet man auch dann, wenn man nichts falsch gemacht hat.

      Den letzten Satz so zu interpretieren, als käme es niemals darauf an, ob man etwas falsch gemacht hat, halte ich aber für eine Fehlinterpretation.

      Das Vertragsverhältnis zwischen Versichertem und Versicherung ist nämlich eine ganz andere Geschichte als die Haftungsfrage an sich. Haften tut man gegenüber dem Geschädigten, und das heißt, man ist verpflichtet, diesem einen Schaden ersetzen. Die Versicherung muss gegenüber dem Geschädigten zwar immer leisten, weil dieser bei der Gefährderhaftung kein Fehlverhalten nachweisen muss. Aber ob der Versicherte auch einen aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Anspruch an die Versicherung hat, ihn von Ersatzansprüchen freizustellen, ergibt sich meines Erachtens nicht aus der Frage, welche Art von Haftung vorliegt.


      Durch die Gefährderhaftung ist der Geschädigte besser, der Versicherte insgesamt eher schlechter gestellt.


      treptowers schrieb:

      Am besten ist es doch man braucht die Leistung der Versicherung nicht.
      Jupp. Man sollte, völlig egal, ob man sich strengstens an Regeln hält, diese weiter auslegt oder gar mal ein wenig schummelt, immer wissen, was man tut, und sich darüber im Klaren sein, dass man sich auch mal verschätzen kann. Wenn nichts passiert, werden die Versicherungen auch billiger. :)
      1. Halten wir uns doch an die genaue Definition, dort steht genau das was richtig ist.
      2. Deine Ableitungen sind alle unrichtig.
      3. Bitte stelle doch lieber Fragen als Behauptungen aufzustellen, das macht es mir einfacher und Du bekommst Antworten, sonst drehen wir uns ständig im Kreis.
      LG

      Steini
    • Steini schrieb:

      1. Halten wir uns doch an die genaue Definition, dort steht genau das was richtig ist.
      2. Deine Ableitungen sind alle unrichtig.
      3. Bitte stelle doch lieber Fragen als Behauptungen aufzustellen, das macht es mir einfacher und Du bekommst Antworten, sonst drehen wir uns ständig im Kreis.
      1. Du hast auf die Definition der Gefährderhaftung verwiesen. Nun steht sie da, und Du schreibst, wir sollen uns daran halten. Was heißt das konkret?

      2. Welche Schlüsse habe ich gezogen? Wo erkennst Du eine Ableitung?

      3. Wenn Dir Aussagen nicht passen, dann kannst Du auch widersprechen, wenn sie nicht als Frage formuliert sind.


      Was ich und andere geschrieben haben, ist momentaner Kenntnisstand. Ich habe keine Scheu, Fehler zu machen. Dazu sind Diskussionen da. Widersprich gerne, aber dann bitte mal mit einer konkreten Aussage und mit konkreten, auf die jeweilige Aussage anwendbaren Quellen und Zitaten belegt. Wenn Dir nach der dritten Wiederholung und nachdem man sich mit Deiner Argumentation auseinandergesetzt hat, noch immer widersprochen wird, dann fehlt vielleicht ein Detail. Könnte man ja mal drüber nachdenken. Beim Thema Versicherungen lese ich immer wieder, irgendjemand hätte unrecht und müsste mal irgendwas nachlesen. Das nützt ohne konkrete Aussage überhaupt niemandem etwas, schon gar nicht, immer wieder und wieder auf Gefährderhaftung zu kommen, die inzwischen wohl wirklich jeder verstanden hat, die aber für den diskutierten Sachverhalt noch immer irrelevant erscheint. Also entweder muss jetzt eine Begründung her, warum sie doch relevant ist (z.B. Gesetz X schreibt für Versicherungen vom Typ Y vor, dass...), oder Du hast den Sachverhalt selbst nicht verstanden bzw. sitzt einem Irrtum auf.
      "Wer etwas erreichen will, der sucht sich Ziele, und wer etwas verhindern will, der hat Gründe.
      Und wir leben in einem Land, in dem verstärkt durch die Medien eine Diktatur der Gründe über die Ziele vorliegt."
      Richard David Precht
    • Schraubhuber schrieb:

      Steini schrieb:

      1. Halten wir uns doch an die genaue Definition, dort steht genau das was richtig ist.
      2. Deine Ableitungen sind alle unrichtig.
      3. Bitte stelle doch lieber Fragen als Behauptungen aufzustellen, das macht es mir einfacher und Du bekommst Antworten, sonst drehen wir uns ständig im Kreis.
      1. Du hast auf die Definition der Gefährderhaftung verwiesen. Nun steht sie da, und Du schreibst, wir sollen uns daran halten. Was heißt das konkret?
      D.h. konkret: siehe den in rot markierten Satz. Gefühlt Hundertmal auch in unseren PN erklärt.

      [/quote]Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr (z. B. Betrieb einer gefährlichen Einrichtung, Halten eines Haustieres) ergeben. Im Unterschied zur Haftpflicht wegen unerlaubter Handlung kommt es bei einer Gefährdungshaftung auf die Widerrechtlichkeit der Handlung oder ein Verschulden des Schädigers nicht an.

      2. Welche Schlüsse habe ich gezogen? Wo erkennst Du eine Ableitung?


      Dein Zitat:
      Den letzten Satz so zu interpretieren, als käme es niemals darauf an, ob man etwas falsch gemacht hat, halte ich aber für eine Fehlinterpretation.

      Ist das keine Schlussfolgerung aus der sich, wie auch immer Deine Meinung, in diesem Fall Haltung ausdrückt? Der Satz beschreibt doch alles. ...wenn es auf eine Wiederrechtlichtkeit einer Handlung oder dem Verschulden jemals ankäme, stände wohl dieser Satz so nicht dort.


      Dein Zitat:
      Das Vertragsverhältnis zwischen Versichertem und Versicherung ist nämlich eine ganz andere Geschichte als die Haftungsfrage an sich. Haften tut man gegenüber dem Geschädigten, und das heißt, man ist verpflichtet, diesem einen Schaden ersetzen. Die Versicherung muss gegenüber dem Geschädigten zwar immer leisten, weil dieser bei der Gefährderhaftung kein Fehlverhalten nachweisen muss. Aber ob der Versicherte auch einen aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Anspruch an die Versicherung hat, ihn von Ersatzansprüchen freizustellen, ergibt sich meines Erachtens nicht aus der Frage, welche Art von Haftung vorliegt.
      [/quote]Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Versicherung dient nur einem Zweck: Die Haftungsfrage gemäß den gesetzlichen Bedingungen zu regeln! Darum ist Dein erster Satz falsch. Der zweite Satz ist so Lala, es haftet immer der Halter des Luftfahrzeuges, darum heißt es Halterhaftplichtversicherung. Der dritte Satz ist falsch, vielleicht hast Du Dich hier verhaspelt, der Geschädigte muss in der Regel nichts der Versicherung nachweisen, ausser das er geschädigt worden ist. Vierter Satz: Was in diesem Sinne Ersatzansprüche sein sollen verstehe ich nicht was versichert ist und was nicht, bestimmt das Gesetz und die Versicherungsbedingungen. Habe ich bereits explizit in meiner PN erklärt.

      [/quote]

      3. Wenn Dir Aussagen nicht passen, dann kannst Du auch widersprechen, wenn sie nicht als Frage formuliert sind.



      Das mache ich doch ständig.... :D



      Was ich und andere geschrieben haben, ist momentaner Kenntnisstand. Ich habe keine Scheu, Fehler zu machen. Dazu sind Diskussionen da. Widersprich gerne, aber dann bitte mal mit einer konkreten Aussage und mit konkreten, auf die jeweilige Aussage anwendbaren Quellen und Zitaten belegt. Wenn Dir nach der dritten Wiederholung und nachdem man sich mit Deiner Argumentation auseinandergesetzt hat, noch immer widersprochen wird, dann fehlt vielleicht ein Detail. Könnte man ja mal drüber nachdenken. Beim Thema Versicherungen lese ich immer wieder, irgendjemand hätte unrecht und müsste mal irgendwas nachlesen. Das nützt ohne konkrete Aussage überhaupt niemandem etwas, schon gar nicht, immer wieder und wieder auf Gefährderhaftung zu kommen, die inzwischen wohl wirklich jeder verstanden hat, die aber für den diskutierten Sachverhalt noch immer irrelevant erscheint. Also entweder muss jetzt eine Begründung her, warum sie doch relevant ist (z.B. Gesetz X schreibt für Versicherungen vom Typ Y vor, dass...), oder Du hast den Sachverhalt selbst nicht verstanden bzw. sitzt einem Irrtum auf.


      Also noch konkreter wie ich das mache geht es wohl umgangssprachlich kaum. Wir sind ja hier kein Rechtsforum, auch kein Versicherungsforum. Ich kann Dir gerne die ganzen Gesetze auflisten. Aber lesen hat noch keinem geschadet, das geht dann auch zu sehr ins Detail. Gehe bitte davon aus das ich sehr wohl den Sachverhalt verstanden habe und mich nicht irre. Sonst würde ich über das Thema nicht schreiben.
      [/quote]
      LG

      Steini
    • Hier bitte zum nachlesen:


      Luftverkehrsgesetz (LuftVG):

      Hier die § 33,37,46,49b,

      § 33 LuftVG - Einzelnorm

      Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO):

      Hier die § 102,106,108

      § 106 LuftVZO - Einzelnorm

      Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

      Hier die § 103, 113, (114 der nicht gilt zum Verständnis), 115,

      § 113 VVG Pflichtversicherung - dejure.org

      Luftfahrt-Haftpflicht-Bedingungen (LHB2008)

      Luftfahrt_Haftpflicht.pdf

      (Bitte selbst prüfen ob und welche Abweichungen bei Euren Bedingungen bestehen)

      Speziell für unseren lieben Schraubhuber und alle die mitlesen:

      Bitte gemäß Foto einmal googeln ....
      Dateien
      LG

      Steini
    • Steini schrieb:

      Bitte ersten Absatz genau durchlesen
      Dort steht genau das, was ich mehrfach schrieben habe, du aber immer fehlinterpretiert hast.
      "Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr..."

      In NFZ und NSG ist die Gefahr nicht erlaubt, wenn man kein entsprechende Genehmigung hat.
      Genau das hat die DMO dem Coptermen in Post #26 (jetzt plötzlich Post #1) bestätigt.
    • Pixhai schrieb:

      Steini schrieb:

      Bitte ersten Absatz genau durchlesen
      Dort steht genau das, was ich mehrfach schrieben habe, du aber immer fehlinterpretiert hast."Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr..."

      In NFZ und NSG ist die Gefahr nicht erlaubt, wenn man kein entsprechende Genehmigung hat.
      Genau das hat die DMO dem Coptermen in Post #26 (jetzt plötzlich Post #1) bestätigt.
      Hallo Andreas,

      die "erlaubte Gefahr" ist das Betreiben des Luftfahrzeuges als solches.
      LG

      Steini
    • Andreas, unabhängig von den anderen offenen Fragen, frage ich mich wie es möglich ist, dass der DMO so günstige Tarife anbieten kann.
      Alle größeren Versicherungen verlangen mindestens 80€ und mehr. Die Allianz bei 3 Mio. liegt da schon bei 130€ und versteht es auch nicht wirklich.
      Heute habe ich von der Allianz erfahren, dass ich durch die Zusatzversicherung bei der Allianz also Haftpflicht Best (für kleines Geld), mit meinem Kopter nicht versichert bin. Und zwar erhalte ich keine Versicherungsbestätigung gemäß §106 LuftVZO (diese ist beim Flugbetrieb mitzuführen) benötige, die mir aber nicht ausgestellt wird.
      Laut Allianz benötige ich also trotz Werbung für die Drohnenhaftpflicht in der Privat Best, wieder eine speparate Flugmodell-Halterhaftpflichtversicherung über die AGCS (Allianz Global Corporate & Specialty).
      Warum die aber die Haftpflicht Best anbieten und somit alle "verunsichern", wissen die selber nicht genau.
      Einzig kam die Vermutung, der Wettbewerb bietet das auch an. Sie sind aber der Meinung, dass es bei allen anderen Zusatzversicherung keine Bestätigung geben wird und kann.
      Jeder der eine Drohnenzusatzversicherung zur Privaten-Haftpflicht hat, sollte unbedingt eine Versicherungsbestätigung gemäß §106 LuftVZO anfordern.
      Wird diese verweigert, fehlt der Nachweis, der wiederum mitzuführen ist.
    • teckkopter schrieb:

      Jeder der eine Drohnenzusatzversicherung zur Privaten-Haftpflicht hat, sollte unbedingt eine Versicherungsbestätigung gemäß §106 LuftVZO anfordern.
      Wird diese verweigert, fehlt der Nachweis, der wiederum mitzuführen ist.
      Ja, unbedingt!

      So ähnlich ging es mir vor Jahren mit der HDI wo man ein Freizeitpaket dazubuchen kann.
      Modellflieger bis 5 Kg waren mit versichert.
      Als ich explizit nach meinem Kopter fragte, damals flog ich noch Mikrokopter, verneinte man den Versicherungsschutz.
      Ich war also ein gutes Jahr ohne Versicherungsschutz unterwegs. Seit dem bin ich bei der DMO.


      teckkopter schrieb:

      Andreas, unabhängig von den anderen offenen Fragen, frage ich mich wie es möglich ist, dass der DMO so günstige Tarife anbieten kann.
      Schau mal Hier. Die MFSD ist ähnlich günstig. Warum das doppelte zahlen?
    • Jo, fast alle Verbände! Aber warum der enorme Unterschied. Selbst wenn durch den Verband und den Mitgliedern günstigere Preise möglich sind, warum kämpfen dann die Versicherungen sonst um jeden Kunden und Vertrag und bei der Modellflughaftpflicht ist man mit dem mehr als Doppelten nicht annähernd Konkurrenzfähig.
      Ich vermute, da stimmt was nicht. Kann es sein, dass die Errechnung der Gefährdungs Wahrscheinlichkeit bei den Vereinen noch so gering ist, da dort selten etwas passiert ist? Das neue Werte des sogenannten Fliegens auf grüner Wiese mit dem Kopter nicht mit der entsprechenden Anzahl und Gefährdung eingeflossen ist. Man weiß es nicht, aber irgend so etwas muss es sein, so vermute ich.
      Ja, solange nichts passiert freuen wir uns über günstige Tarife, da hast Du völlig Recht.

    • Steini schrieb:

      Dein Zitat:
      Den letzten Satz so zu interpretieren, als käme es niemals darauf an, ob man etwas falsch gemacht hat, halte ich aber für eine Fehlinterpretation.
      Ist das keine Schlussfolgerung aus der sich, wie auch immer Deine Meinung, in diesem Fall Haltung ausdrückt?

      Tatsächlich ist das keine Schlussfolgerung, sondern Sprachverständnis. Es steht einfach nicht da.


      Hier liegt der Hase begraben:
      Der Satz beschreibt doch alles. ...wenn es auf eine Wiederrechtlichtkeit einer Handlung oder dem Verschulden jemals ankäme, stände wohl dieser Satz so nicht dort.
      Wenn Du behauptest, dass es niemals darauf ankommt, genügt ja ein einziges Gegenbeispiel, um Deine Behauptung zu entkräften, oder?

      Und hier ist es: In den von Dir verlinkten Versicherungsbedingungen, Punkt 7.4 schließt die Versicherung den Schutz für den Fall, dass man keine gültige Lizenz hat, aus; in Punkt 7.6.1 sogar für den Fall, dass ein Laser den Schaden ausgelöst hat.

      Solange es kein Gesetz gibt, in dem steht, dass eine Versicherung solche Fälle nicht ausschließen darf, kann sie es also tun. Die Tatsache, dass das Verhalten der Gefährderhaftung unterliegt, hat darauf nach meinem Rechtsverständnis keinen Einfluss.

      Nochmal das WP-Zitat, verkürzt:

      Wikipedia schrieb:

      Im Unterschied zur Haftpflicht wegen unerlaubter Handlung kommt es bei einer Gefährdungshaftung auf die Widerrechtlichkeit der Handlung oder ein Verschulden (...) nicht an.
      Der Satz bezieht sich ausschließlich auf die Frage der Haftung. Diese kann bejaht oder verneint werden und dabei - und nur dabei - kommt es auf das Verschulden nicht an, denn hier beider Gefährderhaftung besteht die Haftung im Gegensatz zur "normalen" Haftpflicht sowieso immer. Das ist quasi so, als wäre man schon dadurch "schuld", dass man ein Flugzeug fliegt.

      Sinnerhaltend umformuliert lautet der Satz: "Im Unterschied zur Haftpflicht wegen unerlaubter Handlung haftet man bei einer Gefährdungshaftung [zusätzlich] auch dann für einen Schaden, wenn man eine erlaubte Handlung begangen hat."

      Das ist zumindest semantisch korrekt. Ob die Erklärung der Wikipedia ausreichend ist, ist eine andere Frage.

      Der Satz bezieht sich also nicht auf andere Sachverhalte wie Vertragsverhältnisse. Die Gefährderhaftung macht Dich nicht immun gegen Bußgelder, strafrechtliche Verfolgung, Vertragsstrafen oder Ansprüche dritter. (Im Gegenteil, sie bürdet Dir diverse Ansprüche grundsätzlich auf.)


      Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Versicherung dient nur einem Zweck: Die Haftungsfrage gemäß den gesetzlichen Bedingungen zu regeln!
      Moment, die Haftungsfrage ist schon durch das Gesetz geregelt. Du haftest durch die bloße Handlung. Punkt.

      Das Vertragsverhältnis dient dazu, das finanzielle Risiko, welches aus der Haftung im Schadensfall resultiert, abzufangen:

      Wikipedia: Versicherungsvertrag (Deutschland) schrieb:

      Ein Versicherungsvertrag ist die
      - entgeltliche, rechtsverbindliche, selbständige
      - Zusage einer Leistung
      - für den Fall, dass ein Ereignis eintritt, von dem noch ungewiss ist, ob oder wann es eintritt (Versicherungsfall),
      Eine Zusage ist meines Erachtens keine Haftung: Haftung_(Recht)



      Der dritte Satz ist falsch, vielleicht hast Du Dich hier verhaspelt, der Geschädigte muss in der Regel nichts der Versicherung nachweisen, ausser das er geschädigt worden ist.




      Steht doch da: "Die Versicherung muss gegenüber dem Geschädigten zwar immer leisten, weil dieser bei der Gefährderhaftung kein Fehlverhalten nachweisen muss."


      Steini schrieb:

      Hier bitte zum nachlesen:


      Luftverkehrsgesetz (LuftVG):

      Hier die § 33,37,46,49b,

      § 33 LuftVG - Einzelnorm
      § 33 - Halterhaftung.

      §37 regelt die Höhe der Ansprüche und §46 behandelt Verspätungen. § 49b Umrechnung von Rechnungseinheiten.

      Im Ernst jetzt, kannst Du bitte nur auf relevantes Material verweisen?

      Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO):

      Hier die § 102,106,108

      § 106 LuftVZO - Einzelnorm

      § 102 - Höhe der Deckung.
      § 106 - Inhalt der Bescheinigung.
      § 108 - Ordnungswidrigkeiten.

      Trägt alles nicht zum Verständnis der Gefährderhaftung bei.



      Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

      Hier die § 103, 113, (114 der nicht gilt zum Verständnis), 115,

      § 113 VVG Pflichtversicherung - dejure.org

      § 103: "Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat."

      Ich denke allerdings, dass sich das "widerrechtlich" tatsächlich nur auf die Herbeiführung bezieht. Das widerrechtliche Handeln muss also den Schaden herbeigeführt haben. (Von wegen Fliegen im NSG und so - das ist ja keine Herbeiführung.)

      Wo in diesem §§-Dschungel steht jetzt, dass man schuldhaft handeln dürfe und die Versicherung dennoch alles allein zahlen muss?
      "Wer etwas erreichen will, der sucht sich Ziele, und wer etwas verhindern will, der hat Gründe.
      Und wir leben in einem Land, in dem verstärkt durch die Medien eine Diktatur der Gründe über die Ziele vorliegt."
      Richard David Precht
    • teckkopter schrieb:

      Heute habe ich von der Allianz erfahren, dass ich durch die Zusatzversicherung bei der Allianz also Haftpflicht Best (für kleines Geld), mit meinem Kopter nicht versichert bin. Und zwar erhalte ich keine Versicherungsbestätigung gemäß §106 LuftVZO (diese ist beim Flugbetrieb mitzuführen) benötige, die mir aber nicht ausgestellt wird.
      Laut Allianz benötige ich also trotz Werbung für die Drohnenhaftpflicht in der Privat Best, wieder eine speparate Flugmodell-Halterhaftpflichtversicherung über die AGCS (Allianz Global Corporate & Specialty).
      Warum die aber die Haftpflicht Best anbieten und somit alle "verunsichern", wissen die selber nicht genau.
      Einzig kam die Vermutung, der Wettbewerb bietet das auch an. Sie sind aber der Meinung, dass es bei allen anderen Zusatzversicherung keine Bestätigung geben wird und kann.
      Jeder der eine Drohnenzusatzversicherung zur Privaten-Haftpflicht hat, sollte unbedingt eine Versicherungsbestätigung gemäß §106 LuftVZO anfordern.
      Wird diese verweigert, fehlt der Nachweis, der wiederum mitzuführen ist.
      Hmm, ist das nicht ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß, wenn man mit einer Versicherung wirbt, deren gesetzliche Anforderungen man nicht erfüllt?

      Da hast Du mich jetzt auf etwas gebracht: Meine Privathaftpflicht hat in der Bestätigung auch nicht alle in § 106 (1) LuftVZO genannten Punkte erfüllt. Summe und Dauer der Versicherung stehen nicht drin. Da werde ich mal nachhaken... stick
      "Wer etwas erreichen will, der sucht sich Ziele, und wer etwas verhindern will, der hat Gründe.
      Und wir leben in einem Land, in dem verstärkt durch die Medien eine Diktatur der Gründe über die Ziele vorliegt."
      Richard David Precht
    • Pixhai schrieb:

      Steini schrieb:

      die "erlaubte Gefahr" ist das Betreiben des Luftfahrzeuges als solches.
      Ich verstehe schon dein Denken, aber ist es auch richtig. Wo steht das so konkret.Offenbar sieht es die DMO (siehe Post #1) anders.
      Weil das Fliegen in verboten Zonen keine erlaubte Gefahr ist.
      Steini könnte hier recht haben. Das sind so juristische Details... zum Beispiel könnte es sein, dass ein ordnungswidriger Betrieb noch immer als "erlaubter" Betrieb im Sinne der relevanten Gesetze gilt. Für solche Feinheiten braucht man wirklich Juristen...
      "Wer etwas erreichen will, der sucht sich Ziele, und wer etwas verhindern will, der hat Gründe.
      Und wir leben in einem Land, in dem verstärkt durch die Medien eine Diktatur der Gründe über die Ziele vorliegt."
      Richard David Precht
    • Boh, dieser Treat ist echt ermüdend. Ich bin immer nur lesendes Mitglied, doch hier muss ich leider etwas dazu schreiben. Ich verstehe den ganzen Treat nicht, worum geht es hier überhaupt.Um Recht haben oder nicht? Es ist doch alles gesagt worden, was man verbindlich sagen kann. Wer Verbindlichtkeiten wissen möchte(auf seine Versicherung bezogen), der soll doch bitte einen Anwalt fragen. Ich verstehe das Problem nicht, es ist doch ganz einfach. Werden hier Hörner abgestoßen?
      LG
    • Update zur Versicherungsbestätigung § 106 LuftVZO:


      Die erforderlichen Angaben ("Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages und die Einhaltung der jeweils maßgeblichen Mindestdeckung", "Umfang und Dauer der Versicherung") stehen auf dem Versicherungsschein. Hätte man ja auch gleich drauf kommen können. pardon Hat man also ein Schreiben bekommen, dass bestätigt, dass die Versicherung auch den Betrieb von Flugmodellen u.ä. umfasst, so muss man laut Auskunft meiner Versicherung nur dieses und die Kopie des Versicherungsscheins mitführen.
      "Wer etwas erreichen will, der sucht sich Ziele, und wer etwas verhindern will, der hat Gründe.
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      Richard David Precht