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Gefährdungshaftung

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    • Ich habe nun die Antwort der DMO aufgrund meiner Fragestellung erhalten, bitte lest selbst:


      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich beabsichtige über die DMO eine Halterhaftpflichtversicherung für

      eine privat betriebene Drohne abzuschließen.


      Ich hatte an die DMO meine Fragen gerichtet, leider wurden diese für

      mich nicht zielführend beantwortet.

      Da die DMO hier als Versicherungsvermittler für Ihr Produkt auftritt,
      möchte ich gerne meine Fragen an Sie richten und bitte Sie mir diese zu
      beantworten.

      Nach welchen Bedingungen wird die Versicherung abgeschlossen?
      Würden Sie mir bitte die aktuellen Bedingungen per PDF zusenden?

      Es ist nicht ganz auszuschließen das ich meine Drohne, ohne Wissen und

      ohne Vorsatz, z.b. in einem Naturschutzgebiet betreibe, oder ohne es

      konkret zu wissen, mich Gesetzes widrig verhalte. Sollte ich dadurch dann

      einen Dritten schädigen, würden Sie dann trotzdem leisten? Oder aufgrund

      der Gefährdungshaftung leisten müssen?



      Falls ja, würde Sie dann im Nachgang bei mir Regress nehmen? Falls ja,

      wie würde dies praktisch aussehen und in welcher Höhe?

      Beste Grüße

      Jürgen Stein




      Sehr geehrter Herr Stein,

      vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

      Sie können meine Stellungnahme, die nicht als Rechtsberatung missverstanden werden darf, denn zu einer solchen bin ich nicht berechtigt, sondern als allgemeine Beratung zum Versicherugsvertrag, gern anonymisiert (also ohne Angabe meines Namens) ins Forum einbringen. Eine Haftung für mögliche Schadenfälle und abweichende Regulierungspraxis einzelner Versicherer kann ich aus meiner allgemeinen Stellungnahme heraus nicht übernehmen.

      Sehr geehrter Herr Stein,

      Ihre e-Mail wurde mir als betreuender Versicherungsmakler der DMO
      zuständigkeitshalber von der Allianz Global Corporate & Specialty SE,
      München zur Beantwortung weitergeleitet.

      Die den DMO-Verträgen zugrunde liegenden Bedingungen sind die AMU 300/07,
      die auf der Internetseite der DMO auch als pdf-Dokument hinterlegt sind.
      Sie finden diese als pdf-Dokument aber auch angehängt.

      Ihre Frage nach dem Versicherungsschutz bzw. einer möglichen Regressnahme
      bei gesetzeswidrigem Betrieb der Drohne ist leider nicht einfach zu
      beantworten, weil jeder Fall seine Besonderheiten aufweist, die auch zu
      individuell unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Zunächst ist der
      Halter bzw. Pilot der Drohne Dritten gegenüber aufgrund der
      Gefährdungshaftung zum Schadenersatz verpflichtet. Der Versicherer
      befriedigt diesen Anspruch auch regelmäßig, soweit Sie als
      schadenverursachender Pilot in Anspruch genommen werden und den
      Schadenersatzanspruch an den Versicherer weiterleiten. Allerdings besteht
      gegenüber dem Versicherer anders als in der Kraftfahrtversicherung kein
      Direktanspruch des geschädigten Dritten.

      Der Versicherer könnte unter Hinweis auf die objektiven Risikoausschlüsse,
      hier das Nichtvorliegen von Erlaubnissen (siehe unter Ausschlüsse Punkt 6.1.
      3), die heute aufgrund Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofs (BGH) aber
      als sogenannte "verhüllte Obliegenheiten" angesehen werden, die Leistung
      verweigern. Hierzu müsste er aber nachweisen, dass der Schaden ursächlich
      mit dem Gesetzesverstoß zusammenhängt. Dieser Nachweis ist nicht immer
      leicht zu führen. Sofern der Versicherer an den Drittgeschädigten leisten
      muss, könnte er im Innerverhältnis dann aber Sie auf Schadenersatz
      regressieren. Ein Regress könnte auf den vollständigen Ausgleich oder die
      Beteiligung am Gesamtschaden abzielen. Das hängt wiederum vom Gesamtschaden
      und den Umständen ab. Je höher Ihr Verschulden bei der Entstehung des
      Schadens wiegt, desto wahrscheinlicher dürfte eine Regressierung bzw. eine
      höhere Inanspruchnahme ausfallen.

      Beispiel: Ist die Drohne von einem Luftraum, in dem Sie legal fliegen
      durften, versentlich in ein Naturschutzgebiet eingeflogen worden und dort
      abgestürzt, verhält es sich sicherlich anders, als wenn Sie trotz
      Missachtung zahlreicher aufgestellter Warnschilder, dass Sie sich in einem
      Naturschutzgebiet befinden, den Start der Drohne von dort dennoch
      unternehmen.

      Erfahrungsgemäß werden Regresse im Haftpflichtbereich jedoch äußerst selten
      vorgenommen. Vollständig auszuschließen sind sie jedoch nicht.
      Dies gilt im Übrigen auch allgemein für alle Haftpflichtversicherungen.

      Ich hoffe Ihre Fragen somit beantworten zu können.

      Freundliche Grüße
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      LG

      Steini
    • Vielen Dank für die Info. Wird es eine Versicherung geben, die dir diese Frage konkret zur Zufriedenheit beantwortet?
      Im Schadensfall wird dir immer Vorsatz vorgeworfen werden, "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"

      Für NSG's gibt es Karten genau wie für Lufträume, da sind auch keine Schilder aufgestellt. Der Pilot hat sich entsprechend zu informieren.

      Siehe mein Post #49
      Auch versichertedrohne.de eiert mit konkreten Aussagen.

      versichertedrohne.de schrieb:

      und nach meinem Verständnis gibt es die Beziehung zum Geschädigten, der IMMER (egal weshalb) seinen Schaden ersetzt bekommt und die Beziehung zum VN, der Vertragsbruch begangen hat und bei dem der Versicherer Regress geltend macht (in aktuell unbegrenzter Höhe).

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Koptermaxx ()

    • Meines Erachtens ist das Thema mit der Antwort der DMO durch. Jedenfalls entspricht das bis auf das Detail mit dem Direktanspruch exakt dem, was ich schon immer vermutet habe.

      Und falls das Thema grobe Fahrlässigkeit noch mal aufkommt, hier ein Fall, in dem ein Luftfahrzeugführer wegen selbiger in Regress genommen wurde: Gericht entscheidet: Notlandung auf A52: Pilot muss zahlen

      Ach, und: "Hat sich zu informieren" bedeutet nicht "kann sich nicht irren".
      "Wer etwas erreichen will, der sucht sich Ziele, und wer etwas verhindern will, der hat Gründe.
      Und wir leben in einem Land, in dem verstärkt durch die Medien eine Diktatur der Gründe über die Ziele vorliegt."
      Richard David Precht
    • Hallo zusammen,
      auch wenn es schon etwas her ist haben wir endlich Antworten bekommen.
      Ob diese reichen muss dann "Pixhai" entscheiden ;)

      Ausdrücklich sei hier erwähnt, dass es sich NICHT um eine Rechtsberatung handelt.

      1. Was bedeutet für die Delvag-Versicherung autonomes fliegen?

      Autonomes Fliegen bedeutet für uns „selbständiges Fliegen“. Das heißt, die Drohne fliegt selbständig eine bestimmte Strecke (in Sichtweite!) ab, die vorher durch den Steuerer entsprechend festgelegt wurde. Wir würden einen Schadensfall bei uns – ohne Präjudiz für zukünftige Schadenfälle – wie folgt handhaben: Versicherungsschutz besteht, solange die Drohne beim Fliegen in Sichtweite bleibt, der Steuerer die Drohne zu jeder Zeit im Auge behält, alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden und der Steuerer zu jederzeit in den Flug eingreifen kann.

      2. Bedeutet Gefährdungshaftung, dass auch bei Gesetzesverstoß und/oder Vorsatz an den Geschädigten gezahlt werden muss?

      Eine Leistungspflicht gegenüber dem geschädigten Dritten besteht grundsätzlich unabhängig davon, wie der Schaden sich ereignet hat und ob der VN/Steuerer den Schaden zu verantworten hat oder nicht. Sie besteht nur dann nicht, sofern sich der Schaden außerhalb der von uns übernommenen Gefahr ereignet oder der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wird. Weitere Ausschlüsse können sich aus den Versicherungsbedingungen ergeben. Eine Leistungspflicht gegenüber dem geschädigten Dritten besteht in diesen Fällen nicht. Auch an dieser Stelle sei angemerkt, dass es stets auf den Einzelfall ankommt.
      Abhängig vom Einzelfall und unterstellt, dass überhaupt eine Leistungspflicht besteht, könnten wir Regress beim VN/Steuerer nehmen, sofern dieser den Schaden grob fahrlässig bzw. vorsätzlich verursacht oder aber eine Obliegenheit verletzt hat. Bei einer Obliegenheitsverletzung bemisst sich die Höhe der Regressforderung in der Regel nach dem Grad der Kausalität zwischen dem eingetretenen Schaden und der verletzten Obliegenheit.

      3. Gibt es ein Schadenersatzlimit bei Personen bzw. Sachschäden?

      Der in § 37 LuftVG genannte Höchstbetrag steht nicht für jeden Geschädigten als Höchstbetrag zur Verfügung, sondern ist der Gesamtbetrag, der für jeden Unfall zu zahlen ist.
      Dazu im Einzelnen:
      Wie zuletzt erwähnt, gilt im Rahmen der Luftfahrt-Haftpflichtversicherung die sog. Gefährdungshaftung.
      Das heißt, der Halter haftet selbst dann für einen Schaden gegenüber einem Dritten, wenn er diesen gar nicht zu vertreten hat (z.B. Vorliegen höherer Gewalt).
      Das heißt, allein der Tatbestand der „Inbetriebnahme“ einer Drohne reicht aus, um den Halter in Haftung zu nehmen, wenn dieser durch die Inbetriebnahme der Drohne einen Schaden verursacht hat. Allerdings ist die Haftung auf SDR 750.000 begrenzt, wenn der Halter beweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft (z.B. höhere Gewalt durch plötzlich auftretenden Sturm).
      Gelingt ihm dieser Beweis nicht, dann haftet dieser gegenüber Dritten in unbegrenzter Höhe.
      Zusammengefasst: Gefährdungshaftung (verschuldensunabhängig): Grenze: § 37 LuftVG (Gesamtbetrag).
      Im Falle einer schuldhaften Handlung kommt es zu einer Haftung in unbegrenzter Höhe. Der Versicherer leistet aber nur bis zur vereinbarten Versicherungssumme (Maximum).

      Beste Grüße
      Martin

      PS Bzgl. des letzten Artikels (83) von Schraubhuber, handelt es sich bei der "groben Fahrlässigkeit" ja um die Kasko, nicht um die Haftpflicht (Zitat: Die Versicherung hatte dem Eigentümer des Flugzeugs die Schäden an der Maschine in Höhe von 150.000 Euro ersetzt.) Interessant wäre, wie die Haftpflicht reguliert hat.
      versichertedrohne.de beschäftigt sich intensiv rund um das Thema "Drohnen bzw. Kopter Versicherungen"
      Wir bieten individuelle Tarife für private und gewerbliche Piloten bzw. Drohnen an.
      Selbst das Vermieten von Koptern, kann über uns versichert werden - sprecht mich einfach an! :rolleyes:
    • versichertedrohne.de schrieb:

      PS Bzgl. des letzten Artikels (83) von Schraubhuber, handelt es sich bei der "groben Fahrlässigkeit" ja um die Kasko, nicht um die Haftpflicht (Zitat: Die Versicherung hatte dem Eigentümer des Flugzeugs die Schäden an der Maschine in Höhe von 150.000 Euro ersetzt.) Interessant wäre, wie die Haftpflicht reguliert hat.
      Stimmt auch wieder. hmm
      "Wer etwas erreichen will, der sucht sich Ziele, und wer etwas verhindern will, der hat Gründe.
      Und wir leben in einem Land, in dem verstärkt durch die Medien eine Diktatur der Gründe über die Ziele vorliegt."
      Richard David Precht