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Rechtslage Der Nachbar hat eine Drohne – darf er mich damit filmen? - Kölner Stadt-Anzeiger

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  • Rechtslage Der Nachbar hat eine Drohne – darf er mich damit filmen? - Kölner Stadt-Anzeiger

    Google Drohnen News schrieb:


    Kölner Stadt-Anzeiger

    Rechtslage Der Nachbar hat eine Drohne – darf er mich damit filmen?
    Kölner Stadt-Anzeiger
    Viele Hobby-Piloten lassen die kleinen Multicopter in ihrer Freizeit durch die Lüfte brummen, oftmals machen sie dabei Foto- oder Videoaufnahmen von oben. Doch damit ist nicht jeder Einverstanden – und muss es auch nicht sein. Denn für Drohnen-Flüge ...

    und weitere »
    Quelle: news.google.com/news/url?sa=t&…ch-damit-filmen--27795344
  • Diesem Anwalt würde ich kein Mandat erteilen. Abgesehen davon das der Vergleich mit der Notwehr gewaltig
    hinkt (die Drohne greift mich ja nicht an) ist das "Abschießen" keinesfalls nur Sachbeschädigung, sondern
    ein gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr, der mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren geahndet
    werden kann.
    Also, wenn jemand Eure drohne abschießt:
    Immer die Polizei dabei rufen und die Herren Informieren das es sich um eben einen solchen Eingriff handelt und
    nicht um ein Bagatelldelikt.

    Diese Infos habe ich als Tipp von meiner Luftfahrtbehörde bekommen.
    Grüße auss´m Pott
    Gerhard
  • Ihr müsst mich mal aufklären
    Wem gehört eigentlich der Luftraum über meinen Grundstück
    Oder gibt es gar kein Luftraum der mir gehört
    Wenn doch
    Wie hoch ist der Luftraum der zur meiner privaten Umgebung gehört
    Irgendwie nervt mich das , dass es ggf. Einrichtungen gibt die über meinen privaten luftraum entscheiden sofern ich einen habe
  • Es gibt keinen "privaten Luftraum"! Nirgendwo!
    Aber eine Mindestflughöhe ist einzuhalten
    Deshalb kann der überflug unterhalb der Mindesthöhe auch nur vom Grundstückseigentümer genehmigt werden

    Privater Luftraum Wikipedia


    Der Luftraum über einem Grundstück gehört grundsätzlich zum Verfügungsbereich des Eigentümers.[2] Theoretisch reicht die Herrschaftsbefugnis des Eigentümers eines privaten Grundstücks unendlich in die Höhe und in die Tiefe bis zum Erdmittelpunkt. Sie wird allerdings per Gesetz (in Deutschland § 905 BGB sowie das Luftverkehrsgesetz[3]) eingeschränkt, sodass kein Privatbesitzer Überflüge über seinen Grund verbieten kann. Luftfahrzeuge haben aber die vorgeschriebenen Mindestflughöhen einzuhalten.
    Andererseits ist beim gefesselten Auflassen eines Ballons oder Drachens über in der Regel 100 m (sofern nicht schon in geringerer Höhe in räumliche Sicherheitszonen um Flugplätze eingedrungen wird) eine luftrechtliche Bewilligung bei der Behörde einzuholen und Einvernehmen mit der Flugsicherung herzustellen.
  • Die Mindestflughöhe im Luftraum G ist 2000 Ft für manntragende Luftfahrzeuge!

    Was hilft Dir das für Modellflugzeuge...

    Hierzu sollten spezialisierte Juristen wie mein Modellflugfreund Dr. Walther Felling Stellung nehmen. Alles andere ist Kaffeesatz-Leserei und die Wiederkäuung von juristisch nicht haltbaren privaten Meinungen von unbedarften Laien!
  • Hallo Wombat
    Ist das der Dr. Walther Felling der jetzt nach Oelde zieht
    Kennt der sich da wirklich richtig aus ?
    Wenn das der Oelder Anwalt ist kann man hier ja mal genauer nachhaken
  • Pixhai schrieb:

    Hierzu würde mich die gesetzliche Grundlage interessieren.

    GeBo-920 schrieb:

    Abgesehen davon das der Vergleich mit der Notwehr gewaltig
    hinkt (die Drohne greift mich ja nicht an) ist das "Abschießen" keinesfalls nur Sachbeschädigung, sondern
    ein gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr, der mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren geahndet
    werden kann.

    Die fragliche gesetzliche Grundlage ist zunächst einmal in § 32 StGB ("Notwehr") zu finden.

    Entgegen der Annahme von GeBo-920 ist Notwehr grundsätzlich nicht von einem "persönlichen" Angriff abhängig.
    Notwehr ist grundsätzlich ohne Rechtsgüterabwägung, welche man dem Normalbürger kaum zumuten kann, möglich.

    Notwehr als Rechtfertigungsgrund gibt es nicht nur gegen "persönliche" Angriffe (@GeBo-920: falls Du hier körperliche Gewalt gegen Dich gemeint haben solltest?) sondern gegen Angriffe auf jedwedes Rechtsgut, wie zum Beispiel körperliche Unversehrtheit, Eigentum, Vermögen, ja sogar gegen Angriffe auf die Ehre ist rechtstheoretisch die Inanspruchnahme des Rechtfertigungsgrundes "Notwehr" möglich.

    Natürlich hat sich die Intensität der Notwehr und die Anwendung am verletzten Rechtsgut zu orientieren, um sich nicht dem Vorwurf einer Notwehrüberschreitung ausgesetzt zu sehen. Hier spielt meist auch der konkrete zeitliche Geschehnis- bzw. Handlungsablauf eine entscheidende Rolle.

    Vor einigen Jahren hielt ich eine Vortragsreihe zu genau diesem Thema bei vielen Vereinen und Institutionen zu diesem Thema.

    Die Notwehr / Nothilfe gem. § 32 StGB ist ein sog. Rechtfertigungsgrund (Erlaubnistatbestand), welcher bei eindeutiger Feststellung einer Notwehrlage zur Straflosigkeit führt, selbst wenn der objektive Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Luft- und Schiffsverkehr (§ 315 StGB) erfüllt sein sollte. Die Feststellung des Vorliegens einer solchen Notwehrsituation obliegt aber nicht den Ermittlungspersonen (Staatsanwaltschaft und/oder Polizei) sondern dem Tatrichter. Freilich kann die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Verfahren vor Erhebung einer öffentlichen Klage einstellen, wenn sie der Meinung ist, dass zweifellos eine Notwehrlage vorgelegen hat.

    Beim § 315 StGB käme eh nur Abs. 1 Nr. 4 als Auffangtatbestand in Betracht, da weder "Anlage" noch "Beförderungsmittel" aus Nr. 1 zutrifft.

    Ein "Abschuss" kann demnach durchaus gerechtfertigt sein - insbesondere dann, wenn er ohne Gefährung Unbeteiligter ausgeführt wird. Eine Strafbarkeit nach § 315 StGB kann also vorliegen, muss es aber nicht zwangsläufig. Tateinheit mit § 303 StGB kann natürlich vorliegen.

    @Robodrone: Wombat hat Deine Frage nach dem "privaten Luftraum" schon richtig beantwortet, wenngleich auch ein kleines bisschen oberflächlich.
    Über den Luftraum über Deinem Grundstück kannst Du grundsätzlich selbst verfügen. Du hast aber eine Nutzung dieses Luftraums über Deinem Grundstück zu dulden, solange dadurch keine nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigungen entstehen. Das ist dann im oft zitierten § 1 LuftVG niedergeschrieben. Wie sonst sollte die Boeing 777-300ER von SiwssAir in einer Höhe von 30000 ft. über Deinem Grundstück fliegen können?
    Genau: weil Du eben durch diesen Überflug in keinem Deiner Rechte unzumutbar beeinträchtigt wirst.

    Ich kenne Dienstanweisungen verschiedener Polizeien, die den Abschuss einer Drohne durch die Behörden selbst nahezu ausschließen, da dadurch meist ein unkalkulierbares - höheres - Rechtsgut Unbeteiligter beeinträchtigt/verletzt werden könnte.

    Wie fast immer darf man hier nicht pauschalisieren sondern muss jeden Einzelfall in allen Details und aus allen Richtungen intensiv betrachten.
    Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
  • Und wieder mal wird da behauptet, dass über Wohngebieten nicht geflogen werden darf,
    in der Drohnenverordnung steht aber Wohngrundstücke... grumble

    die Dorfstraße oder der kleine Park im Wohngebiet wäre also insofern frei zu befliegen :thumbsup:

    Begraben nur nicht über den Zaun fliegen,
    sonst wird demnächst geschossen wenn die Presse weiter solchen Mist verzapft...
    viele Grüße
    Boernie
  • Ich habe mich mal genötigt gesehen dem Chefredakteur eine Mail zu senden in der ich auf den fehlerhaften Beitrag verweise und
    die Redaktion darum bitte ihre redaktionelle Arbeit doch ernst zu nehmen und entsprechend korrekt und intensiv zu recherchieren.
    Ich bin mal gespannt ob ich eine Antwort bekomme.
    Grüße auss´m Pott
    Gerhard