Hallo und Herzlich Willkommen im RC-DROHNEN-FORUM.
Wir sind ein unabhängiges, rein privat geführtes Forum zum Thema Multicopter (Drohnen) speziell für Luftbild-Aufnahmen und Technik für den privaten- und gewerbliche Piloten.
Ein lockerer, freundlicher Umgang gepaart mit Know-How, Hilfsbereitschaft und ein respektvolles Miteinander erwarten Dich hier.
Melde Dich kostenlos an, um alle Funktionen nutzen zu können. Wir freuen uns auf Dich!
Viel Spaß wünscht Dir das RCDF-Team.

Offizieller Partner des BVCP - Bundesverband Copter Piloten

Neue Verordnung mal einfach

    • Regeln & Gesetze

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • richtig gutes vid einfacher geht es nicht
      das video könnte man ja sogar einfach mit in die seitenleiste packen da wo das bild der drohnenverordnung ist
      ein click und man bekommt alles erklart
      da würde sich micha bestimmt drüber freuen
    • Hallo zusammen,

      ich hatte am vergangenen Donnerstag einen Termin, besser Fragestunde zur "Neuen Drohnenverordnung" bei unserer Luftfahrtbehörde Schleswig-Holstein (LBV-SH) in Kiel.
      Aus der Fragestunde wurde eine lockere anderthalbstündige Plauderei mit sehr vielen Informationen und Hinweisen.
      Auch habe ich gefragt, ob ich eine Kurzfassung unser Gespräches hier veröffentlichen darf und das Einverständnis bekommen.
      Insofern, hier die Kurzfassung - Teilweise Stichpunktartig, teilweise etwas detaillierter.

      Ein paar Dinge vorab.
      Die LBV-SH ist selber mit einigen Regelungen überrascht worden und arbeitet in Arbeitsgruppen an händelbaren Lösungen. Unter Anderem, was die um Erlaubnis zu fragenden Personengruppen in Bezug auf Wohngrundstücke betrifft.
      Prinzipiell sperrt sich die LBV-SH sich nicht gegen Ausnahmegenehmigungen, sofern diese nachvollziehbar begründet werden. Kostenpunkt pro einmalige Ausnahmegenehmigung liegt um die 75,- Euro (sofern kein weiterer Aufwand seitens der Behörde notwendig ist). Ferner ist für die Durchführung des Fluges auch ein Zeitraum vorstellbar - wie auch Probeflug und zeitlich danach angesiedelter Auftrag in einer Genehmigung abgedeckt werden können, vorstellbar ist. Hier ist nur von der Luftfahrtbehörde SH die Rede, andere Luftfahrtbehörden mögen es anders sehen.

      Nun stichpunktartig zu den weiteren Punkten.
      • Wohngrundstücke ... zustimmende Personengruppen (Eigentümer / Verfügungsberechtigter / Nutzungsberechtigter)
        Wie oben erwähnt ist hierzu eine Arbeitsgruppe gegründet - Ergebnisse sollten im Mai vorliegen.
      • Kommunikation ... Alle erforderlichen Stellen (Polizei, Ordnungsämter, Rettungsleitstellen, etc. werden nach und nach durch die Luftfahrtbehörde geschult.
      • Bundeswasserstraßen ... sofern die zuständigen Stellen (Hafenamt bzw. Wasser- und Schiffahrtsamt, ...) Ihr Einverständnis gegeben haben, sind solche Flüge genehmigt. Sicherlich ist eine schriftliche Genehmigung - auch für einen selber - sicherer; die Schriftform wird aber nirgends innerhalb der Verordnung gefordert. Es reicht also praktisch auch ein Telefonat.
        Wichtig ist - gilt auch für die weiteren Punkte des §21b - der letzte Satz jedes einzelnen Punktes. Steht hier "... soweit nicht die Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.", und hat man diese Zustimmung, so ist eine weitere luftrechtliche Genehmigung seitens der Luftfahrtbehörde nicht notwendig.
        Fehlt allerdings obiger Satz, so handelt es sich um ein generelles Verbot.

        Wie bspw. in Punlkt 6. Naturschutzgebiete ... hier wird allerdings auf die Regelungen des betreffenden naturschutzgebietes verwiesen.
        Der Überflug von Krankenhäusern und auch der Flug innerhalb eines Radius von 100m um das Krankenhaus herum ist grundsätzlich verboten.
      • FPV Flug mit Hilfsmitteln (bspw. Videobrille) ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt. Das UAV wiegt maximal 250 Gramm, es wird unterhalb von 30m geflogen und es ist ein Spotter anwesend, der das UAV jederzeit in Sichtweite hat und den Steuerer auf Gefahren hinweisen kann.
      • Seitlicher Abstand (100m) zu Menschenmengen (laut LBV-SH ab 12 Personen in enger räumlicher Nähe, sprich auf einem Haufen) darf in begründeten Ausnahmefällen, allerdings nur nach Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde unterschritten werden, ebenso die 100m Maximalhöhe bei Inspektionen von hohen Industrieschornsteinen oder anderem.
      • Allgemein verständliche Breite Kommunikation in die Öffentlichkeit damit die neuen Regelungen überhaupt bekannt werden ... hieran wird gearbeitet.


      Vielen Dank für das Gespräch an die Luftfahrtbehörde SH. Es war ein sehr informatives und lockeres Gespräch, eher ein Austausch von Ansichten, Bedenken und Lösungsvorschlägen. Als Fazit kann ich nur sagen, die Luftfahrtbehörde SH ist an händelbaren Lösungen interessiert.

      Ich hoffe ich konnte hiermit ein wenig mehr Transparenz in diese nicht ganz selbsterklärende Tehematik bringen.

      Allen weiterhin einen guten Flug und genügend Luft unter den Rotoren :thumbsup:

      Gruß

      Marc
      Analog zum Segeln: Kamera und Rotorbruch rofl rofl
    • Hey Marc,

      vielen Dank für Deinen Bericht!
      Er ist sehr informativ und ich bin sehr dankbar über Deine Ausführungen!
      Auch wenn man es auf den örtlichen Bereich SH begrenzt, macht er deutlich, dass selbst die Landesluftfahrtbehörden überrascht und zeit- bzw. teilweise auch sachlich überfordert wurden von der überstürzten Änderung.

      Mc-Murph schrieb:

      Aus der Fragestunde wurde eine lockere anderthalbstündige Plauderei mit sehr vielen Informationen und Hinweisen.
      Genau DAS ist es meiner Meinung nach, was zu gegenseitigem Verständnis und Vertrauen führt.

      Wenngleich man Zitate aus Gesprächen und Erzählungen aufgrund eigener Wortwahl durchaus differenziert betrachten muss, hast Du wesentliche Gesprächsinhalte auf den Punkt gebracht. Insgesamt bleibt zu hoffen, dass sich die "Auslegungsmeinungen" der Luftfahrtbehörden der Länder zumindest in den Grundzügen gleichen werden.


      Mc-Murph schrieb:

      (laut LBV-SH ab 12 Personen in enger räumlicher Nähe, sprich auf einem Haufen)
      Diese Meinung leitet sich aus der Rechtsprechung zum Versammlungsrecht ab.
      Ich ergänze hier die dort herrschende Meinung:" Eine nicht auf den ersten Blick überschaubare Personenmehrzahl von 12+- Personen in räumlich eingrenzbarer Nähe, bei welcher es auf das HInzukommen oder Weggehen Einzelner nicht ankommt.".
      In den Allgemeinverfügungen bzw. Aufstiegsgenehmigungen war dieser Passus bereits vorher (als eigenständig nicht sanktionierte Auflage) ja schon enthalten. Von daher diesbezüglich (hoffentlich) allseits bekannt.


      Mc-Murph schrieb:

      die Schriftform wird aber nirgends innerhalb der Verordnung gefordert. Es reicht also praktisch auch ein Telefonat.
      Das ist richtig! Wenngleich es aus Beweisgründen sicherlich vorteilhaft ist, das Einverständnis in schriftlicher Form vorweisen zu können, ist es luftfahrtrechtlich nicht vorgeschrieben. Gleiches gilt für die Start- und Landeerlaubnis des Grundstücksberechtigten, der Überflugerlaubnis über Wohngrundstücken etc.


      Klasse Zusammenfassung des Gesprächinhalts und vielen Dank für Dein Posting!
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Steini schrieb:

      Hallo zusammen,

      hier ein Video welches die neue Verordnung einfach erklärt:


      Habe mir das Video gerade angeschaut. Sehr gut verständlich, ich glaube jedoch mit einem massiven Irrtum:
      Bei 5m10s wird gesagt, dass das Fliegen in Kontrollzonen generell verboten ist. (?)
      Meine Auslegung der LuftVZO39/17: Das Fliegen in Kontrollzonen (Luftraum D) ist laut §21 b (1) Nr.9 bis 50 m über Grund (und im Abstand von 1,5 km um die Flughafen-Begrenzung, §21 a (1) Nr.4) erlaubt.
      Das entspricht im Übrigen auch der noch aktuellen "NfL_1_681_16", wo allerdings noch der Unterschied "30 m" für Flugmodelle und "50 m" für UAVs gemacht wird.
      Auch die ab 12. Mai gültige NfL-1-1023-17 erklärt in Punkt 2.2.1 für Flugmodelle bis 5 kg und in Punkt 2.2.2 für UAVs bis 25 kg die Flugverkehrskontrollfreigabe bis 50 m AGL in 1,5 km Entfernung zur Flugplatzbegrenzung als erteilt. (Unter Auflagen wie z.B. LOS, Luftraumbeobachtung, Ausweichpflicht vor bemannten LFZ , Meldung von Fly-Aways, Meidung von Notfall-Gebieten.)

      Auch Safe-Drone betont ausdrücklich, dass das Fliegen von UAV in Luftraum D bis 50 m AGL im Umkreis von 1,5 km um die Flugplatzbegrenzung erlaubt ist.

      Unabhängig davon gibt es in der LuftVO39-17 einen Punkt, der mich stört:
      Seite 26/27 Nummer 9:
      Der An- und Abflugverkehr von und zu Verkehrsflughäfen ist besonders schutzwürdig...
      ...Ein Betrieb bis maximal 50 Meter Höhe ist ausweislich des Wortlauts von § 21b Nummer 9 hingegen nicht verboten;...
      ...Somit bleibt § 21 unberührt, so dass bei jeder Nutzung des kontrollierten Luftraums (also in Höhen bis 50 Meter oder im Rahmen einer Ausnahmeerlaubnis nach Absatz 3) immer eine Freigabe der Flugsicherung einzuholen ist...
      Und dieses " bis " besagt, dass der Drohnenbetrieb in Kontrollzonen (Luftraum D) DOCH prinzipiell verboten (freigabepflichtig) ist.
      (Es sei denn, der Gesetzestext sollte hier "über" statt "bis" lauten.)

      Hat das einen von euch auch schon ins Grübeln gebracht?
    • Steini schrieb:

      Das ist richtig, dazu wurden hier im Forum bereits die neuesten NfL veröffentlicht.

      Edit: Zur Zeit sind die "Halbwertszeiten" für Infos 1 Woche...
      Ich wohne (und fliege) direkt auf der Grenze zu einer Kontrollzone (EDDH) und habe, auch auf Grund des "SafeDrone Code of Conduct" (vor dem 7. April), immer darauf geachtet ordentlich meine 30 m AGL Flugmodell clearance einzuhalten und in einer Art departure/arrival route (zwischen Baumkronen) erst ausserhalb der Kontrollzone auf maximal 100 m AGL zu steigen. Seit dem 7. April fliege ich schön "meine neue 50 m Freiheit" und bin so immerhin 12 m über den höchsten Bäumen innerhalb der Kontrollzone...