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Neue VO und Naturschutz FFH -welche Gebiete???

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    • Neue VO und Naturschutz FFH -welche Gebiete???

      hi

      Hilfe ich will nicht als Gestzesbrecher fliegen, aber ich weiß nicht was soll es bedeuten doofy
      ich folge dem Verweis von einer Vorschrift auf die andere - Am Ende aber Kauderwelsch???

      Sind jetzt alle FFH Gebiete verboten und müssen wir die Pflanzen vor dem überfliegen schützen,

      oder gibt es irgendwie ausgewiesene Vogelschutz FFH Gebiete bei denen es ja Sinn macht das überfliegen zu verbieten


      grumble

      In der neuen VO steht

      ...der Betrieb ist verboten...

      6. über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Ab-satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Natio-nalparken im Sinne des § 24 des Bundesnatur-schutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des§ 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnatur-schutzgesetzes, soweit der Betrieb von unbe-mannten Fluggeräten in diesen Gebieten nachlandesrechtlichen Vorschriften nicht abweichendgeregelt ist,

      Im Bundesnaturschutzgesetz steht unter § 7.1 6
      (7 europäische Vogelschutzgebiete sind klar)

      6.
      Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
      die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWGaufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist


      In dieser Richtlinie steht nun das hier

      Auf der Grundlage der in Anhang III (Phase 2)festgelegten Kriterien und im Rahmen der fünf in Artikel 1Buchstabe c) Ziffer iii) erwähnten biogeographischen Regio­nen sowie des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtgebie­tes erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit denMitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten denEntwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicherBedeutung, in der die Gebiete mit einem oder mehrerenprioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer odermehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind.
      Die Mitgliedstaaten, bei denen Gebiete mit einem odermehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) undeiner oder mehreren prioritären Art(en) flächenmäßig mehrals 5 v . H. des Hoheitsgebiets ausmachen , können imEinvernehmen mit der Kommission beantragen, daß die inAnhang III (Phase 2) angeführten Kriterien bei der Auswahlaller in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Gebiete von gemein­schaftlicher Bedeutung flexibler angewandt werden.
      Die Liste der Gebiete , die als Gebiete von gemeinschaftlicherBedeutung ausgewählt wurden und in der die Gebiete miteinem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraum­typ(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausge­wiesen sind , wird von der Kommission nach dem Verfahrendes Artikels 21 festgelegt ist


      Quellen
      § 7 BNatSchG Begriffsbestimmungen - dejure.org

      ?uri=CELEX:32009L0147&from=DE
      viele Grüße
      Boernie
    • @Boernietiger

      ja, so wie ich das verstehe sind die Europäischen FFH gemeint. wildlebenden Vogelarten!

      Das bedeutet im Prinzip für mich Kopter verkaufen und das war es dann!
      Ein fliegen bei mir im Umkreis von 40 Km ist somit nicht mehr möglich.
      Kartendienst Schutzgebiete in Deutschland - Bundesamt für Naturschutz


      7. Europäische VogelschutzgebieteEin Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - juris.de- Seite 9 von 56 -Gebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;
    • Boernietiger schrieb:

      dieses kleine Bächlein
      Tach zusammen,
      und wenn du dann die Bundeswasserstraßen hinzunimmst, die NSG (sowieso) und LSG (jeweils in einzelnen Verordnungen geregelt) draufpackst, na dann ... bleibt nicht mehr allzu viel. Ich war z. B. erstaunt, dass das kleine Flüsslein Aller bei uns in Celle, welches von Kanupaddlern und kleinen Motorböötchen befahren wird, zur Hälfte als Bundeswasserstraße deklariert ist. Wenn nun dann auch noch die VSG dazu gerechnet werden müssen ...

      VG
      Rainer
    • Boernietiger schrieb:

      Ja das wird schwierig und muss mit mal einer erklären...

      ZB. Hier wo ich gerne abseits von Menschenansammlungen, Bundesstraßen und Wohngebieten fliege, gibt es dieses kleine Bächlein und das ist FFH, wohl wegen der Lurche....

      Da darf ich dann nicht mehr überfliegen
      oh mein Dobrindt stopping

      IMG_5080.PNG
      ich denke mal auch... wo kein kläger auch kein richter...
      aber das ist wie mit meinem garten...wie hoch darf ich dann noch fliegen ?
      tolle politiker
      im grunde genommen darfst bald nur noch INDOOR fliegen... totolachen
      Gruss Andy
    • reiter schrieb:

      aber das ist wie mit meinem garten...wie hoch darf ich dann noch fliegen ?
      tolle politiker
      im grunde genommen darfst bald nur noch INDOOR fliegen... totolachen
      ja totolachen

      aber in der Verordnung steht doch dass man über Wohngrundstücken nicht fliegen darf,
      da steht nichts von einer Ausnahme dass du über deinem eigenen überhaupt fliegen darfst!!!
      totolachen

      Überhaupt - was ist ein Wohngrundstück?

      Grundstück mit

      Wohnhaus klar
      Ferienwohnhaus?
      Gartenlaube?
      Bauernhof?
      Gewerbe mit Hausmeister Wohnung
      ?
      Wohnwagen ?
      Brücke unter der einer wohnt?


      Oder wie wäre es mit ein Grundstück mit Modellflugplatz und dem Wohnhaus des Vereinsvorstands?

      lol
      viele Grüße
      Boernie
    • Boernietiger schrieb:

      Überhaupt - was ist ein Wohngrundstück?

      Grundstück mit

      Wohnhausklar
      FerienwohnhausJa, ist ein Wohngbäude
      GartenlaubeNein, dort darf man nicht wohnen
      BauernhofJa, dort ist ein Wohnhaus
      Gewerbe mit Hausmeister WohnungJa, auch das ist ein Wohnhaus
      WohnwagenNein, ist kein Wohngrundstück
      Brücke unter der einer wohntDa flieg mal drunter her :-)


      Oder wie wäre es mit ein Grundstück mit Modellflugplatz und dem Wohnhaus des Vereinsvorstands ?

      Da Musst Du dann den Chefe fragen ;-)
      Das Ganze relativiert sich ja, wenn man den netten Nachbarn mal fragt und ihn darüber aufklärt warum man über sein Grundstück fliegen möchte.
      Grüße auss´m Pott
      Gerhard
    • GeBo-920 schrieb:

      Ich denke wenn man freundlich mit den Leuten umgeht ist vieles machbar. Vielleicht kann man
      ja bei so einer Gelegenheit noch weitere Freunde für unser Hobby gewinnen.
      ich weiß nicht…

      Momentan sehe ich das eher pessimistisch:

      Die Nackte die per Drohne gefilmt wurde,
      der Fernsehturm Crash, die Drohnen in den Bäumen und so weiter
      du lest kaum was irgendwie positiv wäre über unser Hobby…
      die Allgemeinheit ist mehr denn je gegen unsere Drohnen,

      sie sehen es vielleicht anders wenn ein Mords Film Team dabei ist und für den Tatort geflogen wird oder Vermessung mit Polizeiabsperrung oder sowas,
      Da bleiben die Leute stehen, sind begeistert und gucken zu, wie wenn ein großer Bagger irgendwo ein Loch ausgräbt
      Aber es ist ganz anders als privater Kopter- Flieger am Wegrand...

      und die Reglementierungen sind schon deutlich spürbar und einschränkend,
      und die eigene Unsicherheit gegen irgendetwas zu verstoßen wenn man fliegt ist größer denn je...

      kaffetrinken
      viele Grüße
      Boernie
    • Also bis dato habe ich nur positive Erfahrungen gemacht.
      Sollte ein Grundstück für einen Kunden filmen. Ging aber nicht ohne dabei die Nachbarn zu überfliegen.
      Also habe ich bei den Nachbarn nachgefragt und erklärt warum ich das mache. War kein Problem. Im
      Gegenteil der Eine oder Andere wollte dann auch Bilder von seinem Grundstück haben. Im günstigsten
      Falle wird das Schneeball und am Ende kannst Du die ganze Strasse abfliegen und fotografieren.
      Und da man ja unter 5 kg auch keine AE mehr braucht kann das im Prinzip jeder machen und die
      Fotos auch an die Grundstückseigentümer abgeben.
      Grüße auss´m Pott
      Gerhard
    • Habe auch eine Weile gegrübelt zum Thema FFHs:
      Im Text des BNatSchG §7 Abs 1 Nr 6 steht der Verweis zur Richtlinie 92/43/EWG. Dort heißt es unter Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2:

      "Die Mitgliedstaaten, bei denen Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) und einer oder mehreren prioritären Art(en) flächenmäßig mehr als 5 v. H. des Hoheitsgebiets ausmachen, können im Einvernehmen mit der Kommission beantragen, daß die in Anhang III (Phase 2) angeführten Kriterien bei der Auswahl aller in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung flexibler angewandt werden."


      Ich habe mal nachgeschaut (wikipedia):
      Ende 2008 existierten in Deutschland 8413 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 1.271.582 Hektar. Das entspricht 3,6 % der Fläche Deutschlands.

      Die 16 deutschen Nationalparks (Stand: Mai 2015) umfassen – ohne Nord- und Ostseeflächen – rd. 2145 km². Das sind 0,6 % der deutschen Landfläche (128.700 km²). Mit den Meeresflächen sind es rd. 10.478 km²
      (10.478 km²= 3,3 % der Gesamtfläche 357.375 km²)
      ________________
      Somit haben wir durch Naturschutzgebiete (3,6 %) und Nationalparks (3,3 %) "Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en)" von insgeamt 6,9 % "des Hoheitsgebiets" abgedeckt. Somit könnten die Gebiete "gemeinschaftlicher Bedeutung flexibler angewandt werden"...


      Wäre doch klar somit die FFHs grundsätzlich zu korrigieren/anszupassen und bei den VSGs (BNatSchG §7 Abs 1 Nr 7) eine jahreszeitliche Anpassung Winter/Sommer (Ab- und Zuwanderung von Vögeln) anzustreben.

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