Hilfe ich will nicht als Gestzesbrecher fliegen, aber ich weiß nicht was soll es bedeuten
ich folge dem Verweis von einer Vorschrift auf die andere - Am Ende aber Kauderwelsch???
Sind jetzt alle FFH Gebiete verboten und müssen wir die Pflanzen vor dem überfliegen schützen,
oder gibt es irgendwie ausgewiesene Vogelschutz FFH Gebiete bei denen es ja Sinn macht das überfliegen zu verbieten
In der neuen VO steht
...der Betrieb ist verboten...
6. über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Ab-satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Natio-nalparken im Sinne des § 24 des Bundesnatur-schutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des§ 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnatur-schutzgesetzes, soweit der Betrieb von unbe-mannten Fluggeräten in diesen Gebieten nachlandesrechtlichen Vorschriften nicht abweichendgeregelt ist,
Im Bundesnaturschutzgesetz steht unter § 7.1 6
(7 europäische Vogelschutzgebiete sind klar)
6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWGaufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist
In dieser Richtlinie steht nun das hier
Auf der Grundlage der in Anhang III (Phase 2)festgelegten Kriterien und im Rahmen der fünf in Artikel 1Buchstabe c) Ziffer iii) erwähnten biogeographischen Regionen sowie des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtgebietes erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit denMitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten denEntwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicherBedeutung, in der die Gebiete mit einem oder mehrerenprioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer odermehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind.
Die Mitgliedstaaten, bei denen Gebiete mit einem odermehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) undeiner oder mehreren prioritären Art(en) flächenmäßig mehrals 5 v . H. des Hoheitsgebiets ausmachen , können imEinvernehmen mit der Kommission beantragen, daß die inAnhang III (Phase 2) angeführten Kriterien bei der Auswahlaller in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung flexibler angewandt werden.
Die Liste der Gebiete , die als Gebiete von gemeinschaftlicherBedeutung ausgewählt wurden und in der die Gebiete miteinem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind , wird von der Kommission nach dem Verfahrendes Artikels 21 festgelegt ist
Quellen
§ 7 BNatSchG Begriffsbestimmungen - dejure.org
?uri=CELEX:32009L0147&from=DE
viele Grüße
Boernie
Boernie