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Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

    • Regeln & Gesetze

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    • Aber interessante Frage; Wenn wir einmal konstruieren, fliegen darf ich, filmen darf ich auch (mit Einschränkung der Verletzung der Persönlichkeitsrechte) Nun beschwert sich ein Nachbar bei der Polizei, er vermutet das ich seine Persönlichkeitsrechte verletzt habe. Habe ich nun ein Video indem alle Gärten der Nachbarn in 50 m Höhe einzusehen sind, obwohl diese hohe Zäune oder Hecken haben (als Sichtschutz) könnte ein Richter sagen, ja sie verletzen die Persönlichkeitsrechte. Fliege ich hingegen ohne Camera (beim TYH einfach abziehen) kann ich jedem, z.b. auch der Polizei vor Ort schnell nachweisen das ich gar nichts sehen kann.

      Ich mag es nicht einfach unter Generalverdacht gestellt zu werden, natürlich möchte ich auch nicht die Rechte anderer verletzen. Also fliege ich bei mir auf meinem Grundstück, die Erlaubnis meiner Frau voraussetzend mit Kamera bis 2m hoch. Darüber hinaus fliege ich ohne Kamera.
      LG

      Steini
    • Das Filmen oder Photografieren hat ja im Grunde nichts mit dem Drohnenrecht zu tun. Den Schutz der
      Privatsphäre einzuhalten ist eine Sache, die jeden Fotografen oder Videografen betrifft.
      Und auch da gibt es gesetzliche Regelungen bzgl. Panoramafreiheit (in Augenhöhe) und dem Recht am
      eigenen Bild. Die Gedanken muss man sich halt immer machen. Solange man kein Material veröffentlicht
      gibt es auch meist keine Probleme. Wenn man aber erstmal bei YT & Co. völlig überraschend sein eigenes
      Konterfei sieht wird es interessant.

      Ein ganz guter Artikel dazu:

      Das Recht am eigenen Bild
      Grüße auss´m Pott
      Gerhard
    • Hallo!

      Im Garten im Wohngebiet fliegen ist mit einer Drohne mit mehr als 250g überhaupt nicht mehr erlaubt, wenn ich das richtig deute:

      21b

      ....ist verboten...

      7.
      über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Gerätes mehr als 0,25 Kilogramm beträgt

      oder

      das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.

      Die Genehmigung des Grundstückseigentümers bezieht sich demnach nur auf das Filmen, wenn die Drohne unter 250g wiegt.

      Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ich mit einer Drohne unter 250g und Kamera an Bord ohne Einverständnis auch nicht fliegen darf!
    • Leider verwechselst Du "und" und "oder":

      7. über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.

      Das heißt:
      1.) wenn Dein Fluggerät mehr als 250 Gramm Startmasse hat, brauchst Du das Einverständnis - auch ohne Kamera.
      2.) wenn Dein Fluggerät (vereinfacht gesagt) Aufnahmen machen kann, brauchst Du das Einverständnis.

      Nr. 2.) gilt dann auch unabhängig vom Gewicht.

      In diesem Zusammenhang ist Dein letzter Satz richtig:

      HorstSerjo schrieb:

      Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ich mit einer Drohne unter 250g und Kamera an Bord ohne Einverständnis auch nicht fliegen darf!
      Wenn Du eine Kameradrohne mit beispielsweise 100 Gr. Startmasse inkl. Kamera hast, dann brauchst Du das Einverständnis.

      Bis 250Gr. ohne Kamera kannst Du ohne Einverständniserklärung fliegen.
      Ob das Sinn macht, steht auf einem anderen Blatt.

      Über 250Gr. brauchst Du auch ohne Kamera die Einverständniserklärung.
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Hallo Kruzifix,

      eben weil ich UND und ODER nicht verwechsel, deute ich das so.

      Verboten ist

      Über 250g

      Oder

      Kamera


      Ich habe eben einen befreundeten Juristen gesprochen. Dies ist ausdrücklich keine Rechtsberatung: aber er deutet das auch so!
      Also nix mehr mit fliegen mit mehr als 250g?!?

      Oder hast Du da genauere Infos? Ich würde schon gerne mal im eigenen Garten aufsteigen dürfen...
    • Du darfst mit Genehmigung des Grundstückbesitzers oder dessen Vertreter über ein fremdes Grundstück fliegen.
      Also wirst Du auch über Dein eigenes Grundstück fliegen dürfen, wenn Du es Dir selbst erlaubst. :thumbsup:

      Ich darf den Text von @Kruzifix zitieren:
      "...es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt."
      Grüße auss´m Pott
      Gerhard
    • Nachdem beide Alternativen in einer gemeinsamen Nr. (7) genannt werden, bezieht sich der Erlaubnistatbestand ("es sei denn...") auch auf die gesamte Nummer.

      Genauere Infos bietet derzeit nur der reine Verordnungstext.

      Edit 22:55 Uhr:
      Um Verständnisunzulänglichkeiten in diesem Zusammenhang vorzubeugen, weil auch das bereits vielfach thematisiert wurde:

      GeBo-920 schrieb:

      hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt
      Der Verordnungstext sagt in diesem Zusammenhang durch die Formulierung auch aus, dass das Einverständnis VOR dem Flug gegeben sein muss: "Hat zugestimmt..." bedeutet nicht "...wird zustimmen".
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kruzifix ()

    • HorstSerjo schrieb:

      Hallo!

      Im Garten im Wohngebiet fliegen ist mit einer Drohne mit mehr als 250g überhaupt nicht mehr erlaubt, wenn ich das richtig deute:

      das hängt also wie schon erklärt primär vom Garten und dér Möglichkeit ab, zu filmen.
      M.E. darf man letzteres auch nicht so verstehen, dass man mit ausgeschalteter Cam fliegen dürfte...

      Aber mal grundsätzlich:
      Wer fliegt schon ohne Grund über Nachbars Garten?
      Wer den Überflug braucht um z.b. den richtigen Blickwinkel auf ein anders Haus, Objekt oder meinetwegen eine Filmszene zu bekommen, wird sich die Erlaubnis sowieso vorher holen...
      das ist doch sowieso klar und hat bisher doch auch jeder Vernünftige gemacht.

      Anders sehe ich das mit dem seitlichen Abstand,
      da hatte ich vor der VO auch schon mal Gemecker,


      Überspitzt gesagt sehen die Leute jedes Fluggerät in ihrem Sichtfeld auch als "über ihrem Grundstück",
      denn man könnte ja schräg filmen und das ist für die ja egal ob das Ding nun echt lotrecht über - oder halt "schräg über" dem Grundstück fliegt...

      Ich werde auf jeden Fall meist Logs weiterhin mit dem Tool von @h-elsner als kml speichern...
      viele Grüße
      Boernie
    • Boernietiger schrieb:

      M.E. darf man letzteres auch nicht so verstehen, dass man mit ausgeschalteter Cam fliegen dürfte...
      Völlig richtig, denn es heißt ja:

      HorstSerjo schrieb:

      das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind,
      und nicht, "wenn das Gerät oder seine Ausrüstung optische, akustische oder Funksignale empfängt, überträgt oder aufzeichnet.".


      Nebenbei: Ich finde die neuen Hinweise auf der Herstellerseite einen Schritt in die richtige Richtung und zumindest für Interessenten und Neulinge angenehm übersichtlich und verständlich:
      yuneec.com/de_DE/support/gesetzgebung.html
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Kruzifix schrieb:

      Boernietiger schrieb:

      M.E. darf man letzteres auch nicht so verstehen, dass man mit ausgeschalteter Cam fliegen dürfte...
      Völlig richtig, denn es heißt ja:

      HorstSerjo schrieb:

      das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind,
      und nicht, "wenn das Gerät oder seine Ausrüstung optische, akustische oder Funksignale empfängt, überträgt oder aufzeichnet.".

      Nebenbei: Ich finde die neuen Hinweise auf der Herstellerseite einen Schritt in die richtige Richtung und zumindest für Interessenten und Neulinge angenehm übersichtlich und verständlich:
      yuneec.com/de_DE/support/gesetzgebung.html
      Ja das hat Yuneec gut gemacht. Allerdings und das finde ich fast überall in den Erklärungen wird nur vom Verbot in Naturschutzgebieten gesprochen.
      Nach der Neuen Regelung betrifft es aber auch die FFH und da werden sich noch einige wundern.
      Incl. Abstand zu Flugplätzen, Bundesverkehrsstrassen .... bleibt of nur wenig zum fliegen.
    • Du hast absolut recht. Das mit den FHH und den generellen Schutzgebieten sehe ich auch als äusserst schwierig an.
      Wenn mann davon ausgeht dass selbst wir, als "Informierte" schon schwierigkeiten haben alles zu wissen, werden
      warscheinlich "Weniger Informierte" da grössere Probleme haben.
      Ich habe mir mal die Seite vom Kartendienst mit den schutzgebieten angesehen. Das ist wirklich der Wahnisnn wie viele
      Flächen, man nun meiden "Müsste" wenn man versucht sich 100% dran zu halten.
      Interessanterweise sind in den Karten auch gebiete aufgelistet, wo derzeit "Umgehungsstrassen" gebaut werden, oder wurden!
    • Kruzifix schrieb:

      Der Verordnungstext sagt in diesem Zusammenhang durch die Formulierung auch aus, dass das Einverständnis VOR dem Flug gegeben sein muss: "Hat zugestimmt..." bedeutet nicht "...wird zustimmen".
      Ich denke mal das sollte selbstverständlich sein. Ich "leihe" mir ja auch nicht Dein Auto aus und frage hinterher ob ich das durfte.
      Denn dann wärest Du zurecht Ärgerliche
      Aber es nochmal zu erwähnen ist sicher sinnvoll. Vielleicht sollte man mal einen Leitfaden zusammenstellen in dem alles berücksichtigt wird
      was nach den neuen Gesetzen zu beachten ist. Ich denke da an @Kruzifix. Der ist am besten im Thema. Oder so eine Art Leitfadenthreat in dem
      man wichtige Fragen der User zusammenfassen kann, als Nachschlagewerk sozusagen.
      Grüße auss´m Pott
      Gerhard
    • Der § 21b,7 ist sowas von undeutlich ausgedrückt das wird Anwälte freuen und Gerichte ärgern.
      Ein typischer Gummiparagraph. Es steht da auch:
      .....oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der
      Lage sind, optische, akustische oder Funksignale
      zu empfangen
      , zu übertragen oder aufzuzeichnen,.....

      Mein Kopter fliegt nicht ohne Funksignale zu empfangen, auch wenn er unter 250g wiegt.

      Wir wissen zwar alle was gemeint ist, ob das auch Anwälte und Gerichte so deuten???
    • Ja, werden sie, da dieser Passus im Kontext zu verstehen ist und es sich hierbei um eine Einschränkung zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes handelt und nicht um steuerungstechnische Aspekte.
      Die funktechnischen Aspekte sind in diesem Zusammenhang eindeutig nicht angesprochen.

      Bei solchen vermuteten Interpretationsspielräumen bietet sich immer eine Grundsatzfrage an: Was wollte der Gesetzgeber geregelt haben?
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • teckkopter schrieb:

      Allerdings und das finde ich fast überall in den Erklärungen wird nur vom Verbot in Naturschutzgebieten gesprochen.
      Nun, der Hersteller kann verständlicherweise nicht bis in kleinste Detail gehen. Das ist für mich nachvollziehbar. In einer Betriebsanleitung für ein Kfz ist auch nicht das gesamte Regelungswerk für Kfz (bspw. StVG, StVO, FZV, PflVersG u. a.) abgedruckt. Dafür gibt es ja die anderen Bücher... und die sind bei weitem umfangreicher ;)

      teckkopter schrieb:

      Incl. Abstand zu Flugplätzen, Bundesverkehrsstrassen .... bleibt of nur wenig zum fliegen.
      Jo, das empfinde ich auch stark einschränkend.

      LSG sind in der Karte zwar darstellbar, aber nicht betroffen.
      Die NSG sind aber nur betroffen, wenn es keine Regelungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung gibt. In vielen NSG war es ja auch bisher schon verboten.
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix