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Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

    • Regeln & Gesetze

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    • Johann Klugkist schrieb:

      @Steine
      Bin mir nicht sicher, weil zwischen a und b steht "oder" und nicht "und"
      Auf welchen Part beziehst du Dich?
      Ich lese daraus das die 100m Grenze (ausser auf Modellflugplätzen) immer gilt. Lediglich der Kenntnissnachweis gilt als erbracht wenn Du eine ...gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder eine beglaubigte Kopie... nachweisen kannst.

      Vgl. hierzu §21b 8.
      LG

      Steini
    • Steini schrieb:

      Einschätzung:
      1. Du benötigst eine gewerbliche Luftfahrthaftpflichtversicherung (gewerbliche Tätigkeit)
      2. Du benötigst keinen Kenntnissnachweis (unter 2 KG)
      3. Du benötigst eine AE wenn Du über bewohnte Gebiete Fliegen und Filmen willst.
      4. Was die AE betrifft und was die Länder einfordern ist Ländersache

      Da ich mich mit den beiden betreffenden §§ schon recht viel beschäftigt habe, würde ich sagen: So ist es... fast.

      Mit einer Genehmigung ist alles möglich, aber vermutlich werden die nur spärlich und nach erklärtem Bedarf vergeben. Man bekommt also erst mal keinen Persilschein, mit dem man über 100m, außer Sichtweite über Wohngebieten, in denen gerade ein Open-Air-Festival stattfindet, einen Copter mit 5kg Gewicht fliegen darf. ;) Und: Um eine Genehmigung zu bekommen, musste man ja bisher schon irgendwie gewisse Kenntnisse nachweisen. Das wird jetzt sicher nicht entfallen. Auch die Auflagen (Flugbuchpflicht usw.) werden sicher nicht wegfallen.

      Die Länder haben also nicht weniger Aufwand.
      "Wer etwas erreichen will, der sucht sich Ziele, und wer etwas verhindern will, der hat Gründe.
      Und wir leben in einem Land, in dem verstärkt durch die Medien eine Diktatur der Gründe über die Ziele vorliegt."
      Richard David Precht
    • Auf der Seite des RP Baden Württemberg kommt folgender Hinweis! 46_2_Neue_LuftVO.pdf

      Neue LuftVO – an alle Drohnenpiloten und ModellfliegerDie neue LuftVO ist in Kraft getreten. Bitte informieren Sie sich über die neuenRegelungen.Es folgt in Kürze die Neufassung der Allgemeinverfügung. Dies führt nicht zurUnwirksamkeit der bereits übersandten Erklärungen zur Nutzung der durchAllgemeinverfügung erteilten Erlaubnis zum Aufstieg von unbemanntenLuftfahrtsystemen. Es gilt die jeweils gültige Fassung dieser Erlaubnis (d.h. die jeweilsaktuellste Fassung ist entscheidend für den Erlaubnisumfang sowie Nebenbestimmungenund Hinweise).

      Jedoch laut Aussage, wenn etwas nicht in der Allgemeinverfügung aufgeführt ist, gilt das Bundesgesetz!
    • Ich lese die VO so:
      Es wird unterschieden zwischen Flugmodellen und ULS.
      Ich gehe davon aus, dass mit dem Begriff "unbemannte Fluggräte" beide o.g. Objekte gemeint sind.
      Dann taucht aber bei der 100m Deckelung der Begriff "Multicopter" auf.
      Da dieser dezidiert ausgenommen wurde, ist bei 100m Höhe Schluss. Es sei denn man befindet sich auf einem Modellflugplatz mit Aufstiegsgenehmigung.

      Interessant wäre, wie die einzelnen Begriffe in den Kommentaren definiert werden. Mir ist aus den alten VO nur die Unterscheidung zwischen Unbemanntem Flugmodell und Unmaned Aircraft System bekannt. Da zählten die privat genutzten Kopter noch zu den Flugmodellen.

      Spannend!

      LG Eddy
    • Trialeddy schrieb:

      Ich lese die VO so:
      Es wird unterschieden zwischen Flugmodellen und ULS.
      Ich gehe davon aus, dass mit dem Begriff "unbemannte Fluggräte" beide o.g. Objekte gemeint sind.
      Dann taucht aber bei der 100m Deckelung der Begriff "Multicopter" auf.
      Da dieser dezidiert ausgenommen wurde, ist bei 100m Höhe Schluss. Es sei denn man befindet sich auf einem Modellflugplatz mit Aufstiegsgenehmigung.

      Interessant wäre, wie die einzelnen Begriffe in den Kommentaren definiert werden. Mir ist aus den alten VO nur die Unterscheidung zwischen Unbemanntem Flugmodell und Unmaned Aircraft System bekannt. Da zählten die privat genutzten Kopter noch zu den Flugmodellen.

      Spannend!

      LG Eddy
      Eigentlich doch klar verständlich oder was meinst Du?

      mod_flug.PNG
    • Was versteht der Gesetzgeber unter einem Multicopter z.B.?
      Mir ist keine Definition per Gesetz bekannt. Was aber auch nichts heißen will;-)

      Für gemeinhin, ist der Gesetzgeber bemüht, jeden Begriff zu definieren. Bisher galt nach meinem Wissen:
      Unbemannte Flugobjekte = Modellflugzeuge und Kopter
      UAS = gewebliche Flugobjekte/Kopter
      Multicopter = habe ich noch nie gelesen im Gesetzestext
      Die EASA redet in ihrem Entwurf nur von "Unmannend Aircraft". Da ist wieder alles drin!

      LG Eddy

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Trialeddy ()

    • Trialeddy schrieb:

      Was versteht der Gesetzgeber unter einem Multicopter z.B.?
      Mir ist keine Definition per Gesetz bekannt. Was aber auch nichts heißen will;-)

      (...)
      Multicopter = habe ich noch nie gelesen im GesetzestextDie EASA redet in ihrem Entwurf nur von "Unmannend Aircraft". Da ist wieder alles drin!
      Die Unterscheidung ist kurzfristig und meines Erachtens eher willkürlich in den Text aufgenommen worden. Die Definition fehlt, und das ist in der Tat ein Faux-Pas. (Aber so läuft das aktuell quer durch die Gesetzgebung. Guckst Du Rundfunk, guckst Du Netzdurchsetzungsgesetz, guckst Du irgendwas. Sowas passiert, wenn große Koalitionen regieren: Sie werden nicht mehr richtig kontrolliert.)

      Der eine sagt, das steht da, weil Truppenursel das so wollte, ich sage: weil der DMFV einen Fehler bei seiner Lobbyarbeit gemacht hat. Spielt am Ende des Tages aber keine Rolle, denn wenn der Gesetzgeber Begriffe nicht definiert, machen es, na? Richtig: Die Gerichte!

      Während das bei einem Multicopter noch recht einfach ist (mehr als ein Rotor, also auftriebserzeugendes rotierendes Dings - siehe Wikipedia), wird das bei Hybridmodellen richtig spannend - und teuer für denjenigen, der den Prozess verliert.

      Da aber die Verfahren länger dauern, als die Neuregulierung auf EU-Ebene, mit der wir uns jetzt alle viel mehr beschäftigen sollten als mit unserem nationalen Quatsch, der wahrscheinlich eh nicht richtig durchgesetzt wird/werden kann, besteht die Möglichkeit, dass die Gerichte das ganze verschleppen, einstellen oder gegen Zahlung einer Geldbuße einstellen. (Je nachdem, ob Ordnungswidrigkeit oder Straftat oder... egal!) Kann aber auch schiefgehen.

      Was kann ich Dir also raten? Bleib unter 100m und gräm Dich nicht; steck Deine Energie lieber in die Verfolgung dessen, was EASA und EU-Kommission gerade anstellen bzw. unterstütze die Leute, die es tun mir Geld, Informationen und kleinen Hilfsarbeiten. Sprich mit Piloten, die Du kennst, über ihre Sorgen. Sprich mit Deinen Nachbarn über ihre Ängste und zeig ihnen, was Dein Copter kann.
      "Wer etwas erreichen will, der sucht sich Ziele, und wer etwas verhindern will, der hat Gründe.
      Und wir leben in einem Land, in dem verstärkt durch die Medien eine Diktatur der Gründe über die Ziele vorliegt."
      Richard David Precht
    • Auszug aus §21a:

      8. in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn,

      a) der Betrieb findet auf einem Gelände im Sinne des § 21a Absatz 4 Satz 2 statt, oder,

      b) soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gülti- gen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine Bescheinigung entsprechend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3,



      Dies ist nach dem von den Verbänden und dem BMFI bereits besprochenen Entwurf durch die Lobbyarbeit des DMFV noch in die Verordnung vor der Entscheidung im Bundesrat kurzfristig eingefügt worden.

      Es ging dem DMFV darum die Kopter, hier dann genannt "Multikopter" bis auf 100m AGL zu begrenzen, gleichzeitig den Modellflugzeugen z.B. Segler, Elektromodellen und Helikoptern, (ja, ein Helikopter ist kein Multikopter) jedoch mit den entsprechenden Nachweisen eine Möglichkeit zu geben über 100m aufsteigen zu dürfen.

      Die jenigen die ein Modellflugzeug oder einen Helikopter mit oder ohne Camera betreiben, dürfen also höher als 100m AGL aufsteigen. Der Betreiber eines Multikopters mit oder ohne Camera steht daneben und darf nur bis 100m AGL aufsteigen, egal welche Kenntnisse er hat.

      Man muss das Engament des DMFV für seine Mitglieder anerkennen. Taktisch klug gehandelt. Petition gemacht, die nun benannten Betreiber der Multikopter erst mit ins Boot geholt (als Modellflugzeug-Betreiber) dann schnell die Biege gemacht, die bösen Multikopter-Betreiber und gut war es.

      Nun schreibt der DMFV sinngemäß "wir möchten/müssen uns mehr um die Drohnenpiloten kümmern".

      Tut mir leid DMFV, aber das klingt wie Hohn in meinen Ohren.

      Andererseits macht es natürlich großen Sinn für den DMFV einen jeden "Drohnenpiloten" zu akquirieren, er zahlt ja schließlich einen Mitgliedsbeitrag, dieser kommt dann der Gemeinschaft zu Gute.

      Gemeinschaft deshalb weil etwas gemeines durch den DMFV geschaffen wurde:

      Aus Modellflugzeug wurde Modellflugzeug und Multikopter.
      LG

      Steini
    • Steini schrieb:

      Tut mir leid DMFV, aber das klingt wie Hohn in meinen Ohren.

      Andererseits macht es natürlich großen Sinn für den DMFV einen jeden "Drohnenpiloten" zu akquirieren, er zahlt ja schließlich einen Mitgliedsbeitrag, dieser kommt dann der Gemeinschaft zu Gute.

      Gemeinschaft deshalb weil etwas gemeines durch den DMFV geschaffen wurde:

      Aus Modellflugzeug wurde Modellflugzeug und Multikopter.
      Ich bekomme gerade ..............
      Genauso wie ich Multikopter statt "Drohne" bevorzuge wäre hier Flugmodell angebracht gewesen.
      Teile und Herrsche
      Dann teilen wir mal in Verbrenner und Elektro, in Segler und Scale, Motorschirme und Ballone,
      in welche die mit Kerosin fliegen und welche mit Nitro, welche die mit 6s elektrisch und welche mit 3 oder 4
      Holzpropeller oder Karbon, Balsa und Schaumwaffeln, FPV und auf Sicht , .................
      schon haben wir viele Religionen die sich erfahrungsgemäß mit dem Messer ausrotten.
      Die sie hochpreisig im Werbeteil der Vereinszeitung bestellen können.

      Mal sehen wann es den Anglern an den Kragen geht, steht da demnächst ein Beamter dahinter mit Zollstock und Waage ?
      Den man dann natürlich die ganze Zeit bezahlen muß, die Fische natürlich auch, extra teuer, ist ja BIO.
      Angeln darf man dann auch nur mit ganz kurzen Ruten und Schnüren, könnte ja ein Torpedoboot vorbeikommen .........

      Schade das für Politiker keine Beurteilungen geschrieben werden, bei den meisten würde NUR stehen:
      Er / Sie ist sehr gesellig
      Er / Sie mühte sich redlich
      Er / Sie erledigte unter Anleitung Aufgaben
    • reiter schrieb:

      Das heißt auch das du noch nicht mal mehr in deinem Garten auf hundert Meter steigen darfst da Wohngebiet ...oder?
      In der Verordnung steht:

      §21b

      ....ist verboten...

      7.
      über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Gerätes mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.

      Nun bin ich kein Jurist, ich lese daraus; wenn ich mir als Eigentümer meines Grundstückes ausdrücklich genehmigt habe den TYH zu starten, dann darf ich auf meinem Grundstück starten und über meinem Grundstück fliegen. Ich darf jedoch nicht über Nachbarsgrundstück fliegen, filmen darf ich wie gewohnt, ich darf nicht die Persönlichkeitsrechte des Nachbarn verletzen.
      LG

      Steini