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Die neue Drohnen-Verordung

    • Wichtig
    • Regeln & Gesetze

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    • Die neue Drohnen-Verordung

      Neue Regelungen (Noch Entwurf, aber die Zustimmung benötigt nur noch den Bundesrat)

      Wesentliche Regelungen des Entwurfs:

      1. Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.
      2. Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg--Kilogramm ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.
      3. Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc., ist generell erlaubnisfrei.
      4. Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.
      5. Chancen für die Zukunftstechnologie: Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kgerlauben.
      6. Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme
        • außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
        • in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
        • über bestimmten Verkehrswegen;
        • in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
        • in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen.
        • über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
        • über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).
        Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.

      7. Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.
      8. Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.


      Die Ressortabstimmung zur „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ sowie die Länder- und Verbändeanhörung sind abgeschlossen. Minister Dobrindt hat die Verordnung am 18. Januar 2017 zur Kenntnis ins Bundeskabinett eingebracht. Die Zuleitung an den Bundesrat erfolgt entsprechend.

      Quelle: BMVI - Klare Regeln für Betrieb von Drohnen

      Hier der Flyer zum Download:
      flyer-die-neue-drohnen-verordnung.pdf?__blob=publicationFile

      verordnung.PNG
    • Da haben die Typhoon H RS Piloten mit 1950 gr Abfluggewicht Glück im Unglück. Unter 2Kg braucht man keinen Flugkundeachweis.

      Aber man darf nicht mal eine Lampe oder Propellerschutz montieren, um nicht doch über die 2Kg zu kommen.
      Ich meine ich habe mal meinen gewogen und der war schon auf 1988 gr mit Batterie und RS aber sonst ohne Zubehör.

      Anders ist es bei den DJI Inspire Piloten die benötigen dann einen Flugkudeachweis da die an die 3 KG und drüber sind .
      • über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
      Den Abschnitt mit den Wohngrundstücken interpretiere ich so:
      Ich darf nicht über ein anderes Grundstück fliegen außer ich habe eine Genehmigung vom Eigentümer.
      Das wäre ja nichts anderes als bisher.
    • Nööö, weil Du ihn dann nicht mehr siehst... Je nach Größe ist also nach wie vor schon vorher Schluss! Aber mehr als 100m sind dort dann dennoch möglich.


      Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme
      • außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • teckkopter schrieb:

      Ja, Steini das darfst Du dann machen.
      Nöööö, falsch!

      Denn die Sichtweitenregelung gilt nach wie vor. Ein H ist auf dieser Höhe nicht mehr in Lage und Position erkennbar.

      Deutlich mehr als 100m sind dort also möglich, sicher nicht aber 762m.


      Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme
      • außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • teckkopter schrieb:


      • über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
      Den Abschnitt mit den Wohngrundstücken interpretiere ich so:
      Ich darf nicht über ein anderes Grundstück fliegen außer ich habe eine Genehmigung vom Eigentümer.
      Das wäre ja nichts anderes als bisher.
      Das sehe ich anders, bis heute darf ich über fremde Grundstücke fliegen in angemessener Höhe.
      Jetzt ist es generell für Privat Piloten verboten ohne Genehmigung des Eigentümers, denke das wird den Markt ganz schön einknicken lassen hier in der Gegend hast du dann kaum noch eine Möglichkeit zu fliegen (Privat) .


      Gruß Frank
    • Frank, ich sehe sowohl das vorhandene Gesetzt zum Schutz der Privatsphäre, als das jetzt kommende als das zukünftig Gleiche (nicht rechtlich sondern moralisch), da man das sonst nur schwammig regeln könnte.
      Und nein bis heute darfst du nicht über Fremde Grundstücke fliegen und schon gar nicht mit einer Cam., Denn es könnte sein, dass der Eigentümer das Gefühl hat, Du verletzt seine Privatsphäre.
      Man streitet überall ab welcher Höhe, wobei es hier schon saftige Strafen gab.
      Vielleicht kann unser Experte @kruzefix was dazu sagen.
    • teckkopter schrieb:

      Frank, ich sehe sowohl das vorhandene Gesetzt zum Schutz der Privatsphäre, als das jetzt kommende als das zukünftig Gleiche (nicht rechtlich sondern moralisch), da man das sonst nur schwammig regeln könnte.
      Und nein bis heute darfst du nicht über Fremde Grundstücke fliegen und schon gar nicht mit einer Cam., Denn es könnte sein, dass der Eigentümer das Gefühl hat, Du verletzt seine Privatsphäre.
      Man streitet überall ab welcher Höhe, wobei es hier schon saftige Strafen gab.
      Vielleicht kann unser Experte @kruzefix was dazu sagen.
      Mir ist nicht bekannt das hier schon ein Urteil gesprochen wurde ? aber ich rede jetzt nicht davon eine Akku Ladung über Nachbars Grundstück leer zu fliegen ;)
      Für Gewerblich ist es ja wenn ich es richtig im Hinterkopf habe jetzt generell erlaubt ;) und auch das fliegen auf Sicht ist für Gewerblich vom Tisch.