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Priv. Haftpflicht - Verschuldenshaftung / Gefährdungshaftung

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    • Priv. Haftpflicht - Verschuldenshaftung / Gefährdungshaftung

      Hallo Community,
      ich habe öfters jetzt gelesen, dass viele Haftpflichtversicherungen zwar eine Drohenversicherung anbieten, diese aber in der Regel nur eine Verschuldungshaftung mit einschließt. Kann mir wer man den genauen Unterschied zwischen Verschuldung und Gefährdung erklären?
    • Priv. Haftpflicht - Verschuldenshaftung / Gefährdungshaftung

      Ich habe selber noch etwas rausgefunden und will das noch mal für alle, die mitlesen, hier aufführen:



      Gibt es eine günstige Versicherungsalternative für Drohnen-Piloten?

      Wer seine Drohne rein zu Hobbyzwecken (nicht gewerblich o. kommerziell) verwendet, kann versuchen, den notwendigen Versicherungsschutz auch über die bestehende private Haftpflichtversicherung zu erhalten. Doch Vorsicht! Wer glaubt, dass alle Schäden die durch eine Drohne verursacht wurden ausnahmslos über die private Haftpflichtversicherung reguliert werden der irrt. In vielen Fällen sind Drohnen im Leistungsumfang der privaten Haftpflichtversicherung gar nicht vorgesehen. D.h. kommt es im Schadensfall zu einem Personen- und/oder Sachschaden und es besteht kein Versicherungsschutz haftet der Drohnenpilot im schlimmsten Fall mit seinem Privatvermögen. Wir empfehlen - vor dem ersten Start mit dem Flugmodell - ein klärendes Gespräch bezgl. des Versicherungsschutzes mit dem privaten Haftpflichtversicherer zu führen.

      Da Drohnen rechtlich in den Bereich des Luftfahrtgesetzes fallen, gilt nicht - wie beispielsweise in der KFZ-Haftpflichtversicherung - die Verschuldenshaftung sondern die Gefährdungshaftung. D.h.: Besteht beispielsweise nach einem Drohnenunfall eine Schadensersatzpflicht, muss in diesem Fall kein eindeutiges Verschulden des Drohnenpiloten vorausgegangen sein. Der Schadenersatzanspruch beruht allein auf der Tatsache, dass der Ersatzpflichtige bei einer erlaubten Tätigkeit unvermeidlich eine gewisse Gefährdung seiner Umgebung herbeiführt.

      Es wird also nicht die Frage gestellt, wer die Schuld durch das Fehlverhalten trägt, sondern es wird nach dem Gefährdungsprinzip festgestellt, wer die Drohne geflogen hat als der Schaden entstanden ist. In einem solchem Fall, der durch die Gefährdungshaftung begründet ist, reguliert in der Regel keine private Haftpflichtversicherung einen derartigen Schadensfall. Aus diesem Grund ist es ratsam eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung für seine Drohne mit einer ausreichenden Deckungssumme abzuschließen.


      Quelle: Drohnennutzung - das sollten private Drohnenpiloten wissen
    • Mich stören da sowohl im Zitat als auch auf der als Quelle genannten Website gleich zwei Dinge:

      blacktnt schrieb:

      Da Drohnen rechtlich in den Bereich des Luftfahrtgesetzes fallen, gilt nicht - wie beispielsweise in der KFZ-Haftpflichtversicherung - die Verschuldenshaftung sondern die Gefährdungshaftung.
      1.) Geringeres Übel - siehe unterstrichener Bereich im Zitat:
      Das Luftfahrtgesetz gibt es nicht!
      Es gibt das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und die darauf beruhende LuftVO sowie LuftVZO.

      2.) Gravierender Fehler - siehe unterstrichener Bereich im Zitat:
      Auch die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Versicherung welche auf der Gefährdungshaftung beruht!

      Wie man darauf kommt, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung nur nach dem Verschuldensprinzip decken würde, kann ich nicht nachvollziehen.
      Nachzulesen in § 7 StVG

      Wünsche allzeit versicherungsfallfreie Flüge,
      Kruzifix
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Hallo,

      wenn folgender Text im Produktinformationsblatt einer privaten Haftpflichtversicherung steht:

      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmerswegen Schäden, die verursacht werdendurch den Besitz oder den Gebrauch von ferngesteuertenFlugmodellen mit Motor.
      Voraussetzung ist, dass die Flugmodelleein Fluggewicht von 5 kg nicht überschreiten.

      ... sollte doch die Gefährdungshaftung, aufgrund der unterstrichenen Passage inbegriffen sein, oder sehe ich das falsch?

      LG
      bluejoky2
      LG
      bluejoky2
    • Diese Frage lässt sich mit diesem kurzen Auszug aus dem "Produktinformationsblatt" nicht beantworten.

      Viele bzw. die meisten Versicherer schließen eine Haftung für Flugmodelle aus, für welche eine gesetzliche Versicherungspflicht ("Pflichtversicherung") besteht.

      Hierzu muss man insbesondere im Bereich der Ausschlüsse nachlesen.
      Wichtig ist auch, dass Du eine Versicherungsbestätigung mitführst, die der Anforderung in § 106 LuftVZO entspricht.

      Gruß, Kruzifix
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • blacktnt schrieb:

      Soweit ich das verstehe, reicht der Satz nicht aus. Darunter würde dann kein technischer defekt der Drohne fallen, sondern nur pilotenfehler.

      Korrigiert mich, wenn das nicht stimmt.
      Den Satz würde ich wie folgt interpretieren: "... die verursacht werden durch den Besitz (= Gefährdungshaftung / technischer Defekt) oder den Gebrauch (= Verschuldungshaftung / Pilotenfehler) eines ferngesteuerten Flugmodells".
      Oder bin ich da auf dem Holzweg.


      Die Versicherung schreibt außerdem wörtlich, dass auch versicherungspflichtige Flugmodelle und Drohnen mit Motor versichert sind. Dann sollte das doch passen, oder gibt es da auch noch "Hintertürchen", durch die sie sich aus der Affäre ziehen können, wenn es ernst wird?
      LG
      bluejoky2