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Drohnen, Flugmodelle mit Kamera – das muss man wissen

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    • Drohnen, Flugmodelle mit Kamera – das muss man wissen

      Auf der Homepage des DMFV wird von Rechtsanwalt Sonnenschein, einem erfahrenen Fachanwalt des DMFV die rechtliche Situation zum fliegen mit Kamera beschrieben.

      "Hintergrund der Frage ist, dass ein Flugmodell per Definition nur dann ein Flugmodell ist, wenn es zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt wird. Es wird teilweise die Meinung vertreten, dass dieser Sport- oder Freizeitzweck nicht mehr vorliegen würde, wenn man fliegt, um Bildaufnahmen zu machen. Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Solange die Aufnahmen nicht entgeltlich (gewerblich) oder zu Forschungszwecken gemacht werden, sondern aus privaten beziehungsweise aus Freizeitgründen, bleibt das Flugmodell ein Flugmodell und wird nicht zum UAS. Daran ändert auch eine spätere Veröffentlichung der Aufnahmen nichts wie etwa auf Youtube..... " Weiter lesen

      Interessant ist auch die Aussage von Rechtsanwalt Herrn Sonnenschein:
      ...Sollte trotzdem ein Ordnungswidrigkeitenverfahren bzgl. des Fliegens und Fotografierens im privaten Freizeitbereich gegen Sie eingeleitet werden, so wären Sie als DMFV Mitglied automatisch rechtsschutzversichert.

      Wäre ein weiterer Guter Grund für eine Mitgliedschaft.



      Quelle: DMFV