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Luftaufnahmen - welche Rechte sind zu beachten

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    • Luftaufnahmen - welche Rechte sind zu beachten

      Luftaufnahmen - welche Rechte sind zu beachten
      Ein Großteil von uns fliegt nicht nur um des Fliegens willen sondern auch, um Fotos und Videos aus einer außergewöhnlichen Perspektive aufzunehmen und sich und meist auch andere damit zu erfreuen.
      Doch welche Vorschriften sind bei der Anfertigung oder Veröffentlichung von Fotos und Videos zu beachten?

      Um ein bisschen Licht in das Dunkel der Vorschriften bzw. auf den Chip zu bringen, habe ich die wohl häufigsten Fragen zusammengestellt. Zu beachten ist dabei, dass dieser Rechtsbereich ganze Foren füllt, immer wieder für unterschiedliche Rechtsauffassungen sorgt und somit Gerichte beschäftigt. Es gibt sogar teils sich widersprechende Gerichtsurteile. Dieses Thema kann hier also nicht in erschöpfender Tiefe abgehandelt werden.

      Die Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf das Fertigen von Bildern und Filmen und deren weitere Verwendung. Flugrechtliche Aspekte bleiben hier bewusst unberücksichtigt. Es handelt sich bei den nachfolgenden Ausführungen lediglich um meine Rechtsauffassung ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Verbindlichkeit, Gewähr und Haftung.


      Darf ich Bilder/Filme von fremden Gebäuden machen und im Internet verbreiten oder in einer Ausstellung öffentlich zeigen?

      Das kommt darauf an… ;)
      Bauwerke aller Art können urheberrechtlich geschützt sein.
      Solange es sich um Bilder aus der „Augenhöheperspektive“ handelt und vom öffentlich zugänglichen Bereich aufgenommen wurden ist das unbedenklich. §
      59 UrhG erlaubt jedermann die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die jedermann frei zugänglich und damit der Allgemeinheit gewidmet sind (Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 59 Rn. 3).

      Zwar gilt nach § 59 UrhG auch die Erlaubnis urheberrechtlich geschützte Bau- und Kunstwerke, die sich bleibend (dauerhaft) an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, aufzunehmen und anschließend auch zu vervielfältigen, zu verbreiten und auch öffentlich wiederzugeben, sog. Panoramafreiheit (siehe auch nachfolgenden Absatz). Entscheidendes Kriterium ist allein, dass es von allgemein zugänglichem Straßenland einsehbar ist (LG Berlin NJW 1996, 2380, 2381), ohne dabei weitere technische Hilfsmittel zur Perspektivveränderung zu verwenden.

      Anders sieht es aus, wenn die Bilder aus der Luft gemacht werden. Dann werden die Aufnahmen nicht von öffentlichem Bereich aus gemacht und die obige Erlaubnis (sog. Panoramafreiheit) kann nicht beansprucht werden. Hier hat sich der Begriff des „fliegenden Stativs“ herausgebildet.

      Damit ein Grundstück oder ein Bauwerk aber überhaupt Urheberrechtschutz erlangen kann, muss es eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Nach der Rechtsprechung liegt ein Baukunstwerk vor, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt und das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung ist oder sich vom durchschnittlichen Architektenschaffen abhebt (Vgl. BGH, BauR 1988, 361; vgl. LG Nürnberg-Fürth, 30.04.2003 – 3 O 861/99).

      Bauwerke die dem Alltagsbild entsprechen (Häuser, Siedlungen, Bauernhöfe, Firmen,..) fallen in der Regel nicht darunter. Ob der Urheberschutz somit auf die Reihenhaussiedlung, das ortsübliche Hochhaus oder einfache Grünflächen ohne besondere Gestaltung, welche(s) man ablichten möchte, zutrifft, bleibt demnach zunächst fraglich.
      Anders ist es vom BGH (Az.: V ZR 14/1) bereits entschieden: Ein Grundstücksbesitzer kann über die kommerzielle Verwertung der von seinem Bauwerk oder Gartenanlage angefertigten Fotos/Videos selbst entscheiden. Das gilt sogar dann, wenn der Zugang zu diesem Grundstück zu privaten Zwecken grundsätzlich gestattet ist (Beispiel: öffentlich zugänglicher Schlossgarten eines in Privatbesitz befindlichen Schlosses).

      Ein einzelnes urheberrechtl. geschütztes Bauwerk ist dann nicht relevant, wenn es sich als bloßes Beiwerk in der Gesamtaufnahme darstellt. Wenn ich aber ein einzelnes urheberrechtlich geschütztes Bauwerk aus der Luft als Hauptmotiv aufnehme, dann darf ich die Aufnahmen zwar für mein privates Familienalbum machen, aber ich darf sie ohne Erlaubnis nicht veröffentlichen.

      Um hier sicher zu sein, gilt der Rat: sind Gärten, Gebäude oder Kunstobjekte auf den Bildern erkennbar, sollte in jedem Fall eine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegen!
      Das Urheberrecht erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (vgl. § 70 UrhG).


      Wem stehen die Urheberrechte zu, wenn ich Fotos/Videos im Auftrag Dritter anfertige?
      Urheber ist der, der die Aufnahmen macht, sprich: der Schöpfer des Werkes. Grundsätzlich ist das Urheberrecht auch nicht übertragbar. Dabei spielt es keine Rolle, wem die Kamera gehört oder wer der Auftraggeber ist. Übertragen oder eingeschränkt werden jedoch können Nutzungsrechte. Die mögliche Verwendung der Bilder (Medium, Anzahl, Zweck, Zeitraum etc.) durch den Auftraggeber sollte schriftlich vereinbart werden. In solchen Verträgen herrscht weitestgehende Gestaltungsfreiheit.


      Darf ich Personen aufnehmen?
      Grundsätzlich gilt natürlich auch bei Aufnahmen aus der Luft das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person/-en. Sollen die Bilder veröffentlicht oder die Nutzungsrechte an Dritte abgetreten werden, muss dafür die Einwilligung des/der Abgebildeten bestehen.
      Dies gilt aber nur, wenn die Person/-en auf dem Bild/Video erkennbar (identifizierbar) ist/sind. Hierbei gilt jedoch ein enger Maßstab, es reicht also aus, wenn z. B. Freunde des Abgebildeten diesen erkennen würden. Ab einer nicht konkret festlegbaren Höhe erübrigt sich diese Einschränkung, da keine Person mehr erkannt werden kann. Hier muss allerdings auch die Möglichkeit einer Ausschnittvergrößerung berücksichtigt werden, um eine Erkennbarkeit auszuschließen. Auch wenn von direkt oben abgelichtet wird, kann wohl nicht von einer Erkennbarkeit der Person/-en gesprochen werden. Bei Bildern mit erkennbaren Personen ist zu beachten, dass eine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung nach § 22 S. 1 KUG nur mit Einwilligung des Abgebildeten erfolgen darf. § 22 S. 1 KUG umfasst dabei auch schon die Verbreitung im rein privaten Bereich (z. B. Zeigen der Bilder im Freundeskreis)!


      Wie kann diese Einwilligung erfolgen und wie kann sie ausgestaltet sein?
      Grundsätzlich schreibt das Gesetz keine Form vor. Auch eine mündliche Einwilligung ist möglich. Zu späteren Beweiszwecken im Falle eines Rechtsstreits sollte aber immer auf die Schriftform zurückgegriffen werden. Die Gerichte gehen mittlerweile mehrheitlich davon aus, dass es eine rein stillschweigende oder unbewusste Einwilligung nicht gibt. Umgekehrt gibt es jedoch eine (auch stillschweigende) Einwilligung durch konkludentes (schlüssiges) Handeln, so z. B. wenn sich der/die Abgelichtete bewusst in Pose stellt.


      Darf ich eine öffentliche Veranstaltung aufnehmen und diese Aufnahmen verbreiten?
      Nach herrschender Meinung geht die Rechtsprechung von einer Einwilligung bei öffentlichen Versammlungen, Veranstaltungen oder Konzerten u. ä. aus, solange die Veranstaltung an sich und nicht die einzelne Person Hauptmotiv des erstellten Bildes/Videos ist. Selbst wenn die Personen zwar erkennbar, aber nur Beiwerk eines solchen Bildes sind, ist eine Einwilligung nicht erforderlich (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG). Wer in der Öffentlichkeit an Veranstaltungen teilnimmt, muss damit rechnen, dass er im Zuge des Geschehens abgebildet wird und seine persönlichkeitsrechtlichen Belange insoweit hinten anstellen (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 23 KUG Rn. 38). Die Erkennbarkeit einzelner Abgebildeter allein schließt die Aufnahme allerdings noch nicht aus (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 23 KUG Rn. 40).

      Durch die weit auszulegende Formulierung „Versammlung, Aufzüge und ähnliche Vorgänge“ muss eine Abgrenzung für private Veranstaltungen vorgenommen werden, die augenscheinlich nicht den Willen haben in der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden. Damit sind solche Veranstaltungen gemeint, für die i. d. R. eine Zugangskontrolle stattfindet oder auch Eintrittsgeld erhoben wird. Das Fotografieren/Filmen kann durch den Veranstalter durch das Hausrecht generell untersagt sein.


      Darf ich Personen innerhalb ihres Grundstückes ablichten?
      Hier kommt es ganz besonders darauf an, ob es sich um ein Grundstück handelt, welches gegen Einsicht geschützt ist (z. B. mit einer Hecke oder einem Sichtschutzzaun).
      Unabhängig von einer späteren Verbreitung der Bilder/Videos kann hier alleine schon die Herstellung, also bereits das Drücken des Auslösers, strafbar sein. Hier ist äußerste Vorsicht geboten! Den Straftatbestand des §201a StGB erfüllt derjenige, der Bilder einer Person aufnimmt, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum (Bereich) befindet. Auch hier kann man wieder die Hecke oder den Sichtschutzzaun als Grenze heranziehen. Das Schutzrecht umfasst den autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, der nicht nur die enge persönliche Lebenssphäre schützt sondern ermöglicht, sich individuell zurückzuziehen, abzuschirmen oder für sich zu bleiben. Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die nicht von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus einsehbar sind, sind solche Rückzugsorte, weshalb Beobachtungen anderer Personen als „Ausspähung“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.

      Selbst wenn solche Bilder mit einer wirksamen Einwilligung gemacht wurden, ist eine Verbreitung oder Weitergabe dieser Bilder an Dritte nur mit Wissen und Wollen des Abgelichteten zulässig!



      Abschließend bleibt zu raten, dass Flüge mit aktivierter Aufzeichnung über bewohntem Gebiet mit besonderem Bedacht und generell in einer solchen Höhe durchgeführt werden sollten, dass eine Erkennbarkeit von Personen absolut ausgeschossen ist. Selbst Aufnahmen von sichtgeschützten Grundstücken ohne Personen können unter besonderen Umständen bereits einen Verstoß begründen! Deshalb empfiehlt sich, die Kameraaufzeichnung erst nach dem Überflug bewohnter Bereiche bei Erreichen des beabsichtigten Motivs zu aktivieren.




      Vor einer Veröffentlichung sollte geprüft werden, ob eines der erwähnten Schutzrechte berührt ist. Hierbei sollte auch die Bildauflösung heutiger Kameras bedacht werden, welche natürlich gute Voraussetzungen für eine Ausschnittvergrößerung und damit einhergehend eine nachträgliche Erkennbareitsmöglichkeit von abgebildeten Personen bieten. Hilfreich kann hier ein Verpixeln oder eine Reduzierung der Anzeigeauflösung sein.

      Ich wünsche allzeit guten Flug und immer rechtsstreitfreie Aufnahmen,
      Kruzifix
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix