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Grundsätzliches Drohnenflugverbot über vielen bayer. Schlössern, Gärten und Seen

    • Regeln & Gesetze

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    • Grundsätzliches Drohnenflugverbot über vielen bayer. Schlössern, Gärten und Seen

      Schlösser, Burgen, Ruinen, Residenzen, Parks, Gärten und Seen sind beliebte Motive für Luftaufnahmen. Davon hat Bayern ja eine ganze Menge... ABER:

      In Bayern unterstehen viele dieser Sehenswürdigkeiten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen.
      Diese hat auf ihrer Website folgenden Text veröffentlicht:

      Einsatz von Drohnen / Multikoptern
      Grundsätzlich bedürfen Luftaufnahmen, die über dem Grundbesitz der Bayerischen Schlösserverwaltung angefertigt werden, der Genehmigung. Der Einsatz von ferngesteuerten Drohnen, Multikoptern o.ä. für Film- oder Fotoaufnahmen ist dabei nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen und nur unter bestimmten Auflagen genehmigungsfähig, da der Einsatz zu einer erhöhten Gefährdung von Personen und Sachen, zu einer möglichen Verletzung von Rechten (Persönlichkeitsrechte etc.) und zu einer Störung des Kultur- und Naturdenkmals führt. Voraussetzung für die Genehmigung ist auch die Vereinbarkeit mit den örtlichen Schutzgebietsverordnungen.

      - Schlösser, Burgen, Residenzen, Künstlerhäuser…
      - Hofgärten, Schlossparks, Landschaftsgärten…
      - Seen

      Ich bin durchaus erstaunt darüber, wie viele Objekte und Orte nun mit einem generellen Flugverbot belegt wurden.
      Vor allem bei den Seen sind natürlich sehr große Flächen und ebenso beliebte Motive betroffen.

      Foto- und Videoaufnahmen sowohl innen als auch außen scheinen hier alles andere als leicht möglich:
      Genehmigung, Zuständigkeit, Antragstellung, Kosten

      Ich wünsche allzeit guten Flug
      Kruzifix


      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kruzifix ()

    • Diese Frage nach dem Vorbeiflug und wie nahe vorbei kommt ja bei solchen Verboten immer wieder einmal auf.

      Diese Frage lässt sich aber leider so pauschal nicht beantworten, weil aus dem mir bekannten Informationsquellen nirgends hervorgeht, wie groß bzw. in welchen Grenzen der "Grundbesitz" um die Objekte herum ebenfalls der Bay. Schlösserverwaltung unterliegen.

      So ist es ja denkbar (nur beispielsweise), dass ein so großer Bereich um eine der Sehenswürdigkeiten ebenfalls Grundbesitz der Bay. Schlösserverwaltung ist, dass selbst eine Aufnahme im Vorbeiflug keinen Sinn mehr macht.
      In ihrer Verordnung schreiben sie ja explizit nicht, dass die "Objekte" nicht gefilmt und fotografiert werden dürfen sondern sie schreiben "über Grundbesitz". Und der wiederum kann ja viel größer sein als das Objekt der Begierde selbst.

      Beachtenswert ist auch der letzte Satz. So liegen zB viele Seen in einem anderweitigen Schutzgebiet (Natur-, Vogel-, Wasser-, Biosphären-Schutzgebiet und was es da sonst noch alles an Schutzgebieten gibt). Oder so ein Schutzgebiet grenzt an einen See an... Da gibt es leider vielfältigste Einschränkungen und letztendlich wird wohl nur ein Anruf bei bzw. ein Schreiben an die jeweils örtlich zuständige Verwaltungsstelle (Kontaktdaten sind bei den Objekten hinterlegt) zur Gewissheit führt.
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kruzifix () aus folgendem Grund: Nur Rhetorik und Grammatik berichtigt.

    • Aussprechen kann ja jeder irgendwelche Verbot, aber ob es auch stimmt?
      Ich zitier mal Roland vom Kopterforum aus diesem Thread hier:
      Übersicht über die rechtl. Bestimmungen für Multikopter

      Grundsätzlich erstreckt sich das Recht des Eigentümers auch auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche.Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an derAusschließung kein Interesse hat (§ 905 Bürgerliches GesetzBuch).
      Jedoch geht hier der § 1 Abs. 1 LuftVerkehrsGesetz vor, nach dem die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge frei ist, soweit sie nichtbeschränkt ist (z. B. Urheber- oder Persönlichkeitsreicht - siehe nachfolgend).
      Damit ist der Überflug über ein privates Grundstück grundsätzlich gestattet und muss durch den Grundstückseigentümer geduldet werden.Der Steuerer darf mit Life-View-Funktion fliegen aber es dürfen keine Aufnahmen gefertigt werden.

      Da dürfte die Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung also nicht ganz richtig liegen.
      Einschränkung bei Urheberrecht und Persönlichkeitsrechte, Menschenansammlungen usw = ok und durch Rechtslage gedeckt,
      Und finde ich auch gut so

      Grundsätzlich kann das Überfliegen (derzeit) aber so einfach nicht verboten werden,
      ich denke das ist auch gut so, denkt man an die vielen Seen, Wälder usw, die denen gehören...
      viele Grüße
      Boernie
    • Zitieren aus irgendwelchen Quellen kann auch jeder, aber ob es auch stimmt?
      Hierzu gebe ich ein paar Dinge zu bedenken.

      Zunächst erlaube ich mir ein paar grundlegende Anmerkungen:
      --> "Grundsätzlich" bedeutet: im Regelfall ja, aber nicht immer.
      --> "soweit sie nicht beschränkt ist (z.B.)" bedeutet: dies ist keine abschließende Aufzählung.
      --> "Überflug über ein privates Grundstück": die Grundstücke sind aber eben nicht privat.
      --> "...dürfen keine Aufnahmen gefertigt werden." genau davon (und zwar nur davon) spricht doch das Verbot der Verwaltung:
      ( "...für Film- oder Fotoaufnahmen...").

      Dass ein Überflug möglich und denkbar ist, hatte ich damit nicht in Abrede gestellt und darauf gehen die zitierten Vorschriften der Bay. Schlösserverwaltung auch mit keinem Wort ein.

      Und da es eben kein Privatbesitz ist, kann die Bay. Regierung aufgrund §2 Abs. 2 der Verordnung über die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen (BSVV), welche wiederum ihre Rechtsgrundlage im Bay. Landesstraf- und Verordnungsgesetz hat, sehr wohl Verordnungen erlassen, welche die Benutzung regeln.

      (2) Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen über die Benutzung der Grünanlagen und Grünflächen, die im Eigentum des Freistaates Bayern stehen und von der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen verwaltet werden (staatliche Parkanlagen), nach Art. 20 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes BayLStVG) wird auf die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen übertragen.

      §20 Abs. 2 LStVG ermächtigt, Anordnungen für den Einzelfall zu erlassen. Da Zuwiderhandlungen gegen diese Einzelfallanordnungen sogar bußgeldbewehrt sind findet sich in Abs. 3 dann die entsprechende Sanktionsvorschrift. Das führt jetzt aber schon seeehr weit in die Tiefen des Paragrafendschungels und ich bin mir nicht sicher, ob das dann hier noch Sinn macht, da es für den ungeübten Gesetzestextleser sehr schwierig wird.

      Du, lieber Boernie, hast - so lese, interpretiere und denke ich - das kleine Wörtchen "für" überlesen oder missachtet und das Wort "privat" gelesen, wo es nicht hingehört. ;)

      Herzliche Grüße und allzeit guten Flug,
      Kruzifix
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kruzifix ()

    • Cine schrieb:

      Bei den Texten, dreht sich nich nur mein Kopter
      Das wundert mich nicht. Und es ist auch nicht vorwerfbar. Ich verstehe, dass die Laien damit Schwierigkeiten haben.
      Allerdings muss das Lesen solcher Texte gelernt sein. Da kommt es auf die Stelle des Kommas im Satz und auf "und" und/oder "oder" ganz besonders an. Da muss man wissen, was Legaldefinitionen oder unbestimmte Rechtsbegriffe sind. Da muss man das Analogieverbot und Konkurrenzen ebenso kennen wie man Gesetzeskommentare und Gerichtsentscheidungen lesen können muss.

      Ich weiß, dass das ein Ungeübter nicht kann. Es bleibt uns in solchen Foren nur übrig, es so durchsichtig wie irgend möglich umzuformulieren. Das wiederum ist aber meist nicht einfach, weil die Formulierungen in Gesetzen, Verordnungen, Verfügungen, Anordnungen etc. genau darauf abzielen, möglichst viele Eventualitäten zu umfasssen und demnach sehr wohlüberlegt formuliert sind.

      Einfach so drauf los zu fliegen ist dennoch nicht die geeignetste Idee, da im Falle eines Falles sich die Versicherung auf genau jene Vorschriften berufen wird, um NICHT bezahlen zu müssen. Ich denke, in allen Versicherungsverträgen steht, dass bei Mißachtung einer gesetzlichen Vorschrift nicht bezahlt wird.
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kruzifix ()

    • Naja, Steckenpferd jetzt nicht unbedingt, aber ich habe sehr viel und sehr oft damit zu tun und gelernt, diese Texte zu lesen.
      Mein Bemühen hier ist, das ins "Normaldeutsche" zu übersetzen und es damit so gut wie möglich verständlich zu machen. Man darf aber glauben, dass das oftmals ganz schwierig ist.

      Der zitierte Roland aus dem KF ist ja völlig richtig zitiert, aber der zitierte Text wurde nicht richtig gelesen. Es kommt halt wirklich auf die Bedeutung und Definition jedes einzelnen Wortes an. Und mehr, als zu versuchen, es umzuformulieren, damit es etwas verständlicher wird, kann ich leider nicht.

      Roland aus dem KF liegt also mit seinem zitierten Text in keiner Weise falsch, aber dieser zitierte Text ist eben mit dem, den ich im Eingangspost darlegte, nicht subsumierbar. Subsumieren ist das Verknüpfen eines Sachverhaltes, der sich abgespielt hat oder abspielen könnte, mit den Vorschriften, die er tangiert/tangieren könnte. Also einfach gesagt: Unter einen Hut (und zwar den passenden) zu bringen.

      Zu vielen Sachverhalten, die sich mittlerweile zugetragen haben, fehlen halt leider noch (Ober-)gerichtliche Entscheidungen. Und erst jene erfüllen die trockene Rechtstheorie mit Leben.

      Wünsche allzeit guten und unfallfreien Flug,
      Kruzifix
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Hallo Kruzifix,

      Is ja gut und toll dass du so tiefreichende RechtsKenntnisse hast und damit die Sonderstellung der bayerischen Schlösser und Seen Verwaltung erklären kannst.

      Respekt pleasantry

      Allerdings müsste man den Überflug der Grünanlagen nach den genannten Verordnung als Benutzung der Grünanlagen einstufen, wenn man daraus das Recht auf Verbot auf Überflüge ableiten möchte.
      ob das so stichhaltig ist?

      Wie dem auch sei,
      Ich frage mal bei Luftamt Süd nach, ob das für die Seen wirklich wirksam ist...
      viele Grüße
      Boernie

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Boernietiger ()

    • Wenn das Verbot sich wirklich auf alles bezieht, was in den Listen aufgeführt wird, bleibt ja nicht mehr viel übrig in Bayern. Irgendwie erinnert mich das an eine bekannten Comic: "Ganz Bayern ist von der Verwaltung besetzt. Ganz Bayern? ..."

      Schon sehr schräg und ausmeiner Sicht völlig überzogen das Ganze. Fliegen über Schlössern kann sicherlich ausufern und nervig werden - nachvollziehbar. Der Rundumschlag über alle Besitztümer und damit auch Seen ist doch Schwachsinnig. Fotos um jeden Preis verhindern aber das Geld von millionen von Touristen wird gerne genommen. :thumbdown:
    • Hallo Boernietiger: Das finde ich ne gute Idee!

      Allerdings habe ich in anderer Sache vom Luftamt Nordbayern - oder besser gesagt von demjenigen, den ich vom Luftamt Nordbayern an der Strippe hatte - auch schon mal eine, wie sich im Nachhinein zeigte, falsche Auskunft erhalten. Auch dort kämpft man offensichtlich im Paragrafendschungel.

      Aber es geht ja hier nicht um den reinen Überflug an sich, sondern um den Überflug für Foto- und Filmaufnahmen. Denn nur so steht es ja in dem Verbot und das macht wohl den entscheidenden Unterschied.

      Man darf gespannt sein auf die Antwort - allerdings wird Recht an anderer Stelle gesprochen.

      Edit/Zusatz: Ich bin mir sicher, dass Du vom Luftamt Südbayern ein luftrechtliches OK für den Überflug - sogar für Foto- und Videoaufnahmen - bekommen wirst, weil aus luftrechtlicher Sicht nichts dagegenspricht. Ich bezweifle aber, dass die das LStVG und vor allem die BSVV überhaupt kennen. Wozu auch?

      Eine Nachfrage nach dem Wirkungsbereich und ggf. auch nach der Rechtmäßigkeit wäre wohl eher beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat angebracht.
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kruzifix ()

    • Na ja - für Foto und Filmaufnahmen an Bauwerken ist es imho für mich klar:

      • Wegen der Urheberrechte an Gebäuden zieht Panoramfreiheit nicht, also Zustimmung liegt nicht vor, also kein Foto / Film Flug
      • Privatsphäre etc fraglich ???
      Aber Chiemseeufer mit Alpenblick verbieten zunwollen, da trifft ja nix davon zu und es kommen andere Rechte von uns ins Spiel...

      Haben sich die Herren in der Verwaltung wohl einfach nur mal so geäussert...???
      Es ist ja nicht nur für uns schwierig zu beurteilen, sondern genauso auch für die...
      Sadomaso2

      Ich fürchte es bedarf wieder mal eines Präzedenzfalles der vor einem Gericht entschieden wird.

      Ich hoffe nur, der Richter hat keinen Nachbarn mit Drone der über seinen Pool mit Blondinen fliegt und er war auch nicht im Fernsehturmrestaurant, als die Phantom gegen das Fenster geknallt ist, und auch nicht im Flieger im Landeanflug auf 1700m und nur 10 m neben der unknown Drone...
      lol
      viele Grüße
      Boernie
    • Boernietiger schrieb:

      zieht Panoramfreiheit nicht
      Panoramafreiheit zieht beim Fliegen nie.

      Boernietiger schrieb:

      Privatsphäre etc fraglich ???
      Fraglich? Wohl eher nicht in Frage kommend.

      Boernietiger schrieb:

      da trifft ja nix davon zu
      Dafür aber dann vielleicht eine Schutzgebietsverordnung, eine Grünanlagensatzung oder oder oder

      Boernietiger schrieb:

      sondern genauso auch für die...
      Ja, natürlich. Niemand kann alle Gesetze, Verordnungen, Satzungen etc. kennen. Eine Auskunft kann deswegen immer nur für das eigene (und ggf. noch tangierte) Rechtsgebiet(e) erfolgen.

      Boernietiger schrieb:

      Aber Chiemseeufer mit Alpenblick verbieten zunwollen
      Auch das ist rechtstheoretisch möglich (s. o., wenn zB in Vogelschutzgebiet u. a.).

      Boernietiger schrieb:

      Ich fürchte es bedarf wieder mal eines Präzedenzfalles der vor einem Gericht entschieden wird.
      Ich fürchte das ganz und gar nicht, denn erst dadurch werden unbestimmte Rechtsbegriffe mit Lebenssachverhalten belebt. Das nennt sich dann "Fortbildung des Rechts". Bei erstinstanzlichen Entscheidungen ist dies aber auch noch nicht der Fall, weil jene Urteile keine Bindungswirkung entfalten.

      Mein abschließendes Fazit hierzu: Ich finde solche Verbote in Teilen überzogen und schade, weil uns dadurch durchaus schöne Motive verwehrt sind. Ich bin aber auch der Überzeugung, dass solche Verbote rechtlich auf sicheren Füßen stehen, da diejenigen, die Gesetze, Verordnungen, Satzunngen etc. formulieren, deutlich mehr Fachwissen für ihr jeweiliges Rechtsgebiet auf dem Kasten haben, als ich kleines Licht.


      Boernietiger schrieb:

      als die Phantom gegen das Fenster geknallt ist
      Woher stammt diese Information? In allen mir bekannten Berichten stand nichts von einer Phantom.

      Herzliche Grüße und allzeit guten Flug,
      Kruzifix
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Hi,

      also das der Einsatz von Drohnen (Fliegen, Filmen) über oder bei den Schlössern verboten ist, war mir bekannt.
      Wenn jetzt das ganze auch noch auf den Gärten, Seen usw. ausgeweitet wurde, dann verkaufe ich jetzt meine Drohne. Es macht dann für mich keinen Sinn mehr, denn wo kann ich jetzt noch schöne Luftaufnahmen machen ?

      Gerade die interessanten Sachen (Starnberger See, Tegernsee usw.) fallen jetzt alle weg. Ich will keine privaten Eigentümer filmen, aber schöne Landschaftsaufnahmen und selbst die werden mir jetzt verboten.

      Was macht das ganze noch für einen Sinn.
    • Morpheus1612 schrieb:

      Hi,

      also das der Einsatz von Drohnen (Fliegen, Filmen) über oder bei den Schlössern verboten ist, war mir bekannt.
      Wenn jetzt das ganze auch noch auf den Gärten, Seen usw. ausgeweitet wurde, dann verkaufe ich jetzt meine Drohne. Es macht dann für mich keinen Sinn mehr, denn wo kann ich jetzt noch schöne Luftaufnahmen machen ?

      Gerade die interessanten Sachen (Starnberger See, Tegernsee usw.) fallen jetzt alle weg. Ich will keine privaten Eigentümer filmen, aber schöne Landschaftsaufnahmen und selbst die werden mir jetzt verboten.

      Was macht das ganze noch für einen Sinn.
      Nicht so viel schimpfen
      Vielleicht sollte man einfach mal einen Aufklärungsfilm (Einsatz Drohnen ) für die Menschen machen die mit Dronen nichts am Hut haben
      Die Presse macht das Thema an allen Stellen nur schlecht. Vielleicht sollte man mal der Presse einen Film zur Verfügung stellen der beschreibt das alles gar nicht so schlimm ist.
      Im Fokus sollte Sicherheit und das Thema Bilder stehen. Bei unseren Befragungen von Menschen steht an erster Stelle einfach immer nur das Thema Überwachung im Sinner der Privatsfähre.
      Spricht man dann von Sicherheit ist das eher nachgelagert. Jeder der so ein Teil am Himmel sieht fühlt sich gleich beobachtet. Der Gesetzgeber allerdings sieht an erster Stelle die Sicherheit. (Nartürlich auch Lobby)
      Das müsste man eigentlich in einer Art Filmdokumentation mal neutral darstellen. Der WDR sucht oft solche Dokumentation für die Serviszeit.
      Wird sowas im WDR gesendet taucht das in der Regel auch schnell in anderen Medien auf
      Man könnte selbst das Thema Flugzeug mal in den Fokus nehem Dazu könnte man Zeigen was die Luftverdrängung bei einem Flugzeug so alles bewirkt. Die FAA hat das schon mal getestet
      Als Beispiel könnte man sich da ein paar Laubbläser besorgen un mal zeigen was passiert wenn sich eine Drone einen Flugzeug nähern würde. usw
      Vielleicht könnte man daraus mal ein Gemeinschaftprojekt hier im Forum starten. jeder übernimmt einen kleinen Teil des Drehbuches. Daraus entsteht dann ein ganzer Dokufilm
      Wäre doch mal ein Ding oder ?
    • Kruzifix schrieb:

      --> "Überflug über ein privates Grundstück": die Grundstücke sind aber eben nicht privat.
      Es sind Privatgrundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand (das ist die, die man in freier Wildbahn am ehesten beim Griff in die privaten Geldbeutel beobachten kann).
      Die können zwar für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sein, sind aber trotzdem kein öffentlicher Grund&Boden...

      Robodrone schrieb:

      Vielleicht sollte man mal der Presse einen Film zur Verfügung stellen der beschreibt das alles gar nicht so schlimm ist.
      Vergiß es, das haben schon andere versucht.

      Sobald man irgendwas der Presse gibt, wird das nach allen Regeln der Kunst so verdreht, wie es denen gerade in den Kram paßt

      Kann mich da an ein Video letztes Jahr erinnern von diesem kopterfliegenden jungen Lufthansa-Piloten, Name fällt mir grad nicht ein, der schon etliche einschlägige Youtubefilme fabriziert hat.
      Der wurde eines Tages vom SWR um Mitwirkung um einen Kurzfilm zum Thema Drohnen angegangen.
      Heraus kam eines der üb(e)l(ich)en Mach- und Hetzwerke der Journaille, in dem von dem bei ihm gedrehten Material nur ein paar aus dem Zusammenhang gerissene und sinnentstellte Schnipsel und Aussagen übriggeblieben sind.
      Hat er daraufhin in einem weiteren YT-Video dokumentiert.