Hallo Leute,
wie vielleicht schon einige, die sich für das Thema Recht interessieren, mitbekommen haben, wurde mit Rechtskraft 15.09.2016 vom Luftamt Nordbayern (zuständig für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie Oberpfalz) eine neue Allgemeinverfügung erlassen.
Es haben sich ein paar Dinge geändert:
- Änderung des zulässigen Abfluggewichts von max. 5Kg auf max. 10Kg,
- Festlegung einer Vorlaufzeit für die Information der örtlich zuständigen Polizeidienststelle auf mind. 24 Stunden (bislang gab es keine Frist),
- Ausweitung der zeitlichen Grenzen auf 30 Min. vor Sonnenaufgang bis 30 Min. nach Sonnenuntergang (bislang nur Sonnenauf- bis Sonnenuntergang),
- Die Informationspflicht (an die Polizei) gilt nunmehr auch für Flüge außerhalb geschlossener Ortschaften wenn sie im Zusammenhang mit einer Veranstaltung stehen (bislang nur für Flüge innerhalb geschlossener Ortschaften, hier dafür aber auch ohne Veranstaltungszusammenhang).
Ergänzende Anmerkung: Eine bestimme Form der Information ist nach wie vor nicht festgelegt (telefonisch, persönlich, per Mail/Fax etc.).
Hier ist der Verfügungstext abrufbar: Allgemeinverfügung Luftamt Nordbayern - Stand: 15.09.2016
Das Luftamt Südbayern (zuständig für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) hat einen Tag später, also am 16.09.2016, im oberbayerischen Amtsblatt Nr. 20/2016 die vorgenannten Regelungen ebenfalls übernommen.
Hier ist der Verfügungstext abrufbar: Allgemeinverfügung Luftamt Südbayern - Stand: 16.09.2016
Ich bitte darum, hier in diesem Thread keine Diskussion zu starten, wann, wie, wo oder warum eine Aufstiegserlaubnis erforderlich ist. Sinn dieses Threads ist ausschließlich, die aktuelle Rechtslage in Bayern wiederzugeben.
Allgemeiner Hinweis: Von der Allgemeinverfügung muss nur derjenige Gebrauch machen, der nicht zu Sport- und Freizeitzwecken fliegt. Für diejenigen, die zu Sport und Freizeitzwecken fliegen gelten die Vorschriften für Flugmodelle (vgl. Nr. IV.8 der Allgemeinverfügung).
Rechtlicher Hinweis: Auch wenn ich mich sowohl privat als auch beruflich mit diesem Thema befasse, kann und darf ich hier keine Rechtsberatung geben und ich bin kein Jurist. Diskussionen und Meinungsaustausch sind an anderer Stelle aber durchaus möglich.
Gruß,
Kruzifix
wie vielleicht schon einige, die sich für das Thema Recht interessieren, mitbekommen haben, wurde mit Rechtskraft 15.09.2016 vom Luftamt Nordbayern (zuständig für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie Oberpfalz) eine neue Allgemeinverfügung erlassen.
Es haben sich ein paar Dinge geändert:
- Änderung des zulässigen Abfluggewichts von max. 5Kg auf max. 10Kg,
- Festlegung einer Vorlaufzeit für die Information der örtlich zuständigen Polizeidienststelle auf mind. 24 Stunden (bislang gab es keine Frist),
- Ausweitung der zeitlichen Grenzen auf 30 Min. vor Sonnenaufgang bis 30 Min. nach Sonnenuntergang (bislang nur Sonnenauf- bis Sonnenuntergang),
- Die Informationspflicht (an die Polizei) gilt nunmehr auch für Flüge außerhalb geschlossener Ortschaften wenn sie im Zusammenhang mit einer Veranstaltung stehen (bislang nur für Flüge innerhalb geschlossener Ortschaften, hier dafür aber auch ohne Veranstaltungszusammenhang).
Ergänzende Anmerkung: Eine bestimme Form der Information ist nach wie vor nicht festgelegt (telefonisch, persönlich, per Mail/Fax etc.).
Hier ist der Verfügungstext abrufbar: Allgemeinverfügung Luftamt Nordbayern - Stand: 15.09.2016
Das Luftamt Südbayern (zuständig für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) hat einen Tag später, also am 16.09.2016, im oberbayerischen Amtsblatt Nr. 20/2016 die vorgenannten Regelungen ebenfalls übernommen.
Hier ist der Verfügungstext abrufbar: Allgemeinverfügung Luftamt Südbayern - Stand: 16.09.2016
Ich bitte darum, hier in diesem Thread keine Diskussion zu starten, wann, wie, wo oder warum eine Aufstiegserlaubnis erforderlich ist. Sinn dieses Threads ist ausschließlich, die aktuelle Rechtslage in Bayern wiederzugeben.
Allgemeiner Hinweis: Von der Allgemeinverfügung muss nur derjenige Gebrauch machen, der nicht zu Sport- und Freizeitzwecken fliegt. Für diejenigen, die zu Sport und Freizeitzwecken fliegen gelten die Vorschriften für Flugmodelle (vgl. Nr. IV.8 der Allgemeinverfügung).
Rechtlicher Hinweis: Auch wenn ich mich sowohl privat als auch beruflich mit diesem Thema befasse, kann und darf ich hier keine Rechtsberatung geben und ich bin kein Jurist. Diskussionen und Meinungsaustausch sind an anderer Stelle aber durchaus möglich.
Gruß,
Kruzifix
Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
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