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Rechtliche Frage zu Filmaufnahmen

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    • Rechtliche Frage zu Filmaufnahmen

      Hallo liebe Forumianer,

      ich bin neu hier weil ich mir das neue Hobby gewählt habe und mir eine Fimi 2020 gekauft habe. Mit der neuen EU Verordnung und deren Umsetzung in dt. Recht und Landesrecht hab ich mich schon vertraut gemacht. Wobei sich die zwei letzteren sich widersprechen - aber dazu mache ich mal noch einen anderen Thread auf,..und möchte das hier erst mal nicht weiter thematisieren.

      Techn. komme ich soweit mit der Drohne zunächst klar, auch wenn ich noch nicht alle Funktionen getestet habe...macht aber schon Freude :)

      Meine Sorge ist jetzt folgender rechtlicher Natur:
      Ich habe die Absicht einen Stausee zu umfliegen um ein schönes Video zu fertigen.
      Dieser Stausee wird von einer GmbH (städtisch Tochtergesellschaft ) als Badesee bewirtschaftet.
      Das Umland ist Wald und Wiese.
      Darf ich ohne Genehmigung das Gelände umfliegen und davon Aufnahmen fertigen ?

      Vielen Dank im Voraus..
    • moin moin , guckst du im net bei " airmaps " plane a flight . dort gibst du als fluggerät " drohne " an und dann kannst du auf der weltkarte in deine gegend scrollen und heranzoomen , oder gleich oben links die ortsbezeichnung eingeben, bis du das gebiet hast . dann siehst du , wo du nicht darfst ( rot ) . viele hier benutzen auch eine handyapp , kenne ich aber nicht . habe nur ausdrucke gesehen - war ,mir zu unübersichtlich und ich mag keine handys . habe dir mal ein talsperren - beispiel angefügt . dort ist z.b. alles frei . nur die talsperre ist eine industrieanlage . überfliegen dürftest du die nicht - es sei denn , der betreiber erlaubt es ausdrücklich.

      noch ein tipp : ich drucke mir das immer aus , falls mich mal jemand anspricht . gruß bernhard
      Dateien
    • Koptermaxx schrieb:

      Hobby-Pilot schrieb:

      Dieser Stausee wird von einer GmbH (städtisch Tochtergesellschaft ) als Badesee bewirtschaftet.
      An Badestränden kannst du nur außerhalb der Badesaison fliegen.
      Das stimmt so nicht, in der neuen LuftVO steht nichts von Saison

      "über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen außerhalb der Betriebs- oder Badezeiten"



      Wenn es keine veröffentlichte Betriebs- /Öffnungszeiten gibt, dann kannst man da fliegen. Ein allgemein zugänglicher Badestrand, der 24h nutzbar wär ist damit nicht gemeint.
      Holger

      "Mit Achtung Vor-, Mit-, Voneinander lernen"
    • @ hobbypilot .

      nenn uns doch mal den konkreten stausee . wäre sicherlich interessant , das beispiel mal konkret zu betrachten . bei airmap gibts z.b. immer noch´n link mit speziellen rechtlichen bemerkungen dortiger anlieger .

      ich hatte das beispiel an einer burg . obwohl eigentlich alles frei war , hat der betreiber am eingang auf das drohnenverbot hingewiesen . also bin ich mit abstand drum herum geflogen und habe tolle bilder bekommen .
    • Zwischenlandung schrieb:

      Wenn es keine veröffentlichte Betriebs- /Öffnungszeiten gibt, dann kannst man da fliegen. Ein allgemein zugänglicher Badestrand, der 24h nutzbar wär ist damit nicht gemeint.
      Dann lass dich mal nicht erwischen. Es gibt auch noch Persönlichkeitsrechte der Badenden. Die Polizei ist schnell angerufen, dann hast du ein Problem, fallst du nicht schon vorher von Badegästen ein paar aufs Maul bekommst.
      Klar über eingezäunte Schwimmbädern kannst auch Nachts fliegen , aber was macht das für einen Sinn?

      hughes269 schrieb:

      also bin ich mit abstand drum herum geflogen und habe tolle bilder bekommen
      Bei uns in Sachsen ist das Fotografieren und Filmen von Schlössern und Burgen genehmigungspflichtig Schloesserland-Sachsen-Rahmenregelung-Foto-Dreh-130417.pdf
      Ich weiß nicht wie das in SA ist. Auch wenn du nicht genau drüberfliegst, sondern seitlich aus nächster Nähe filmst, machst du genehmigungspflichtige Aufnahmen von der Burg.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Koptermaxx ()

    • Hallo Koptermax,

      was einzelne Leute meinen usw. war hier nicht Thema, sondern ob ich da fliegen darf. Ich wohne hier am Rhein, da darf ich jetzt in 10m Höhe und 10m seitlichen Abstand zur Bundeswasserstraße fliegen. Da gehen aber auch Leute Baden, ist aber werder ein öffentlicher Badestrand noch sonst etwas, also für mich rechtlich ohne Bedeutung. Weiterhin, wenn ein öffentliches Bad nur von Mai bis September in der Zeit 9 bis 20 Uhr Badebetrieb hat, kann ich in allen anderen Monaten und Zeiten dort fliegen.

      Hallo hughes,

      das habe ich in einem anderen Forum auch schon gefragt und solange es kein Wohngrundstück, Nuturschutzgebiet o.ä. ist oder es in einem entsprechenden geografischen Gebiet mit Einschränkungen liegt, ist diese Festlegung der Schlösserverwaltung falsch, siehe §21 h (1) LuftVO. Die dürfen das Starten und Landen auf ihrem Grundstück verbieten, aber nicht den Überflug. Die Verwaltung ist nicht berechtigt geografische Gebiete zu sperren, das kann nur das LBA. Zum Urheberrecht gibt es auch verschiedene Urteile.

      Ist aber im Zweifel auch alles dann Interprettion/ Auslegungssache eines Richters, wenn es zum Streit kommt. Ich suche auch nicht die Konfrontation, aber man muss nicht vor allem Angst haben und kann vieles sachlich klären.
      Holger

      "Mit Achtung Vor-, Mit-, Voneinander lernen"

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Zwischenlandung ()

    • Darf ich ohne Genehmigung das Gelände umfliegen und davon Aufnahmen fertigen?

      Das war die Eingangsfrage

      Es werden immer beide Dinge (fliegen und filmen) in einen Topf geworfen, sind aber rechtlich unterschiedlich zu sehen.

      Das Luftfahrtrecht beschäftigt sich an keiner Stelle mit „Filmen“ sondern nur mit Fliegen.
      Die Frage, ob ich jemanden oder etwas filmen darf, wird im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem
      Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
      Kurz
      KunstUrhG ( v. 09.01.1907) beschrieben.
      Die europäische Datenschutzgrundverordnung ist (wie die DrohnenVO in das deutsche Luftrecht) in das BDSG integriert worden.
      Beide Gesetze (BDSG und KunstUrhG) gelten nebeneinander.
      Die Gerichte streiten noch darüber, welches Gesetz heut zutage anzuwenden ist.
      Also:
      Fliegen = Luftrecht
      Und hier besonders § 21h LuftVO (früher §21b)
      Da steht drin, wo ich nicht fliegen darf.
      Die Aufzählung ist abschließend, das bedeutet, alles war dort nicht verboten ist, ist erlaubt.
      Holger hat es bereits so festgestellt.
      Dort steht z. B.:
      8. über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen außerhalb der Betriebs- oder Badezeiten

      Dort steht über nicht daneben oder drum herum

      Filmen = Datenschutz
      Es ist völlig egal, ob die Kamera zufällig unter einem Kopter hängt, oder ob du zu Fuß, mit dem Rad oder dem Auto um den See gehst/ fährst.
      Alles die gleiche Rechtslage.
      Das Bild einer Person ist ein sog. Datum
      Zu beachten ist das Recht am eigenen Bild, wenn man Personen als Bildmittelpunkt ablichtet.
      Da muss man ggf. die Person fragen und das Einverständnis einholen.
      Wenn deine Frau am Brunnen in Rom sitzt und du möchtest sie ablichten, brauchst du die 120 Japaner die zufällig im Bildhintergrund vorbeilaufen, nicht fragen.

      Im § 22KunsturhG steht:

      Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden
      Da steht nicht, dass fotografieren oder Filmen verboten ist.

      Zum Schluss noch ein Hinweis aus dem Datenschutz:

      (18) Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird.

      Noch ein Hinweis:
      Autokennzeichen brauchen nicht verpixelt werden.
      Die Gerichte haben entschieden, dass der normalsterbliche Bürger nicht ohne weiters vom Kennzeichen auf den Halter schließen kann und dessen Daten geschützt bleiben.

      @Hobby-Pilot:

      Ich beantworte deine Frage mit ja

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Schmiedel ()

    • Hobby-Pilot schrieb:

      Dieser Stausee wird von einer GmbH (städtisch Tochtergesellschaft ) als Badesee bewirtschaftet.
      Es wäre zu prüfen, ob man das als Wohngrundstück werten kann.
      Dann müsste man den Eigentümer für einen Überflug fragen.

      1. willst du nicht drüber fliegen, sondern drum herum
      2. ist das wohl kein Wohngrundstück, weil es nicht ausschließlich zum wohnen genutzt wird

      Wohngrundstück.pdf

      Der Stausee mag jemandem gehören aber nicht der Luftraum darüber :thumbsup:

      Im deutschen Recht gilt:
      quod non est in actis, non est in mundo
      („Was nicht in den Akten steht, ist auch nicht in der Welt".)

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Schmiedel ()

    • Zwischenlandung schrieb:

      Da gehen aber auch Leute Baden, ist aber werder ein öffentlicher Badestrand noch sonst etwas
      Dann ist es ein wilder Badestrand. Wenn Leute dort gerade baden ist Foto und Filmen ein NoGo. Das verbietet schon der Respekt anderen gegenüber. Wenn keiner da ist, spricht nichts dagegen.

      Zwischenlandung schrieb:

      ...ist diese Festlegung der Schlösserverwaltung falsch, siehe §21 h (1) LuftVO. Die dürfen das Starten und Landen auf ihrem Grundstück verbieten, aber nicht den Überflug.
      Wie Schmiedel schon schrieb sind Fliegen und Filmen zweierlei. Die Schlösserverwaltung nehmen ihr Hausrecht wahr und verbieten Aufnahmen mit Drohnen, nicht aber den Überflug.

      Schmiedel schrieb:

      2. ist das wohl kein Wohngrundstück, weil es nicht ausschließlich zum wohnen genuzt wird
      Falls Hobby-Pilot kein Verbandsmitglied ist oder kein A2-Schein hat, muss er mit der Fimi 2020 in der Unterkategorie A3 fliegen.
      Zitat: (2) Der UAS-Betrieb muss einen horizontalen Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten wahren.

      Einen Stausee würde ich schon als Erholungsgebiet werten.
    • Weiterhin gehe ich auch davon aus, dass dieser Stausee keine Anlage der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung ist.
      Dann würde §21 h LuftVO greifen.
      Dann wäre der Überflug nicht gestattet und es muss ein seitlicher Abstand von 100 m eingehalten werden
    • Koptermaxx schrieb:

      Falls Hobby-Pilot kein Verbandsmitglied ist oder kein A2-Schein hat, muss er mit der Fimi 2020 in der Unterkategorie A3 fliegen.
      Ja sehe ich auch so, open Category,dann hat er die A...karte und muß sich 150 m weghalten, wie beschrieben.
      Soll sich einen Mavic Mini nehmen, dann ist er in A1 und darf näher ran hi

      Koptermaxx schrieb:

      Einen Stausee würde ich schon als Erholungsgebiet werten.
      Wenn er denn als solcher genutzt wird, sehe ich das auch so.
      Kann nur schwierig sein festzustellen, weil da gibt es kein Verkehrszeichen für.
      Wenn sich dort Leute tummeln, einfach Abstand halten
      Drohne und Erholung ist kontraproduktiv ^^

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Schmiedel ()

    • @Koptermaxx @Schmiedel , beim thema windräder wart ihr euch noch völlig einig : alles ist geregelt - es gibt keine offene frage ( wie ich ganz am anfang schrieb ) . und wers nicht versteht kann nur nicht richtig lesen . und nun seid ihr euch doch nicht so ganz einig ( vorsichtig ausgedrückt ) . dabei ist das noch nicht mal ein gefahrenthema .

      aber ich hatte die frage schon mal in den raum gestellt , aber keiner ist drauf angesprungen . immer nur ringsherum :

      wenn schon wir " ahnenden " und nur teilweise " wissenden " uns über sowas streiten , wie soll dann ein mensch vom staat (polizei , ordnungsamt ... )

      die situation beurteilen ? vorläufige festnahme ? beschlagnahme unseres copters ? also noch bevor es vor ein gericht gehen sollte .

      übrigens habe ich heute vormittag bei zwei coptern die motoren gewechselt . dabei hatte ich dauerblick auf mein uas kennzeichen und der ganze irrsinn wurde mir klar . mein autokennzeichen d hal vm 116 reicht , um mich iauf der ganzen welt sicher zu finden , wozu brauchts diese bescheuerten 25++ bandwurmformeln .
      ein bissel ist das das symbol für das strickmuster dieser gesetze .
    • hughes269 schrieb:

      aber ich hatte die frage schon mal in den raum gestellt
      Welche Frage? Stell sie bitte nochmal

      hughes269 schrieb:

      und nun seid ihr euch doch nicht so ganz einig
      Ich habe keine widersprüchliche Aussage festgestellt, nur ergänzend.

      Die einzige Unsicherheit ist, dass wir nicht wissen, ob @Hobby-Pilot in einem Verband ist oder nicht aber er kann sich ja mal melden, wie er mit unseren Auskünften zurecht kommt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Schmiedel ()

    • hughes269 schrieb:

      wenn schon wir " ahnenden " und nur teilweise " wissenden " uns über sowas streiten , wie soll dann ein mensch vom staat (polizei , ordnungsamt ... )

      die situation beurteilen ? vorläufige festnahme ? beschlagnahme unseres copters ?
      Meinst du diese Frage?
      Wenn ja, dann kann ich sie dir hier nicht beantworten, weil das nicht zur Frage von Hobby-Pilot gehört.
      Wir würden das Thema verlassen und einen auf den Deckel bekommen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Schmiedel ()

    • hughes269 schrieb:

      mein autokennzeichen d hal vm 116 reicht , um mich iauf der ganzen welt sicher zu finden
      Ja bis du das Auto abgibst, es möglicherweise auf eine andere Person zugelassen wird oder es verschrottet wird.
      Die Kennziffer vom LBA ist deine Individualnummer als Person
      Theoretisch hätte man auch dein Personalausweisnummer nehmen können aber auf die Idee ist wohl keiner gekommen.
      Ich lasse bei mir das Schildchen mit Name und Telefonnummer drauf, falls mein Mavic mal abhaut und gefunden wird.