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Eigentümer um Erlaubnis fragen

    • Regeln & Gesetze

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    • Hallo an alle,
      ich bin zwar neu im Forum, aber in doppelter Hinsicht von der Eingangsfrage betroffen: als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes und als Drohnenpilot.
      Nur wenigen ist bekannt, dass das Betreten von Äckern und Wiesen nicht so ohne weiteres gestattet ist. Es handelt sich in der Regel um Privatbesitz, der vor der Nutzung durch Dritte grds. geschützt ist. Anders ist es im Wald, der vom braven Bürger zu Erholungszwecken außerhalb von Einfriedungen betreten werden darf.
      Also, jeder tut gut daran, über sein Vorhaben den jeweiligen Eigentümer zu informieren. Ich glaube nicht, dass ein Landwirt dann "Nein" sagt, vielmehr wird er erfreut sein, welchen Respekt man ihm und seinem Eigentum entgegenbringt.
      Viele Grüße
      Jürgen
    • hallo heso , genau so meinte ich das in der vorhergehenden diskussion . und nicht einfach " gemeingebrauch " . ich denke mal , das gilt in den verkehrsflughöhen über 300 m . da muß keiner fragen . aber nicht direkt überm acker . allerdings hatte ich ja schon angestoßen , aber keiner hat drauf reagiert : es gibt keinen einzigen quadratmeter in deutschland , der nicht irgend einen " chef " oder besitzer hat .

      nun macht doch bitte mal ein szenario : wer soll das alles ( die alten und neuen regeln und gesetze ) von staatl. seite her kontrollieren ? wie sollen die das beherrschen , wenn wir schon streiten ?

      nochmal zu radfahrer und busfahrer : wir müssen nicht am himmel sein , die berufsflieger schon . so meinte ich das .


      genau so könnte der radfahrer fragen , warum autos auf´m radweg stehen , oder autos statt 50 fast generell drüber fahren . sag jetzt bitte nicht : " ... ich aber nicht ... "
      ich weiß , wovon ich rede . hatte 2010 als radfahrer einen schweren unfall . da meinte auch jemand , radfahrer hätten generell keine vorfahrt .

      hat mir ein halbes jahr krankenhaus und reha und 27tsd schmerzensgeld eingebracht . klingt viel , war aber ne harte zeit und wäre ich dem davorgeknallt ,

      wärs ne beule im blech gewesen , mehr nicht

      soweit zur gegenseitigen sicht der dinge . ich fahre übrigens beides , und da wechseln die ansichten oft stündlich totolachen .
    • hughes269 schrieb:

      insofern ist auch eine verbandsmitgliedschaft keine garantie für absolute könner . ein wildflieger kann da technisch genau so weit sein .
      Es ging mir nicht um "Können", sondern um Gefahrenbewußtsein.
      Neben dem gesunden Menschenverstand, den man haben sollte kann man in einem Verband/ Verein schon etwas mehr davon mitbekommen als bei Aldi :D
      Viele Flächenflieger oder auch Drohnenpiloten sind sich nicht darüber im klaren, dass sie nach Luftfahrtrecht ein Luftfahrzeug führen und Sorgfaltspflichten haben.

      Aber wir weichen hier vom Thema ab.
      Für Uwe sollte hängenbleiben, dass er über Äcker und Wiesen fliegen darf und damit sind wir eigentlich durch oder? :thumbup:
    • Heso schrieb:

      Nur wenigen ist bekannt, dass das Betreten von Äckern und Wiesen nicht so ohne weiteres gestattet ist
      Hallo Jürgen,
      ich denke, man sollte dem Eigentum anderer den nötigen Respekt entgegen bringen und nicht so einfach drüber laufen.
      Bei der Frage von Uwe ging es primär um das Überfliegen und nicht das Betreten.
      Falls ein Flieger dann mal auf den Acker runterfällt, wäre es für mich selbstverständlich, den Eigentümer zu informieren und um Erlaubnis zu fragen.
      Wenn es denn möglich ist
      Leider sind bei Wiesen und Äckern die Eigentumsverhältnisse oft schwer erkennbar und der "Bauer" oft meilenweit entfernt.
      Ich sehe es bei uns:
      Oft sind um uns herum immer andere Bauern, weil "unser" Landwirt wieder mal verpachtet und der dann wieder unterverpachtet hat.
      Irgendwann blickt man bei dem "Klüngel" (Verzeihung) dann nicht mehr durch.

      Ein gutes Gespräch hat noch keinem geschadet ;)

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Schmiedel ()

    • Betreten der freien Landschaft
      Im Gegensatz zum Wald darf die freie Landschaft nicht auf der ganzen Fläche, sondern nur auf Straßen und Wegen (öffentlichen und privaten) sowie auf ungenutzten Grundflächen betreten werden. Ungenutzte Flächen sind Ödlandflächen, aber auch Stoppelfelder nach der Ernte und vor der erneuten Bestellung.
      Landwirtschaftliche Flächen unterliegen nach § 44 Landesnaturschutzgesetz einem gesetzlichen Betretungsverbot:
      • Äcker in der Zeit zwischen Saat oder Feldbestellung und Ernte
      • Grünland (Wiesen und Weiden) in der Zeit des Aufwuchses und der Beweidung, d.h. ab dem Einsetzen der Vegetation im Frühjahr bis zur Winterruhe im Herbst.
      • Sonderkulturen wie Obst oder Reben während des ganzen Jahres
      Das Betretungsverbot gilt immer und zwar unabhängig davon, ob der Landwirt seine Fläche eingezäunt hat oder nicht. Er darf sein Grundstück zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen oder bei Beweidung einzäunen, muß es aber nicht.
    • flexim schrieb:


      Das Betretungsverbot gilt immer und zwar unabhängig davon, ob der Landwirt seine Fläche eingezäunt hat oder nicht.
      Nicht ganz richtig.

      Es gilt folgendes:
      Ich darf mein Flugzeug oder Drohne von einem Feldweg, solange der öffentlich und keine Privatstraße oder -weg ist, starten und muss dazu niemanden um Genehmigung bitten.

      Will ich von einer Wiese, brach liegendem Feld, einem abgeernteten Stoppelacker oder für den Öffentlichen Verkehr gesperrte Straße/Weg starten, muss ich vorher den Eigentümer der Fläche fragen, ansonsten darf ich das nicht.

      Aber:
      Ich darf jederzeit auf dem Feld landen, falls nötig und mein Modell holen. Der Eigentümer - auch der ungefragte - darf mich nicht hindern mein Eigentum wieder zu erlangen. Da macht er sich selber strafbar - Besitzentziehung nennt man das dann.
      Im Gegenzug darf er aber dann für den von mir möglicherweise angerichteten Schaden (zertrampelter Raps/Getreide o.ä.), Schadenersatz verlangen.

      So handhabe ich das selbst seit Jahren. Wo ich regelmäßig fliege habe ich die Erlaubnis von den Bauern - die dann auch nur für mich gilt. Sehe ich unterwegs ein schön kurz abgemähtes Stück Feld und hab meine Flieger dabei, starte ich auf dem Feldweg und lande auf der Wiese, allerdings sehr nah am Weg.
    • Was ich geschrieben habe, ist zitiert aus den Erläuterungen zum Landesnaturschutzgebiet §57 Nordrheinwestfalen bzw. §43 Bade-Würt.
      Hab vergessen, den Text als Zitat zu kennzeichnen. Pardon.
      Mir sind keine Bundesländer bekannt, in denen das anders geregelt ist.
      Wege und Brachflächen dürfen zum Zwecke der Erholung betreten werden.
    • Was ich schrieb gilt Deutschland weit. Was die Landung anbelangt gilt gleiches Recht wie für die Außenlandung von Segelflugzeugen oder Heißluftballonen. Starten nur mit Erlaubnis des Grundstückeigentümers.
      Landen und Bergen ohne Erlaubnis, aber eventuell mit Schadenersatzpflicht. Die Wiedererlangung persönlichen Eigentums ist irgendwo im BGB geregelt und ansonsten steht es in der Broschüre Luftfahrt und Recht vom DMFV.

      Was im Landesnaturschutzgesetz steht und Landesnaturschutzgebiete betrifft ist von der Sache her irrelevant, da dort meist sowieso nicht geflogen werden darf. Rote Zonen!
    • Niedersächsisches Gesetz
      über den Wald und die Landschaftsordnung
      (NWaldLG)
      Vom 21. März 2002
      § 23
      Recht zum Betreten

      (1) 1 Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen. 2 Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.

      (2) Nicht betreten werden dürfen

      1.

      Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
      2.

      Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
      3.

      Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.

      (3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das Reiten.

      Bist du schon mal gewandert?


      maranzon schrieb:

      Was im Landesnaturschutzgesetz steht und Landesnaturschutzgebiete betrifft ist von der Sache her irrelevant, da dort meist sowieso nicht geflogen werden darf. Rote Zonen!
      Wie kommst du auf dieses Brett???
    • maranzon schrieb:

      Es gilt folgendes:
      Ich darf mein Flugzeug oder Drohne von einem Feldweg, solange der öffentlich und keine Privatstraße oder -weg ist, starten und muss dazu niemanden um Genehmigung bitten.
      Solltest du noch mal drüber nachdenken.
      Öffentliche Straßen und Wege (Flächen im allgemeinen) sind einem bestimmten Zweck "gewidmet".
      Starten und Landen von Flugzeugen und Drohnen gehört nicht dazu und wäre eine genehmigungspflichtige "Sondernutzung".
    • flexim schrieb:

      wäre eine genehmigungspflichtige "Sondernutzung".
      und du bist sicher, dass ein Feldweg eine Widmung im öffentlich rechtlichen Sinne hat und dementsprechend einer Straßenklasse/ Straßengruppe zugewiesen ist?
      Das wäre dann eine Kreis- oder Gemeindestraße?
      Könntest du dir vorstellen den Feldweg als Privatstraße zu sehen, ohne Widmung im öffentlich rechtlichen Sinne?

      Zum Verwaltungsakt der Widmung gehört meines Wissens auch die Vergabe eines Straßennamens, damit der Briefträger auch richtig liefern kann oder die Polizei an die richtige Adresse fährt.
      Ist dem nicht so?

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    • Nur mal so als Hinweis, dass es länderspezifische Regelungen gibt:
      In Nordrhein-Westfalen werden Wirtschaftswege (Feldwege, Waldwege oder Wasserwirtschaftswege) nicht als öffentliche Straßen oder Wege gewidmet, sondern bleiben Privatwege, auch wenn sie zwischenzeitlich ins Eigentum der Stadt oder Gemeinde gelangt sind.
      Somit liegt auch keine Sondernutzung gem § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vor.
    • maranzon schrieb:

      Ich darf mein Flugzeug oder Drohne von einem Feldweg, solange der öffentlich und keine Privatstraße oder -weg ist, starten und muss dazu niemanden um Genehmigung bitten.
      Umgekehrt wird ein Schuh draus, tausche öffentlich gegen Privat, dann liegst du richtig.
      Zumindest ist es dann keine Sondernutzung

      Nach der Definition des §1 LuftVG bist du Führer eines Luftfahrzeuges.
      Da kannst du nicht einfach auf jeder Straße starten und landen.

      Dann hab ich einen ganz schlauen hier erlebt, der schrieb:
      "Ok, wenn das so ist, dann starte ich meine Drohne aus der Hand und lasse sie auch dort wieder landen!" :thumbsup:
      Da waren einige Rechtstheoretiker aber erst mal auserzählt und verblüfft.
      Eine gute Idee aber ob das eine neue Rechtslage begründet, wage ich zu bezweifeln. ?(

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    • Schmiedel schrieb:

      Da kannst du nicht einfach auf jeder Straße starten und landen.
      Ich habe auch nicht geschrieben, dass ich auf JEDER Straße starten und landen darf.
      Ich habe geschrieben, dass ich auf jedem öffentlich zugänglichen Weg - auch denen wo steht "Privatweg, Betreten auf eigene Gefahr" - starten und auf jedem angrenzenden Feld landen darf. Thema Außenlandung.


      flexim schrieb:

      Bist du schon mal gewandert?

      Ich bin quasi Extremwanderer! 40-50 km kommen mehrmals im Jahr vor. 25km jedes WE. Nur hat wandern nichts mit Modellfliegen zu tun. Das sieht übrigens auch - wenn du es schon angesprochen hast - das Naturschutz- und Betretungsgesetz vor. Man muss nur den richtigen Text finden.

      "Allgemein wird unter„Betreten“ das Spazieren, das Wandern, das Nordic Walking, das Joggen, das Schlittenfahren, das Skilaufen, das Skilanglaufen ohne Anlage regelgerechter Loipen durch Loipenspurgeräte, das Verweilen, das Ausruhen und das Spielen verstanden. Hingegen ist das Fliegenlassen von Motormodellflugzeugen und Drohnen sowie das Übernachten in der freien Landschaft vom Betretungsrecht nicht mehr umfasst, wobei es den Ländern freigestellt ist, auch hierzu ggf. ergänzende Regelungen zutreffen."

      Flugmodellsport ist also ausdrücklich zumindest teilweise ausgenommen (kein Unterschied zwischen Elektromotor und Verbrenner - wäre zu klären was mit einer Winde oder Gummiflitsche ist) und ebenso übrigens die Nutzung als "Drachenwiese" (hat mein Bauer erfolgreich untersagt) und somit darf der Bauer beispielsweise Schadenersatz für zertrampeltes Gras verlangen, von seinem Hausrecht Gebrauch machen und dir ein Betretungsverbot erteilen. Oder dir eine Unterlassungsklage zustellen. Gilt wie gesagt nur fürs Starten von Flugmodellen auf dessen Feld ohne Erlaubnis, nicht für die "unvorhergesehene Außenlandung". Ich kann ja nichts dafür, wenn der Wind dreht und mein 4 Meter Segler den Weg nicht trifft. Muss ihm ja nicht erzählen, das der radlose Rumpf auf dem Weg leiden würde.
      Und im Gegensatz zum Handstart ist eine Handlandung bei solch einem Gerät schlecht möglich. Mit der Drohne mach ich das allerdings auch alles per Hand. Rechtssicherer gehts gar nicht. Stehen und gehen darf ich überall auf den Wegen und fürs Fliegen ist die LuftVo zuständig. Da stellt sich - weil alles vom Weg aus erledigt wird - die Frage Feld gar nicht.

      Da nun das Flugmodell dort auf dem Feld mein Eigentum ist und außerdem die Landschaft vermüllen würde, darf und MUSS ich es folgerichtig auch wieder einsammeln.
      Gleiches gilt auch bei z.Bsp. Gewerbegebieten oder dem riesigen Baumarktparkplatz am Rande der Stadt. Außerhalb der Öffnungszeiten besteht meist Betretungsverbot. Starten von dem Gelände ist verboten, das Einsammeln nach Landung oder Aufräumen nach Absturz hingegen nicht.

      Ich will das auch gar nicht weiter ausdiskutieren weil der Gastverein den ich gelegentlich besuche über entsprechendes Mitgliederpotenzial verfügt, weil ich Dank der uns "sehr wohlgesonnenen" Presse, zahlreichen unser Hobby in Verruf bringenden Honks und damit einer übersensibilisierten Bevölkerung, schon öfter Besuch von Ordnungshütern hatte.

      Dabei stoße ich allerdings regelmäßig auf interessierte Zuhörer, die sich nach einer halben bis einer Stunde Plauderei bedanken und wieder den Heimweg antreten. Einer davon entpuppte sich dabei selber als Modell- und Wildflieger.

      Mag also jeder tun wie er will. Ich tue nur das wovon ich sicher bin das es richtig ist - bzw. mir keiner was kann. Mein Geld stecke ich lieber woanders hin als in Bußgelder oder Anwälte.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von maranzon ()

    • Ach nochwas, wers nicht glaubt oder ganz genau wissen will - DMFV Mitglieder dürfen gerne unseren Herrn Carl Sonnenschein hier anrufen. Rechtsberatung ist für Mitglieder kostenlos. Ist besser und schneller als Spekulationen.
    • maranzon schrieb:

      Es gilt folgendes:
      Ich darf mein Flugzeug oder Drohne von einem Feldweg, solange der öffentlich und keine Privatstraße oder -weg ist, starten und muss dazu niemanden um Genehmigung bitten.

      maranzon schrieb:

      Ich habe geschrieben, dass ich auf jedem öffentlich zugänglichen Weg - auch denen wo steht "Privatweg, Betreten auf eigene Gefahr" - starten und auf jedem angrenzenden Feld landen darf.
      Ich darf....solange der öffentlich und kein Privatweg ist...(also Privatweg verboten?)
      Ich darf....auch wo steht "Privatweg"...