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BOS Regeln

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    • Robodrone schrieb:

      Hier mal wieder ein schön zusammengefasster Bericht im Feuerwehrmagazin

      Feuerwehr Drohnen im Einsatz | Feuerwehr-Magazin

      Man kann schon so einiges machen und viel lernen wenn man dies in verbindung mit schulung und erfahrung einsammeln bringt topicclosed topicclosed topicclosed

      In diesem Zusammenhang immer wieder interessant die Lektüre der "Bundesrat Drucksache 39/17 (Verordnung)" vom 18.01.2017 als Grundlage des Abschnitts 5a der LuftVO ("Drohnenverordnung"):

      B. Besonderer Teil (Drucksache 39/17, Seiten 20 und 21)
      Zu Artikel 2 (Änderung der LuftVO)
      -S. 20-
      ...
      In Absatz 2 werden Behörden von der Erlaubnispflicht für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ausdrücklich ausgenommen, sofern der Einsatz zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet.
      Gleiches gilt für Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen und Katastrophen. Dabei stehen auch solche Einsätze von unbemannten Luftfahrtsystemen "in Zusammenhang" mit den genannten Szenarien, die präventiv dazu dienen können, den Unglücksfall oder die Katastrophe zu vermeiden bzw. bei deren tatsächlichen Eintritt schneller und effektiver handeln zu können. Hierzu zählen etwa Einsätze zur Lage-Erkundung bei Großveranstaltungen.

      Dabei ist sowohl bei Nummer 1 als auch bei Nummer 2 der Betrieb zu Ausbildungs- und Übungszwecken mit erfasst.

      Zu den Organisationen mit Sicherheitsaufgaben gehören insbesondere Feuerwehren sowie Organisationen des Rettungsdienstes und des Zivil- und Katastrophenschutzes (Bevölkerungsschutz). Das Technische Hilfswerk ist als Behörde (§ 1 THW-Gesetz vom 22. Januar 1990) bereits von Nummer 1 erfasst.

      § 21a Absatz 2 deckt auch den Betrieb "unter Aufsicht" der in den Nummern 1 und 2 genannten Stellen ab. Hiermit werden die Fälle erfasst, in denen die Behörde über keine eigenen Geräte verfügt, sondern sich diese zur Verfügung stellen lässt. In diesen Fällen beaufsichtigt sie den Einsatz und trägt die Verantwortung. Im Falle von einer Verletzung dieser Aufsichtspflicht können Amtshaftungsansprüche in Betracht kommen.

      In der Praxis hatte es insoweit Rechtsunsicherheiten gegeben, die auf diesem Wege beseitigt werden sollen.

      Die Klarstellung trägt zum einen dem Erfordernis wirtschaftlicher Verwaltung (Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands) Rechnung, zum anderen stellt sie die wirksame Aufgabenwahrnehmung sicher. Letzteres gilt insbesondere für den ad-hoc-Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen zur Aufklärung und Lagefestellung durch die für den Zivil- und Katastrophenschutz (Bevölkerungsschutz) zuständigen Stellen. Gerade in komplexen und/oder großflächigen Schadensgebieten bzw. in unzugänglichem Gelände können sie dazu beitragen, das personelle Schadensrisiko der Einsatzkräfte zu verringern, Führungsentscheidungen zu optimieren und Einsatzabläufe zu vereinfachen und zu beschleunigen.

      -S. 21-
      Da die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist, ist die Einhaltung der für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen hinreichend
      gewährleistet.

      Soweit der Einsatz auf einem Flugplatz stattfindet, gilt § 21a Absatz 1 Nummer 4, 2. Teilsatz entsprechend. Es ist daher in derartigen Fällen die Zustimmung der zuständigen Luftaufsichtsstelle und der Flugleitung einzuholen.

      Auf meine Nachfrage bei der Landesluftfahrtbehörde Schleswig-Holstein hin sind für Übungszwecke zwar die erlaubnisbedürftigen Betriebe (LuftVO§ 21a) der o.g. Drucksache 39/17 entsprechend "erlaubnisfrei" (also z.B. Übungen bei Nacht), allerdings wird empfohlen die hieraus ebenfalls resultierende "Ausnahmegenehmigung" für verbotene Betriebe (LuftVO§ 21b, Abs.1, Satz 1) nicht für Übungszwecke "überzustrapazieren".
      Interessant war hier auch der Hinweis, dass der kommunale Schadenausgleich (KSA) ein Aufkommen für Schäden, die durch "Fehler" des Drohnenpiloten beim BOS-Drohnen-Einsatz entstehen, verweigern könnte. Somit empfieht sich ein BOS-Zusatz zur Luftfahrtversicherung: ich habe bei der HDI für den Fall vorgesorgt, dass man als "Helfer in der Not" noch zur Kasse gebeten wird...