Aber die Registrierungsnummer bei SafDrone ist für'n Popo
Nx wert außer das die jetzt deine Daten haben (meine auch)
Gruß
Uli
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Thomas F schrieb:
Warum sollte die Lufthansa das aber anbieten, wenn es keinen Zweck erfüllt? Das sehe ich keinen Sinn darin. Ich denke, es bleibt abzuwarten...
Hallo Pixhai, deine Erklärung wirft natürlich ein ganz anderes Licht auf die Sache. Sie scheint mir durchaus schlüssig. Natürlich ist man durch die Abgabe dieser Erklärung rechtlch gebunden. Hatte ich von diesem Standpunkt aus noch gar nicht betrachtet. Das ist meiner Meinung nach aber auch okay so, wenn ich z.B. daran denke, das letztens wieder irgend so ein Dussel über die Glaskuppel einer Sauna geflogen ist. Ein absolutes No Go für einen zugelassenen, bzw. SafeDrone Pilot. Wer keine verpflichtende Erklärung abgegeben hat fällt dann somit automatisch unter das Strafgesetzbuch. Und schon ist der Luftraum sicher...Pixhai schrieb:
Das ist ganz einfach. Jeder SafeDrone Pilot hat mit dem finalen Klick bekräftigt, dass er die Regeln kennt, verstanden hat und sie auch einhält,Wenn einer trotzdem bei einem Verstoß erwischt wird, kann man ihm Vorsatz nachweisen. Die ahnungslose Nummer zieht dann nicht.Thomas F schrieb:
Warum sollte die Lufthansa das aber anbieten, wenn es keinen Zweck erfüllt? Das sehe ich keinen Sinn darin. Ich denke, es bleibt abzuwarten...
Die Lufthansa erhöht somit den Schutz ihrer Flughäfen.
Ich denke in Zukunft wird es ähnlich laufen. Der Kenntnissnachweis ist nichts anderes als eine Verpflichtung zur Einhaltung der Regeln.
Perfi schrieb:
C4:
-Es darf nur entfernt von Städten geflogen werden und nur dort, wo sich keine unbeteiligten Personen gefährdet werden können (Unterkategorie A3)
wie weit entfernt ? Bei 100 m währe das für mich OK. Ansonsten trifft dann C3 zu, oder!
Ulrich_W schrieb:
Der Abstand zu "Städten" dürfte so wie heute schon sein.
Ja ist korrekt. Fliegen in Wohngebieten ist nicht erlaubt.Pixhai schrieb:
Hab ich was verpasst? Ich denke über Wohngrundstücken ist heute nicht erlaubt.
Über der Straße neben Wohngrundstücken oder im Stadtpark ist erlaubt, sofern keine Menschenansammlung.
Ulrich_W schrieb:
Ja ist korrekt. Fliegen in Wohngebieten ist nicht erlaubt.
Stadtpark wird wahrscheinlich auch schwierig, denn man darf ja nur "weit" entfernt von Personen fliegen.
So, sollte ich das? Bin auch nicht allwissend, und das muss ich als Moderator auch nicht!Pixhai schrieb:
Als Moderator solltest du es besser wissen.
Ulrich_W schrieb:
Es gibt keinen Unterschied zwischen Wohngebiet und Wohngrundstück.
Ulrich_W schrieb:
Auch das überfliegen eines Kleingartens ist nicht erlaubt. Vielleicht sollte man eher den Begriff "Grundstück" verwenden?
Ulrich_W schrieb:
Bzgl. "Nicht weit entfernt", ich habe hier die neue Drohnenverordnung zitiert, und da steht das nun mal so drin. Von daher ist es nicht "falsch"
Und noch einmal. ICH definiere überhaupt nichts. Das steht, in dem Fall beim BVCP, so in der Erklärung zur neuen europäischen Drohnenverordnung (A3)Wie definiest du "Nicht weit entfernt"? 10m, 100m 1000m? Bitte nicht in die Glaskugen schauen.
Ulrich_W schrieb:
Ob Wohngebiet oder Wohngrundstück, das fliegen ohne sämtliche Anwohner, Nachbarn usw. um Erlaubnis zu fragen, ist nicht rechtens
Ich bin davon ausgegangen das wir hier über Copter mit Kamera sprechen. Und davon kann man in diesem Forum wahrscheinlich zu 99% ausgehenPixhai schrieb:
Das ist auch nicht richtig. Wenn ich nur fliege muss ich keinen Nachbar fragen. Zb. Kopter ohne Kamera oder Modellflugzeuge.
Ich gehe davon aus das die EASA Regeln ohne große Änderungen in nationales Recht umgesetzt werden. Alte Gesetze/Verordnungen werden da nicht übernommen werden. Was vielleicht, zu mindestens teilweise, nicht schlecht wäre, denn das wieder jedes Bundesland sein eigenes Süppchen kocht geht gar nicht.Pixhai schrieb:
Und nochmal: Bitte nicht in die Glaskugen schauen.
Wir müssen abwarten wie konkret die EASA-Regel in nationales Recht umgesetzt wird, und welche alten Gesetze weiterhin Bestand haben.
UAS.OPEN.040 UAS-Betrieb in Unterkategorie A3
Der UAS-Betrieb in Unterkategorie A3 muss allen folgenden Bedingungen genügen:
(2) Der UAS-Betrieb muss einen horizontalen Sicherheitsabstand von mindestens 150m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten wahren.