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Neue Drohnen-Gesetze ab Juli 2020

    • Regeln & Gesetze

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    • Ulrich_W schrieb:

      Pixhai schrieb:

      Das ist auch nicht richtig. Wenn ich nur fliege muss ich keinen Nachbar fragen. Zb. Kopter ohne Kamera oder Modellflugzeuge.
      Ich bin davon ausgegangen das wir hier über Copter mit Kamera sprechen. Und davon kann man in diesem Forum wahrscheinlich zu 99% ausgehen ;)

      Pixhai schrieb:

      Und nochmal: Bitte nicht in die Glaskugen schauen.
      Wir müssen abwarten wie konkret die EASA-Regel in nationales Recht umgesetzt wird, und welche alten Gesetze weiterhin Bestand haben.
      Ich gehe davon aus das die EASA Regeln ohne große Änderungen in nationales Recht umgesetzt werden. Alte Gesetze/Verordnungen werden da nicht übernommen werden. Was vielleicht, zu mindestens teilweise, nicht schlecht wäre, denn das wieder jedes Bundesland sein eigenes Süppchen kocht geht gar nicht.Aber das ist jetzt meine persönliche Meinung. Du hast schon recht, abwarten und Tee trinken ;)



      @Perfi Bezüglich Abstand zu Wohngebieten (Städte ist irreführend) habe ich in der Verordnung folgendes gefunden (Kategorie A3):
      UAS.OPEN.040 UAS-Betrieb in Unterkategorie A3
      Der UAS-Betrieb in Unterkategorie A3 muss allen folgenden Bedingungen genügen:

      (2) Der UAS-Betrieb muss einen horizontalen Sicherheitsabstand von mindestens 150m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten wahren.
      Gruß
      Uli
      Ich gebe dir nur in einem Punkt Recht. Abwarten und Tee trinken.

      Es gibt viele, sicher auch in diesem Forum, die nur Just for Fun fliegen. Die Kollegen Racer zB. Ich fliege auch manchmal durch die Gegend ohne die Kamera zu benutzen.
      zZ sitzen auch die Modellflugverbände mit am runden Tisch und wollen Ausnahmen für Flächenflieger bzw die Flächenfugzeuge gar nicht als UAS zu bezeichnen.
      2017 kam die Öffnung des 100m-Deckels auch in letzter Minute. Wenn es 1:1 als UAS kategorisiert wird, wäre das der Todersstoß für viele Modellflieger. Hier reichen die alten Regel völlig aus.

      Übrigens, die Unterkategorie A3 tangiert nur die UAS der Klasse C3 und C4 also alles >4Kg und das betrifft wohl die meisten Hobbyflieger nicht.
      Ich habe wohl weißlich meinen Heavy-Hexa(4200g) vor 2 Jahren verkauft.
    • Pixhai schrieb:

      Übrigens, die Unterkategorie A3 tangiert nur die UAS der Klasse C3 und C4 also alles >4Kg und das betrifft wohl die meisten Hobbyflieger nicht.

      Das ist nicht korrekt. C3 ist nicht ab 4kg sondern bis 25kg.
      Daher wird A3 für die meisten Piloten in Frage kommen (Industriell hergestellte Drohnen mit weniger als 25 Kilogramm Aufstiegsmasse, wenn sie vor dem 01.07.2022 erstmals verkauft wurden)

      Außer man möchte in der Nähe von unbeteiligten Personen fliegen, dann kommt C2 in Frage (30m horizontaler Abstand/5m im Langsam Flug Modus). Dazu ist dann aber auch ein Test mit persönlicher Präsenz notwendig und die Drohne darf max. 4kg Gewicht haben.

      Gruß
      Uli
    • Zur Info
      Rückantwort der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

      Moin @all,

      bis 2014 habe ich gewerblich Luftbildaufnahmen per Drohne angefertigt.
      Diesbezügl. habe ich eine umfangreiche Schulung absolviert.
      Eine allgemeine Aufstiegsgenehmigung der NLStBV wurde mir damals erteilt.

      Da ich mir jetzt die Hubsan Zino zuglegt habe -heute eingetroffen- :) habe ich
      mal ganz doof nachgefragt, ob der Schulungsnachweis noch ausreicht.

      Daraufhin erhielt ich umgehend folgende Antwort:

      gern beantworte ich Ihre Anfrage. Der Befähigungsnachweis der Firma UROB ist vermutlich ab 1.7. kein Äquivalent zu den dann geforderten Kenntnisnachweisen (in Ihrem Fall eine Onlineprüfung mit 40 MC-Fragen). Sie müssten diese Prüfung dann ablegen, was aber mit dem Grundwissen der Schulung bei UROB machbar sein sollte. Zudem ist zu klären, ob für den Betrieb des UAS nicht gar eine weitergehende Prüfung erforderlich ist, da das Gerät als „Altgerät“ besonderen Bestimmungen unterliegt:

      Artikel 22 – Übergangsbestimmungen

      Unbeschadet des Artikels 20 wird der Einsatz von UAS in der „offenen“ Kategorie, die den Anforderungen von Teil 1 bis 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 nicht genügen, unter den nachstehenden Bedingungen für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren gestattet, der ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt:
      a) unbemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 500 g, die von einem Fernpiloten, der das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Kompetenzniveau erfüllt, im Rahmen der betrieblichen Anforderungen in Punkt UAS.OPEN.020(1) von Teil A des Anhangs betrieben werden;
      b) unbemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 2 kg, die von einem Fernpiloten, dessen Kompetenzniveau dem in Punkt UAS.OPEN.030(2) (Onlineprüfung und zusätzliche Prüfung bei Anerkannter Stelle) von Teil A des Anhangs mindestens gleichwertig ist, unter Einhaltung eines horizontalen Mindestabstands von 50 m zu Menschen betrieben werden;
      c) unbemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 2 kg und weniger als 25 kg, die von einem Fernpiloten, dessen Kompetenzniveau dem in Punkt UAS.OPEN.020(4)(b) von Teil A des Anhangs mindestens gleichwertig ist, im Rahmen der betrieblichen Anforderungen in Punkt UAS.OPEN.040(1) und (2) betrieben werden.
    • @Hubzi
      Du schreibst von 2014 bezgl. Deiner Schulung und Deiner allgemeinen Aufstiegserlaubnis.
      Die AA gibt es seit 01.10.2017 in der Form nicht mehr und auch die erforderliche Schulung ist seit 2017 neu definiert.

      Die Firma U-ROB ist zwar heute vom LBA anerkannt, aber die Prüfung von 2014 kann eigentlich nicht den 2017 geforderten Inhalten entsprechen.
      Ich frage deswegen, weil es ein Unding wäre, wenn die "großen Pilotenscheine" ihre Gültigkeit verlieren würden. Da haben einige Leute ein
      paar hundert Euro für hinlegen müssen und die Gültigkeit sollte ja 5 Jahre umfassen.
      Ich habe meine Prüfung damals bei der Flugschule am Dortmunder Airport abgelegt. Das war schon harter Tobak. Ich glaube nicht, dass die Anforderungen
      des neuen Kenntnisnachweises über die des aktuellen hinausgehen.
      Grüße auss´m Pott
      Gerhard
    • GeBo-920 schrieb:

      aber die Prüfung von 2014 kann eigentlich nicht den 2017 geforderten Inhalten entsprechen.aber die Prüfung von 2014 kann eigentlich nicht den 2017 geforderten Inhalten entsprechen.
      Hallo Gerhard,

      dass trifft natürlich zu.
      Aber ich dachte, Fragen kostet nix.
      Und mir war schon klar, dass die Online-Prüfung vorgegeben wird.

      Das war schon harter Tobak. Ich glaube nicht, dass die Anforderungen
      des neuen Kenntnisnachweises über die des aktuellen hinausgehen.


      Da stimme ich dir voll und ganz zu.
      Ich bin der Meinung, dass die "großen Pilotenscheine" eine dauerhafte Gültigkeit
      haben sollten. Ggf. alle 5 Jahre eine kleine "Auffrischung".

      So, ich hoffe dann mal auf besseres Wetter, damit ich mein
      neues "Altgerät" mal in die Luft bekomme. :D

      Viele Grüße aus Ostfriesland
      Mike