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kontrolliertes Luftraum klasse D

    • Regeln & Gesetze

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    • kontrolliertes Luftraum klasse D

      Hallo allen,

      ich bin schon zeit langer auf der suche, nach informationen uber klasse D luftraume und flug erlaubnisse. Ich weiss das man nicht hoher als 50 mtr fliegen darf, aber muss man sich unbedingt immer melden bei der luftverkehrsleitung in seine luftraum wenn es um ein Klasse D luftraum geht?

      Es handelt sich hier um eine DJI mavic mini.

      Freundliche grusse
    • Hallo,

      Zunächst spielt es keine Rolle, um welches Flugobjekt es sich handelt, ist es ein unbemanntes, gleich welchem Herstellers, dann unterliegt es der LuftVO.

      Der Luftraum D ist in der Regel das Gebiet um den Flughafen oder Flugplatz herum.
      Meist ist dieser Bereich eine Kontrollzone, innerhalb einer Kontrollzone ist eine Freigabe von der Flugleitung notwendig.
      Diese kann bestimmte Zeugnisse verlangen, der Flug genehmigen, einschränken oder auch verbieten.

      Da ich nicht weis, um welches Gebiet es sich handelt, kann man keine nähere Auskunft geben.
      Als Hilfestellung kann man via Apps oder Karten das Gebiet suchen und dort die Angaben einschauen, wie zum Beispiel Airmap

      airmap.jpg

      Dort wird die jeweilige Zone ausgewiesen.

      Bist Du Dir unsicher, dann rufe doch einfach bei der Flugleitung an.

      Gruß
      Fan Tho Mass
      Hier meine neuste Videosreihe:
      NEU: Yuneec - Typhoon H Plus
    • Nein, benötigt man in der Regel nicht.
      Ich empfehle die App "DMFV Pilot", das ist immer ein guter Anhaltspunkt und, wie ich finde, recht genau.

      Ich zitiere hier mal einen Beitrag bzgl. des kontrollierten Luftraum D:


      Sandra schrieb:

      Flugverbotszonen für Drohnen rund um die Flughäfen
      Ein Drohnen-Flugverbot gilt vor allem in der Nähe von Flughäfen.Ein Drohnen-Flugverbot gilt vor allem in der Nähe von Flughäfen.


      Eine besondere Flugverbotszone für eine Drohne gilt rund um Flughäfen. Um solche existieren sogenannte Kontrollzonen. Wie groß diese sind, kommt auf den Einzelfall an. Die Deutsche Flugsicherung veröffentlicht entsprechende Karten. Innerhalb dieser Zonen gilt für Drohnen ein absolutes Flugverbot. Ansonsten wird nach § 21 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) eine Flugverkehrskontrollfreigabe benötigt.


      Die Deutsche Flugsicherung genehmigt allerdings in einer Auflage pauschal einen Aufstieg in der Nähe der Flughäfen, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind:


      • Es gilt ein Mindestabstand zur Flugplatzbegrenzung von 1,5 Kilometern.
      • Der Steuerer hat ständigen Sichtkontakt zur Drohne.
      • Der Flugverkehr ist immer zu beobachten.
      • Bemannte Flugobjekte haben immer Vorrang, ggf. ist die Flughöhe zu verringern.
      • Kommt es zu Problemen, ist sofort die Flugverkehrskontrollstelle zu informieren.
      • Flugmodelle (bis fünf Kilogramm) dürfen maximal 30 Meter hoch fliegen.
      • Unbemannte Luftfahrtsysteme (bis 25 Kilogramm) dürfen maximal 50 Meter hoch steigen.


      Natürlich kann ich hier keine rechtsverbindlichen Aussagen diesbezüglich treffen!


      Gruß
      Uli
    • Hallo,

      ich kann mich meinen Vorrednern teilweise anschließen.
      Luftrecht (allgemein) kann sehr komplex und manchmal verwirrend sein.
      Um ganz konkrete Aussagen/ Regularien zu bekommen, schaut man am besten auf die Homepages von:

      bmvi.de
      dfs.de
      sicherer-drohnenflug.de

      Je nachdem wie weit man in die Materie einsteigen möchte, empfiehlt sich ein Studium der einschlägigen Vorschriften/ Gesetze:

      1. LuftVG
      2. LuftVO
      3. AIP (Aeronautical Information Publication)
      4. NOTAM check
      uvm….

      Bzgl. Deiner Frage: Der Luftraumfächer VFR Deutschland (herausgegeben von der Deutschen Flugsicherung GmbH) gibt einen ersten guten Überblick über die Luftraumstrukturen in Deutschland, für den Sichtflugbereich.

      2767_DFS_Luftraumfaecher_update Internet Mai 2016.pdf

      Wenn alles nichts hilft und das Lesen von Vorschriften eh nur für Anfänger ist, hilft of der "gesunde Menschenverstand" ;)

      Schöne Grüße

      Justus
    • Also ich halte es so:
      Unabhänging davon, ob eine deutsche Kontrollzone (D-CTR) von der DFS oder Austro Control geleitet wird, gilt aus Abschnitt 5a der "Drohnenverordnung" der §21b Abs.1 Nr. 9 der LuftVO:
      "(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten...
      9. unbeschadet des § 21 in Kontrollzonen, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 Meter über Grund,"
      §21 LuftVO besagt, dass für Flugmodelle (Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.2) und unbemannte Luftfahrtsysteme (Abs.1 Nr.5, Abs.2 Nr.5) vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums eine Flugverkehrskontrollfreigabe durch den Steuerer bei der Flugverkehrskontrollstelle einzuholen ist.
      LuftVO §21 gilt jedoch - seit der Einbindung von Abschnitt 5a in die LuftVO (7. April 2017) - nur für solche Fälle, in denen man mit der "Drohne" höher als 50 Meter über Grund fliegen möchte. Bedenken muss man jedoch auch, dass laut LuftVO §21a Abs.1 Nr. 4 ein Mindestabstand von 1,5 km zur äußeren Begrenzung von Flugplätzen (mit und ohne Kontrollzone, auch um Heliports "H") eingehalten werden muss.

      Dieser Regelungszusammenhang wurde sogar in der "Bundesrat Drucksache 39/17" (S.27, 3. Absatz), auf der die "Drohnenverordnung" basiert, missverstanden bzw. durch die Formulierung "also in Höhen bis 50 m" statt "also in Höhen über 50m" fehlgeleitet. Daraufhin habe ich im August/September 2017 beim DFS Campus in Langen (DFS DrohnenApp-Entwicklung) nachgefragt und von dort folgende Antworten erhalten:

      15.08.2017
      (...)

      so lange Sie unterhalb von 50 m AGL fliegen bzw. außerhalb der 1,5 km Grenze von Flughäfen, benötigen Sie keine Freigabe der DFS.

      (...)

      19.09.2017
      (...)
      die DFS ist nur für Drohnenflüge oberhalb von 50 m in den Kontrollzonen sowie für den Bereich innerhalb von 1,5 km von Flughäfen zuständig und gibt auch nur für Flüge, die hier stattfinden, Freigaben. Diese Freigaben werden unter Beachtung der Regeln und Besonderheiten, die in der aktuellen NfL formuliert sind, erteilt (oder auch nicht). Für alle Flüge, die sich außerhalb dieser beiden Bereiche befinden, gelten die allgemeinen Regeln der BMVI-Verordnung, da diese Flüge außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der DFS liegen und die DFS auch nicht davon betroffen ist.
      (...)

      Deutlicher geht es wohl kaum...
      grumble

      Der Teilsatz "...gibt auch nur für Flüge, die hier stattfinden, Freigaben." weißt darauf hin, dass es hier vorrangig um eine Reduzierung der Arbeitslast der Flugaufsicht/Turmlotsen geht.

      Austro-Control hatte in der NFL-1-851-16, 01NOV2016 (wie zuvor die DFS in NFL-1-681-16, 19MAR2016) bereits vor der Einführung von LuftVO Abschnitt 5a entsprechende Freigaben erteilt (1,5km/30m für Flugmodelle und 1,5km/50m für unbemannte Luftfahrtsysteme). Hier gilt nun auch die 50 m-Regelung, weil laut BMVI-Grundsatz zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen im Wesentlichen eine Gleichbehandlung unter dem Namen "unbemannte Fluggeräte" erfolgen soll, siehe "Bundesrat Drucksache 39/17 Seite 2:
      B. Lösung
      – Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme werden aufgrund der vergleichbaren Betriebsgefahr künftig im Wesentlichen gleich behandelt.

      Ach ja, eines noch: Die DFS verbietet innerhalb ihrer D-CTRs "Formationsflüge" und "vollautomatische Flüge" ohne direkte Eingriffsmöglichkeit des Steuerers. (siehe NFL-1-1197-17, 01JAN2018)

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