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Schwelle der Gewerblichkeit - Foto für Kirchengemeinde

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    • Schwelle der Gewerblichkeit - Foto für Kirchengemeinde

      Hallo Forumuser,
      ich muss noch mal das Thema Gewerblichkeit aufmachen. Ich habe kürzlich von einer Kirche eine Luftaufnahme gemacht. Hierbei habe ich selbstverständlich alle gültigen Gesetze eingehalten. Dann hab ich das Bild aus Freude an der Sache an den hiesigen Pastor geschickt. Dieser ist total begeistert von dem Bild und möchte es nun für kirchliche Veröffentlichungen nehmen.

      Meine Frage ist, ob dies schon die Schwelle der Gewerblichkeit überschreitet? Ich verdiene damit kein Geld und die Kirche in dem Fall dann auch nicht. Im Internet finde ich für eine Gewerblichkeit nur Beispiele, wenn man zb. ein Foto unentgeltlich an ein Hotel abgibt. Hierbei kann ich eine Gewerblichkeit nachvollziehen, da das Hotel wiederum mit dem Foto wirtschaftet.

      Es gibt im Netz auch Meinungen, die eine YouTube Nutzung ausschießen. Aber es gibt im Netz nur Indizien, keine Beweise. Kann mir jemand mit einem Exkurs ins Rechtswesen behilflich sein?
    • Hallo @blacktnt, den Kurs in Rechtswesen wird Dir wohl kaum einer geben können, denn entscheidend ist hier der Ursprung, also wie Du schreibst erstellt zum zwecke der Sport- und Freizeitgestaltung.
      Der Zweck ist immer der, mit welcher Absicht Du zum Zeitpunkt des Startens aufsteigst.
      Zudem hat gewerblich nichts mit unentgeltlich zu tun, es kann auch ohne Bezahlung gewerblich sein, immer dann wenn es nicht zu Sort- und Freizeitzwecken gemacht wird. Dazu zählt dann auch, wenn der Pastor Dich beauftragt hätte, mal Bilder von der Kirche zu machen, was ja so wohl nicht stattgefunden hat.
      Eine spätere Änderung der Verwendung der Aufnahmen, ändert dabei meiner Meinung nach also nichts am Zweck des Fluges.
      Und genau da scheiden sich dann doch die Geister und Meinungen.
      Es besteht also Interpretationsspielraum der von Richter zu Richter unterschiedlich gesehen werden kann, womit ich behaupte, dass es keine eindeutige Aussage zu dem Thema gibt.
      In Deinem speziellen Fall, sollte man aber die "Kirche im Dorf" lassen und davon ausgehen, dass sich hier in diesem Fall, die Geister nicht streiten :thumbsup:
    • Coptermen schrieb:

      Der Zweck ist immer der, mit welcher Absicht Du zum Zeitpunkt des Startens aufsteigst.
      Das ist völlig richtig.

      Du bist sicher zum Zweck der Sport- und Freizeitgestaltung aufgestiegen, hast dann die schöne Kirche gesehen und auf den Auslöser gedrückt. Das wäre soweit Okay.
      Was du im nachhinein mit den Bildern machst hat nichts mit dem Zweck des Aufstiegs zu tun.

      Ich persönlich gehe noch einen Schritt weiter und sage: Als Fotoamateur ist meine Freizeitgestaltung eben fotografieren. Den Kopter benutze ich nur als fliegendes Stativ und meine Fotos verkaufe ich nicht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Koptermaxx ()

    • Hi,

      zunächst einmal ist wichtig zu wissen, dass im Flugrecht der Begriff der Gewerblichkeit in diesem Zusammenhang nicht existiert.
      Weiterhin ist wichtig zu wissen, dass Legaldefinitionen oder durch die Fortbildung des Rechts entstandene Definitionen dieses Begriffs aus anderen Rechtsbereichen nicht einfach übernommen werden können.

      Im Flugrecht gibt es kein nicht-gewerblich oder gewerblich.

      Es gibt nur zu Sport- und Freizeitzwecken oder nicht zu Sport- und Freizeitzwecken.
      Das ist, nach derzeit noch immer aktueller Regelungslage, das entscheidende Unterscheidungskriterium, welches zu einer Erlaubnispflicht oder eben Erlaubnisfreiheit führt.

      Die entscheidende Frage in Deinem Fall ist - oder besser - war:
      Fand der Flug zu Sport- und Freizeitzwecken statt oder fand er nicht zu Sport- und Freizeitzwecken statt?

      Solltest Du zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen sein, so ändert das, was mit dem Bild danach passiert (wie z. B. die von Dir erwähnte Weitergabe) die Einstufung, ob du mit einem Flugmodell oder einem UAS geflogen bist, nachträglich nicht.

      Anders sähe es aus, wenn Du den Flug gemacht hättest, um die Kirche zu fotografieren und um dieses Bild dann der Kirche zur Verfügung zu stellen. Selbst, wenn es dann von der Kirche nicht veröffentlicht werden sollte: zwar bist Du dann nicht im Bereich "gewerblich", denn aber im Bereich: NICHT zu Sport- und Freizeitzwecken. Der Begriff "gewerblich" wird sehr gern gelesen und zitiert. Das "z. B:", welches davorsteht, dabei aber geflissentlich übersehen. Und ein "z. B." sagt aus: "nicht abschließend".

      "Gewerblich" kann grundsätzlich auch unentgeltlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht sein.

      Sollte man im Laufe der Zeit mehrere solcher Veröffentlichungen "entdecken", so ist die Unterstellung, dass es sich NICHT um Flüge zu Sport- und Freizeitzwecken handelt, schon nicht mehr so abwegig. Die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten im Flugrecht beträgt i. d. R. drei Jahre (§31 OWiG).

      Wenn jegliche Veröffentlichungsmöglichkeit ausgeschlossen wäre: Warum haben wir hier in diesem Forum einen Bereich, in welchem wir unsere Bilder Personen, welche definitiv nicht unter den privilegierten Personenkreis aus dem UrhG fallen, präsentieren können. Wir zeigen sie hier ja auch einer nicht mehr bestimmbaren Personenanzahl. Und das völlig legal und ohne den Flug rückwirkend zu einem UAS-Flug zu machen.
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Ich hätte dazu mal eine Frage
      Person X veröffendlicht ein Luftvideo von seiner Firma auf You Tube (Werbung)
      Person X hat das Video aber nicht gemacht sonder Person Y
      Wer ist jetzt in der Prüfungspflicht.
      Person X fragt maximal nach den Rechten. Das war es für Person X
      Na vielleicht liegt hier was begraben in der Teufelkiste. Begraben
    • Das ist recht einfach zu beantworten - sofern ich Dich richtig verstehe, wessen ich mir nicht so ganz sicher bin:

      Einzig entscheidende Frage ist, mit welcher Intention der Flug gemacht wurde.
      War es auf Veranlassung von X, dann ist es für Y kein Sport- und Freizeitflug mehr.
      Dieser Umstand geht aber aus Deiner Frage nicht hervor.

      Wie und unter welchen Umständen kommt X an das Video von Y?

      Von welcher "Prüfungspflicht" sprichst Du denn? Wer soll was prüfen (müssen)?
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Kruzifix schrieb:

      Solltest Du zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen sein, so ändert das, was mit dem Bild danach passiert (wie z. B. die von Dir erwähnte Weitergabe) die Einstufung, ob du mit einem Flugmodell oder einem UAS geflogen bist, nachträglich nicht.
      Bist Du Dir da sicher? Ist es nicht so, dass Bilder und Videos, die in Facebook, Youtube etc veröffentlich werden, eigentlich nur eingestellt werden dürfen wenn Du eine Aufstiegsgenehmigung hast.
      Und eine Aufstiegsgenehmigung wird scheinbar nicht erteilt, wenn die Behörde Veröffentlichungen im Netz vom Antragstellern findet, die auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, erstellt wurden.
      Dies war eine Aussage in meinem Seminar von 2016.
      Wie das mit den Bildern und Videos hier und in anderen Forum zu bewerten ist, würde mich interessieren.
    • KK-Typhoon-H schrieb:

      Kruzifix schrieb:

      Solltest Du zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen sein, so ändert das, was mit dem Bild danach passiert (wie z. B. die von Dir erwähnte Weitergabe) die Einstufung, ob du mit einem Flugmodell oder einem UAS geflogen bist, nachträglich nicht.
      Bist Du Dir da sicher? Ist es nicht so, dass Bilder und Videos, die in Facebook, Youtube etc veröffentlich werden, eigentlich nur eingestellt werden dürfen wenn Du eine Aufstiegsgenehmigung hast.Und eine Aufstiegsgenehmigung wird scheinbar nicht erteilt, wenn die Behörde Veröffentlichungen im Netz vom Antragstellern findet, die auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, erstellt wurden.
      Dies war eine Aussage in meinem Seminar von 2016.
      Wie das mit den Bildern und Videos hier und in anderen Forum zu bewerten ist, würde mich interessieren.
      Die Behörde wird sicherlich nicht prüfen ob jemand Videos in YouTube zeigt, zumal 90% ein Synonym als Name verwenden.
      Und wie sollen die dann feststellen was ohne Gewinnabsicht erstellt wurde. totolachen
      Zudem kannst Du in einigen Bundesländer eine Allgemeine Aufstiegserlaubnisse (Allgemeinverfügung) beantragen und das nur durch das Faxen von einem Formular mit Unterschrift, was nicht mal einen Cent kostet.
      Sorry, ich hoffe das Seminar war nicht so teuer. Sadomaso2
    • Hallo Kruzifix

      Es gibt mitlerweile unzählige Coptervideos im Netz
      Viele dieser Vids weisen eine Eigenschaft auf die nach alten Recht (ggf auch nach neuen Recht) eine AE
      erfordelich macht. Das Thema: War es jetzt ein Copter über 5 Kg oder unter 5KG kg lassen wir mal

      Nicht immer ist der Pilot auch derjenige der das Video veröffendlicht
      Mal als Beispiel: ICH BIN DIE PERSON X und habe das Luftvideo mit eindeutigen Eigenschaften (GW) veröffentlicht. Ich vekaufe die Bilder sogar weiter an dritte (GW).
      Jetzt fragt mich eine Einrichtung nach der AE. Muss ich der Einrichtung sagen wer das Video gemacht hat. Und muss ich die AE des Piloten in meinen Unterlagen haben.
      Muss ich den Piloten oder Drohnenbesitzer fragen ob er die erforderliche AE hat (Auftraggeberprüfungspflicht)
      Muss ich Ihn fragen in welcher Gewichtsklasse er fliegt

      Ich lasse die Antwort mal offen
    • Coptermen schrieb:

      dass man eine Firma nur so zu Sport- und Freizeit aufnimmt
      dazu schrieb ich doch:

      Kruzifix schrieb:

      War es auf Veranlassung von X, dann ist es für Y kein Sport- und Freizeitflug mehr.


      KK-Typhoon-H schrieb:

      Ist es nicht so, dass Bilder und Videos, die in Facebook, Youtube etc veröffentlich werden, eigentlich nur eingestellt werden dürfen wenn Du eine Aufstiegsgenehmigung hast.
      Ja, ich bin mir sicher, dass die Antwort NEIN lautet.
      Aus welcher Vorschrift leitet sich diese Aussage her?
      Ein Einstellen eines Videos auf Youtube führt nicht automatisch zur Annahme, dass der Flug nicht zu Sport- und Freizeitzwecken stattfand. Es kann aber ein Indiz dafür sein.


      KK-Typhoon-H schrieb:

      Wie das mit den Bildern und Videos hier und in anderen Forum zu bewerten ist, würde mich interessieren.
      Das ist nicht anders als eine Veröffentlichung bei Youtube.


      Sky4Dream schrieb:

      Muss ich der Einrichtung sagen wer das Video gemacht hat.
      Im deutschen Recht ist es grundsätzlich mal so, dass Du außer Deinen Personalien gar nichts sagen musst. Wer (welche "Einrichtung") sollte Dich fragen? Welches Delikt oder welche OWi sollte Dir allein durch das Einstellen des Videos vorgeworfen werden? Und nur wenn man Dir etwas vorwirft, wird man Dich fragen.


      Sky4Dream schrieb:

      Muss ich den Piloten oder Drohnenbesitzer fragen ob er die erforderliche AE hat (Auftraggeberprüfungspflicht)
      Sinn macht das auf jeden Fall. Rein theoretisch, wenn auch sehr weit hergeholt, könntest Du Dich dadurch an der OWi des Piloten beteiligt haben (analog im Strafrecht Anstiftung/Beihilfe).

      Ich habe von einer "Auftraggeberüberprüfungspflicht" im Zusammenhang mit dem Flugrecht noch nie etwas gehört. Kannst Du hierzu bitte mal eine gesetzliche Fundstelle nennen? Dann lese ich mich da mal ein...
      Oder ist vielleicht damit die u. g. genannte Beteiligung gemeint?


      Sky4Dream schrieb:

      Muss ich Ihn fragen in welcher Gewichtsklasse er fliegt
      Wenn Du das nicht tust, ist mehr als fraglich, ob man Dir ein Versäumnis ("Du hättest fragen müssen") überhaupt vorwerfen könnte. Um Dir eine Beteiligung an einer OWi (siehe oben) vorwerfen zu können, bedingt es zumindest der Fahrlässigkeit. Es ist sehr fraglich, ob diese gegeben wäre.
      Wie auch im Strafrecht wird die fahrlässige Begehung gemäß § 10 OWiG nur geahndet, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.
      Bei der Prüfung des Vorliegens von Fahrlässigkeit ist im Tatbestand die objektive Sorgfaltspflichtverletzung und im Bereich der Schuldprüfung der nach den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen des Täters vorliegende subjektive Sorgfaltsverstoß festzustellen.
      Zu betrachten ist in diesem Kontext auch die Frage, ob eine Begehung durch das Unterlassen überhaupt vorwerfbar wäre (vgl. § 8 OWiG).

      Das führt aber jetzt zu weit und wir können hier weder eine Rechtsberatung bieten, noch eine juristische Ausbildung betreiben.
      Auch steht es uns nicht zu, "Recht" zu sprechen. Das geht erst ab Besoldungsstufe R. ^^
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix