Hallo und Herzlich Willkommen im RC-DROHNEN-FORUM.
Wir sind ein unabhängiges, rein privat geführtes Forum zum Thema Multicopter (Drohnen) speziell für Luftbild-Aufnahmen und Technik für den privaten- und gewerbliche Piloten.
Ein lockerer, freundlicher Umgang gepaart mit Know-How, Hilfsbereitschaft und ein respektvolles Miteinander erwarten Dich hier.
Melde Dich kostenlos an, um alle Funktionen nutzen zu können. Wir freuen uns auf Dich!
Viel Spaß wünscht Dir das RCDF-Team.

Offizieller Partner des BVCP - Bundesverband Copter Piloten

Die neue Drohnen-Verordung

    • Wichtig
    • Regeln & Gesetze

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • KopterDreams schrieb:

      Das sehe ich anders, bis heute darf ich über fremde Grundstücke fliegen in angemessener Höhe.Jetzt ist es generell für Privat Piloten verboten ohne Genehmigung des Eigentümers, denke das wird den Markt ganz schön einknicken lassen hier in der Gegend hast du dann kaum noch eine Möglichkeit zu fliegen (Privat) .
      Darum ist es so eklatant wichtig, dass man nicht bei 122m ausgebremst wird. Ab 200m hört man den H *** nicht mehr und jemand, der nur zufällig in den Himmel schaut und nicht BEWUSST nach dem Kopter schaut, sieht ihn auch nicht!

      *** Mein Q500 mit Carbonpropeller ist schon ab 100m fast "lautlos" - je nach Wind.

      Neulich habe ich bei einem Kopterkumpel einen TBS Discovery mit "Spezialpropellern" gesehen (weiß die Maße nicht mehr), der war ab 50m kaum noch zu hören. Wir haben also noch viele Möglichkeiten, bevor die uns unser Hobby verleiden. ;)

      Gruß Fritz
      Gruß Fritz
    • teckkopter schrieb:

      Vielleicht kann unser Experte @kruzefix was dazu sagen.
      Darauf komme ich nun nochmal zurück.
      Allerdings sage ich gleich vorweg, dass das in der hier gebotenen Kürze kaum möglich sein wird, alle Eventualitäten und vor allem die bisherige Rechtsprechung ausreichend zu beleuchten.

      Fakt ist, dass AG-Urteile wie das zitierte: (Entscheidung vom 16. April 2015 (Az.: 37 C 454/13) verurteilte das AG Potsdam...) keine Bindungwirkung für andere Gerichte haben. Erst obergerichtliche Urteile entfalten eine solche Bindungswirkung.

      Fakt - zumindest für mich aus vielfach eigener Erfahrung - ist weiterhin auch, dass journalistisch zitierte Urteile in den allerseltensten Fällen sich mit allen Einzelheiten auseinandersetzen, wobei aber jedes Urteil eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände ist. Journalismus und die Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls schließen sich regelmäßig gegeneinander aus. Der Journalismus lebt von (schnellen) Schlagzeilen, während sich die Rechtsprechung viel Zeit für die Beleuchtung aller Einzelheiten nimmt. Manchmal sicher auch viel zu lange...

      Zunächst einmal müssen wir uns von dem Glauben frei machen, dass mit dem neuen Verordnungstext alles geklärt und klar ist.
      Dazu sind auch im nun bevorstehenden Verordnungstext zu viele "unbestimmte Rechtsbegriffe" vorhanden, welche erst durch die Rechtsprechung mit Leben erfüllt werden (müssen). Sofern es keine sog. Legaldefinitionen für dort verwendete Begriffe gibt werden jene erst mit der Zeit - eben der Rechtsprechung - mit Inhalten definiert.

      Beispiele: Was gilt als Wohngrundstück? Wie sieht es mit der (scheinbaren) Konkurrenz zwischen dem nach wie vor bestehenden § 1 LuftVG zum neuen Verordnungstext aus? Wie werden die unterschiedlichen Rechte gegeneinander abgewogen?

      Der neue Verordnungstext bestimmt einen Rahmen. Innerhalb dieses Rahmens kann die zu beruteilende Situation (= der Einzelfall) zunächst frei platziert werden. Erst wenn immer mehr Einzelfälle in diesem Rahmen eingebracht werden, zeichnet sich ein Raster ab, an welchem neue Fälle eingeordnet werden müssen. Obergerichtliche Entscheidungen definieren dabei zunehmend dieses Raster. In der Folge wird der vorhandene Platz wird also immer enger und somit konkreter.
      Das jedoch weiter auszuführen führe jetzt wohl wahrlich zu weit. Vielleicht wird es auch so deutlich. Das nennt sich "Fortbildung des Rechts".

      Um nun etwas konkreter zu werden: Nach wie vor gilt § 1 LuftVG - "der Luftraum ist frei...".

      Solche Gesetzesgrundlagen gelten aber nur so lange, wie nicht aufgrund anderweitiger gesetzlich normierter Grundlagen eingeschränkt wird bzw. eingegriffen werden kann.

      Beispiel: § 13 Abs. 1 GG - Unverletzlichkeit der Wohnung: Natürlich ist die Wohnung grundsätzlich unverletzlich. Aufgrund eines Gesetzes kann jedoch sehrwohl in ein solches (Grund-)Recht eingegriffen werden. Solche gesetzlich normierten Einschränkungen nennen sich Grundrechtsschranken. Die Wohnung ist demnach zwar grundsätzlich unverletzlich. Jedoch eben nur grundsätzlich und demnach dann nicht, wenn aufgrund gesetzlicher Grundlage in dieses Grundrecht eingegriffen werden kann. Grundsätzlich heißt immer: "Im Grundsatz ja, aber..."! Um dies weiter zu erläutern, müssten wir jetzt einen weitgehenden Ausflug ins Verfassungsrecht unternehmen. Das geht hier aber nicht.

      Folglich kann auch in den § 1 LuftVG eingegriffen werden. Hier kommt es dann zur Abwägung, welches der betroffenen Rechte schwerer wiegt.

      Bislang und auch weiterhin wird auch ein "Wohngrundstück" ((siehe oben - "was ist das?") grundsätzlich (das heißt - siehe vorhergehendes Beispiel Art. 13 GG) im Grunde, aber mit möglichen Einschränkungen) überflogen werden dürfen. Aber eben nur so lange, wie kein berechtigtes Interesse an der Wahrnehmung der Rechte eines Anderen und eben dessen Übergewicht besteht. Auch beim neuen Verordnungstext werden sich - wie KopterDreams schon richtig anmerkt - die Gerichte damit befassen müssen, um (siehe oben: "unbestimmte Rechtsbegriffe") das Gesetz mit Leben zu erfüllen. Ausschlaggebendes Stichwort ist hier tatsächlich: "angemessen"! Angemessen ist das, was den Rechteinhaber nicht mehr als über Gebühr beeinträchtigt.

      Auch ein neuer Verordnungstext KANN nicht von Anfang an alle Eventualitäten abdecken - auch wenn man es sich noch so sehr wünsche würde. Ich halte diejenigen, die solche Texte entwerfen eh schon für Genies... aber ich weiß auch, dass alle sprachliche Gewandtheit und Ausgefeiltheit Fragen und Interpretationsmöglichkeiten offen lässt. Und das ist auch gut so!

      Einen Lebenssachverhalt mit dem Gesetzestext zu "verwurschteln", dass es passt, nennt man Subsumtion. Und bei jedem neuen Gesetzes-/Verordnungstext beginnt das von Neuem. Das ist dann die bereits oben genannten "Fortbildung des Rechts".

      Fazit: Was in welcher Höhe als Überflug gewertet werden wird, was ein Wohngrundstück ist, was als (unerlaubter) Eingriff in dieses Recht auf Privatspähre gelten wird, was zu dulden sein wird - das alles bleibt so lange abzuwarten, bis es durch die sich weiterentwickelnde ("sich fortbildende") Rechtsprechung zunehmend klarer wird.

      Genau DAS meinte ich auch mit meinen Aufrufen an "Abwarten" in den anderen dazu bereits bestehenden Themen.

      Auch ein neuer Verordnungstext ist niemals von Anbeginn bzw. Verkündung in der Lage, alle denkbaren Szenarien von vornherein abzudecken.

      Ich weiß, dass auch dieser Text nicht sehr einfach zu lesen sein wird.
      Ich weiß auch, dass noch viele Fragen und Interpretationsmöglichkeiten vorhanden sind.
      Ich weiß aber auch, dass gerade in der heutzutage netzorientierten Gesellschaft viele Fehl-/Falsch-/Wunsch-/Hoffnungs-/Besserwissermeinungen kursieren.

      In diesem Wissen: Der Anspruch an das eigene Differentions- und Urteilsvermögen steigt damit allerdings auch unaufhörlich...

      Beste Grüße,
      Kruzifix
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Was heißt den nun aber gewerblich?

      Heißt das nu das ich wen ich einen Gewerbeschein habe, wiederum "drüberdüsen" darf oder ist der Begriff wieder irreführend wie bei der "gewerblichen" Versicherung?

      Mal anders ausgedrückt, so wie ich das verstehe, soll doch dieser Punkt einzig und allein dafür sorge, das Fritzchen und Paul (Namen sind rein zufällig gewählt und haben keinen Bezug zu lebenden Personen ;) ) nich bei der Nachbarin zum DF reinschauen. Geweblich Spanner dürfen wiederrum....
    • Cine schrieb:

      Heißt das nu das ich wen ich einen Gewerbeschein habe, wiederum "drüberdüsen" darf
      Nein! Ich frage mich, wo das steht. Ich kann keine diesbezügliche Unterscheidung entdecken. Zunächst einmal!

      teckkopter schrieb:

      Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme...

      ...über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,

      Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen,...
      Zunächst unterscheidet dieses Betriebsverbot nicht zwischen privat und gewerblich!
      Es sagt weiterhin aus, dass auch ein 100-Gramm-Kopter, sofern er mit einer Kamera ausgerüstet ist, nicht über Wohngrundstücken fliegen darf. Hierzu ist entscheidend: "...0,25 kg oder das Gerät..."

      Nun beachte man aber den letzten Satz!
      Es ist möglich, dass man eine Ausnahmeerlaubnis bekommt. Für dieses und/oder auch eines der oder alle anderen Betriebsverbote. Von welchen Umständen und Erfordernissen die Erteilung einer solchen Ausnahmeerlaubnis abhängig gemacht wird, bleibt abzuwarten und sagt der reine derzeit vorliegende Text nicht aus.

      Ich gehe davon aus, dass es für einen "gewerblichen" Flieger leichter sein wird, eine solche Ausnahmeerlaubnis zu bekommen, als für den Privatflieger, da sicher der Bedarf (warum möchte man über Wohngrundstücke fliegen) abgefragt werden wird.
      Dem Gemüsehändler oder der Zeitschriftenladenbetreiberin wird ihr Gewerbeschein da wohl nicht allzuviel nutzen, von daher ist es vermessen, es einfach an dem Wort "Gewerbeschein" festzumachen.

      So, wie es jetzt da steht, darf auch kein "gewerblicher" über Wohngrundstücken fliegen. Außer, er wird von dem Verbot ausgenommen... eigentlich unmissverständlich formuliert.

      Was ist DF?

      Und nun noch vielen Dank für diesen herzerfrischenden Lacher am frühen Morgen:

      Cine schrieb:

      Geweblich Spanner
      Wie wahr, wie wahr.... der Spanner schaut gerne auf's Gewebe... golly :* :saint:
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Was ist ein Wohngrundstück? Wenn man dies nach der Baunutzungverordnung interpretiert, dann ist ein Wohngrundstück, der Teil des Gesamtgrundstücks, der mit Wohngebäuden bebaut werden darf (siehe Baugrenze, Baulinie).
      Die meisten großen Grundstücke dürfen (vereinfacht gesagt) nur an der Straße bebaut werden. Der Rest des Grundstücks gehört zum Eigentum dazu, darf aber nicht bebaut werden.
      Ebenso der Ausenbereich i.S.v. § 35 BauGB darf grundsätzlich nicht bebaut werden. Also kann man sich schon mal den städtischen Flächennutzungsplan (FNP) schnappen und gucken, wo hört der Siedlungsbereich auf. Dort kann man dann Fliegen.


      Ich bezweifle, dass der Haufen sich so intensiv damit auseinander gesetzt hat. Also da ist definitiv noch Klärungsbedarf
    • Das Baurecht kann schon ein Anhaltspunkt sein, wo Wohngebiete oder Mischgebiete ausgewiesen sind, sind jedenfalls Wohngrundstücke als sicher anzunehmen, aber

      Ist dann ein bewohnter Bauernhof im Aussenbereich auch ein Wohngrundstück i.d. Sinn?
      macht die Hausmeisterwohnung z.b. im Autohaus im Gewerbegebiet (keine Industrieanlage) zum Wohngrundstück?

      Den Sinn der VO verstehe ich so, das Wohnen an sich und die Privatsphäre der Wohnenden vor Paparazzi zu schützen...

      Ich würde mal - bis anderes bekannt / entschieden wird - zunächst davon ausgehen, dass ein Wohngrundstück im diesem Sinn (nicht Baurecht) ganz einfach immer dort vorliegt, wo jemand wohnt...

      Es wird sich vermutlich bald ein womöglich unfreiwilliger Tester finden dash
      viele Grüße
      Boernie
    • Boernietiger schrieb:

      Ich würde mal - bis anderes bekannt / entschieden wird - zunächst davon ausgehen, dass ein Wohngrundstück im diesem Sinn (nicht Baurecht) ganz einfach immer dort vorliegt, wo jemand wohnt...
      Davon gehe auch ich aus.

      Da sind wir jetzt genau bei dem Punkt, dass es unbestimmte Rechtsbegriffe sind, deren Ausprägung und Grenze sich erst herausbilden muss.

      Eine Herleitung von Definitionen aus anderen Rechtsbereichen ist oft - nicht immer - irreführend und kritisch zu betrachten, weil oft - nicht immer - falsch! Es sei denn, in Ausführungsbestimmungen oder Rechtskommentaren wird darauf Bezug genommen.
      Man kann nicht eine Legaldefinition eines Rechtsbegriffes, die sich in einem anderen Gesetz findet, einfach einem weiteren Gesetz überstülpen.

      Wie Boernietiger richtig schreibt, kann das ein Anhaltspunkt sein. Aber auch nicht mehr oder auch nicht weniger.
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Boernietiger schrieb:


      macht die Hausmeisterwohnung z.b. im Autohaus im Gewerbegebiet (keine Industrieanlage) zum Wohngrundstück?
      Hier würde ich sagen, dass in einem Gewerbegebiet (GE) nach BauNVO das Gewerbe vorrangig ist. Somit wäre das Wohnen dort eine untergeordnete Nutzung. Aber sicher, hierüber lässt sich streiten, weil es bleibt Wohnen.

      Wenn es das Wohnen an sich schützen soll, dann ist mit Sicherheit die Privatsphäre gemeint. Jetzt ist aber die Frage, wenn ich 100m über einem Grundstück fliege, ist da nicht automatisch die Privatsphäre geachtet? Die Frage ist auch, wie weit reicht ein Grundstück nach oben? Das Erdreich ist ja auch Allgemeingut. Man kann ja auch nicht einfach tief Bohren und sagen, das ich auch noch meins.

      Wenn es nach der Höhe geht, würde ich wieder auf die BauNVO bzw. auf § 34 BauGB zurückgreifen. Ein Grundstück geht immer nur so hoch, wie es die Nutzung im Gesetz vorschreibt. Wenn in einem Bebauungsplan eine Geschossigkeit von 4 Geschossen festgesetzt ist, dann gehört demjenigen das Grundstück eben bis ca. 12m ü. Grund. Bei § 34 BauGB (also im bebauten Bereich ohne Bebauungsplan) richtet sich das Maß ja nach der Umgebung) usw...
    • Leider bist Du, blacktnt, da meiner Meinung nach auf dem Holzweg und verrennst Dich jetzt total.

      Ich hatte nun bereits mehrfach betont, dass man nicht einfach irgendwelche Definitionen aus anderen Rechtsbereichen hernehmen kann, um unbestimmte Rechtsbegriffe in einem anderen Gesetz mit Leben zu erfüllen.

      Ein GRUNDstück reicht überhaupt nicht nach oben. Deswegen heißt es ja GRUNDstück. Höchstens der Luftraum über einem Grundstück reicht nach oben.
      Und hier unbegrenzt. Zunächst einmal. Ebenso der Boden. Zunächst auch unbegrenzt. Bis eben ein anderes Gesetz kommt und dann doch plötzlich STOPP sagt.

      Die neue Gesetzesregelung, dass nicht über bewohntem Gebiet... schränkt eben die Grundsatzaussage vom LuftVG ("der Luftraum ist frei...") ein. Und das LuftVG wiederum schränkt das Besitzrecht am Luftraum über dem eigenen Grundstück ein... ich wiederhole mich, wenn ich weiter schreibe...
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • @Kruzifix,
      Ich verstehe das eher so: Wenn der Grundstückseigentümer seine Erlaubnis zum Überflug erteilt, benötigt mann keine weitere behördliche Genehmigung.Denn es steht geschrieben: Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
    • Eine Schulung mit Zertifizierung erachte ich Durchaus für Sinnvoll aber dann um Ehrlich zu sein, auch schon für
      Modelle ab 1kg. Weil genau das die Gewichtsklasse von den Mediamarkt-Saturn-etc. Drohnen für Jedermann
      ist, ala Phantoms etc. Und genau DORT herrscht in meinen Augen das grössere Problem, da diese Käufer in der
      Regel dadurch kaum eine Einschränkung erfahren.
      Auch eine Aufklärungspflicht für den Handel hätte ich erwartet!

      Das Thema Plakette und 100 Meter lässt mir keine Ruhe.

      Wie soll ich so eine Plakette auf einer Schaumwaffel anbringen, damit die Auch dauerhaft hält, wenn sich schon die Normalen
      Aufkleber von Zeit zu Zeit lösen. Auf meinen Depron Eigenbauten hällt eh kein Aufkleber, die sind bisher immer alle Abgegangen!

      Ausserdem wiederstrebt mir, auch im Hinblick auf den vielzitierten "Datenschutz", der Gedanke dass zukünftig JEDER Hinz und Kunz
      sofort meine Adresse lesen kann. Da wäre ein Barcode schon die Akzepatblere lösung!
      Oder wie ich bei meinem kürzlich erfolgten Aufenthalt in USA gesehen habe, als ich einen Typhoon Piloten kennengelernt habe.
      Der hat einfach einen Aufkleber am Ausleger gehabt mit einer Registriernummer die in etwa so aussah: FAA4DOF32FUT.

      100 Meter Grenze ausserhalb von Modellflugplätzen stört mich weil ich gerne mal mit meinem MPX Cularis oder Robbe ARCUS am
      Hang etwas Segle oder Thermikflüge durchführe, die mich oftmals weit über die 100 Meter Tragen!
    • Coptermen schrieb:

      @Kruzifix,
      Ich verstehe das eher so: Wenn der Grundstückseigentümer seine Erlaubnis zum Überflug erteilt, benötigt mann keine weitere behördliche Genehmigung.Denn es steht geschrieben: Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
      Das ist richtig!

      Dennoch kann die (noch zu benennende) ermächtigte Stelle auch vom generellen Betriebsverbot eine Ausnahmeerlaubnis erteilen und damit erübrigt sich dann auch diese Nachfrage bei den Grundstücksberechtigten. Es ging ja bislang mehr um die Frage von Cine in Sachen "Unterscheidung gewerblich/privat." Da ist - zunächst, ohne Ausnahmetatbestand, eben keine Unterscheidung formuliert.

      Sinn der Neuregelung war: Gewerbliche Anwendungen stärken, Privatfliegerei einschränken. Einfach eine Umkehr der bisherigen Regelungslage, in welcher die Privatflieger größere Freiheiten hatten als die Gewerblichen.
      Ich wünsche allzeit genug Luft unter den Propellern, Kruzifix
    • Kruzifix schrieb:

      So, wie es jetzt da steht, darf auch kein "gewerblicher" über Wohngrundstücken fliegen. Außer, er wird von dem Verbot ausgenommen... eigentlich unmissverständlich formuliert.
      Ich hatte mich auf Deine Antwort weiter Oben bezogen, wo du von Verbot ausgenommen im Allgemeinen schreibst.
      Ich Denke nicht dass man abwarten muss. Es steht doch eindeutig beschrieben "Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu, "
    • Jetzt kram ich noch mal die Rechtskiste aus:


      HK-BGB/Hans Schulte-Nölke BGB § 905 Rn. 1-5 schrieb:

      § 905 Begrenzung des Eigentums
      1Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. 2Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

      I. Das Grundeigentum erstreckt sich nach S 1 auf den Raum über und unter der Erdoberfläche (mit Ausn des Grundwassers, vgl BVerfGE 58, 332 f; aA BGHZ 69, 1). Der Eigentümer kann also störende Einwirkungen gem §§ 1004, 907 ff, 823 ff abwehren. Diesem Verbotsrecht des Eigentümers setzt S 2 insoweit Schranken, als er Einwirkungen, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat, nicht verbieten kann.
      Randnummer 1

      II. Entscheidend für S 2 ist, ob der Eigentümer nach der Verkehrsanschauung ein schutzwürdiges Interesse an der ungestörten Benutzung des Grundstücks hat. So kann sich der Grundstückseigentümer zB gegen eine Reklametafel, die vom Nachbargrundstück in seinen Luftraum hineinragt (Staud/Roth § 905 Rn 16) oder gegen einen überschwenkenden Baukran des Nachbarn (OLG Karlsruhe NJW-RR 93, 91) wehren.
      Randnummer 2

      1. Ist die Einwirkung nach S 1 verboten, so hat der Eigentümer gem § 823 Anspruch auf Schadensersatz. Hat der Eigentümer eine Einwirkung gem S 2 zu dulden, so erstreckt sich diese Duldungspflicht nicht auf solche Schäden, die durch eine schuldhaft mangelhafte Ausführung der an sich erlaubten Einwirkung entstehen. Für derartige Schäden ist der Einwirkende nach § 823 ersatzpflichtig.
      Randnummer 3

      2. Problematisch ist, ob der Eigentümer auch für solche Schäden Ersatz verlangen kann, die ohne Verschulden durch Einwirkungen verursacht werden, die er gem S 2 zu dulden hat. Die hL bejaht einen verschuldensunabhängigen Aufopferungsanspruch analog §§ 904 S 2, 867 S 2, 14 BImSchG (Palandt/Bassenge § 904 Rn 5) gegen den Einwirkenden. Eine Gegenauffassung lehnt einen derartigen Anspruch ab, weil S 2 dem Eigentümer kein Sonderopfer im überwiegenden Interesse eines anderen auferlege, sondern sein Recht wegen seines fehlenden Eigeninteresses beschränke (Staud/Roth § 905 Rn 39). Nach dieser Auffassung haftet der Einwirkende allein bei Verschulden aus § 823. Diese Auffassung erscheint vorzugswürdig, weil wegen des abw Regelungsgedankens die für eine Analogie erforderliche Vergleichbarkeit der Interessenlage fehlt.
      Randnummer 4

      3. Einschränkungen des Verbietungsrechts des Eigentümers folgen neben S 2 auch aus spezialgesetzlichen Regelungen, zB im LuftVG für die Benutzung des Luftraums oder in § 76 TKG für die Errichtung von Telekommunikationslinien. Das Recht der Einwirkung auf das Grundstück unter der Erdoberfläche wird namentlich durch das BBergG geregelt.


      Besonders fettgedrucktes ist doch interessant. Hier hört mein Wissen aber auch auf. Wann hört "das Interesse" bei einem Eigentümer auf? 100m hoch mit CGO3, da kann ich keine Gesichter oder sonstiges erkennen. Auch nicht mit Zoom. Da kann dann doch kein "Interesse" mehr vorliegen...